Missbrauch von
Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a StGB)

Akademische Titel sind sehr begehrt. Sie nützen dem Ansehen und können hilfreich bei Karrierebestrebungen sein.

Doch wer sich als Doktor, Rechtsanwalt, Professor, Richter, Psychotherapeut oder Arzt ausgibt, ohne es tatsächlich zu sein, kann sich strafbar machen.
Nicht jede unberechtigte Nutzung führt dabei zu einer Strafbarkeit. Die Grenzen sind hier fließend und meist entscheiden die Umstände des konkreten Einzelfalls.

Umso wichtiger sind hierbei die Erfahrungswerte und spezifischen Kenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht, der auch in zum Teil schwierigen Abgrenzungsfällen einen einem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt erfassen, rechtlich einordnen, eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und den Mandanten bestmöglich beraten kann.

Sie haben eine Vorladung wegen Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen erhalten?

Auch beim Vorwurf des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
  • Pflichtverteidigung
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht bei Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen?

Nach § 132 a Abs. 1 StGB wird der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Strafandrohung ist hier zwar im unteren Bereich. Da die konkrete Strafe jedoch abhängig von Häufigkeit und Ausmaß ist und der Missbrauch von Titeln häufig mit anderen Delikten wie Urkundenfälschung oder Betrug zusammenfällt, kann schnell eine harte Strafe die Folge sein.

Warum ist der Missbrauch von Titel strafbar?

Durch die Strafbewehrung des Missbrauchs von Titeln (§ 132a StGB) soll das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Verlässlichkeit von Bezeichnungen, die den Eindruck einer besonderen Funktion, Fähigkeit und Vertrauenswürdigkeit erwecken, schützen. Es soll vor dem Auftreten von Personen geschützt werden, die sich durch den unbefugten Gebrauch von Titeln eine Stellung anmaßen und dadurch andere zu schädigenden Handlungen veranlassen können.

Wann mache ich mich wegen Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen strafbar?

Der Straftatbestand des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen stellt das unbefugte Führen

  • inländischer oder ausländischer Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademischer Grade, Titel oder öffentlicher Würden
  • der Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder
  • der Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger

und das unbefugte Tragen

  • inländischer oder ausländischer Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen.

unter Strafe (§ 132a Abs.1 StGB).

Welche weiteren geschützten Berufsbezeichnungen gibt es?

Es gibt eine Reihe weiterer geschützter Berufsbezeichnungen außerhalb von § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das unbefugte Tragen dieser kann zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Darunter können unter anderem fallen: Apothekerassistent, Diätassistent, Meister, Krankenpfleger, Krankenschwester, Kinderkrankenschwester, Krankenpflegehelfer, Masseur, Med. Bademeister, Physiotherapeut, Rettungsdienstassistent, Hebammen und Entbindungspfleger.

Was sind Amts- oder Dienstbezeichnungen?

Amtsbezeichnungen umfassen Bezeichnungen staatlicher oder kommunaler Ämter, wie

  • Richter,
  • Professor,
  • Bürgermeister, Landrat, Gemeinderat,
  • Notar oder
  • Studienrat

Dienstbezeichnungen umfassen die Kennzeichnung von Berufen, die ohne Verbindung zu einem bestimmten Amt, jedoch auf Grund öffentlich-rechtlicher Zulassung ausgeübt werden. Darunter fallen zum Beispiel …

  • Referendare
  • vereidigter Landmesser oder
  • Fleischbeschauer

Bezeichnend ist in beiden Fällen, dass es sich um Berufe mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen handelt.

Nicht hierunter fallen sogenannte bloße Funktionsbezeichnungen, wie Abteilungsleiter oder Sachbearbeiter.

Akademischen Grade

Dies stellt die praktisch häufigste Form dar. Dabei handelt es um von deutschen Hochschulen verliehene Titel, Bezeichnungen oder Ehrungen. Dazu gehören z.B.

  • der Doktortitel “Doktor” (Dr.)
  • “Ehrendoktor” (Dr. h.c.)
  • “Diplom-Ingenieur (Dipl.Ing); “Diplom-Kaufmann” (Dipl.-Kaufm.); “Diplom-Jurist”
  • “Professor” (Prof.)
  • auch Bachelor- oder Masterabschlüsse.

Titel und Würden

Titel, sind teilweise schwer abzugrenzen von Amtsbezeichnungen. Dabei sind solche Bezeichnungen erfasst, die ohne Amt als Ehrung verliehen werden, wie Justizrat, Sanitätsrat oder gegebenenfalls auch Professor.

Würden sind öffentlich-rechtliche Ehrungen, wie bspw. Ehrenbürger einer Gemeinde.

Wann führe ich eine solche Bezeichnung?

Eine der genannten Bezeichnungen wird geführt, wenn der Täter sie für sich selbst durch ein aktives Verhalten in Anspruch nimmt.

Dies muss in solch einer Weise geschehen, dass die Interessen der Allgemeinheit berührt werden. Dies kann beispielsweise auch geschehen, durch Verwenden auf einem Briefkopf, auf Visitenkarten oder neben einer Unterschrift.

Es kann bereits ein Gebrauch im privaten Verkehr ausreichen, wenn Art und Intensität auch die Allgemeinheit berühren. Nicht ausreichend ist hier ein einmaliges Behaupten im kleinsten privaten Kreis, um zu imponieren.

Ebenso kann auch ein einmaliger Gebrauch ausreichend sein, wenn dies z.B. öffentlich gegenüber einer Mehrzahl von Personen geschieht.

