Vermögensarrest
Was tun, wenn die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren das Konto „einfriert“?

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Nicht erst eine strafrechtliche Verurteilung bringt eine Belastung mit sich, vielmehr können bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Maßnahmen auf den Beschuldigten und unter Umständen auch andere Personen zukommen, die nicht nur unangenehm sind, sondern schlechthin existenzbedrohend wirken können.

Hierzu zählt auch die Maßnahme des Vermögensarrests, der bereits im Ermittlungsverfahren, also zu Beginn des Strafverfahrens angeordnet werden kann. Umgangssprachlich könnte man den Vermögensarrest damit beschreiben, dass die Staatsanwaltschaft das Vermögen „einfriert“.

Hierzu kann eine Kontopfändung zählen, aber auch die Pfändung von Gegenständen oder die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch, sollten Sie Eigentümer eines Grundstücks sein.

Kann man plötzlich nicht mehr auf sein Konto zugreifen und nicht mehr über sein Vermögen frei verfügen, sitzt der Schreck mitunter schnell sehr tief.

Wie Sie sich am Besten in einer solchen Situation verhalten sollten und was nun die nächsten Schritte sind, erklären wir Ihnen im Folgenden.

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Kann die Staatsanwaltschaft noch vor einer Verurteilung im Strafverfahren mein Vermögen „einfrieren“?

Ja. Bereits im Ermittlungsverfahren, also im ersten Verfahrensabschnitt eines Strafverfahrens, kann ein Vermögensarrest angeordnet und das Vermögen des Betroffenen bildlich gesprochen „eingefroren“ werden.

Der Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO (Strafprozessordnung) hängt nur mittelbar mit einer Verurteilung im Strafverfahren zusammen. Insbesondere hat er nicht den Sinn, den Betroffenen für begangenes Unrecht zu bestrafen.

Der Sinn und Zweck der Anordnung von Vermögensarrest ist vielmehr die Sicherung der späteren Vollstreckung zum Beispiel und insbesondere der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einer Straftat erlangt wurden. Vermögensarrest kann unter Umständen auch zur Sicherung anderer Beträge, beispielsweise der Vollstreckung einer Geldstrafe oder von Verfahrenskosten angeordnet werden (§ 111e Abs.2 StPO). Damit trifft der Vermögensarrest den Betroffenen schon sehr viel früher im Strafverfahren als eine etwaige Verurteilung.

Was ist Vermögensarrest?

Kurz, knapp und sehr stark vereinfacht dargestellt, im Folgenden nun eine kurze Erklärung, was die Einziehung bzw. Vermögensabschöpfung im Strafverfahren ist:

Wenn aus einer Straftat jemand einen Vermögensvorteil, einen Vermögenszuwachs, erfährt, darf er diesen in der Regel nicht behalten. Diese Vermögensmehrung steht diesem schließlich nicht zu, sondern grundsätzlich dem Opfer der Straftat. Daher wird Vermögen, dass durch eine Straftat erlangt wurde in der Regel beim Täter oder Teilnehmer an der Straftat abgeschöpft, eingezogen. Der Vermögenswert ist in diesem Sinne erlangt, wenn aufgrund der Begehung der Straftat „tatsächliche Verfügungsgewalt“ hierüber ausgeübt werden kann (BGH, Beschluss v. 23.10.2018 – 5 StR 185/18 m.w.N.), also im Grunde direkter Zugriff hierauf besteht. Unter bestimmten Umständen können die Vermögenswerte bei einer Person eingezogen werden, die nicht an der Begehung der Straftat beteiligt war. Ist der Vermögenswert als solcher – beispielsweise das gestohlene Auto – nicht mehr als solches vorhanden, so kann die Einziehung von Wertersatz am Ende des Strafverfahrens angeordnet werden.

Die Möglichkeit der späteren Abschöpfung von Wertersatz bedeutet auch, dass Vermögensarrest nicht nur im Hinblick auf rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen droht, sondern auch im Hinblick auf vollkommen legal Erworbenes. Schließlich kann auch Wertersatz abgeschöpft werden.

