Vorwurf Diebstahl § 242 StGB
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Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) ist in Deutschland das am Häufigsten begangene Delikt. Beim Diebstahl nimmt der Täter eine fremde bewegliche Sache mit Zueigungsabsicht weg.

Wer diese Sache ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, ist dagegen Hehler (§ 259 StGB). 

Als Kanzlei für Strafrecht vertreten wir Sie bundesweit beim Vorwurf eines Diebstahls. Nehmen Sie Ihr Schweigerecht wahr und melden Sie sich zeitnah bei mir.

Insbesondere in den folgenden Situationen stehen wir an Ihrer Seite:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Verdacht Diebstahl / Hehlerei
  • Hausdurchsuchung der Polizei wegen Diebstahl
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Diebstahl

    IM VIDEO ERKLÄRT:

    Vorladung erhalten wegen Diebstahl – Was jetzt zu tun ist:

    Unsere Verteidigungs­strategien für den Diebstahl

    Der Rechtsanwalt wird nach intensiver Akteneinsicht, Klärung der Beweislage und einem Gespräch mit dem Mandanten prüfen, ob bereits eine Strafbarkeit ausscheidet und eine mögliche Verteidigungsstrategie erarbeiten. Bei Diebstahlsdelikten spielt die Einstellung gemäß §§ 153 ff. StPO eine besonders große Rolle, sodass dies im Rahmen der Strafverteidigung unbedingt Beachtung finden muss. Bei Kleptomanie bietet sich oft an Gutachten einzuholen, um Schuldfähigkeit anzugreifen.

    Strafbare Handlung: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

    Zunächst wird der Verteidiger prüfen, ob eine fremde bewegliche Sache vorliegt. Unter Sachen sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf deren wirtschaftlichen Wert zu verstehen. Forderungen und Rechte sind daher nicht diebstahlfähig. Taugliches Tatobjekt sind aber Urkunden, die Ansprüche oder sonstige Rechte verkörpern (beispielsweise Aktien, Sparbücher, Fahrkarten und Garderobenmarken). Auch Tiere können weggenommen werden. Streng genommen sind diese zwar keine Sachen, werden aber rechtlich wie solche behandelt (§ 90 a StGB).

    Fremd ist eine Sache dann, wenn sie im Eigentum einer anderen Person steht. Eine Sache ist daher nicht fremd, wenn sie herrenlos ist.

    Ansatzpunkt für die Verteidigung ist stets die Wegnahmehandlung. Eine Sache ist weggenommen, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen gegen dessen Willen gebrochen und sich selbst Herrschaft über die Sache verschafft hat. Eine Sache kann auch gestohlen werden, wenn das Opfer beispielsweise sein Auto geparkt hat und dann zur Arbeit geht. Das Opfer behält hier gelockerte Sachherrschaft. Das gleiche gilt auch für freilaufende Haustiere. Bei leicht wegzuschaffenden Gegenständen wie beispielsweise Geldscheinen, Schmuck, kleinen Lebensmitteln reicht es für die Wegnahme schon aus, dass die Sache ergriffen und festgehalten bzw. in die Kleidung oder Tasche eingesteckt wurde (BGHSt 23, 254).

    Subjektiv: Vorsatz und Absicht rechtswidriger Zueignung

    Anschließend ist vom Strafverteidiger zu klären, ob Zueignungsabsicht vorlag. Zueignungsabsicht hatte der Täter, wenn er sich die Sache zu eigenen Zwecken zumindest vorübergehend angeeignet und damit die Verfügungsgewalt des Opfer ausgeschlossen hat. Wenn die Sache weggenommen wurde, um sie sofort zu zerstören, eignet sich der Täter diese nicht an und kann daher nicht wegen Diebstahl bestraft werden (RGSt 61, 228 (232 f.)).

    Was ist ein besonders schwerer Fall eines Diebstahls?

    Es gibt sogenannte besonders schwere Fälle des Diebstahls, die gem. § 243 StGB mit einer höheren Strafe bedroht sind (Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und 10 Jahren).

