Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 StGB
Der 203 StGB regelt die Schweigepflicht

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)

Was bedeutet die Verletzung von Privatgeheimnissen? Jedem ist die Schweigepflicht ein Begriff. Anwälte, Ärzte oder auch Psychologen unterliegen allgemein bekannt einer besonderen Verpflichtung, die ihnen mitgeteilten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Dies regelt der Paragraf 203 StGB. Das geht sogar so weit, dass diesen Personen vor Gericht Zeugnisverweigerungsrechte vom Gesetzgeber zugebilligt werden und bei Verstoß Strafen drohen.

Der Katalog der möglichen Personen, die tatsächlich einer Schweigepflicht unterliegen, ist allerdings viel umfangreicher. Das Gesetz regelt den Personenkreis ausführlich und ebenso welche Ausnahmen bestehen.

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Welche Strafe droht bei der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB

Der Strafrahmen für die Verletzung von Privatgeheimnissen reicht von einer Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

Sollte bei der Tat die Absicht bestanden haben, jemandem Schaden zuzufügen oder Geld damit zu verdienen, ist allerdings eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren möglich.

Verletzung von Privatgeheimnissen gem. § 203 StGB
§ 203 StGB verletzung von privatgeheimnissen
Verschwiegenheit: § 203 StGB regelt die verletzung von privatgeheimnissen im Strafgesetzbuch

Wann mache ich mich wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar?

Die Norm ist sehr umfangreich und beschreibt in insgesamt sechs Absätzen verschiedene Konstellationen der strafbaren Verletzung von Privatgeheimnissen.

Die Tathandlungen und Objekte der Tat sind jedoch im Wesentlichen gleich. Unterschiede bestehen hauptsächlich in der Personengruppe, die das Strafgesetz als Täter bestimmt.

Fremdes Geheimnis

Zunächst ist allen Konstellationen, die eine Strafbarkeit begründen gemein, dass fremde Geheimnisse geschützt werden.

Fremd ist das Geheimnis, wenn es einen anderen Menschen betrifft.

Gegenstand eines Geheimnisses können nur Tatsachen als solche sein. Erfundene Geschichten oder Meinungen sind nicht von der Norm erfasst.

Aber es ist Vorsicht geboten: Dass eine Person eine bestimmte Meinung hat oder nicht hat, ist eine Tatsache.

Tatsachen sind alle Zustände, Vorgänge oder Ereignisse der Vergangenheit oder Gegenwart, die bewiesen werden können.

Und geheim sind sie immer dann, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind.

Kein Geheimnis sind also alle offenkundigen Tatsachen, also solche, die jedem Verständigen bekannt oder die leicht feststellbar sind.

Wichtig ist auch, dass die verletzte Person ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung hat. Das kann sich direkt aus der Tatsache selbst ergeben, unabhängig davon, ob es wegen persönlicher oder sachlicher Gründe ist. So zum Beispiel, wenn die Tatsache intime Details betrifft.

 

Verletzung von Privatgeheimnissen: Persönlicher Lebensbereich, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis

Die Überschrift der Norm kann für Verwirrung sorgen. Privatgeheimnisse umfassen nach dem Wortlaut nicht nur die Privatsphäre von Personen, sondern auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Persönlicher Lebensbereich

Unter Geheimnisse des persönlichen Lebensbereichs fallen alle Geheimnisse, die nicht wirtschaftlicher Art sind. Es geht gerade nicht nur um Tatsachen aus der Intim- oder Privatsphäre, sondern um alle, die die Person als solche betreffen, zum Beispiel auch die Namen in schützenswerten Verhältnissen.

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis

Hierunter fallen alle Geheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen und an deren Geheimhaltung der Unternehmer ein wirtschaftliches Interesse hat.

Anvertraut

In fast allen Konstellationen, in denen eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Privatgeheimnisses in Betracht kommt, muss das Geheimnis in der ersten möglichen Variante dem Täter anvertraut gewesen sein.

Das ist immer dann der Fall, wenn das Geheimnis unter Umständen, aus denen sich eine Verschwiegenheit ergibt, dem Täter preisgegeben wurde. Nicht nötig sind vertragliche Beziehungen, aber die Mitteilung muss in Hinsicht auf den Täterkreis im Zusammenhang mit der Ausübung des jeweiligen Berufs stehen.

Geht es also um eine Strafbarkeit nach Absatz 1, muss das Geheimnis gerade der Person in ihrer Tätigkeit als Arzt, Anwalt oder Jugendberater anvertraut worden sein. Private Kenntnisnahme reicht nicht.

