Verjährung von Straftaten

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Wann verjährt eine begangene Straftat? Was bedeutet Verjährung einer Straftat? Verjährt Mord? Kann man wegen einer Straftat noch nach Verjährung bestraft werden?

Der Eintritt der Verjährung einer Tat schließt die Verfolgung der Tat und die Anordnung von weiteren Maßnahmen i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB (Strafgesetzbuch) aus. Das heißt, dass eine Tat nach Ablauf einer bestimmten, im Gesetz geregelten Zeit nicht mehr verfolgt und bestraft werden kann. Ein bereits begonnenes Strafverfahren ist bei Eintritt der Verjährung einzustellen.

Wann verjährt eine Straftat?

Der Eintritt der Verjährung richtet sich nach der Dauer der Verjährungsfrist.

Im Grundsatz sind alle Taten nach Ablauf der Verjährungsfrist verjährt und können dementsprechend nicht mehr verfolgt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme, die in § 78 Abs. 2 StGB geregelt ist: Mord verjährt nicht. Der Ausschluss der Verjährung beschränkt sich nicht nur auf den vollendeten Mord, sondern erstreckt sich auch auf den Versuch, die Teilnahme und die versuchte Beteiligung an einem Mord.

Wann eine Straftat verjährt, richtet sich nach der gesetzlich (abstrakt) angedrohten Strafe für die Tat.

Die Verjährungsfrist für alle Taten, die verjähren, ergibt sich aus § 78 Abs. 3 StGB:

  • Nach 30 Jahren verjähren Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind (z.B. Raub mit Todesfolge),
  • Nach 20 Jahren verjähren Taten, die maximal mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind (z.B. Totschlag)
  • Nach 10 Jahren verjähren Taten, die maximal mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren und bis zu zehn Jahren bedroht sind (z.B. Brandstiftung)
  • Nach 5 Jahren verjähren Taten, die maximal mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind (z.B. Diebstahl),
  • Nach 3 Jahren verjähren alle übrigen Taten (z.B. Beleidigung).

Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

Grundsätzlich gilt: die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Tat beendet ist, § 78a Satz 1 StGB.

Für die Beendigung der Tat ist in der Regel der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das strafbare Verhalten beendet und gegebenenfalls auch der strafbewehrte „Erfolg“ der Straftat (z.B. Tod einer Person beim Totschlag) eingetreten ist.

Vorsätzlich begangene Straftaten, die in der Herbeiführung eines bestimmten Ereignisses bzw. Zustands bestehen (z.B. Totschlag – Tötung, Körperverletzung – Verletzung an Köper oder Gesundheit, Diebstahl – gesicherte Wegnahme einer fremden Sache) können erst beendet sein, wenn dieser „Erfolg“ herbeigeführt wurde (z.B. nach der erfolgten Tötungshandlung stirbt das Opfer erst zwei Wochen später, dann tritt Beendigung im Sinne der Verjährung auch erst nach diesen zwei Wochen ein).

Das gilt grundsätzlich auch für fahrlässig begangene Verletzungsdelikte und für Delikte, die durch das Unterlassen einer gebotenen Handlung begangen werden (z.B. unterlassene Hilfeleistung oder Körperverletzung durch Unterlassen (z.B. wenn man dazu verpflichtet ist einzuschreiten, während eine Person verprügelt wird und dies nicht tut)).

Bei Unterlassungsdelikten kann die Verjährungsfrist aber auch dann beginnen, wenn die Pflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung entfällt, ohne dass ein Erfolg eingetreten ist.

Bei nur versuchten Delikten ist der Abschluss der Versuchstätigkeit maßgeblich für den Verjährungsbeginn.

Eine Besonderheit gibt es bei sogenannten Dauerdelikten, wie der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), also solchen Delikten die dadurch gekennzeichnet sind, dass ihre Begehung sich über einen gewissen Zeitraum erstreckt. Bei diesen Delikten kommt es für den Verjährungsbeginn auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes an (bei der Freiheitsberaubung also z.B. das Freilassen). Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Zustand (z.B. das Einsperren bei der Freiheitsberaubung) endet.

Sind mehrere Delikte begangen worden, beginnt die Verjährungsfrist für jede Tat gesondert ab dem Zeitpunkt, in welchem das Delikt beendet ist.

Wann endet die Verjährungsfrist?

Die Verfolgbarkeit einer Tat endet mit Ablauf der gesetzlich bestimmten Verjährungsfrist. Diese Verjährungsfrist läuft aber nicht in jedem Fall nach Ablauf der in § 78 Abs. 3 StGB vorgesehenen Zeit ab, denn der Eintritt der Verjährung kann sich durch ein Ruhen der Verjährung (§ 78b StGB) oder eine Unterbrechung der Verjährung (§ 78c StGB) verschieben.