    Das Gesetz normiert hierbei beispielhaft, wann ein solcher besonders schwerer Fall vorliegen kann.

    Zu beachten ist hierbei, dass diese Aufzählung weder abschließend ist, noch jeder aufgezählte Fall stets einen besonders schweren Fall eines Diebstahls darstellt. Die normierten besonders schweren Fälle entfalten lediglich Indizwirkung. Das entscheidende Gericht ist hieran aber nicht gebunden, sodass eine konkrete und individuelle Entscheidung am Einzelfall erfolgt, ob der zu entscheidende Fall in seiner Schwere derart vom gesetzlich vorgesehenen „Normalfall“ abweicht, dass er als besonders schwerer Fall einzuordnen ist.

    Gewerbsmäßiger Diebstahl als besonders schwerer Fall

    Ein möglicher besonders schwerer Fall des Diebstahls kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Gewerbsmäßigkeit meint dabei, dass der Täter mit dem Ziel handelt, sich durch die fortgesetzte Begehung von Diebstählen eine Einkommensquelle schaffen will, die zum Einen von gewisser Dauer und auch zum Anderen von gewissem Gewicht ist.

    Einbrechen, Einsteigen, Eindringen in einen Raum zur Begehung eines Diebstahls

    Auch wer einen Diebstahl begeht und hierzu in einen umschlossenen Raum (z.B. einen Geschäftsraum)

    • einbricht,
    • einsteigt oder
    • durch Einsatz eines Werkzeugs, das eigentlich nicht zur Öffnung bestimmt ist, dort eindringt oder
    • sich in dem Raum verborgen hält,

    kann sich wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall strafbar machen (§ 243 Abs.1 S.2 Nr.1 StGB).

    Einbrechen

    Das Einbrechen setzt sich durch eine Gewalteinwirkungen auf Vorrichtungen bzw. Hindernisse, die dem Hineingelangen entgegenstehen, aus. Unter Gewalt ist in diesem Sinne die Entfaltung von Kraft in nicht nur unerheblichem Maß zu verstehen, wobei es nicht zu einer Sachbeschädigung kommen muss (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 27.11.2018 – 2 StR 481/17 in openJur 2019, 17 unter Verweis auf weitere Rechtsprechung).

    Eindringen

    Im Gegenzug zum Einbrechen zeichnet sich das Eindringen nicht durch Krafteinsatz, sondern durch Geschick aus. Der Täter gelangt hier durch eine nicht zum Eintreten bestimmten Öffnung unter der Überwindung von Hindernissen einer gewissen Erheblichkeit in den Raum hinein (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 10.03.2016 – 3 StR 404/15 unter Verweis auf weitere Urteile).

    Dadurch, dass hier ein Hineingelangen durch eine Öffnung, die eigentlich nicht zum Zutritt bestimmt ist, erforderlich ist, verneinte der BGH zum Beispiel ein Eindringen bei der Entscheidung über einen Fall, in dem der Angeklagte über ein gekipptes Fenster die Terrassentür öffnen konnte und so hineingelangte (die Terrassentür ist ein ordnungsgemäßer Zugang). Der BGH verwies in diesem Beschluss auch auf den Sinn und Zweck, wieso das Eindringen eine erhöhte Strafe nach sich ziehen kann. Dabei stellte er unter anderem auf den Umstand ab, dass diese Form des Diebstahls sich durch besondere Bemühungen des Täters auszeichnet. Vgl. BGH, Beschluss v. 10.03.2016 – 3 StR 404/15.

    Hineingelangen mit einem falschen Schlüssel

    Ob ein Schlüssel falsch im Sinne des § 243 Abs.1 S.2 Nr.1 StGB ist, bestimmt sich nicht dadurch, ob der Verwender hierzu berechtigt ist, sondern danach ob der Schlüssel vom Berechtigten (noch) zur Öffnung des Schlosses bestimmt, gewidmet, ist. Der Schlüssel kann vom Berechtigten auch entwidmet werden (zum Beispiel, wenn der Berechtigte bemerkt, dass der Schlüssel gestohlen wurde oder er ihn verlor). Allerdings bedarf es für eine Entwidmung eines entsprechenden Willensentschlusses. In der Folge ist ein vergessener Schlüssel kein falscher Schlüssel in diesem Sinne, da es hier ja gerade an einem solchen Willensentschluss des Berechtigten fehlt. Vgl. BGH, Beschluss v. 18.11.2020 – 4 StR 35/20.

