Stadionverbot

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Wann droht ein Stadionverbot? Was kann ich gegen ein Stadionverbot tun? Strafverfahren eingestellt – darf ich jetzt wieder ins Stadion? Was passiert, wenn ich mich nicht an das Stadionverbot halte?

Endlich Wochenende. Endlich Fußball. Für so viele Menschen ist Fußball und alles was dazu gehört, insbesondere das Anfeuern und Mitfiebern mit dem eigenen Verein, der Mannschaft, auf dem Feld am Wochenende im Stadion das absolute Highlight.

Wenn man dann plötzlich mit einem – schlimmstenfalls bundesweit geltenden – Stadionverbot konfrontiert ist, zieht es einem den Boden unter den Füßen weg.

Doch was kann man tun? Kann man gegen ein Stadionverbot vorgehen? Wann droht ein Stadionverbot? Führt die Einstellung eines Strafverfahrens zur Aufhebung des Stadionverbots und wie kann mir ein Anwalt hierbei helfen?

Wann droht ein Stadionverbot?

Ein Stadionverbot droht im Wesentlichen dann, wenn von einer Person eine Gefahr für die Sicherheit der Sportveranstaltung und oder der Zuschauer bzw. Besucher ausgeht.

Ein Stadionverbot droht vor allem dann, wenn sich Fans oder sonstige Zuschauer randalieren, Sachen beschädigen, sich prügeln, Dinge anzünden, „Polenböller“ „Bengalos“ oder sonstige Pyrotechnik in die Menge werden, andere beleidigen oder sonstige Straftaten begehen.

Hier droht dann 1. Ein Strafverfahren und im Falle einer Verurteilung Freiheitsstrafen oder Geldstrafen und 2. Ein Stadionverbot. Wenn der Verein nicht schon von sich aus, ein Stadionverbot verhängt hat, kommt es nicht selten vor, dass die Polizei die Verhängung eines Stadionverbotes (durch den Verein) anregt.

Wichtig: Es genügt allein die Einleitung eines Strafverfahrens (Ermittlungsverfahrens), um die Verhängung eines Stadionverbots zu begründen. Inwiefern der Vorwurf später überhaupt Bestand haben und zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann, ist erst einmal nicht entscheidend für die Verhängung eines Stadionverbots durch den Fußballverein.

Dementsprechend ist in diesem Fall auch erst einmal „egal“, ob von dem Beschuldigten tatsächlich eine Gefahr ausgeht.

Wichtig ist aber auch, dass das Bundesverfassungsgericht 2018 entschieden hat, dass die Verhängung von bundeweiten Stadionverboten an dem grundrechtlichen Gleichbehandlungsgebot nach Art.3 Abs.1 Grundgesetz zu messen sind. Eine willkürliche Verhängung bundesweiter Stadionverbote ohne sachlichen Grund ist damit den Vereinen untersagt. Zwar binden Grundrechte nicht Private untereinander (Verein – Fan), jedoch gibt es bestimmte Konstellationen – so auch hier – in denen die Wirkung der Grundrechte in das Privatrechtsverhältnis „ausstrahlt“ (sog. mittelbare Wirkung der Grundrechte). Vgl. BVerfGE, Beschluss v. 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09.

Hinsichtlich des sachlichen Grundes für ein Hausverbot führte der BGH in einer Entscheidung 2009 aus, dass dieser dann vorliegt „wenn aufgrund objektiver Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen besteht.“  Das kann auch schon bei erstmaligem rechtswidrigem Verhalten der Fall sein. BGH, Urteil v. 30.10.2009 – V ZR 253/08 m.w.N.

Typische Straftaten bei Sportveranstaltungen – Fußballspiel, Handballspiel und Co

Man kann natürlich keine Liste anfertigen, welche Straftaten bei Sportveranstaltungen wie Fußballspielen drohen und welche nicht. Es gibt aber durchaus „typische“ Straftaten bei Fußballspielen und Co.


Hierzu zählen wohl insbesondere (nicht abschließend!):

 

Wenn Sie nähere Informationen zu den jeweiligen Vorwürfen möchten, klicken Sie gerne auf die jeweilige Verlinkung auf dem genannten Delikt. Wenn Sie Informationen darüber möchten, inwiefern ein gegen Sie erhobener Vorwurf Bestand haben kann und wie Sie sich in einem Strafverfahren verhalten sollten, wenden Sie sich am besten an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht.

Führt die Einstellung des Strafverfahrens oder der Freispruch zur Aufhebung des Stadionverbots?

Nicht automatisch. Wenn ein Stadionverbot verhängt wurde, weil man eine Straftat während, vor oder nach einem Spiel begangen hat (oder auch nur vermeintlich begangen hat), liegt die Vermutung nahe, dass das Stadionverbot aufgehoben werden muss, wenn man von dem strafrechtlichen Vorwurf freigesprochen wurde oder das Strafverfahren eingestellt wurde.

Dem ist leider nicht so.

Und das liegt schlicht und einfach daran, dass das Strafverfahren und das Stadionverbot zwar miteinander zusammenhängen aber doch unterschiedliche Zwecke verfolgen.

Das Stadionverbot dient nicht der Bestrafung, sondern dem Schutz des (künftigen) friedlichen Ablaufs bzw. der Sicherheit von Sportveranstaltungen (vgl. BGH, Urteil v. 30.10.2009 – V ZR 253/08 m.w.N.). Der Gefahrenabwehr. Wenn jemand eine Straftat bei einer Sportveranstaltung oder unmittelbar davor oder danach begeht, liegt der Verdacht sehr nahe, dass diese Person eine Gefahr darstellt für den friedlichen Ablauf künftiger Veranstaltung. Die Lösung des Vereins: Die Verhängung eines Stadionverbots.

