Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
( § 266b StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)

Heutzutage wird kaum noch etwas mit Bargeld bezahlt. Oft ist dies auch gar nicht möglich. Kartenzahlung wird von vielen Menschen als bequemer, als einfacher, als schneller empfunden.

Damit einher gehen aber auch strafrechtliche Phänomene: Straftaten. Eine solche Straftat in Bezug zu Scheck- und Kreditkarten ist der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten. Hierfür drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.

Dadurch, dass diese Art des Missbrauchs unter Strafe gestellt ist, soll vor allem das Vermögen geschützt werden. Entgegen des ersten Instinkts aber nicht das Vermögen des Kreditkarteninhabers oder eines Verkäufers, sondern das desjenigen, der die Karte ausgestellt hat (das wird oftmals eine Bank sein).

Ist es daher strafbar, die eigene Kreditkarte zu überziehen? Oder ist Kreditkartenmissbrauch der Diebstahl  einer Kreditkarte und das anschließende Verwendung derselben? Ist Kreditkartenmissbrauch nicht einfach ein Betrug? Kann sich jeder wegen Kreditkartenmissbrauchs strafbar machen?

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Kreditkartenmissbrauchs erhalten?

Auch beim Vorwurf des Scheck- oder Kreditkartenmissbrauchs stehen wir Ihnen im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen stehen wir an Ihrer Seite:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Vorladung erhalten wegen Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten – Was jetzt zu tun ist:

Wie hoch ist die Strafe für Kreditkartenmissbrauch?

Kreditkartenmissbrauch und Scheckkartenmissbrauch werden mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.

Was muss ich beachten, wenn ich eine Vorladung oder eine Anklage wegen Kreditkartenmissbrauchs erhalten habe?

Auch wenn das in diesem Moment vermutlich schwer fällt: Bewahren Sie Ruhe und einen kühlen Kopf. Einfach zu ignorieren, dass Ihnen die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird, ist in der Regel keine gute Idee. Am Besten ist es, zunächst zum Tatvorwurf zu schweigen (Als Beschuldigter haben Sie in einem Strafverfahren das Recht zu schweigen, Sie sind nicht dazu verpflichtet, sich zu dem Vorwurf zu äußeren) und sich professionelle Hilfe zu suchen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Strafrecht, der Sie umfassend und vor allem angepasst an die genauen Umstände Ihres Falles beraten und eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten kann.

Allgemeine Verhaltenstipps für den Fall, dass Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, finden Sie hier. Auch haben wir Ihnen einige Informationen zusammengestellt, was Sie beachten sollten, wenn Sie eine Anklage von der Staatsanwaltschaft erhalten haben.

Was versteht man unter strafbarem Kreditkartenmissbrauch?

Kreditkarten ermöglichen die Zahlung an eine Person. Dabei ist automatisch noch eine weitere Person involviert, nämlich der Aussteller der Kreditkarte. Wer als Kreditkarteninhaber die Möglichkeit, bei Zahlung mit der Kreditkarte den Kreditkartenaussteller zunächst zur Zahlung zu verpflichten, missbraucht – also seine Grenzen im Verhältnis zum Kreditkartenaussteller überschreitet – macht sich strafbar, soweit der Kreditkartenaussteller dadurch einen Vermögensschaden erleidet (§ 266b Abs.1 StGB).

Kann sich jeder wegen Kreditkartenmissbrauchs strafbar machen?

Nein. Allgemein gilt: Nicht jeder kann sich wegen jedes Delikts strafbar machen. Es gibt Delikte, die zum Beispiel an bestimmte persönliche Merkmale des Täters anknüpfen. Kreditkartenmissbrauch ist ein solches Delikt.

Die Strafbewehrung von Kreditkartenmissbrauch knüpft gerade daran an, dass der Kreditkarteninhaber seine ihm dadurch eingeräumten Möglichkeiten missbraucht. Diese Möglichkeiten muss der Betroffene aber erst einmal haben.

Das bedeutet, dass sich nur der berechtigte Kreditkarteninhaber wegen Kreditkartenmissbrauchs strafbar machen kann.

Wer nicht Inhaber der in Frage stehenden Kreditkarte ist, kann sich also nicht – jedenfalls nicht als Täter – nach dieser Vorschrift strafbar machen.

Was ist eine Scheckkarte, was eine Kreditkarte im Sinne des § 266b StGB?