    Überwinden einer besonderen Sicherung

    Wendet der Täter besondere Mühen in Gestalt des Überwindens einer besonderen Sicherung an (die gerade die Wegnahme der Sache verhindern soll), so kann auch dies gegebenenfalls einen besonders schweren Fall eines Diebstahls darstellen.

    Die Schutzvorrichtung muss der Verhinderung bzw. der wesentlichen Erschwerung der Wegnahme dienen. Damit scheiden beispielsweise Alarmsignale durch angebrachte Sicherheitsetiketten an Produkten aus, die in der Regel lediglich der Aufklärung des Diebstahls dienen, also dass dieser bemerkt wird und die Sache wiedererlangt werden kann, nicht aber der Verhinderung der Wegnahme an sich. Ebenso muss die Schutzvorrichtung im Zeitpunkt der Tat aktiv sein. Vgl. BGH, Urteil v. 26.06.2018 – 1 StR 79/18.

    Im Gegensatz zur Verwendung eines falschen Schlüssels kann ein Diebstahl einer Sache, die durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesichert ist (§ 243 Abs.1 S.2 Nr.2 StGB), auch dann vorliegen, wenn der passende und hierfür vorgesehene Schlüssel verwendet wird, aber keine Befugnis zum Öffnen besteht. Das Behältnis muss verschlossen sein. Auf welche Weise der Täter die Sicherung (durch das Behältnis) überwindet, ist nicht entscheidend. Vgl. BGH, Beschluss v. 05.08.2010 – 2 StR 385/10.

    Wann liegt trotz Erfüllung eines der Regelbeispiel doch kein besonders schwerer Fall eines Diebstahls vor?

    Wie bereits dargelegt, entfalten die im Gesetz normierten besonders schweren Fälle des Diebstahls lediglich Indizwirkung. Auch wenn die Merkmale erfüllt sind, ist das entscheidende Gericht also nicht dazu gezwungen, einen besonders schweren Fall anzunehmen. Gleichsam kann ein besonders schwerer Fall eines Diebstahls auch außerhalb der im Gesetz genannten Fälle vorliegen.

    Eine weiter Einschränkung erfährt § 243 Abs.1 StGB dadurch, dass gem. § 243 Abs.2 StGB eine Anwendung der genannten Fälle dann ausscheidet, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht“. Wichtig ist, dass die Sache dann objektiv geringwertig sein muss und der Täter hiervon auch (subjektiv) ausgehen muss.

    Allein die faktische Geringwertigkeit steht einer Anwendung eines besonders schweren Falles nach § 243 Abs.1 StGB also noch nicht entgegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2016 – 4 RVs 15/16 in openJur 2016, 4834).

    Geringwertig ist eine Sache, wenn sie einen Wert von 25 € nicht überschreitet (BGH, Beschluss vom 09.07.2004 – 2 StR 176/04).

    Wann droht eine Strafbarkeit wegen Diebstahls mit Waffen?

    Jährlich werden in Deutschland fast zwei Millionen Diebstahldelikte verübt. Davon sind ca. 350.000 polizeilich erfasste Fälle Ladendiebstähle. Als oft beobachtet Tatort sind hierbei die Baumärkte zu bezeichnen. Doch wer im Baumarkt ein teures Werkzeug oder Baumaterial bewusst mitnimmt, ohne zu bezahlen, muss eventuell mit härteren Konsequenzen rechnen, als zunächst für möglich gehalten. Rechtlich wird hierbei möglicherweise nicht nur ein Diebstahl nach § 242 StGB verübt, sondern ein qualifizierter Diebstahl mit Waffen nach § 244 I Nr. 1a StGB, der erheblich härter bestraft wird. Der Unterschied ist in der Strafbewertung enorm.