Zudem kann grundsätzlich nicht allein der aus der Straftat erlangte Gewinn eingezogen werden, sondern der gesamte Umsatz.

Und vor allem um diese Einziehung abzusichern, gibt es den Vermögensarrest. Zwischen Beginn eines Strafverfahrens und Verurteilung kann viel Zeit, möglicherweise sogar Jahre, vergehen. In dieser Zeit kann Vermögen verloren gehen, sodass am Ende des Verfahrens möglicherweise die Situation besteht, dass die Einziehung von Taterträgen bzw. Wertersatz angeordnet wird, die Eintreibung eben dieses aber faktisch nicht möglich ist, weil der Betroffene nicht die entsprechenden Mittel hat.

Damit kann unter Umständen ein Interesse bestehen, den status quo des Vermögens (oder jedenfalls einen Teil davon) einzufrieren. Die Lösung: Anordnung von Vermögensarrest.

Vollzogen wird der Vermögensarrest auf verschiedene Weise. Das hängt vor allem davon ab, worin vollstreckt wird. Vermögensarrest kann im Hinblick auf das bewegliche und auch das unbewegliche Vermögen angeordnet werden. Vermögensarrest kann also beispielsweise in der Pfändung eines Kontos, in der Pfändung eines Gegenstands (beispielsweise die Pfändung eines wertvollen Möbelstücks oder eines Autos), aber auch in der zwangsweisen Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch für ein Grundstück bestehen.

Folge einer wirksamen Vollziehung von Vermögensarrest in einen Gegenstand ist zum Einen ein Verfügungsverbot (das bedeutet der Betroffene kann nicht mehr in vollem Umfang über sein betroffenes Vermögen verfügen) und zum Anderen das Entstehen eines Sicherungsrechts (§ 111h StPO).

Im Hinblick auf die Kontenpfändung ist an dieser Stelle zu bemerken, dass auch nach erfolgter Pfändung für bestimmte Personen die Möglichkeit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos besteht, um einen bestimmten Betrag auch im Falle einer Pfändung zur Verfügung zu haben.

Wann kann Vermögensarrest im Strafverfahren angeordnet werden?

Damit Vermögensarrest angeordnet werden kann, muss ein Verdacht dahingehend bestehen, dass im weiteren Verlauf des Strafverfahrens die Einziehung (die durch den Vermögensarrest ja abgesichert werden soll) angeordnet wird (§ 111 Abs.1 S.1 StPO).

Damit ist die Schwelle zur Möglichkeit der Anordnung von Vermögensarrest in dieser Hinsicht gar nicht so hoch. Es müssen demnach nur tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Wahrscheinlichkeit der späteren Anordnung einer Einziehung begründen können.

Die Entscheidung, ob Vermögensarrest angeordnet wird, liegt also im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde. Sie muss nicht, sie kann aber.

Besteht aber dahingehend sogar ein dringender Verdacht, besteht also nach aktuellem Ermittlungsstand eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Einziehung, so „soll“ sogar Vermögensarrest angeordnet werden. Die Entscheidung fällt dann also – so die gesetzgeberische Intention – eher für die Anordnung von Vermögensarrest aus.

Im Rahmen des Vermögensarrests muss zudem ein Bedürfnis zur Sicherung einer späteren Vollstreckung der Einziehung bestehen, weil die Vollstreckung ohne Vermögensarrest gefährdet ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 25.10.2017 – 1 Ws  163/17).

Dies ist – so die Rechtsprechung – dann der Fall, wenn zum Einen der Verdacht einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat im Raum steht und zum Anderen „der Täter seine Vermögensverhältnisse verschleiert oder Vermögenswerte versteckt“ (OLG Hamburg, Beschluss v. 19.12.2011 – 2 Ws 123/11 in openJur 2012, 601 m.w.N.).

