Vorwurf Strafvereitelung im Amt
– Hilfe durch den Fachanwalt für Strafrecht

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Startseite » Strafrecht » Vorladung » Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)

Die Strafvereitelung im Amt durch einen Amtsträger ist eine Sonderform der Strafvereitelung die mit einer höheren Strafe bedroht ist.

Insbesondere ist dabei das Unterlassen von Verfolgungshandlungen relevant, da die Polizei und die Staatsanwaltschaft die Pflicht hat zu ermitteln, sobald sie von einer Straftat Kenntnis erlangt. Besonders die Grenzfälle zwischen privatem Lebensbereich von Amtsträgern und dienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten sind dabei problematisch und benötigen im Zweifelsfall eine genaue Einordnung.

Umso wichtiger sind hierbei die Erfahrungswerte und spezifischen Kenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht, der auch in zum Teil schwierigen Abgrenzungsfällen einen einem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt erfassen, rechtlich einordnen, eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und den Mandanten bestmöglich beraten kann.

Sie haben eine Vorladung wegen Strafvereitelung im Amt erhalten?

Auch beim Vorwurf der Strafvereitelung im Amt stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung wegen Strafvereitelung im Amt – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei einer Strafvereitelung im Amt?

Nach § 258a Abs. 1 StGB wird die Strafvereitelung im Amt mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Anders als bei der „einfachen“ Strafvereitelung, für die gilt: „Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.” (§ 258 StGB), gilt dies bei der Strafvereitelung im Amt nach § 258a Abs. 3 StGB nicht.

Grund ist, dass sich im Vergleich zur „einfachen“ Strafvereitelung neben dem Gewicht der Vortat der Unrechtsgehalt durch die maßgebliche Dienstpflichtverletzung erhöht.

Jedoch beträgt die Strafe in minder schweren Fällen nur bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Dies schafft auch einen gewissen Ausgleich dafür, dass im Gegensatz zur „einfachen“ Strafvereitelung, die Strafvereitelung im Amt auch die Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen unter Strafe steht.

Wann mache ich mich wegen einer Strafvereitelung im Amt strafbar?

Nach § 258a Abs. 1 StGB wird wegen Strafvereitelung im Amt bestraft, wer als Amtsträger zu Mitwirkung bei einem Strafverfahren oder einem Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, einer Unbrauchbarmachung oder einer Einziehung berufen ist und absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme, zum Beispiel einer Maßregel der Besserung und Sicherung, unterworfen wird.

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung ist zum Beispiel die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Berufsverbot (§ 61 StGB).

Strafbar ist es auch, wenn ein eben solcher Amtsträger absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängte Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

Somit gibt es wie bei der „einfachen Strafvereitelung“ zwei Alternativen

  • die Verfolgungsvereitelung und
  • die Vollstreckungsvereitelung.

Welche Handlungen können unter eine Strafvereitelung im Amt fallen?

Eine Vereitelungshandlung ist zunächst einmal jedes Tun,

  • das die Bestrafung eines Täters verhindert,
  • seine Verfolgung erschwert,
  • seine Verteidigung erleichtert oder
  • die Verurteilung unmöglich macht, erschwert oder verzögert.

Eine solche Handlung kann zum Beispiel sein:

  • Nichtanzeige einer anzeigepflichtigen Straftat
  • Verzicht auf erforderliche und zulässige Strafverfolgungsmaßnahmen (hierzu kann bereits zählen, wenn der Amtsträger ein ihm zugewiesenes Verfahren länger unbearbeitet lässt und der Täter dadurch längere Zeit der Strafe entzieht)
  • Anzeige gegen Unbekannt trotz der genauen Kenntnis des Täters
  • Entfernung einer Anzeige
  • Ermöglichen der Flucht eines Strafgefangenen oder ihn aus sachwidrigen Gründen vorzeitig entlassen
  • rechtswidrige Gewährung von Vergünstigungen der Vollstreckung, wie Aufschub oder unzulässige Gewährung von Freigang und Hafturlaub.

In welchen Fällen liegt keine Strafvereitelung im Amt vor, auch wenn ein Handeln dem Täter zugute kommt?

Eine Strafvereitelung im Amt liegt zum Beispiel dann nicht vor, wenn der Amtsträger, einen Antragsberechtigten dazu veranlasst keinen solchen Strafantrag zu stellen oder ihn wieder zurückzunehmen.

Wichtig ist jedoch, dass dies weder durch Täuschung, noch durch Drohung geschehen sein darf.

Weiterhin scheidet eine Strafvereitelung im Amt aus, wenn ein Polizist Anzeigen wegen unverschuldeter Arbeitsüberlastung nicht bearbeitet. Er muss jedoch seinen Vorgesetzten rechtzeitig unterrichten (BGH 4 StR 213/60 v. 08.07.1960).

Müssen weitere Voraussetzungen für die Strafbarkeit der Strafvereitelung im Amt vorliegen?

Der Amtsträger muss entweder absichtlich oder mit Wissentlichkeit der Verwirklichung handeln.

Auch wenn der Erfolg ausbleibt, der Amtsträger jedoch bereits mit dem entsprechenden Willen zur Verwirklichung der Strafvereitelung ansetzte, so ist dies strafbar.

Kann sich jeder wegen einer Strafvereitelung im Amt strafbar machen?

Nein. Die Tat muss von jemanden begangen worden sein, der als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme berufen ist.

Dazu zählen vor allem

  • Richter
  • Staatsanwälte sowie
  • Polizeibeamte.

Auch darunter fallen Beamte der Finanzverwaltung, Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, Bahnpolizisten, Geschäftsstellenbeamte der Strafverfolgungsbehörden, Beamte der Zoll- und Steuerfahndung, Innenminister im Rahmen ihrer Dienstaufsicht über die Polizei, Justizminister im Rahmen ihres Weisungsrechts gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder Vollzugsbeamte einer Vollzugsanstalt.