Sonst bekannt geworden

Da es aber auf den Zusammenhang mit der Berufsausübung oder nach Absatz 2 auf die Stellung einer Person ankommt und nicht auf die Art der Kenntniserlangung, sind auch Geheimnisse erfasst, die durch eigene oder fremde Handlungen bekannt geworden sind. Ausschlaggebend ist immer der Zusammenhang zu der Verpflichtung, die mit der jeweils adressierten Personengruppe einhergeht.

Gleich einem Geheimnis – Einzelangaben aus öffentlicher Verwaltung

Absatz 2 erweitert zudem den Anwendungsbereich und lässt nicht nur Geheimnisse als solche dem Strafgesetz unterfallen, sondern auch persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind, also beispielsweise in Akten oder Registern.

 

Wer kann sich wegen Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen?

Nur wenn derjenige, der das Geheimnis offenbart einer der in § 203 StGB genannten Personengruppen unterfällt, droht eine Strafbarkeit. Diese Aufzählung im Gesetz ist abschließend.

In Absatz 1 des Gesetzes sind bestimmte Berufsgruppen, denen regelmäßig schützenswerte Geheimnisse anvertraut werden, genannt.

Das sind …

  • Heilberufe (Nr. 1, 2),
  • Rechtspflege- und Wirtschaftsberatungsberufe (Nr. 3),
  • Berater besonderer Art (Nr. 4,5),
  • Sozialarbeiter/-pädagogen (Nr. 6) und
  • Angehörige von bestimmten Versicherungen oder Verrechnungsstellen (Nr. 7).

In Absatz 2 werden Angehörige des öffentlichen Dienstes verpflichtet, sowie solche Personen, die förmlich verpflichtet wurden.

Absatz 4 erweitert den Personenkreis auf mitwirkende Personen und Datenschutzbeauftragte der in Absatz 1 und 2 genannten Personen. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind in bestimmten Fällen solche Datenschutzbeauftragte zu benennen. Sie kümmern sich um die Einhaltung der Datenschutzgesetze und kommen daher naturgemäß in ähnlichem Maße, wie die eigentlich Verpflichteten in Berührung mit den Geheimnissen.

 

Durch welche Handlungen mache ich mich strafbar?

Der Straftatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen kann durch verschiedene Verhaltensweisen verwirklicht werden.

Die Tathandlung nach Absatz 1 und 2 – Offenbaren

Eine Strafbarkeit droht, wenn das Geheimnis offenbart wurde.

Das umfasst jedes Mitteilen eines zum Zeitpunkt der Tat noch bestehenden Geheimnisses oder einer Einzelangabe an einen Dritten, der diese nicht, nicht in diesem Umfang, nicht in dieser Form oder nicht sicher kennt.

Dabei muss die Identifikation der Person aus den offenbarten Informationen heraus für einen Dritten möglich sein.

Die Tat und die Tathandlungen nach Absatz 4 – Strafbar ist auch, wer nicht die entsprechende Sorge trägt

Strafbar kann auch das Offenbaren eines Drittgeheimnisses sein.

Nach § 203 Abs.4 StGB kann sich nämlich auch ein Datenschutzbeauftragter unter Umständen wegen Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen, obwohl diesem ein Geheimnis nicht selbst anvertraut wurde. Eine besondere Beziehung zwischen dem Geheimnisinhaber und dem Täter ist hier also nicht nötig.

Bestraft wird allerdings nicht nur, wer selbst offenbart, sondern auch, wer eine Person nicht zur Geheimhaltung verpflichtet, obwohl dies nötig war und diese Person dann das Geheimnis offenbart.

Täter können die Angehörigen der oben aufgeführten Personen sein.

Schließlich wird auch bestraft, wer ein vor dem Tod eines Geheimnisträgers nach Absatz 1 oder 2 erfahrenes Geheimnis, nach dessen Tod offenbart.