Kommen die Ermittlungsbehörden im Strafverfahren oder das Strafgericht nun zu dem Ergebnis, dass der oder die Beschuldigte gar keine Straftat begangen hat, gegebenenfalls sogar nur zur falschen Zeit am falschen Ort war, beseitigt das jedenfalls nicht automatisch den Verdacht, dass es später durch die Person (noch einmal) zu Ausschreitungen kommt.

Klingt im ersten Moment unfair. Es gibt aber durchaus die Möglichkeit, insbesondere nach Einstellung des Strafverfahrens (egal ob mangels hinreichenden Tatverdachts, wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen und Weisungen), den Verein zu kontaktieren, eine Stellungnahme abzugeben und Argumente vorzutragen, die dafür sprechen, das Stadionverbot entweder gänzlich aufzuheben, zu verkürzen oder (unter Umständen gegen Auflagen) auszusetzen.

Automatisch geschieht das aber nach Ende des Strafverfahrens aber grundsätzlich nicht. Hier empfiehlt sich (und ist oftmals auch notwendig) Eigeninitiative. Am besten aber über einen Anwalt. Dieser kennt nämlich die Vorwürfe, hat Sie gegebenenfalls schon durch das gesamte Strafverfahren begleitet und weiß, worauf es bei der Entkräftung der Vorwürfe, die das Stadionverbot begründen, ankommt. Er wird eine – angepasst an das Ziel der Aufhebung des Stadionverbots, entsprechende Argumente gegenüber dem Verein vortragen und für die möglichst schnelle Beendigung des Stadionverbots kämpfen.

Wie lange gilt ein Stadionverbot?

Das kommt auf verschiedene Faktoren an. Es sind sehr kurze Stadionverbote im Wochenbereich möglich, aber auch Stadionverbote über mehrere Jahre.

Für welche Stadien gilt ein Stadionverbot? Ist mir der Zutritt zu jedem Stadion und jedem Fußballspiel untersagt?

Auch das variiert. Teilweise ist das Stadionverbot örtlich sehr begrenzt, z.B. auf ein Stadion. Nicht selten werden aber auch bundesweite Stadionverbote verhängt.

Was passiert, wenn ich mich nicht an das Stadionverbot halte?

Halten Sie sich nicht an ein verhängtes Stadionverbot, droht schlimmstenfalls ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs. Im Falle einer Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs droht gem. § 123 Abs.1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Kann ich gegen ein Stadionverbot vorgehen?

Ja! Sie sind einem Stadionverbot nicht „schutzlos ausgeliefert“ und erst recht werden Sie nicht für immer von Ihrem Hobby und Ihrer Leidenschaft ferngehalten.

Als Anwalt bei Stadionverboten setzen wir uns mit Engagement und Kompetenz dafür ein, dass das Stadionverbot möglichst früh ein Ende findet.

Wie kann ich gegen ein Stadionverbot vorgehen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Stadionverbot anzugreifen. Der Klageweg vor dem Zivilgericht ist einer der letzten Auswege. Schon davor gibt es Möglichkeiten, auf eine (frühzeitige) Beendigung des Stadionverbots aktiv hinzuwirken. Bei allen diesen Möglichkeiten empfiehlt sich, sich Unterstützung eines Anwalts für Stadionverbote zu suchen, der weiß auf welche Aspekte es hier ankommt und bestmöglich stichhaltig gegenüber dem Verein argumentieren kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass der Betroffene vor Verhängung eines Stadionverbots grundsätzlich anzuhören ist (BVerfGE, Beschluss v. 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09). Bereits hier können also wichtige Weichen für die Entscheidung gestellt werden.

Kontaktieren Sie am besten vorab einen Rechtsanwalt für Stadionverbote und bereiten Sie sich mit diesem auf die Anhörung vor.

Bestenfalls erreichen Sie so schon das Abwenden des Stadionverbots in Gänze, ansonsten kann aber auch gegebenenfalls an Stellschrauben wie der Dauer des Stadionverbots, der Reichweite (lokal begrenzt oder bundesweit) und der Frage nach dem Aussetzen des Stadionverbots gedreht und die Entscheidung für Sie positiv beeinflusst werden.

Bevor Sie sich hier „um Kopf und Kragen reden“ macht es also regelmäßig Sinn, sich direkt an einen Anwalt zu wenden.

Aber auch später, wenn das Stadionverbot bereits ausgesprochen wurde, kann grundsätzlich noch eine Stellungnahme abgegeben werden. Insbesondere wenn das laufende Strafverfahren – z.B. durch eine Einstellung oder einen Freispruch von den strafrechtlichen Vorwürfen – beendet wurde, kann es sinnvoll sein, den Verein noch einmal zu kontaktieren, eine Stellungnahme abzugeben und die Aufhebung, Aussetzung (gegebenenfalls unter Auflagen) oder Verkürzung des Stadionverbots anzuregen. Lassen Sie sich hier am besten auch von einem erfahrenen Anwalt unterstützen, der weiß, worauf es hier ankommt.

Anwalt bei Stadionverbot – was wir für Sie tun können

Nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Hinblick auf das Stadionverbot empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung.

Der Anwalt kann Ihnen eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten des Vorgehens gerade in Ihrem konkreten Fall darlegen und Sie darüber beraten, welche Möglichkeiten es gibt und welche Risiken wie Chancen diese mit sich bringen.

Ein Anwalt kennt die Rechtslage und weiß stichhaltig nicht nur gegenüber den Ermittlungsbehörden aber auch dem Verein zu argumentieren.

Wir verteidigen Sie sowohl im Strafverfahren gegenüber den Ermittlungsbehörden als auch bei Ausspruch eines Stadionverbots gegenüber dem Verein.

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