Das liegt unter anderem daran, dass der Vermögensarrest eine sehr einschneidende Maßnahme darstellt und sich für den Betroffenen besonders stark auswirkt. Grundrechtlich wirkt sich der Vermögensarrest insbesondere unmittelbar auf die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG aus. Der Betroffene kann in der Zeit des Vermögensarrests nicht in vollem Umfang über sein Vermögen frei verfügen.

Zudem muss der Vermögensarrest – insbesondere aufgrund der hohen Grundrechtsrelevanz – verhältnismäßig sein. Er muss einen legitimen Zweck verfolgen (hier wohl in der Regel die Absicherung der späteren Einziehung von Taterträgen oder Wertersatz), zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein. Stehen mildere Mittel zur Verfügung, die die Absicherung ebenso gut und wirksam erreichen, so darf also kein Vermögensarrest angeordnet werden. Das Eigentum des Betroffenen und das Interesse an der Absicherung der Einziehung müssen außerdem in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden, sodass beide Interessen noch bestmöglich zur Geltung kommen.

In die Waagschale können hier beispielsweise Aspekte geworfen werden wie die „Stärke des Tatverdachts“, aber zugunsten des Betroffenen auch zum Beispiel die Dauer des Verfahrens (BVerfG, Beschluss v. 07.07.2006 – 2 BvR 583/06 m.w.N.).

Der Vermögensarrest kann beispielsweise unter Umständen bei sehr kleinen Beträgen, die hierdurch gesichert werden sollen, unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein.

Angeordnet wird der Vermögensarrest in der Regel zwar auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft, aber doch durch das Gericht. Die Maßnahme steht unter einem sog. Richtervorbehalt. Ein Richter muss hierüber entscheiden. Dies ist insbesondere besonders einschneidenden Maßnahmen gemein.

Bei Gefahr im Verzug darf ausnahmsweise auch die Staatsanwaltschaft Vermögensarrest anordnen, muss sich diese Entscheidung dann aber durch das zuständige Gericht bestätigen lassen.

Der nötige Inhalt der Anordnung des Vermögensarrests ist ebenfalls gesetzlich genau festgelegt.

Wie sollte ich mich im Falle eines Vermögensarrests verhalten?

Wurde gegen Sie Vermögensarrest angeordnet, so sollten Sie zu aller erst tief durchatmen. Es ist in aller Regel davon abzuraten, nun kopflos zur Staatsanwaltschaft zu gehen und sich um Kopf und Kragen zu reden. Schlimmstenfalls machen Sie die Situation hierdurch nur noch schlimmer und bieten weitere Gründe, die die Anordnung von Vermögensarrest stützen.

Genauso ist davon abzuraten, Maßnahmen vorzunehmen, die schlimmstenfalls den Verdacht der unzulässigen Vermögensverschiebung und beispielsweise den Verdacht der Geldwäsche begründen können.

Es empfiehlt sich, sich im Falle von Vermögensarrest an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser kann Ihnen genau und vor allem angepasst an Ihre konkrete Situation erklären, was nun Sinn macht; wie weiter vorzugehen ist.

Da die Anordnung von Vermögensarrest im Ermessen der zuständigen Behörde steht, hat diese einen gewissen Spielraum. Es kann also in bestimmten Situationen möglich sein, sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden und über die Möglichkeit zu sprechen, dass Sie Zugriff auf einen bestimmten Teil Ihres Vermögens bekommen, um wenigsten die täglich anfallenden nötigen Fixkosten bezahlen zu können.

Der Vorteil, sich bereits hier anwaltliche Hilfe zu suchen, kann insbesondere darin liegen, dass ein Anwalt für Strafrecht weiß, wie eine stichhaltige Argumention in diesem Bereich aussieht, ohne dass allein durch eine ungünstige Wortwahl oder ein „sich um Kopf und Kragen reden“ weitere oder verstärkende Verdachtsmomente geschaffen werden.

Was prüft der Anwalt für Strafrecht im Falle eines Vermögensarrests?