Das maßgebliche Merkmal sowohl für Scheckkarten, als auch für Kreditkarten im Sinne der Straftat deren Missbrauchs ist ihre sogenannte Garantiefunktion. Durch Aushändigung der Karte übernimmt der Aussteller im Grunde eine Garantie für die Zahlungsfähigkeit des Karteninhabers gegenüber anderen Personen (Vertragspartnern in der Regel, z.B. Verkäufern).

Das bedeutet konsequenterweise aber auch: Das elektronische Lastschriftverfahren, bei dem die Zahlung zwar auch mit einer Karte, aber schlussendlich durch die Unterschrift des Karteninhabers erfolgt, kann nicht Gegenstand einer Strafbarkeit nach § 266b StGB sein. Eine Garantieübernahme gibt es hier nicht.

Von wem wird eine Kreditkarte überlassen? Die drei Beteiligten beim Kreditkartenmissbrauch

Diese Garantiefunktion der Kreditkarte setzt demnach voraus, dass es mindestens drei Beteiligte beim Kreditkartenmissbrauch geben muss.

  • den Kartenaussteller (in der Regel ist das eine Bank),
  • den Karteninhaber und
  • einen Dritter (gegenüber dem die Karte genutzt wird, z.B. ein Verkäufer).

Der Kartenaussteller übernimmt dann also dem Dritten gegenüber eine Garantie für den Karteninhaber bzw. dessen Zahlungsfähigkeit. Diese erklärt er, indem er dem Kreditkarteninhaber die Kreditkarte aushändigt (BT – Drucksache 10/5058 S.32).

Dieser Funktionsweise liegt die Strafbewehrung von Kreditkartenmissbrauch zugrunde.

Wann wird eine Kreditkarte missbraucht?

Grundlage der Straftat des Kreditkartenmissbrauchs ist die Beziehung zwischen Kreditkartenaussteller und Kreditkarteninhaber. Der Kreditkartenaussteller gewährt im Verhältnis zu einer weiteren, dritten Person, eine Garantie, verpflichtet sich nämlich grundsätzlich zur Zahlung, wenn der Kreditkarteninhaber Verpflichtungen zur Zahlung eingeht (z.B. Kaufverträge abschließt).

Eine Kreditkarte wird also missbraucht, wenn das Verhältnis zwischen Kreditkartenaussteller und Kreditkarteninhaber gestört wird; diese Garantie ausgenutzt wird.

Es wird demnach insbesondere bestraft, wenn der Kreditkarteninhaber eine Verpflichtung zur Zahlung – beispielsweise einen Kaufvertrag – eingeht, wohl wissend, dass seine finanzielle Situation dies nicht erlaubt, er also den Kaufpreis nicht entrichten können wird. Der Dritte – Der Vertragspartner in diesem Beispiel – vertraut auf die durch den Kreditkartenaussteller erklärte Garantie (und darf das auch). Der Kreditkartenaussteller wird dann zur Zahlung verpflichtet. Das wäre eigentlich auch kein Problem, wenn er sich das Geld wieder von dem Kreditkarteninhaber „zurückholen“ könnte. Kann er aber dann nicht, da diesem die entsprechenden finanziellen Rücklagen fehlen. Das Vermögen des Kreditkartenausstellers wird in der Folge gemindert – geschädigt. Der Kreditkartenaussteller muss schließlich zahlen; dafür hat er die Garantie erklärt.

Und das soll strafbar sein.

Dass der Täter (der Kreditkarteninhaber) für ihn nicht erfüllbare Verpflichtungen eingeht, war eine der Konstellationen, die der Gesetzgeber bei Schaffung des Straftatbestandes des Scheck- und Kreditkartenmissbrauchs vor Augen hatte (vgl. BT – Drucksache 10/5058 S.33).

Dies ist der Fall, der einem bei der Straftat des Scheck – und Kreditkartenmissbrauchs wohl als erstes in den Sinn kommt.

Strafbar ist es aber auch – die Situationen sind sich ähnlich – wenn der Inhaber (z.B.) einer Scheckkarte  bei einer Bank, die nicht diejenige ist, die ihm die Scheckkarte überlassen hat, Bargeld abhebt, obwohl sein Konto keine entsprechende Deckung aufweist (vgl. BGH, Beschluss v. 21.11.2001 – 2 StR 260/01 (LG Kassel) in NStZ 2002, 545 zur ec-card).