Spaß- oder Scherztitel

Besondere Vorsicht ist auch geboten bei sogenannten Spaßtiteln. Dies sind häufig Titel die im Internet erworben werden können z.B. als lustige Geschenkidee. Bekanntes Beispiel war der Titel “Dr. h.c. der Unsterblichkeit”, der gekauft und von Freunden verschenkt wurde. Dies endete jedoch für den Beschenkten, der als Zauberer tätig war, durch Nutzung des Titels nach außen in einer Verurteilung zu einer Geldstrafe.

Spaßtitel können auch Teil eines Künstlernamens sein oder satirischen Charakter haben. Auch hier sind die Grenzen jedoch fließend.

Uniformen, Amtskleidungen, Amtsabzeichen

Mit Uniformen sind vor allem solche der Bundeswehr, der Polizei, des Zolls oder der Feuerwehr gemeint, die eine äußere Kennzeichnung von Personen darstellen die eine hoheitliche staatliche Funktion ausüben. Nicht darunter fallen Uniformen privater Unternehmen, wie Restaurantketten oder Phantasieuniformen.

Amtskleidung ist eine öffentliche Tracht, die nicht ständig im Dienst, sondern nur bei bestimmten Amtshandlungen getragen wird, wie z.B. Roben der Richter, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte.

Amtsabzeichen kennzeichnen ihre Träger als Inhaber eines bestimmten Amtes, wie eine Dienstmütze oder ein Jagdschutzabzeichen. Militärische Dienstgradabzeichen gehören nicht dazu.

Tragen von Uniformen

Strafbar ist die Verwendung von Uniformen oder ähnlichen Zeichen, wenn der Täter sich in dieser öffentlich zeigt. Schon ein einmaliges Tragen kann ausreichen. Jedoch muss dies auch hier geeignet sein, die Interessen der Allgemeinheit zu beeinträchtigen.

Es kommt nicht darauf an, ob andere Personen die Bedeutung der Uniform oder anderer Zeichen erkennen und sich dadurch bereits haben täuschen lassen.

Gibt es weitere Formen die nicht konkret benannt, aber im Rahmen des Missbrauchs von Titeln strafbar sein können?

Nach § 132a Abs. 2 StGB sind auch zum Verwechseln ähnliche Schutzgegenstände erfasst. Es muss für einen durchschnittlichen, laienhaften Beurteiler nach dem Gesamteindruck ohne genaue Prüfung eine Verwechslung möglich sein. Es kommt dabei immer auf den Kontext des Einzelfalls an, was eine genaue Abgrenzung sehr schwierig macht.

Oft geht es um Kombinationen mit “Diplom..”, Heilkundlern jeder Form oder sich als “Kommissar von der Polizei” ausgeben.

Das Vertrauen der Allgemeinheit kann dabei nicht nur von zutreffenden und richtigen Dienstbezeichnungen beeinträchtigt werden.

Sind auch religiöse Titel, Kleidung und Zeichen vor Missbrauch geschützt?

Ja, § 132a Abs. 3 StGB bezieht auch Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in den Schutz mit ein. Andere Religionsgemeinschaften sind z.B israelische Kultusgemeinden, die Mennoniten und die Heilsarmee. Ausgenommen sind nicht als Religionsgesellschaft organisierte Muslime, die Zeugen Jehovas und die Buddhisten, da diese privatrechtlich organisiert sind.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.11. 2005 – 2 Ss 106/04 -) verurteile z.B. einen Mann, der sich gegenüber einem katholischen Priester als Pater ausgab und behauptete früher Missionar gewesen zu sein. In diesem Glauben stellte der Pfarrer ihm Albe und Stola zur Verfügung und ließ ihn an Messfeiern teilnehmen. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe verurteilt.

Kann es manchmal straflos sein, beispielsweise eine Uniform außerhalb einer Diensttätigkeit zu tragen?

Strafbar macht sich im Rahmen des § 132a StGB nur, wer unbefugt die genannten Titel, Zeichen etc. führt oder trägt. Dies muss geeignet sein, einen falschen Eindruck erwecken. Beispielsweise handelt unbefugt, wer einen Doktortitel trägt, obwohl ihm dieser aufgrund von Plagiatsnachweisen aberkannt wurde.

Jedoch gibt es Fälle, die eine Strafbarkeit bereits ausschließen. Das Tragen einer Uniform durch einen Schauspieler auf der Bühne oder während des Karnevals ist zum Beispiel nicht strafbar. Hier fehlt es bereits am Anschein einer Echtheit, es ist für jeden erkennbar, dass es sich um eine Verkleidung handelt. Ausnahmefälle gibt es jedoch auch hier.

Es kann auch gerechtfertigt sein einen Titel zu tragen, beispielsweise wenn ein Kriminalbeamter zur Aufklärung eines Wirtschaftsspionagefalls einen solchen trägt.

 

Gerade die Vielzahl von Einzelfällen und undeutlichen Grenzen macht eine genaue Abgrenzung sowie eine auf den konkreten Fall bezogene Verteidigung nötig. Trotz der im Vergleich geringeren Strafandrohung ist hier Vorsicht geboten, schnell können mehrere Einzeltaten und Kombinationen mit anderen Delikten zu hohen Strafen führen. Daher sollte so früh wie möglich ein Strafverteidiger zu Rate gezogen werden. Dieser wird Ihren Fall prüfen und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Strafbefehl wegen Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen erhalten – Was jetzt zu tun ist:

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