    Was ist der Unterschied zwischen „einfachem“ Diebstahl und Diebstahl mit Waffen?

    Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, macht sich nach § 242 StGB des Diebstahls strafbar.
    Wird ein Diebstahl oder Raub wiederum durch den Täter mittels einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug begangen, erfüllt dieser den Qualifikationstatbestand nach § 244 I Nr. 1a StGB.

    Was ist eine Waffe in diesem Sinne?

    Waffen sind Gegenstände, die nach Bauart und Konzept dazu bestimmt sind, auf mechanischem oder chemischem Weg erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH NStZ 2007, 405).

    Was ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr.1a StGB?

    Ein gefährliches Werkzeug ist wiederum jeder bewegliche Gegenstand der durch seine
    Beschaffenheit und Art der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 244 Rn. 4f.). Die meisten Werkzeuge, wie beispielsweise ein Schraubenzieher oder schlichtweg schwere, eiserne Gegenstände, erfüllen regelmäßig die objektiven Kriterien dieses Tatbestandsmerkmals.

    Was bedeutet Beisichführen im Rahmen des Diebstahls mit Waffen?

    Der Täter muss die Waffe oder den Gegenstand bei der Tat bei sich führen. Darunter versteht man, dass ihm der Gegenstand so zur Verfügung stehen, also sich in so räumlicher Nähe befinden muss, dass der Täter sich ihm jederzeit, ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (Fischer, 66. Aufl., § 244 Rn. 27).

    Welcher Zeitraum ist mit „Tatbegehung“ gemeint? Kann auch das Diebesgut selbst die Waffe oder das gefährliche Werkzeug sein?

    Nach der herrschenden Meinung meint „bei der Tatbegehung“ dabei einen beliebigen Zeitpunkt zwischen dem Versuchsbeginn und der Vollendung. Es ist zu beachten, dass ein Diebstahl erst mit der Beutesicherung vollendet wird. Demnach kann auch die Tatbeute selbst den Diebstahl qualifizieren, wenn das Diebesgut z.B. ein Messer oder einen Schraubenzieher darstellt. Die Beute ist bei einem Ladendiebstahl regelmäßig erst gesichert, wenn es dem Täter gelungen ist, sie in seinen Machtbereich – beispielsweise in sein Auto oder seine Wohnung – zu überführen. Er muss dazu mindestens den Laden unerkannt verlassen haben. Die wird aufgrund vielseitiger Sicherheitsvorkehrungen durch Videoüberwachung und Ladendetektive oftmals nicht der Fall sein.

    Was setzt der subjektive Tatbestand des § 244 I Nr.1a StGB voraus?

    Allerdings setzt der subjektive Tatbestand des § 244 I Nr. 1a StGB weiter voraus, dass der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeuge bewusst gebrauchsbereit bei sich führt. Dabei soll ein allgemeines Bewusstsein ausreichen, einen solchen Gegenstand zur Verfügung zu haben, der geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Die Benutzung der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs muss noch nicht auf einen bestimmten Zweck abzielen (Fischer, 66. Aufl., § 244 Rn. 31). Es kommt also darauf an, ob der Täter seine Beute auch bewusst als Waffe oder gefährliches Werkzeug erkennt. Hierbei eine Abgrenzung vorzunehmen ist ein schmaler Grat.

    Wann macht man sich wegen Bandendiebstahls strafbar?

    Macht man sich eines Bandendiebstahls im Sinne des § 244 Abs.1 Nr.2 StGB oder § 244a StGB, so wird die Strafe höher als bei Begehung eines „einfachen“ Diebstahls nach § 242 StGB.

    Hierbei handelt es sich um echte sog. Qualifikationen zum Diebstahl. Das bedeutet, dass die Merkmale dieser Vorschriften nicht Indizien darstellen, wann eine höhere Strafe gerechtfertigt sein kann, sondern einen Strafrahmen vorschreiben, der anzuwenden ist, sobald die Merkmale der jeweiligen Norm erfüllt sind.

