Bestechlichkeit und Bestechung
von Mandatsträgern (§108e StGB)

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Zum 1. September 2014 wurde der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung – § 108e StGB – umbenannt und umfassend neugeschrieben. Nach der alten Fassung waren Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern grundsätzlich nur als Stimmenverkauf und -kauf bei Wahlen und Abstimmungen im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder oder Gemeinden strafbar. Diese Vorschrift reichte jedoch nicht aus, alle strafwürdigen korruptiven Verhaltensweisen in diesem Bereich zu erfassen und wurde daher deutlich erweitert.

Sie haben eine Vorladung wegen Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern erhalten?

Auch beim Tatvorwurf der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern stehen wir Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne für ein Erstgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern

Nach Erhalt einer Vorladung der Polizei wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Welche Strafe droht bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern?

Für die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Zusätzlich kann das Gericht neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 108e Abs. 5 StGB).

Warum wurde der § 108e StGB neu gefasst?

Ziel und Herausforderung der Neufassung war die Schaffung eines Straftatbestandes, der strafwürdige korruptive Verhaltensweisen von und gegenüber Mandatsträgern erfasst und zugleich dem Grundsatz des freien Mandats der Abgeordneten und den Besonderheiten parlamentarischer Willensbildung Rechnung trägt. Die Regelung musste dabei in der Lage sein, die Schwelle zwischen politisch Erlaubten und Korruption klar abzugrenzen.

Zwischen 1953 und 1994 war die Abgeordnetenbestechung beispielsweise noch entkriminalisiert worden, da diese Schwelle gerade nicht bestimmt genug gezogen und somit das exakt strafwürdige Verhalten nicht klar benannt werden konnte.

Wer kann sich wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern strafbar machen?

Gemäß § 108e Abs. 1 StGB fallen unter den Straftatbestand der Bestechlichkeit von Mandatsträgern alle Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder. Damit sind die Abgeordneten des Bundestages und der Landtage gemeint.

Im Unterschied dazu wird nach Abs. 2 bestraft, wer ein Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder besticht. Täter kann damit jeder sein. Absatz 2 stellt also die Bestechung von Mandatsträgern unter Strafe.

Es werden schließlich noch weitere Mandatsträger außerhalb der Bundes- und Landesabgeordneten aufgezählt, die aber genauso wie diese bestraft werden sollen. Hierzu gehören zum Beispiel Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Bundesversammlung oder einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft (vgl. § 108e Abs.3 StGB).

Wann droht eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern?

108e StGB schützt zunächst die freie Willensbildung und -betätigung in den Parlamenten vor unzulässiger Einflussnahme.

Dazu stellt er das

  • Fordern,
  • Sich-versprechen-Lassen und das
  • Annehmen

durch einen Mandatsträger (Bestechlichkeit eines Mandatsträgers),

sowie gegenüber einem Mandatsträger (Bestechung eines Mandatsträgers) das

  • Anbieten,
  • Versprechen oder
  • Gewähren

eines ungerechtfertigten Vorteils unter Strafe.

Die Tathandlungen entsprechen dabei denen der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB sowie den Regelungen zur Vorteilsnahme und Bestechung nach den §§ 331 ff. StGB und sind als solche weitestgehend selbsterklärend.

Ein Vorteil ist eine Leistung, die die Lage des Mitglieds oder einen Dritten in wirtschaftlicher, rechtlicher oder persönlicher Hinsicht (objektiv) verbessert, obwohl hierauf kein Anspruch besteht. Leistungen können hierbei sowohl materieller, als auch immaterieller Natur sein. Auf den Wert kommt es nicht an.

Tatbestandlich sind allerdings nur ungerechtfertigte Vorteile, die insbesondere dann nicht vorliegen, wenn die Annahme eines Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht (so in § 108e Abs. 4).

Darüber hinaus fehlt es an einem ungerechtfertigten Vorteil auch dann, wenn die Annahme des Vorteils anerkannten parlamentarischen Gepflogenheiten entspricht. So beispielsweise bei Spenden, die nach § 48 Abgeordnetengesetz einem Mitglied des Bundestages unter bestimmten Voraussetzungen zugestanden werden oder etwa bei Gastgeschenken in Bezug auf das Mandat.

Was muss Gegenstand des Austauschs zwischen Vorteilsgeber und -nehmer sein?

Der § 108e StGB setzt eine besondere Unrechtsvereinbarung zwischen dem Geber und dem Nehmer voraus. In § 108e StGB wird dies mit der Formulierung “als Gegenleistung” beschrieben.

Das bedeutet, dass der Vorteil des Gebers als Gegenleistung dafür gewährt worden sein muss, dass der Mandatsträger „im Auftrag oder auf Weisung“ des Vorteilsgebers künftig bei der Wahrnehmung seines Mandats nach den Vorgaben des Gebers handelt.

Es muss also eine bestimmte Handlung, etwa ein Abstimmverhalten, damit bewirkt worden sein. Dass der Mandatsträger grundsätzlich etwas wohlwollender gegenüber dem Geber auftritt ist nicht ausreichend.

So wurde beispielsweise ein ehemaliger thüringischer Innenminister vom Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 17. März 2015 – 2 StR 281/14 für schuldig befunden, weil mit einem Energie-Unternehmen eine korruptive Unrechtsvereinbarungen in Form eines Beratervertrages abgeschlossen hatte. Es gehörte zum unausgesprochenen Inhalt des vom Verurteilten geschlossenen Vertrags, dass er selbst bei der als erforderlich vorausgesetzten Abstimmung im Stadtrat für die seinen Auftraggeber begünstigende Planänderung stimmte.

Sind Abgeordnete nicht immun gegen eine Strafverfolgung?

Nach Art. 46 Abs. 1 GG darf ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies nennt man auch die Indemnität der Abgeordneten. Sie steht einer Straftat nach § 108e StGB aber nicht entgegen, weil sich § 108e StGB nicht auf das Abstimmungsverhalten selbst bezieht, sondern auf die unlauteren Vereinbarungen, die im Vorfeld dafür gesorgt haben, dass der Abgeordnete seine Stimmte dann für ein bestimmtes Ergebnis abgegeben hat.

Die Indemnität, also der Schutz des Abgeordneten vor einer Strafverfolgung, wird dazu häufig verwechselt mit der Immunität nach Art. 46 Abs. 2 GG, die allerdings nicht den Abgeordneten selbst schützt, sondern die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicherstellen soll. Sie kann daher jederzeit vom Parlament aufgehoben werden.

Somit können auch Abgeordnete wegen Bestechlichkeit strafrechtlich verfolgt werden.

 

Sollten Sie mit dem Vorwurf der Bestechung oder der Bestechlichkeit von Mandatsträgern konfrontiert sein, sollten Sie sich bestenfalls so schnell wie möglich, an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Die Bedeutung einer effektiven Strafverteidigung, gerade in den frühen Stadien eines Strafverfahrens, sollte nicht unterschätzt werden.

Wir als Fachanwälte für Strafrecht beraten Sie gerne.

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