 

Der Tatbestandsausschluss – Berufsmäßige Hilfspersonen dürfen von Geheimnissen wissen

Nur weil jemanden besondere Geheimhaltungspflichten treffen, heißt das nicht, dass diese Person alleine arbeiten muss. Berufsmäßig tätige Gehilfen sind befugte Mitwisser. Dabei muss kein Entgelt gezahlt werden. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten sind erfasst. Aber die Person muss aufgrund ihrer Tätigkeit notwendigerweise mit dem Geheimnis betraut werden. Die Reinigungskraft eines Anwaltsbüros hat naturgemäß keine Aktenkenntnis zu erlangen. Das Kanzleipersonal wie die Rechtsanwaltsfachangestellten allerdings schon, soweit sie mit Verwaltung, Vorbereitung etc. befasst sind. Außerdem sind zur Vorbereitung auf den Beruf tätige Personen befugte Mitwisser, also solche die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Berufsgeheimnisträger dessen Beruf erlernt, wie Medizinstudenten während des praktischen Teils in der Klinik.

 

Wann ist das Offenbaren des Geheimnisses unbefugt?

Das jeweilige Offenbaren des Geheimnisses muss unbefugt erfolgen. Das bedeutet, dass es keine gesetzliche Rechtfertigung dafür geben darf.

Rechtfertigung durch eine Einwilligung

Hat der Geheimnisinhaber seine Einwilligung zur Offenbarung erteilt, ist diese niemals strafbar. Allerdings muss sie wirksam sein, es dürfen keine Willensmängel vorliegen, was insbesondere bei nicht einsichtsfähigen Personen problematisch sein kann. Das ist aber nicht zwangsläufig vom Alter abhängig. Auch Minderjährige können einwilligen, wenn sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit haben.

Wann ist die Verletzung des Privatgeheimnisses gerechtfertigt?

Für Nichtjuristen ist es schwer verständlich, aber der Tatbestandsausschluss und die Rechtfertigung nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sind etwas unterschiedliches. Wichtig aber: Das Ergebnis bleibt gleich. Eine Strafbarkeit entfällt. Nicht nur die berufsmäßigen Hilfspersonen dürfen hiernach Geheimnisse erfahren, sondern auch sonstige Personen, die an der Tätigkeit des Geheimnisträgers mitwirken. Allerdings nur in dem Maße, wie es nötig ist für die Mitwirkung. Damit meint das Gesetz vor allem externe Dienstleister, wie Labore, die Untersuchungen für den Arzt durchführen, aber auch Wartungs- und Reparaturdienstleister. Gleichzeitig dürfen auch von diesen für ihre Aufgaben Hinzugezogene im erforderlichen Maß Kenntnis erlangen nach Absatz 3 Satz 2. Wichtig ist, dass der Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehen bleibt. Was erforderlich ist, kann nicht generell bestimmt werden. Das kommt auf die jeweilige Tätigkeit und den Umständen an. Es ist hierbei also eine genaue Prüfung erforderlich.

Hier wird nicht allgemein erlaubt, Geheimnisse gegenüber Dritten preiszugeben, solange es nur irgendwie in Bezug zur Tätigkeit steht. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die dafür sorgen, dass die Externen nur in dem Umfang Kenntnis von der jeweiligen Materie bekommen, der für die Erfüllung ihres Job notwendig ist.

 

Ist es strafbar, das Privatgeheimnis zu verletzen, um eine Gefahr abzuwenden?

Wichtig in diesem Rahmen ist auch noch der gesetzliche Notstand. So kann eine Offenbarung auch dann gerechtfertigt sein, wenn dies für eine gegenwärtige und nicht abwendbare Gefahr für Dritte oder die Allgemeinheit notwendig ist. Hier ist aber besondere Vorsicht geboten. Das ist eine schwierige juristische Frage, die nicht immer eine eindeutige Antwort hervorbringt.

Insbesondere mag sogar das Vorliegen einer Gefahr nicht die umfassende Offenbarung rechtfertigen. In einem Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat ein Arzt der Straßenverkehrsbehörde den Entlassungsbericht eines Patienten übersandt. Dieser wollte unbedingt wieder am Straßenverkehr teilnehmen, obwohl er halbseitig gelähmt war. Es bestand also die Gefahr, dass dieser krankheitsbedingt andere Verkehrsteilnehmer gefährden werde. Der behandelnde Arzt wusste all das. Das Gericht entschied jedoch, dass auch wenn die Voraussetzungen der Rechtfertigung grundsätzlich vorliegen würden, der Arzt nicht den Entlassungsbericht hätte senden dürfen. Vielmehr hätte er die Mitteilung auf das unbedingt Notwendige zu beschränken gehabt. Der Entlassungsbericht enthielt aber auch Therapieempfehlungen, Zeiträume etc. Damit entfiel der Notstand und die Offenbarung war nicht gerechtfertigt. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. April 2015 – III- 2 Ws 101/15-, juris)

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