Revision im Strafrecht

Die Revision gilt als reine Rechtsbeschwerde, weil keine neue Tatsachenverhandlung stattfindet, sondern eine Überprüfung dahingehend, ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wurde (sog. Sachrüge) oder das Verfahren fehlerhaft war (sog. Verfahrensrüge).

Die Sachverhaltsaufklärung wird mithin dem Tatrichter überlassen, während das Revisionsgericht sich auf die Rechtskontrolle beschränkt.

Eine eigene Entscheidung in der Sache selbst durch das Revisionsgericht ergeht somit nicht, sondern das angefochtene Urteil wird entweder ganz oder nur zum Teil aufgehoben und zu einer neuen – möglicherweise auf bestimmte Punkte begrenzten – Verhandlung an das Tatgericht zurückverwiesen.

 

Revisionsgründe des Rechtsanwalts für Strafrecht

Das Urteil, welches die Revision anzugreifen versucht, muss auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen, vgl. § 337 StPO.

Oftmals ist die Abgrenzung von der voll überprüfbaren Rechtsfrage zur häufig uneindeutigen Tatfrage sehr schwierig und umstritten. Umso wichtiger ist eine gelungene Verteidigungsstrategie!

Gesetzesverletzung in der Vorinstanz

Die saubere Herausarbeitung der Gesetzesverletzung ist Aufgabe Ihres Verteidigers.

Grundsätzlich ist ein Gesetz jede Rechtsnorm; es gibt allerdings auch Fälle, in denen Rechtsnormen im „unklassischen“ Sinn- wie zum Beispiel Rechtsgrundsätze oder ungeschriebene Regeln- nicht als Gesetze behandelt werden.

Beispielsweise die Außerachtlassung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) führt zu einer unrichtigen Anwendung des materiellen Strafrechts, indem für die Bestrafung eine nur mögliche Schuld vorausgesetzt wird. Richtigerweise muss für eine Bestrafung allerdings die Schuld ohne jedweden Zweifel feststehen. Die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes stellt somit eine Gesetzesverletzung dar.

Kausalität der Gesetzesverletzung bei strafrechtlicher Revision

Die Gesetzesverletzung müsste ursächlich für das Urteil geworden sein, d.h. bei richtiger Rechtsanwendung hätte ein anderes Urteil ergehen müssen.

Allerdings muss der Beschwerdeführer dies nicht beweisen, es genügt bereits das Bestehen der Möglichkeit eines andersartig ausfallenden Urteils.

Dabei ist zwischen relativen (§ 337 StPO) und absoluten (§ 338 StPO) Revisionsgründen zu unterscheiden.

Der Normalfall ist ein relativer Revisionsgrund, wonach die Fehlerhaftigkeit des Urteils auf der Gesetzesverletzung beruht. Diese Kausalität muss Ihr Strafverteidiger herausarbeiten und beweisen.

Dagegen stellen die absoluten Revisionsgründe eine Ausnahme dar, bei deren Vorliegen bereits gesetzlich vermutet wird, dass das Urteil wegen der dort aufgezählten Verfahrensfehler fehlerhaft ist. In diesem Falle tritt eine Beweislasterleichterung für den Beschwerdeführer ein.

 

Zulässigkeit der Revision im Strafprozess

  1. Statthaftigkeit § 333, 335 stop

Gemäß § 333 StPO ist die Revision statthaft gegen Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte. Auch gegen erstinstanzliche Urteile von Oberlandesgerichten ist die Revision statthaft, worüber der BGH entscheidet, § 135 Abs.1 GVG. Das OLG hingegen entscheidet über die Revision bei der Anfechtung von Berufungsurteilen kleiner Strafkammern, § 121 Abs.1 Nr. 1 GVG.

Statthaft ist außerdem eine sog. Sprungrevision, § 335 StPO, wonach Urteile des Amtsgerichts- ohne dass zuvor Berufung eingelegt wurde- direkt mit der Revision angefochten werden können. Diese Möglichkeit bietet sowohl Chancen und als auch Risiken, über die Sie Rechtsanwalt für Strafrecht Benjamin Grunst gern berät.

  1. Form und Frist der Einlegung, § 341 StPO

Die fristgerechte Einlegung der Revision innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht, welches das Urteil erlassen hat, löst den Suspensiveffekt aus; d.h. der Vollzug des Urteils wird gehemmt.