Kurz und knapp ausgedrückt: Eine Strafbarkeit wegen Kreditkartenmissbrauchs droht, wenn man zwar nach außen hin (gegenüber dem Vertragspartner, dem Verkäufer) etwas kann (Zahlung der Bank veranlassen), aber im Innenverhältnis (zum Aussteller, der Bank) nicht darf (Zahlung veranlassen, wenn das Konto nicht hinreichend gedeckt ist). Vgl.  BT – Drucksache 10/5058 S.32 f.

Muss durch den Kreditkartenmissbrauch ein Schaden entstehen?

Ja. Typisch für die gegen das Vermögen gerichteten Delikte im Strafgesetzbuch (wozu auch der Scheck- und Kreditkartenmissbrauch gehört) ist, dass der Täter beim Opfer einen Vermögensschaden herbeiführt. Das Opfer muss also durch die strafbare Handlung des Täters ein Weniger an Vermögen haben, als ohne die strafbare Handlung.

Mache ich mich wegen Kreditkartenmissbrauchs strafbar, wenn ich die Überziehung der Kreditkarte ausgleichen kann und will?

In diesem Fall kann es unter Umständen möglich sein, dass eine Überziehung der Kreditkarte straflos bleibt. Ist der überziehende Kreditkarteninhaber nämlich dazu in der Lage (sowohl tatsächlich als auch willentlich), den überzogenen Betrag wieder auszugleichen, so entsteht ja im Grunde kein Schaden. Der Vermögensschaden ist aber eine Voraussetzung zur Bejahung einer Strafbarkeit wegen Kreditkartenmissbrauchs. Eine solche Straflosigkeit ist allerdings jedenfalls nur dann denkbar, wenn dieser Ausgleich im selben Moment – also umgehend – oder zumindest unmittelbar danach vollzogen wird (vgl. BT – Drucksache 10/5058 S.33). Im Nachhinein doch noch für entsprechende finanzielle Mittel zu sorgen, genügt aber nicht. Man muss sich den Ausgleich eher so vorstellen, dass der Kreditkarteninhaber bei der Tat noch anderes Vermögen hat (das zur Tilgung der Verbindlichkeit auch genügt) und dies auch jederzeit zum Ausgleich der Forderung durch die Kreditkarte nutzen kann und will (und wird). Ein solches anderes Vermögen kann zum Beispiel eine Grundschuld sein (vgl. BGH, Beschluss v. 06.06.2000 – 1 StR 161/00 (LG Augsburg) in NStZ-RR 2000, 331 zur Straftat des Betruges).

Ist es also strafbar … Wann eine Strafbarkeit wegen Kreditkartenmissbrauchs droht und wann nicht

Vom Abstrakten ins Konkrete. In welchen Situationen droht nun genau eine Strafbarkeit wegen Kreditkartenmissbrauchs?

Ist es strafbar, vorzutäuschen Inhaber der Kreditkarte zu sein?

Eine Strafbarkeit wegen Kreditkartenmissbrauchs droht allgemein nur demjenigen, der Inhaber der in Frage stehenden Kreditkarte ist.Manche Delikte knüpfen an besondere Merkmale des Täters selbst an, also solche die in seiner Person liegen. Und der Kreditkartenmissbrauch ist ein solches Delikt. Wer nicht Inhaber der Kreditkarte ist, kann also nicht Täter eines Kreditkartenmissbrauchs nach § 266b StGB sein, sodass auch das bloße Vortäuschen gegenüber einem Dritten, Inhaber der Kreditkarte zu sein, nicht nach dieser Vorschrift strafbar ist.

Das heißt aber nicht, dass dieses Verhalten in Gänze straflos ist. In Betracht kommen kann beim Vortäuschen, Inhaber einer Kreditkarte zu sein, zum Beispiel eine Strafbarkeit wegen Betrugs.

Ist es Kreditkartenmissbrauch, die Kreditkarte an eine andere Person weiterzugeben?

Nein. Strafbarer Kreditkartenmissbrauch setzt – wie oben dargestellt – voraus, dass der Kreditkarteninhaber die Grenzen dessen, was er im Verhältnis zum Kreditkartenaussteller darf, überschreitet, was ihm möglich ist, weil er das Verpflichten des Kreditkartenausstellers zur Zahlung faktisch vornehmen kann.

