Einfache Körperverlet­zung
( § 223 StGB )

Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie beim Vorwurf der Körperverletzung bundesweit. Es bieten sich hier einige vielversprechende Verteidigungsansätze, die gern in einem persönlichen Termin erläutert werden können.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

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Das deutsche Strafgesetzbuch widmet der körperlichen Unversehrtheit von den §§ 223 bis 231 StGB, sowie in § 340 StGB ein ganzes Kapitel. Den Grundtatbestand bildet der § 223 StGB und benennt als objektive Voraussetzungen für eine einfache Körperverletzung das Eintreten einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung.

Dies ist nach absolut gängiger Rechtsprechung jede üble, unangemessene Behandlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Unproblematisch sind die Fälle, in denen das Opfer durch die Tat eine Beule, Prellung oder eine Wunde erhalten hat. Allerdings lassen sich bereits durch die oben genannte Wortwahl mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten erkennen. Wann ist eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der Unversehrtheit nicht unerheblich?

Grundsätzlich ist die Verwirklichung des Körperverletzungstatbestandes nicht von einem Schmerzempfinden abhängig. Jedoch besteht auch hier eine Bagatellschwelle, wonach gewisse Handlungen, die lediglich Schrecken verursachen oder Ekel und ähnliche Emotionen hervorrufen, ohne auf das körperliche Wohlbefinden einzuwirken, nicht unter die Strafbarkeit des § 223 StGB fallen.

Darunter sind beispielsweise das leichte Stoßen oder Zufallbringen eines anderen, leichte Schläge oder Tritte zu verstehen. Auch das Anspucken galt bislang als ein Bagatelleingriff, da keine körperlichen Schäden dadurch eintreten. Diese Ansicht wurde durch den BGH (NStZ 2016, 27) dahingehend eingeschränkt, dass eine Körperverletzung auch dann vorliegt, wenn aufgrund des Anspuckens nicht nur bloße seelische Beeinträchtigungen, sondern auch körperliche Auswirkungen in Form von Brechreiz hervorgerufen wurden.

Darüber hinaus liegt auch eine Körperverletzung vor, wenn ein (vorübergehender) pathologischer Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.

Darunter fallen auch die Fälle, in denen das Opfer durch Betäubung oder Verursachung von Volltrunkenheit eine Beeinträchtigung seiner normalen Körperfunktionen erleidet. Maßgeblich ist hierbei das Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigung. Das Verabreichen von leichten Drogen in geringer Dosis stellt in der Regel keine Gesundheitsschädigung dar. Etwas anderes gilt bei stark suchterzeugenden Medikamenten oder Drogen.

Auch die Infektion einer anderen Person mit einer Infektionskrankheit stellt eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 StGB dar. Dabei ist der Tatbestand stets verwirklicht, wenn die körperliche Erkrankung sich in einen pathologischen Zustand manifestiert hat. Dabei ist es nicht erheblich, dass die Infektion in Form einer Krankheit beim Opfer bereits ausgebrochen sein muss. Es reicht, wenn eine dauerhafte Infektiosität bei der geschädigten Person zu bejahen ist. Stark diskutiert wurde dieses Thema insbesondere im Zusammenhang mit dem HI-Virus. Dabei gilt der ungeschützte Geschlechtsverkehr unter Kenntnis der eigenen HIV-Erkrankung als Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung.

Auch jede ärztliche Behandlungsmaßnahme erfüllt den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung. Allerdings sind diese in der Regel durch Einwilligung oder Notstand gerechtfertigt.

Generell kann jede Körperverletzung durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen sanktionsfrei bleiben. Diesbezüglich ist immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Darüber hinaus ist die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB ein Antragsdelikt. Die strafrechtliche Verfolgung wird nur eingeleitet, wenn ein Antrag im Sinne des § 230 StGB bei der Strafverfolgungsbehörde gestellt wird. Eine Strafverfolgung ohne Antrag ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies ist dann anzunehmen, wenn spezialpräventiven Gründe, wie beispielsweise einschlägige Vorstrafen des Beschuldigten oder besonders rohe Handlungen, schwere Verletzungen des Opfers oder Schädigung einer Mehrzahl von Personen oder sonstige schwerwiegende Schuldgründe, vorliegen. Auch die Verletzung einer besonderen Berufspflicht kann die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung rechtfertigen.

Der einschlägige Strafrahmen einer einfachen Körperverletzung reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Als relatives Antragsdelikt ist zu meist von einem Strafantragerfordernis auszugehen. Nach erfolgter Akteneinsicht werde ich daher zunächst die formal korrekte und fristgerechte Strafantragserhebung prüfen.

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