Urkunden­delikte

Als Kanzlei für Strafrecht vertreten wir Sie beim Vorwurf eines Urkundendelikts. Kompetente und engagierte Strafverteidigung bundesweit ist unser Markenzeichen. Nehmen Sie Ihre Rechte wahr und nutzen Sie Ihr Schweigerecht.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

 

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf eines Urkundendelikts
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts eines Urkundendelikts
  • Untersuchungshaft / Festnahme wegen eines Urkundendelikts
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs eines Urkundendelikts wie der Urkundenfälschung
  • Pflichtverteidigung
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung wegen eines Urkundendelikts

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Vorladung erhalten wegen eines Urkundendeliktes – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
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  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Formen der Urkundendelikte

Die Urkundendelikte schützen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, technischen Aufzeichnungen und Daten als Beweismitteln. Urkunden perpetuieren zum Zweck des Beweises menschliche Erklärungen und erreichen so, dass der jeweilige Aussteller für seine Erklärung einzustehen hat. Die verschiedenen Urkundendelikte weisen verschiedene Schutzrichtungen auf. Grundsätzlich ist das Vertrauen auf die Echtheit und Unverfälschtheit der Urkunde geschützt (§ 267 StGB). Das Vertrauen auf die inhaltliche Wahrheit ist nur in bestimmten Fällen geschützt, wie z.B. bei öffentlichen Urkunden (§§ 348, 271, 276, 276a, 277 Alt. 1, 278, 279 StGB). Ferner gibt es Delikte, die die Bestandserhaltung, die äußere Unversehrtheit und die jederzeitige Verfügbarkeit schützen (§§ 273, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Schließlich ist auch die missbräuchliche Verwendung von Urkunden geschützt (§ 281 StGB). Wenn ein Amtsträger, welcher mit der Aufnahme von öffentlichen Urkunden betraut ist, falsch beurkundet, einträgt oder eingibt, so wird dieser wegen Falschbeurkundung im Amt bestraft (§ 348 StGB).

Mögliche Verteidigungs­strategien

Anknüpfungspunkt für den Strafverteidiger ist stets, ob überhaupt eine Urkunde vorliegt. Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Urkunden sind aber auch körperliche Gegenstände, die fest mit einem Beweiszeichen verbunden sind wie beispielsweise Motor- und Fahrgestellnummern von Kraftfahrzeugen (BGHSt 16, 94) oder die Prüfplakette des TÜV (BayObLG NJW 66, 748). Kennzeichen wie Eigentümerzeichen in Büchern fallen nicht unter den Urkundenbegriff.

Wenn es sich um Vervielfältigungsstücke handelt, hängt die Urkundenqualität von deren Ausgestaltung ab. So werden Durchschriften als Urkunden anerkannt, einfache Abschriften aber nicht. Auch Fotokopien ohne Beglaubigungsvermerk sind keine Urkunden, soweit sie nur schlichte Reproduktionen sind.

Strafrahmen

Der Strafrahmen beträgt in Abhängigkeit vom Delikt und deren Begehungsweise von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Es ist auch möglich, dass das Gericht im Wege des Strafbefehls entscheidet. Im Ermittlungsverfahren muss damit gerechnet werden, dass die Tatgegenstände sichergestellt werden (§§ 111b, 111c StPO). Unter Umständen ist es auch möglich, dass eine Überwachung der Telekommunikation erfolgt (§ 100 a Abs. 2 StPO).

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Hausdurchsuchung wegen eines Urkundendeliktes – Was jetzt zu tun ist:

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