    Eine Bande ist ein „Zusammenschluss von mindestens drei Personen […], die sich zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl selbstständiger Diebstähle verbunden haben“ (BGH, Beschluss v. 10.10.2012 – 2 StR 120/12 unter Verweis auf weitere Rechtsprechung). Dieser Zusammenschluss muss auf einer sog. Bandenabrede beruhen. Es muss also ein gewisser willentlicher Zusammenschluss bestehen. Diese Abrede muss aber nicht zwingend ausdrücklich erfolgen. Ihr Vorliegen kann sich auch aus den Umständen ergeben. Vgl. BGH, Beschluss v. 10.10.2012 – 2 StR 120/12.

    Voraussetzung ist gem. § 244 Abs.1 Nr.2 StGB neben der Bandenmitgliedschaft als solcher auch, dass die Tat unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen wird.

    Für Bandendiebstahl ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und 10 Jahren angedroht (§ 244 Abs.1 Nr.2 StGB).

    Wann droht eine höhere Strafe wegen Bandendiebstahls?

    Eine höhere Strafe wegen Bandendiebstahls droht bei sog. schwerem Bandendiebstahl nach § 244a StGB. Kennzeichnend hierfür ist, dass bei Begehung des Bandendiebstahls zugleich Merkmale eines besonders schweren Falls nach § 243 Abs.1 S.2 StGB (z.B. Gewerbsmäßiger Diebstahl) oder eines Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs.1 Nr.1 StGB) oder Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Abs.1 Nr.3 StGB) verwirklicht werden.

    Für schweren Bandendiebstahl droht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren (§ 244a Abs.1 StGB). Gem. § 244a Abs.2 StGB droht bei sog. minder schweren Fällen lediglich eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Wann ein solcher minder schwerer Fall vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

    Was ist ein strafbarer Wohnungseinbruchsdiebstahl?

    Eine höhere Strafe (Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und 10 Jahren, § 244 Abs.1 Nr.3 StGB) droht auch für den sog. Wohnungseinbruchsdiebstahl.

    Dies bezeichnet dabei den Diebstahl, wobei der Täter zur Begehung der Tat in eine Wohnung einsteigt, einbricht oder mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug (z.B. einem falschen Schlüssel) in die Wohnung eindringt, sowie das sich verborgen halten in der Wohnung (§ 244 Abs.1 Nr.3 StGB).

    Eine Wohnung zeichnet sich dadurch aus, dass sie zumindest zeitweilig der Unterkunft von Menschen dient. Dass sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat auch gerade hierzu genutzt wird, ist hingegen nicht erforderlich. Vgl. BGH, Urteil v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19.

    Wann droht eine höhere Strafe für einen Wohnungseinbruchsdiebstahl?

    Eine höhere Strafe droht für Wohnungseinbruchsdiebstahl dann, wenn die Wohnung eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist. Dann steigt der Strafrahmen gem. § 244 Abs.4 StGB auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren.

    Hier darf die Wohnung dann auch nicht mehr als nur vorübergehend verlassen sein. Ansonsten handelt es sich nicht mehr um eine Privatwohnung in diesem Sinne. Sie muss bewohnt sein. Vgl. BGH, Urteil v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19.

    Die höhere Strafe begründet sich darin, dass bei Einbruchsdiebstählen bei dauerhaft genutzten Privatwohnungen zugleich ein starker Angriff auf die Privatsphäre vorliegt. Privatwohnungen vermitteln grundsätzlich den Bewohnern ein Sicherheitsgefühl, welches durch solche Taten erheblich beeinträchtigt werden kann und psychische Folgen beim Opfer entstehen können. Vgl. BT Drucksache 13/8587 v. 25.09.1997 S.43.

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    • Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamt*innen.
      Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
    • Geben Sie keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes heraus.
    • Unterschreiben Sie nichts, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
    • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
    • Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.
    • Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht an.

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