Ihr Anwalt für Strafrecht wird Ihren Fall umfassend und auf alle möglichen juristischen Probleme hin prüfen. Es gibt bestimmte Aspekte, die besonders fehleranfällig sind und damit regelmäßig besonderes sorgfältig zu prüfen sind.

Hierzu gehört zum Einen die Prüfung, ob die Anordnung des Vermögensarrests dem Betroffenen überhaupt zugestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, so ist der durchgeführte, vollzogene, Vermögensarrest regelmäßig rechtswidrig.

Im Rahmen des Beschlusses, der Anordnung des Vermögensarrests ist insbesondere zu prüfen, ob ausreichend Tatsachen dargelegt wurden, die den Erlass des Vermögensarrests zu begründen vermögen.

Zudem ist ein besonderes Augenmerk auf die Verhältnismäßigkeit des Vermögensarrests zu legen.  Wurde hinreichend berücksichtigt, dass der Vermögensarrest stark in das Eigentumsrecht des Betroffenen eingreift und dass dieser möglicherweise an seiner Lebensführung übermäßig stark eingeschränkt ist aufgrund des Vermögensarrests?

Insbesondere wenn fast das gesamte Vermögen „eingefroren“ wird, sind aufgrund der grundrechtlich abgesicherten Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) besonders hohe Anforderungen an die Voraussetzungen des Vermögensarrests zu stellen. Das Gericht muss bei der Nachprüfung der Maßnahme besonders sorgfältig den konkreten Einzelfall prüfen, und beispielsweise feststellen, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, um einen Vermögensarrest anzuordnen und ob die sich gegenüber stehenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich gebracht wurden. Eine bloß floskelhafte Begründung der Anordnung genügt nicht. Vgl. BGH, Beschluss v. 23.10.2018 – 5 StR 185/18 m.w.N.

Es gibt grundsätzlich keine Frist zur Vollziehung eines angeordneten Vermögensarrests. Zu beachten ist allerdings auch in zeitlicher Hinsicht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Wird der Vermögensarrest beispielsweise länger als nötig aufrechterhalten, so ist der Vermögensarrest möglicherweise nicht mehr verhältnismäßig und damit rechtswidrig. Vgl. BVerfG, Beschluss v. 07.07.2006 – 2 BvR 583/06; OLG Hamm, Beschluss v. 23.06.2022 – 5 Ws  94/22 in openJur 2022, 13649.

Diese Aufzählung ist bei Weitem nicht vollständig oder gar abschließend. Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht wird Ihren konkreten Fall genau prüfen können und auf dieser Grundlage eine Strategie entwickeln, wie nun am Besten vorzugehen ist.

Als Geschäftsführer einer GmbH eine Straftat zugunsten der GmbH begangen – droht ein Vermögensarrest des Privatvermögens?

Möglich ist es, allerdings ist hier zu beachten, dass das Gesellschaftsvermögen (der GmbH) und das Privatvermögen (des Geschäftsführers) nicht dasselbe Vermögen ist. Das gilt selbst dann, wenn die GmbH nur aus einer Person – dem Geschäftsführer selbst – besteht. Auch dann kann man nicht sagen, dass das Vermögen der GmbH das Vermögen des Geschäftsführers ist. Ist es nicht.

Wem gegenüber in einem solchen Fall Vermögensarrest angeordnet werden kann, kommt vereinfacht ausgedrückt vor allem darauf an, wem die Straftat in wirtschaftlicher Hinsicht „zugute“ kam.

Wurde durch die durch den Geschäftsführer begangene Straftat allein das Vermögen der Gesellschaft gemehrt, so kann grundsätzlich kein Vermögensarrest im Hinblick auf das Vermögen des Geschäftsführers angeordnet werden. Schließlich könnten aus diesem Vermögen später im Verfahren auch keine Taterträge eingezogen werden. Nur wenn durch die Tat auch das private Vermögen des Gesellschafters einen Zuwachs erfahren hat, kommt auch dahingehend ein Vermögensarrest in Betracht.