Zwar wird das Überlassen der Kreditkarte an eine andere Person in der Regel vertraglich untersagt sein, allerdings ist Kreditkartenmissbrauch im Sinne des § 266b StGB im Hinblick auf den Zweck der Norm nur das Überschreiten der Grenzen des Erlaubten, dergestalt, dass die Garantie, die das Kreditkarteninstitut erklärt, missbraucht wird – der Inhaber also den Kreditkartenaussteller zur Zahlung verpflichtet, obwohl dieses sich anschließend mangels hinreichender Deckung nicht aus den finanziellen Mitteln des Kreditkarteninhabers befriedigen kann. Das ist bei einem schlichten Überlassen der Kreditkarte an eine andere Person, selbst wenn dies zum Beispiel im Wissen geschieht, dass diese mithilfe der Kreditkarte Straftaten begehen wird, nicht der Fall. BGH, Beschluss v. 03.12.1991 – 4 StR 538/91 (LG Frankenthal) in NStZ 1992, 278.

Gänzlich straflos ist dieses Verhalten aber nicht. Auch wenn eine Strafbarkeit wegen Kreditkartenmissbrauchs ausscheidet, so gibt es ja noch andere Straftaten, die in diesem Zusammenhang relevant werden können.

So bejahte der BGH in einem Fall, bei dem der Angeklagte seine Kreditkarte an eine andere Person verkaufte (und das in dem Wissen, dass dieser damit Betrugstaten begehen würde) eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug sowie zur Urkundenfälschung. Auch machte sich der Angeklagte in diesem Fall wegen Hehlerei strafbar (die mit der Kreditkarte gekauften Sachen sollten weiterverkauft werden). BGH, Beschluss v. 03.12.1991 – 4 StR 538/91 (LG Frankenthal) in NStZ 1992, 278.

Ist es strafbarer Kreditkartenmissbrauch, die Kreditkarte bei Abhebung von Bargeld zu überziehen?

Das kommt darauf an. Wenn Bargeld bei der Bank abgehoben wird, die die Kreditkarte ausgestellt hat und dabei die Kreditkarte überzogen wird, so liegt keine Strafbarkeit wegen Kreditkartenmissbrauchs nach § 266b StGB vor. Für diesen Fall hat die Bank als Kreditkartenaussteller ja keine Garantie übernommen (vgl. LG Wuppertal (16. Zivilkammer), Urteil v. 12.07.2016 – 16 S 63/15 in BeckRS 2016, 115583). Anders verhält es sich, wenn Bargeld bei einer „fremden“ Bank (also eine solche, die nicht Aussteller der Kreditkarte ist) abgehoben und dabei die Kreditkarte überzogen wird (vgl. BGH, Beschluss v. 21.11.2001 – 2 StR 260/01 (LG Kassel) in NStZ 2002, 545 zur ec-card). Hier hat sich dann wieder – wie bei einem Kaufvertrag – der Aussteller verpflichtet, die Zahlung zu begleichen (hier dann gegenüber der auszahlenden Bank). Ist das Konto nicht hinreichend gedeckt, kann der Aussteller aber nicht Rückgriff auf den Inhaber nehmen. Also liegt hier eine Überschreitung dessen vor, was der Karteninhaber darf. Vornehmen kann er diese Überschreitung aber.

Ist es strafbar, eine Kundenkarte missbräuchlich zu verwenden?

In der Regel ist dies kein strafbarer Kreditkartenmissbrauch. Der Grund hierfür ist vor allem, dass einer Kundenkarte in der Regel kein für eine Strafbarkeit wegen Kreditkartenmissbrauchs erforderliches Dreipersonenverhältnis zugrunde liegt. Die Beziehung besteht hier lediglich zwischen dem Aussteller (z.B. ein Kaufhaus) und dem Karteninhaber. Auch diesem liegt wieder der Gedanke der Übernahme einer Garantie zugrunde. Wenn jemand für einen anderen eine Garantie übernimmt, dann macht diese im Grunde nur Sinn, wenn auch noch eine weitere Person involviert ist – die sich demnach auf die Garantie verlassen kann.

Zu beachten ist aber, dass ein etwaiger Missbrauch einer Kundenkarte nicht deshalb automatisch straflos sein muss. In Betracht kann unter Umständen (abhängig von dem konkreten Geschehen) zum Beispiel eine Strafbarkeit wegen Betruges kommen.

Schlussendlich hängt die Frage, ob ein Verhalten strafbar ist, aber ganz maßgeblich von den konkreten Umständen ab, die dem Vorwurf zugrunde liegen. Daher empfiehlt es sich, wenn man mit dem Vorwurf des Scheck- oder Kreditkartenmissbrauchs konfrontiert ist, sich so früh wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser wird für Sie Akteneinsicht beantragen und nach Analyse der Ermittlungsakten eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten. Je früher Sie sich an einen Anwalt wenden, desto mehr Möglichkeiten gibt es für die Verteidigung.