Verzögerung der Verjährung der Straftat durch Ruhen der Verjährung

Das Ruhen ist eine Art Fristverlängerung für die Verjährungsfrist. Der Beginn der Verjährungsfrist oder der Weiterlauf einer bereits begonnenen Frist wird durch das Ruhen gehemmt. Während des Ruhens der Verjährung läuft die Verjährungsfrist auch nicht weiter.  Das Ruhen der Verjährung wirkt bei mehreren Tatbeteiligten nur für denjenigen Tatbeteiligten, bei dem die Voraussetzungen des § 78b StGB gegeben sind.

Nach Ablauf des Ruhens läuft die Verjährungsfrist einfach weiter und beginnt nicht von vorn.

Zweck des Ruhens ist es, den Verjährungseintritt für diejenigen Fälle hinauszuschieben, in denen tatsächliche Gründe dem Bekanntwerden von Straftaten und damit auch deren Verfolgung entgegenstehen oder in denen aus rechtlichen Gründen sämtliche Verfolgungshandlungen einschließlich einer Verjährungsunterbrechung verhindert wären.

Es gibt verschiedene Gründe, die ein Ruhen der Verjährungsfrist bewirken. Die Gründe sind in § 78b Abs. 1-6 StGB aufgelistet.

Ein relevantes Beispiel für das Ruhen enthält § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Vorschrift enthält opferbezogene Gründe für das Verjähren der Straftat.

Die Verjährung ruht hiernach bei Sexualdelikten nach den §§ 174-174c, 176-178 StGB (das sind u.a. sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexueller Missbrauch von Kindern) und u.a. den Delikten nach §§ 182, 225, 226a StGB (das sind Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, Misshandlung von Schutzbefohlenen und Zwangsheirat) bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.

Das Ruhen hat in diesen Fällen die Folge, dass die Verjährungsfrist erst ab Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers zu laufen beginnt.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Taten vielfach unerkannt bleiben und sich die Opfer regelmäßig erst nach Erreichen der Volljährigkeit und Aufarbeitung des Geschehens an die Strafverfolgungsbehörden wenden.

Rein tatsächliche Verfolgungshindernisse, wie ein fehlender Strafantrag, führen aber nicht zu einem Ruhen der Verjährung.

Wann ist die Verjährung unterbrochen?

  • 78c Abs. 1 Nr. 1-12 StGB enthält einen abschließenden Katalog von Unterbrechungshandlungen. Die Verjährung wird beispielsweise unterbrochen durch die Vernehmung als Beschuldigter, durch einen Haftbefehl oder durch die Erhebung der öffentlichen Anklage (vgl. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 StGB).

Die Unterbrechung bewirkt, dass mit dem Tag der Unterbrechungshandlung die Verjährungsfrist von neuem und von vorn zu laufen beginnt.

Die Verjährungsfrist kann mehrfach unterbrochen werden. Dies gilt jedoch nicht grenzenlos, da ansonsten ein Ausschluss der Verjährung durch wiederholte Unterbrechungen erreicht werden könnte. Der Ausschluss der Verjährung ist jedoch ausdrücklich nur für das Verbrechen Mord vorgesehen.
Daher unterliegt die Unterbrechung in zeitlicher Hinsicht einer besonderen Beschränkung. § 78c Abs. 3 Satz StGB bestimmt deshalb, dass die Verfolgung einer Tat spätestens dann verjährt ist, wenn seit Verjährungsbeginn (§ 78a StGB) das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 78 StGB) verstrichen ist (sog. absolute Verjährungsfrist).

Die Wirkung der Unterbrechung tritt nur bei den Straftaten ein, auf welche sich die jeweilige Vollstreckungshandlung auch tatsächlich erstreckt. Die Unterbrechungshandlung beschränkt sich regelmäßig nicht auf eine Straftat allein, sondern betrifft das einheitliche konkrete geschichtliche Geschehen, das den Verdacht einer Straftat hervorgerufen hat (prozessuale Tat).

Darüber hinaus wirkt die Unterbrechung gem. § 78c Abs. 4 StGB nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

Wie Sie sehen: Es gibt zahlreiche Regelungen, Grundsätze wie Ausnahmevorschriften rund um das Thema Verjährung. Die Frage: „Ist meine Tat verjährt?“ ist also als juristischer Laie gar nicht so leicht zu beantworten. Daher empfiehlt es sich, sich beim Vorwurf einer Straftat direkt an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden und sich gerade nicht damit beruhigen, dass eine Tat gegebenenfalls schon sehr lange zurückliegt und daher „schon nichts passieren“ würde. Sobald es Anhaltspunkte gibt, wird Ihr Anwalt für Strafrecht die Verjährung der Tat prüfen und bei Bedarf entsprechend gegenüber den Ermittlungsbehörden oder gar dem Gericht geltend machen.

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