 

Aber kann das Vermögen der Gesellschaft „eingefroren“ werden, obwohl der Geschäftsführer und eben nicht die Gesellschaft eine Straftat begangen hat?

Kann Vermögensarrest angeordnet werden, wenn ich nicht Beschuldigter einer Straftat bin?

Ja. Dass Sie Betroffener von Vermögensarrest sind, korreliert nicht zwangsweise damit, dass Sie auch Beschuldigter einer Straftat sind.

Der Vermögensarrest ist wie bereits dargelegt keine Bestrafung für begangenes Unrecht, sondern dient der Sicherung der Abschöpfung von aus einer Straftat stammendem Vermögen.

Diese Vermögenswerte müssen nicht unbedingt beim Täter der Tat liegen. Möglich ist unter bestimmten Umständen auch eine Dritteinziehung, eine Einziehungsbeteiligung, also die Einziehung bei einer anderen Person als dem Täter oder Teilnehmer an der Straftat, aus der der Vermögenswert stammt (vgl. § 73b StGB).

So verhält es sich beispielsweise bei einer GmbH, deren Gesellschaftsvermögen durch eine Straftat des Geschäftsführers gemehrt wurde. Dann kann die GmbH sog. Einziehungsbeteiligte sein und das Vermögen zur Sicherung einer späteren Dritteinziehung schon im Ermittlungsverfahren im Wege des Vermögensarrests arretiert werden.

Auch Ehegatten oder Bekannte des Beschuldigten können bei Vorliegen der Voraussetzungen beispielsweise von einer solchen Dritteinziehung betroffen sein.

Dabei ist es irrelevant, ob der Dritte positiv von der Herkunft des Geldes wusste. Auch wenn es beispielsweise einen rechtlichen Grund dafür gibt, dass das Vermögen dem Dritten zugeflossen ist (beispielsweise der Abschluss eines Kaufvertrages), kommt eine Vermögensabschöpfung bei dem Dritten, an der Tat Unbeteiligten, in Betracht. In Letzterem Fall ist dann aber – jedenfalls soweit der Dritte den Vermögenswert gegen eigene Leistung eines Entgelts, z.B. eines Preises, erhielt – erforderlich, dass der Dritte positive Kenntnis von der Herkunft des Vermögenswertes (beispielsweise des Geldes, oder eines gestohlenen Kfz) hatte oder es hätte merken müssen.

In solchen Fällen besteht für den Dritten zudem neben der Gefahr eines Vermögensarrests auch die Gefahr des Verdachts der Begehung von oder der Beteiligung an Geldwäsche, sodass der Dritte selbst zum Beschuldigten eines Strafverfahrens werden kann.

Gerade im Hinblick auf solche Risiken, empfiehlt es sich auch für Personen, die nicht (ursprünglich) selbst Beschuldigte eines Strafverfahrens sind und deren Vermögen im Wege der Anordnung eines Vermögensarrests „eingefroren“ wird, sich an einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht zu wenden.

Auch Einziehungsbeteiligte haben übrigens im weiteren Verlauf des Verfahrens bestimmte Rechte. § 427 StPO spricht Einziehungsbeteiligten sogar für das Hauptverfahren des Strafverfahrens (hierzu gehört auch die Hauptverhandlung vor Gericht) die gleichen Befugnisse zu, wie einem Angeklagten. Hierzu gehört zum Beispiel ein Fragerecht, ein Beweisantragsrecht und ein Anwesenheitsrecht (in der Hauptverhandlung). Insbesondere im Hinblick darauf, dass dann aber die Möglichkeiten Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen (v.a. Berufung und Revision), für den Einziehungsbeteiligten recht beschränkt sind (vgl. § 431 StPO), und auch in der Hauptverhandlung bereits die Einziehungsbeteiligung Gegenstand dieser ist, kann es oftmals Sinn machen, in der Hauptverhandlung von seinen Rechten Gebrauch zu machen und für seine Rechte und Interessen einzustehen und diese zu verteidigen.