Sind Kreditkartenmissbrauch und Betrug nicht dasselbe?

Nein. Die Straftat des Kreditkartenmissbrauchs und die des Betruges sind sich sicherlich ähnlich. Der Kreditkartenmissbrauch ist quasi eine besondere, spezielle Form des Betruges.

Ein Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch ist der Kreditkartenmissbrauch aber nicht. Das war auch der Grund für die Schaffung dieses Straftatbestandes – um Lücken im strafrechtlichen Schutz des Vermögens zu schließen.

In Fällen, in denen der Kreditkarteninhaber zum Beispiel einen Kaufvertrag abschließt, ohne dazu in der Lage zu sein, den Kaufpreis zu zahlen, kommt natürlich als erstes in den Sinn, dass dies ein Betrug zu Lasten des Verkäufers darstellt.

Bei Bezahlen bzw. Vorlegen einer Kreditkarte besteht aber das Problem, dass der Verkäufer sich keine Gedanken darüber machen wird, ob der Käufer die entsprechenden finanziellen Rücklagen hat (vgl. BT – Drucksache 10/5058 S.32). Das braucht er schließlich auch nicht. Genau dafür gibt es ja die Garantieerklärung des Kreditkartenausstellers, der für die Zahlung insofern einsteht (eine Garantie erklärt). Dass der Verkäufer sich entsprechende Gedanken macht, wäre aber für eine Strafbarkeit wegen Betruges aber notwendig. Bestraft wird dort nämlich vereinfacht ausgedrückt, dass jemand eine andere Person täuscht („ich bin in der Lage, den Kaufpreis zu entrichten“), diese daraufhin einem Irrtum unterliegt („ich glaube dem Käufer, dass er zahlen kann“), daraufhin über ihr Vermögen verfügt (z.B. Übergabe der gekauften Sache) und dementsprechend schlussendlich einen Vermögensschaden erleidet (Die Übergabe der Sache ist erfolgt, das Vermögen des Verkäufers ist also vermindert und eine Gegenleistung(den Kaufpreis), der diese Minderung ausgeglichen hätte, hat er nicht bekommen).

Wer sich aber über etwas keine Gedanken macht, kann darüber nicht irren.

Stattdessen kommt – aufgrund der Existenz des Straftatbestandes des Scheck- und Kreditkartenmissbrauchs – eine Strafbarkeit bei dem der Kreditkartenaussteller das Opfer ist, in Betracht (da dieser sich bei einem Kauf per Kreditkarte, dazu verpflichtet, den Kaufpreis gegenüber dem Verkäufer zu entrichten, fehlt es dem Verkäufer in der Regel zudem an dem für den Betrug erforderlichen Vermögensschaden).

Zusammenfassend also: Nein. Betrug und Kreditkartenmissbrauch sind nicht dasselbe.

Wird jeder Kreditkartenmissbrauch in einem Strafverfahren verfolgt?

Nicht unbedingt. Es gibt Fälle, in denen Kreditkartenmissbrauch nur auf Antrag des Geschädigten strafrechtlich verfolgt wird. Man spricht hier von einem sogenannten Strafantrag (was das ist und auch von wem, wie und wo dieser gestellt werden kann, erfahren Sie hier.)

Gemeint sind hier solche Kreditkartenmissbräuche, durch die ein nur geringwertiger Vermögensschaden entsteht. Die Rechtsprechung ist nicht vollkommen einheitlich, wenn es darum geht, wann eine derartige Geringwertigkeit vorliegt. Die Ansichten hierfür schwanken vor allem zwischen 25 und 50 Euro.

Wird in diesen Fällen kein Strafantrag von der geschädigten Person gestellt, ist eine strafrechtliche Verfolgung der Tat lediglich dann möglich, wenn die Strafverfolgungsbehörden ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung der Tat haben.

 

Sollten Sie eine Vorladung mit dem Vorwurf des Kreditkartenmissbrauchs erhalten haben oder sonst Kenntnis davon erlangen, dass gegen Sie ein Strafverfahren wegen Kreditkartenmissbrauchs läuft, sollten Sie sich am Besten so schnell wie möglich an einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht wenden. Bei Fragen oder für ein persönliches Beratungsgespräch kontaktieren Sie gerne uns als Fachanwälte für Strafrecht.

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