Soldaten fallen nicht darunter.

Wann bin ich “zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen”?

Zum Strafverfahren zählen alle auf eine Strafverfolgung gerichtete Handlungen. Dazu zählt auch bereits ein Ermittlungsverfahren (also das erste Stadium in einem Strafverfahren).

Das Merkmal “zur Mitwirkung berufen”, also die Beziehung, die der Amtsträger zum Verfahren haben muss, wird nicht sehr eng beurteilt. Der Amtsträger muss also nicht konkret, durch z.B. Zuteilung für exakt jenes Verfahren zuständig sein. Es kann im Einzelfall bereits ausreichen, wenn er z.B. durch seine örtliche Stellung die dienstliche Möglichkeit hatte, sich mit dem Verfahren zu befassen und einzugreifen.

Kann sich auch ein Strafverteidiger wegen Strafvereitelung im Amt strafbar machen?

Die pflichtgemäße Verteidigung eines Mandanten stellt keine Strafvereitelung dar. Der Strafverteidiger ist nicht verpflichtet, an der Verwirklichung der staatlichen Strafe mitzuwirken. Jedoch darf er auch nicht aktiv rechtswidrig dagegen wirken, indem er beispielsweise Zeugen zu einer Falschaussage bewegt oder Beweismittel fälscht.

Kann sich in dem Sinne auch ein verdeckter Ermittler wegen Strafvereitelung im Amt strafbar machen?

Sie sind zwar grundsätzlich wie jedes Ermittlungsorgan zur Verfolgung von Straftaten verpflichtet, von denen sie während ihres Einsatzes Kenntnis erlangen.

Es kann jedoch aufgrund von kriminaltaktischen Erwägungen notwendig sein, Strafverfolgungsmaßnahmen vorerst zurückzustellen. Insoweit würde ein Unterlassen dann nicht ausreichen.

Wie weit geht die Strafverfolgungspflicht der Polizei? Gibt es Ausnahmen?

Zum Einschreiten ist der Polizeibeamte verpflichtet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bestehen, selbst wenn ihm diese nur aufgrund eines allgemeinen Gerüchts bekannt werden und auch, wenn er Zweifel an der Richtigkeit einer ihm erstatten Anzeige hat.

Es gilt zunächst der Grundsatz, dass die Polizei zur Strafverfolgung verpflichtet ist, sobald sie von einer Straftat Kenntnis erlangt. Sie muss also zunächst einmal jede Anzeige aufnehmen und bearbeiten oder sie an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.

Natürlich gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen. Zum Beispiel muss die Polizeibehörde Hamburg nicht entsprechende Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen einleiten, wenn sie in den Nachrichten von einer Straftat in München erfährt. In diesem Fall ist die entsprechende Polizeibehörde in München zuständig.

Es kann auch einen Unterschied machen, ob ein Polizeibeamter während seines Dienstes oder im privaten Bereich von einer Straftat Kenntnis erlangt.

Da jedoch Polizeibeamte nicht selbst abschätzen dürfen, wann eine Strafverfolgungspflicht vorliegt oder nicht, ist im Zweifel von einer solchen auszugehen.

Wie muss ich mich als Polizist verhalten, wenn ich in meinem privaten Umfeld, außerhalb meiner Diensttätigkeit, von einer Straftat Kenntnis erlange?

Auch Amtsträger wie Polizisten und Staatsanwälte haben trotz ihrer besonderen Stellung schon im Hinblick auf ihr Persönlichkeitsrecht aus dem Grundgesetz ein Recht auf privaten Freiraum.

Die Behandlung dieser Konstellationen ist jedoch nicht ganz unumstritten.

Als grundsätzliche Regel für Straftaten bei denen ein überwiegendes öffentliches Interesse angenommen wird, wird der Katalog aus § 138 StGB (der Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten) herangezogen. Dort sind unter anderem genannt, der Hochverrat, Mord, Totschlag oder Raub.

Aber auch bei anderen Taten wird im Einzelfall abgewogen. Bei erheblichen Taten gegen den Körper von Menschen, gegen die Umwelt oder Delikten mit einem hohen wirtschaftlichen Schaden kann ein überwiegendes öffentliches Interesse angenommen werden.

Wie ist es zum Beispiel, wenn mir als Polizist an einem gemütlichen Barabend eine Freundin von ihrem Mann erzählt, der Steuern in Millionen Höhe hinterzieht?

Bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe liegt ein hoher wirtschaftlicher Schaden vor und ist das öffentliche Interesse in besonders hohem Maße tangiert. Der Amtsträger müsste handeln, um sich nicht wegen Unterlassung strafbar zu machen. Ausreichend ist dies, ab dem Zeitpunkt an dem er sich wieder im Dienst befindet.

Mache ich mich einer Strafvereitelung im Amt strafbar, wenn ich nur mich selbst vor einer Bestrafung schützen will?

Nein. Soweit sich der Amtsträger nur selbst schützt, gilt dasselbe wie bei der „einfachen“ Strafvereitelung. Er macht sich nicht strafbar. Auch darunter fällt der Fall, wenn er mit der Hilfe für einen anderen zugleich erreichen will, dass er sich selbst vor strafrechtlichen Folgen schützt.

 

Im Einzelfall ist es also wichtig abzugrenzen, wann wirklich eine konkrete Strafvereitelung im Amt vorlag oder ob es aus anderen Gründen zu einer Besserstellung des eigentlichen Täters kam. Daher sollte so früh wie möglich ein Strafverteidiger zu Rate gezogen werden. Dieser wird Ihren Fall prüfen und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

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