Politische Verdächtigung
( § 241a StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Politische Verdächtigung (§ 241a StGB)

Als die Meldungen über die Vergiftung des russischen Oppositionspolitikers Alexej Nawalny im Sommer 2020 sowie dessen Festnahme durch russische Behörden im Januar 2021 die Nachrichten prägten, war in den Berichten immer wieder das Schlagwort der „politischen Verfolgung“ zu lesen.

Politische Verfolgung kann für die Betroffenen unter anderem Gewaltanwendung, Folter und den eigenen Tod bedeuten.

Ob tatsächlich eine politische Verfolgung vorliegt oder droht, ist immer vom Einzelfall abhängig und für unterschiedliche juristische Fragen von großer Bedeutung. So kann eine politische Verfolgung unter anderem in Asylverfahren relevant werden oder aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Aufgrund der schwerwiegenden Folgen, die eine politische Verfolgung für den Betroffenen mit sich bringt, stellt das deutsche Recht die politische Verdächtigung in § 241a des Strafgesetzbuches unter Strafe.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf politischer Verdächtigung erhalten?

Beim Vorwurf der politischen Verdächtigung stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen politischer Verdächtigung – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen politischer Verdächtigung? 

Das Gesetz sieht in § 241a StGB bei einer Verurteilung wegen politischer Verdächtigung im Regelfall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.

Wann macht man sich wegen politischer Verdächtigung strafbar?

Wie bereits aus der amtlichen Überschrift der Strafnorm hervorgeht, muss eine andere Person verdächtigt werden. Diese Verdächtigung muss dann dazu führen, dass jene andere Person der Gefahr ausgesetzt wird, aus politischen Gründen verfolgt zu werden.

Welche Gefahr muss für das Tatopfer genau entstehen?

Eine Verurteilung wegen politischer Verdächtigung erfordert, dass das Tatopfer in die konkrete Gefahr einer politischen Verfolgung gebracht wird. Darüber hinaus muss dem Tatopfer drohen,

  • im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden,
  • der Freiheit beraubt oder
  • in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu

Wann liegt politische Verfolgung vor?

Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn diese nicht durch ein Gesetz erlaubt ist. Eine politische Verdächtigung kann aber auch dann vorliegen, wenn die jeweilige Maßnahme formell auf eine Rechtsnorm gestützt werden kann. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn die entsprechende Rechtsnorm über ihren Wortlaut hinaus auch die Verfolgung wegen ganz anderer Gründe ermöglichen soll. Derartige Rechtsnormen sind in der Regel auf den vermeintlichen Schutz vor Spionage oder Terrorismus gerichtet. Ein typisches Kennzeichen der politischen Verdächtigung ist auch, dass diese gerade deswegen erfolgt, um ein bestimmtes Regime an der Macht zu halten.

Muss die Gefahr der politischen Verfolgung durch eine bestimmte Handlung entstehen?

Eine Verurteilung wegen politischer Verdächtigung erfordert – wie die Überschrift der Strafnorm bereits vermuten lässt – eine Verdächtigung oder aber auch eine Anzeige. Darunter versteht man jeweils eine das Tatopfer belastende Äußerung. Diese muss förmlich an eine bestimmte Stelle adressiert werden.

Daneben kommt gemäß § 241a Absatz 2 des Strafgesetzbuches auch eine Verurteilung wegen politischer Verdächtigung in Betracht, wenn keine Anzeige oder Verdächtigung, sondern eine Mitteilung vorliegt. Eine Mitteilung ist im Gegensatz zur Anzeige oder Verdächtigung keine förmliche Information. Die Mitteilung kann insbesondere auch heimlich erfolgen.

Kommt es darauf an, ob die Angaben in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung wahr oder unwahr sind?

Nein. Eine Verurteilung wegen politischer Verdächtigung ist nicht davon abhängig, ob die Angaben in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung wahr oder unwahr sind.

An wen muss die Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gerichtet sein?

Eine Verurteilung wegen politischer Verdächtigung kommt in Betracht, wenn sich die Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung an Parteien, Organisationen, Einzelpersonen oder Botschaften richtet. Ob auch dann eine Verurteilung in Betracht kommt, wenn sich der Beschuldigte an eine deutsche Behörde wendet, ist noch nicht abschließend von den deutschen Strafgerichten geklärt worden.

Kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn das Opfer tatsächlich politisch verfolgt wird?

Nein. Eine Verurteilung ist nicht davon abhängig, ob das Tatopfer tatsächlich verfolgt wird. Für eine Verurteilung reicht es bereits aus, wenn die konkrete Gefahr einer Verfolgung besteht. Ob dies der Fall ist, muss immer im Einzelfall entschieden werden.

Kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn sich das Tatopfer im Ausland befindet?

Nein. Eine politische Verdächtigung kann auch gegenüber Personen verwirklicht werden, die sich im Inland – also in der Bundesrepublik Deutschland – befinden. Richtet sich die Verdächtigung gegen eine solche Person, kommt eine Verurteilung wegen politischer Verdächtigung dann in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr der politischen Verfolgung bei Betreten des jeweiligen ausländischen Gebiets gegeben ist. 

Wann droht eine höhere Strafe für politische Verdächtigung?

Gemäß § 241a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht in einem besonders schweren Fall der politischen Verdächtigung eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren verhängen.

Ein solch besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn

  • in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung eine unwahre Behauptung aufgestellt wurde oder
  • die Tat in der Absicht begangen wurde, eine politische Verfolgung herbeizuführen.

Beachten Sie: Damit ist die politische Verdächtigung in diesem Fall ein Verbrechen im strafrechtlichen Sinne. Folge ist damit unter anderem, dass Ihnen im Strafverfahren allein deshalb ein Strafverteidiger beigeordnet werden muss. Man spricht hier von der sogenannten Pflichtverteidigung. Die Bezeichnung ist insofern missverständlich, als dass die Beiordnung eines Verteidigers durchaus Pflicht ist, der Beschuldigte sich aber grundsätzlich trotzdem seinen Verteidiger aussuchen kann. In der Regel wird der Beschuldigte in einem Schreiben vom Gericht zur Benennung eines Verteidigers aufgefordert.

Auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung stehen wir Ihnen im Strafverfahren mit Engagement und Kompetenz zur Seite. Bei einem ersten Beratungsgespräch klären wir gerne mit Ihnen, ob in Ihrem Fall die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung besteht.

Mehr zu unserer Tätigkeit als Pflichtverteidiger erfahren Sie hier.

Ist auch die versuchte politische Verdächtigung strafbar?

Ja. Gemäß § 241a Absatz 3 des Strafgesetzbuches ist auch die versuchte politische Verdächtigung strafbar. Für eine Verurteilung wegen versuchter politischer Verdächtigung muss aber nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte eine solche herbeiführen wollte und zu dieser bereits unmittelbar angesetzt hat. Dafür kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

 

Der Vorwurf der politischen Verdächtigung geht mit einer schweren Strafandrohung einher und kann – neben der Möglichkeit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe – weitere Konsequenzen mit sich bringen. Daher empfehlen wir Ihnen, sich bereits frühzeitig von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten zu lassen. Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.

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