  1. Revisionsanträge, § 344 Abs.1 StPO

Nach § 352 Abs.1 StPO prüft das Revisionsgericht das Urteil nur insoweit wie es durch den Revisionsführer angefochten wird. Konkret gestellte Revisionsanträge sind somit für eine erfolgreiche Rechtsmitteleinlegung essentiell.

  1. Begründung, § 344 StP

Die Revisionsanträge sind zu begründen. Sollte der Revisionsführer die Verletzung eines sachlichen Rechts geltend machen, genügt die allgemeine Sachrüge.

Rügt er allerdings die Verletzung von Verfahrensfehlern mit der sog. Verfahrensrüge, muss er die gesetzlich vorgeschriebene Handlung angeben, die unterlassen wurde. Konsultieren Sie Ihren Verteidiger, der mit der gebotenen Sachkenntnis und den Gepflogenheiten des Strafprozesses vertraut ist.

  1. Begründungsschrift, § 345 StPO

Um einer grundlosen Inanspruchnahme der Revisionsgerichte vorzubeugen, sind Revisionsanträge schriftlich zu begründen. Sie sind von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt zu unterschreiben oder müssen vom Protokollbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen werden.

 

Verfahren und Entscheidungen im Revisions­verfahren

  1. Vorprüfung durch das Tatgericht, § 346 StPO

Ist die Revision nicht form- und fristgerecht eingelegt worden, wird sie durch Beschluss oder Urteil durch das Tatgericht als unzulässig verworfen, §§ 341, 345 StPO.

Bei form- und fristgerecht eingelegter Revision hingegen wird die Revisionsschrift dem Gegner durch den Tatrichter zugestellt, welcher die Gegenerklärung der anderen Partei abwartet und sodann die Akten dem Revisionsgericht durch die Staatsanwaltschaft zustellen lässt, § 347 StPO.

  1. Beschlussentscheidungen des Revisionsgerichts ohne Hauptverhandlung, § 349 StPO

In den Fällen des § 349 StPO kann das Revisionsgericht ohne Hauptverhandlung entscheiden.

  • Unzulässige Revision, Abs.1

Ein Fall der unzulässigen Revision liegt bei Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen vor.

  • Die offensichtlich unbegründete Revision, Abs. 2 und 3

Offensichtlich, das heißt eindeutig aussichtslose Revisionen, dürfen ohne Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn sich alle Revisionsrichter darüber einig sind.

  • Die begründete Revision, Abs.4

Gleiches gilt im Falle einer offensichtlich begründeten Revision, welche zugunsten des Angeklagten eingelegt wurde.

  1. Die Hauptverhandlung, §§ 350,351 StPO

In der Hauptverhandlung entscheidet das Revisionsgericht durch Urteil, § 349 Abs.5 StPO. Hinsichtlich des Prüfungsinhaltes ist es zwar an den Revisionsantrag gebunden; der Prüfungsumfang muss sich aber nicht auf alle geltend gemachten Rügen erstrecken: bereits das Bestehen einer Verfahrensrüge reicht aus, sodass die anderen geltend gemachten Rügen nicht mehr überprüft werden müssen.

  1. Die unbegründete Revision

Ist das Revisionsgericht in seiner rechtlichen Überprüfung zu dem Schluss gekommen, dass der Tatrichter weder eine Rechtsnorm nicht oder falsch angewendet bzw. einen Verfahrensfehler gemacht hat, so wird die Revision durch Urteil als unbegründet verwiesen. Falls sich das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht aufklären lässt, greift nicht die Vermutung in dubio pro reo zugunsten des Revisionsführers ein, sondern zugunsten des ordnungsgemäß prozedierenden Richters.

  1. Die begründete Revision, §§ 353, 354 StPO

Bei begründeter Revision wird das angefochtene Urteil aufgehoben; dies gilt allerdings nur für den Urteilsspruch, während die Feststellungen des Urteils grundsätzlich bestehen bleiben, es sei denn, sie sind ebenfalls von dem Rechtsfehler, der zur Urteilsaufhebung geführt hat, betroffen.

In der Regel wird der Fall an das Tatgericht gemäß § 354 Abs.2 StPO zurückverwiesen; in Ausnahmefällen entscheidet das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs.1 StPO in der Sache selbst.

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils erstreckt sich zudem gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte, selbst wenn diese keine Revision eingelegt haben.

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