Hier kann anwaltliche Hilfe von klarem Vorteil sein. Ein Anwalt für Strafrecht hat die Erfahrung und Kenntnis, derer es beim professionellen und effektiven Auftreten im Strafverfahren bedarf.

Symbolbild (Foto: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com)

Im Vermögensarrest ist die Haftung als Gesamtschuldner angeführt – Was bedeutet das?

Oftmals wird im Beschluss zur Anordnung von Vermögensarrest nicht nur eine Person bezeichnet, sondern mehrere Personen als sog. Gesamtschuldner. Wieso mehrere Personen als Gesamtschuldner haften, muss in dem Beschluss dargelegt und begründet werden.

Rechtswidrig ist es übrigens nicht – so das Landgericht Berlin (Beschluss v. 16.12.2020 – 514 Qs 29/20 in openJur 2021, 24682; der nachfolgende Sachverhalt entspricht nicht dem dem Beschluss zugrundeliegenden) – , wenn bei der Haftung als Gesamtschuldner der Vermögensarrest bei jedem Gesamtschuldner in voller Höhe (des Vermögenswerts, dessen spätere Einziehung abgesichert werden soll), vollstreckt wird, wenn also beispielsweise ein Vermögenswert von 8000 Euro aus der Tat erlangt wurde und der entsprechende Verdacht besteht, dass dieser Betrag später im Strafverfahren eingezogen werden wird und Vermögensarrest hinsichtlich zweier Personen jeweils in Höhe von 8000 Euro angeordnet wird. Bei einer Person wird das Konto in Höhe von 8000 Euro gepfändet, bei der anderen Person wird zu Lasten deren Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe von 8000 Euro eingetragen. Auch wenn die Haftung als Gesamtschuldner bedeutet, dass man zwar jeden in voller Höhe in Anspruch nehmen darf, allerdings die beiden Gesamtschuldner dennoch nur zusammen für die 8000 Euro haften. Nicht für 16 000 Euro (wie es der Fall ist, wenn jeweils, sowohl bei Person 1 als auch bei Person 2, 8000 Euro zur Sicherheit genommen würden).

Jedoch gilt, – so das LG Berlin – dass die Entscheidung, welchen der Gesamtschuldner der Staat in Anspruch nimmt erst mit der „Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils ausgeübt“ wird und bis zu diesem Zeitpunkt (also im Rahmen der Anordnung des Vermögensarrests) dementsprechend eine jeweilige Haftung in voller Höhe möglich ist (LG Berlin, Beschluss v. 16.12.2020 – 514 Qs 29/20 in openJur 2021, 24682).

Eine andere Ansicht, sieht in einem solchen Vorgehen einer Übersicherung mit der Folge, dass die Anordnung eines solchen Vermögensarrests rechtswidrig wäre.

Kann Vermögensarrest angeordnet werden, auch wenn ich unschuldig bin?

Auch das ist möglich. Wie bereits dargelegt, ist Vermögensarrest nicht an die persönliche Schuld der Begehung einer Straftat geknüpft, mit der Folge, dass auch dann ein Vermögensarrest zunächst angeordnet werden kann, wenn der Betroffene in Wahrheit unschuldig ist.

Ich werde im Strafverfahren freigesprochen – war der Vermögensarrest rechtswidrig?

Wird Vermögensarrest angeordnet, weil die Strafverfolgungsbehörden meinen, der Betroffene habe eine Straftat begangen und stellt sich am Ende des Strafverfahrens heraus, dass er unschuldig ist und wird der Angeklagte entsprechend freigesprochen, so stellt sich die Frage, was denn nun mit dem bestehenden Vermögensarrest passiert.

Hier ist zunächst einmal anzuführen, dass die Vermögensabschöpfung, die Einziehung von Vermögen, auch dann droht, wenn es zu keiner Verurteilung kommt. