Vorwurf Diebstahl § 242 StGB & Hehlerei:
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Fachanwälte für Strafrecht beim Vorwurf von Diebstahl und Hehlerei
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Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) ist in Deutschland das am Häufigsten begangene Delikt. Beim Diebstahl nimmt der Täter eine fremde bewegliche Sache mit Zueigungsabsicht weg.
Wer diese Sache ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, ist dagegen Hehler (§ 259 StGB). Die Strafbarkeit des Hehlers entsteht dadurch, dass dieser weiß, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Tat wie Diebstahl, Räuberische Erpressung, Betrug usw. stammt und die rechtswidrige Vermögenslage des Vortäters noch fortbesteht.
Als Kanzlei für Strafrecht vertreten wir Sie bundesweit beim Vorwurf eines Diebstahls oder Hehlerei. Nehmen Sie Ihr Schweigerecht wahr und melden Sie sich zeitnah bei mir.
Insbesondere in den folgenden Situationen stehen wir an Ihrer Seite:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Verdacht Diebstahl / Hehlerei
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
- Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Verdachts Diebstahl / Hehlerei
- Anklage der Staatsanwaltschaft
- Pflichtverteidigung bundesweit möglich
- Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung wegen Diebstahl / Hehlerei
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Vorladung erhalten wegen Diebstahl und Hehlerei – Was jetzt zu tun ist:
Über unsere Kanzlei
Unsere Kanzlei, insbesondere auch das Strafrechtsdezernat, kann durch unsere lebensnahe Ausrichtung und großartige Zusammenarbeit seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossene Verfahren und herausragende Bewertungen durch unsere Mandanten zurückblicken. Entscheidend dabei sind nicht nur unsere transparenten Preise und kompetente Beratungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren, sondern auch unser offener, aber vertrauensvoller Umgang im Mandantenkontakt.
Wir sind in allen Dezernaten sehr drauf bedacht, dass Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden und wir ständig für Sie erreichbar sind. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.
Mögliche Verteidigungsstrategien für den Diebstahl
Der Rechtsanwalt wird nach intensiver Akteneinsicht, Klärung der Beweislage und einem Gespräch mit dem Täter prüfen, ob bereits eine Strafbarkeit ausscheidet oder ggf. eine mögliche Verteidigungsstrategie erarbeiten. Bei Diebstahlsdelikten spielt die Einstellung gemäß §§ 153 ff. StPO eine besonders große Rolle, sodass dies im Rahmen der Strafverteidigung unbedingt Beachtung finden muss.
Zunächst wird der Verteidiger prüfen, ob eine fremde bewegliche Sache vorliegt. Unter Sachen sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf deren wirtschaftlichen Wert zu verstehen. Forderungen und Rechte sind daher nicht diebstahlfähig. Taugliches Tatobjekt sind aber Urkunden, die Ansprüche oder sonstige Rechte verkörpern (beispielsweise Aktien, Sparbücher, Fahrkarten und Garderobenmarken). Auch Tiere können weggenommen werden. Streng genommen sind diese zwar keine Sachen, werden aber rechtlich wie solche behandelt (§ 90 a StGB).
Fremd ist eine Sache dann, wenn sie im Eigentum einer anderen Person steht. Eine Sache ist daher nicht fremd, wenn sie herrenlos ist.
Ansatzpunkt für die Verteidigung ist stets die Wegnahmehandlung. Eine Sache ist weggenommen, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen gegen dessen Willen gebrochen und sich selbst Herrschaft über die Sache verschafft hat. Eine Sache kann auch gestohlen werden, wenn das Opfer beispielsweise sein Auto geparkt hat und dann zur Arbeit geht. Das Opfer behält hier gelockerte Sachherrschaft. Das gleiche gilt auch für freilaufende Haustiere. Bei leicht wegzuschaffenden Gegenständen wie beispielsweise Geldscheinen, Schmuck, kleinen Lebensmitteln reicht es für die Wegnahme schon aus, dass die Sache ergriffen und festgehalten bzw. in die Kleidung oder Tasche eingesteckt wurde (BGHSt 23, 254).
Anschließend ist vom Strafverteidiger zu klären, ob Zueignungsabsicht vorlag. Zueignungsabsicht hatte der Täter, wenn er sich die Sache zu eigenen Zwecken zumindest vorübergehend angeeignet und damit die Verfügungsgewalt des Opfer ausgeschlossen hat. Wenn die Sache weggenommen wurde, um sie sofort zu zerstören, eignet sich der Täter diese nicht an und kann daher nicht wegen Diebstahl bestraft werden (RGSt 61, 228 (232 f.)).
Wann droht eine Strafbarkeit wegen Diebstahls mit Waffen?
Jährlich werden in Deutschland fast zwei Millionen Diebstahldelikte verübt. Davon sind ca. 350.000 polizeilich erfasste Fälle Ladendiebstähle. Als oft beobachtet Tatort sind hierbei die Baumärkte zu bezeichnen. Doch wer im Baumarkt ein teures Werkzeug oder Baumaterial bewusst mitnimmt, ohne zu bezahlen, muss eventuell mit härteren Konsequenzen rechnen, als zunächst für möglich gehalten. Rechtlich wird hierbei möglicherweise nicht nur ein Diebstahl nach § 242 StGB verübt, sondern ein qualifizierter Diebstahl mit Waffen nach § 244 I Nr. 1a StGB, der erheblich härter bestraft wird. Der Unterschied ist in der Strafbewertung enorm.
Was ist der Unterschied zwischen „einfachem“ Diebstahl und Diebstahl mit Waffen?
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, macht sich nach § 242 StGB des Diebstahls strafbar.
Wird ein Diebstahl oder Raub wiederum durch den Täter mittels einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug begangen, erfüllt dieser den Qualifikationstatbestand nach § 244 I Nr. 1a StGB.
Was ist eine Waffe in diesem Sinne?
Waffen sind Gegenstände, die nach Bauart und Konzept dazu bestimmt sind, auf mechanischem oder chemischem Weg erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH NStZ 2007, 405).
Was ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr.1a StGB?
Ein gefährliches Werkzeug ist wiederum jeder bewegliche Gegenstand der durch seine
Beschaffenheit und Art der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 244 Rn. 4f.). Die meisten Werkzeuge, wie beispielsweise ein Schraubenzieher oder schlichtweg schwere, eiserne Gegenstände, erfüllen regelmäßig die objektiven Kriterien dieses Tatbestandsmerkmals.
Was bedeutet Beisichführen im Rahmen des Diebstahls mit Waffen?
Der Täter muss die Waffe oder den Gegenstand bei der Tat bei sich führen. Darunter versteht man, dass ihm der Gegenstand so zur Verfügung stehen, also sich in so räumlicher Nähe befinden muss, dass der Täter sich ihm jederzeit, ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (Fischer, 66. Aufl., § 244 Rn. 27).
Welcher Zeitraum ist mit „Tatbegehung“ gemeint? Kann auch das Diebesgut selbst die Waffe oder das gefährliche Werkzeug sein?
Nach der herrschenden Meinung meint „bei der Tatbegehung“ dabei einen beliebigen Zeitpunkt zwischen dem Versuchsbeginn und der Vollendung. Es ist zu beachten, dass ein Diebstahl erst mit der Beutesicherung vollendet wird. Demnach kann auch die Tatbeute selbst den Diebstahl qualifizieren, wenn das Diebesgut z.B. ein Messer oder einen Schraubenzieher darstellt. Die Beute ist bei einem Ladendiebstahl regelmäßig erst gesichert, wenn es dem Täter gelungen ist, sie in seinen Machtbereich – beispielsweise in sein Auto oder seine Wohnung – zu überführen. Er muss dazu mindestens den Laden unerkannt verlassen haben. Die wird aufgrund vielseitiger Sicherheitsvorkehrungen durch Videoüberwachung und Ladendetektive oftmals nicht der Fall sein.
Was setzt der subjektive Tatbestand des § 244 I Nr.1a StGB voraus?
Allerdings setzt der subjektive Tatbestand des § 244 I Nr. 1a StGB weiter voraus, dass der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeuge bewusst gebrauchsbereit bei sich führt. Dabei soll ein allgemeines Bewusstsein ausreichen, einen solchen Gegenstand zur Verfügung zu haben, der geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Die Benutzung der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs muss noch nicht auf einen bestimmten Zweck abzielen (Fischer, 66. Aufl., § 244 Rn. 31). Es kommt also darauf an, ob der Täter seine Beute auch bewusst als Waffe oder gefährliches Werkzeug erkennt. Hierbei eine Abgrenzung vorzunehmen ist ein schmaler Grat.
Möglich Verteidigungsstrategie für den Hehler
Anknüpfungspunkt für die Verteidigung ist hier zum einen, dass die rechtswidrige Vermögenslage im Zeitpunkt der Hehlereihandlung noch fortbestanden haben muss. Wenn der Vortäter zum Beispiel eine gestohlene Vase in ein Computerspiel umtauscht und der Hehler dieses dann abkauft, obwohl er weiß, dass das Computerspiel gegen die Vase umgetauscht wurde, liegt keine Hehlerei vor.
Zum anderen kann eine Strafbarkeit ausscheiden, wenn der Täter nicht vorsätzlich handelte, weil er nicht wusste, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat hervorging oder weil er nicht die Absicht hatte sich oder einen Dritten zu bereichern.
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Wie hoch ist die Strafe für Diebstahl oder Hehlerei?
Für den Diebstahl ist abhängig von der Schwere der Tat sowie dessen Begehungsweise ein Strafrahmen von Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Der Strafrahmen erhöht sich, wenn beispielsweise zur Ausführung der Tat in ein Gebäude eingebrochen, eine bedeutende Sache für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder für die technische Entwicklung entwendet oder gewerbsmäßig vorgegangen worden ist (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-6 StGB), insofern die Sache nicht geringwertig ist (§ 243 Abs. 2 StGB). Geringwertig ist eine Sache, wenn sie einen Wert von 25 € nicht überschreitet (BGH, Beschluss vom 09.07.2004 – 2 StR 176/04).
Der Strafrahmen verschärft sich auch dann, wenn der Diebstahl mit Waffen oder als Bande begangen worden ist und wenn in eine Wohnung eingebrochen wurde (§ 244 StGB). Hier sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vor.
Der Strafrahmen für den Hehler sieht Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren vor.
Der Strafrahmen erhöht sich auf bis zu 10 Jahre, wenn die Hehlerei gewerbsmäßig oder der Hehler als Mitglied einer Bande (§ 260 Abs. 1 StGB) agiert hat.
Neben der Strafe kann bei beiden Delikten gemäß § 245 bzw. § 262 StGB Führungsaufsicht angeordnet werden.
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Strafbefehl erhalten wegen Diebstahl und Hehlerei – Was jetzt zu tun ist:
Wichtige Verhaltensregeln
- Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamt*innen.
Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden. - Geben Sie keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes heraus.
- Unterschreiben Sie nichts, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
- Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.
- Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht an.
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