Körperverletzung im Amt
( § 340 StGB )
Fachanwälte für Strafrecht beim Vorwurf der Körperverletzung im Amt
Schnell zum Inhalt:
Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Körperverletzung im Amt erhalten?
Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie beim Vorwurf der Körperverletzung im Amt bundesweit. Rufen Sie mich an und wir vereinbaren einen Termin zur Besprechung Ihres konkreten Falls.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Körperverletzung im Amt
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
- Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Verdachts einer Körperverletzung im Amt
- Anklage der Staatsanwaltschaft bei Körperverletzung im Amt
- Pflichtverteidigung bundesweit möglich
- Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt
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Eine Anzeige wegen Körperverletzung im Amt ist vor allem für Polizisten ein erhöhtes Risiko. Dies kann sowohl strafrechtliche als auch berufsrechtliche Konsequenzen haben.
Wann macht man sich wegen Körperverletzung im Amt strafbar?
Die Körperverletzung im Amt setzt den Grundtatbestand einer Körperverletzung gem. § 223 StGB voraus und kennzeichnet sich dadurch, dass der Amtsträger die Körperverletzung entweder während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begeht oder begehen lässt.
Eine Körperverletzung ist eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Dabei stellt eine körperliche Misshandlung (z. B. Schlagen, Boxen, Kneifen, Treten, Würgen) eine üble, unangemessene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden (Erbrechen, Schlaflosigkeit) oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Eine Schädigung der Gesundheit (z.B. Prellungen, Wunden, Beulen, innere Verletzungen, Bewusstlosigkeit, Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten) ist das Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden, pathologischen Zustands.
Während der Ausübung seines Dienstes
Die 1. Variante des § 340 StGB setzt voraus, dass der Amtsträger die Tat während der Ausübung seines Dienstes, also in einer Zeit begeht, in der er befugt als Amtsträger tätig ist. Die Körperverletzung muss sich als Missbrauch der Amtsgewalt darstellen.
Beziehung auf seinen Dienst
Die 2. Variante des § 340 StGB setzt voraus, dass der Amtsträger die Tat in Beziehung auf seinen Dienst, d.h. in einem vielleicht nicht örtlichen oder zeitlichen, aber sachlichen Zusammenhang mit seinen Dienst begeht. Auch hier ist ein Missbrauch von Amtsgewalt erforderlich, der außerhalb der Dienstausübung schon in der Anmaßung dienstlichen Auftretens liegt.
Amtsträger
Täter des § 340 StGB kann nur ein Amtsträger gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein. Ein Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.
Strafrahmen
Gem. § 340 StGB liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Der Versuch ist gem. § 340 II StGB strafbar.
Abs. 3 des § 340 StGB verweist für qualifizierte Fälle auf die Vorschriften der §§ 224 bis 227 StGB. Ausdrücklich gleichgestellt sind durch Abs. 3 auch die fahrlässige Körperverletzung im Amt (§ 229 StGB) und die Einwilligung (§ 228 StGB). Hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung im Amt ist der Strafrahmen des § 229 StGB anzuwenden.
Rechtsberatung in der Körperverletzung im Amt
Eine gut begründete Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf einer „Körperverletzung im Amt“ ist nur bei genauer Sachverhaltskenntnis möglich. Dafür ist die Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft unabdingbar. Durch die Akteneinsicht erhält der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der Akteninhalt erörtert und eine Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören unter anderem umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.
Je schneller sie einen Strafverteidiger mit der Angelegenheit beauftragen, desto schneller kann der Strafverteidiger durch geeignete Maßnahmen das Ermittlungsverfahren bzw. das Gerichtsverfahren beeinflussen.
Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei - Tel: +49 30 600 33 814 - oder kontaktieren Sie uns jetzt, um einen ersten Telefontermin oder einen Termin an einem unserer Standorte in Berlin, Hamburg oder München zu vereinbaren. Insbesondere im Umweltstrafrecht liegt jeder Fall anders, sodass eine anwaltliche Einschätzung unabdingbar ist. Neben der Beurteilung von Gewässerproben, Akteneinsichten und der Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen, kann ein zielstrebiges anwaltliches Vorgehen für Sie den entscheidenden Unterschied bedeuten.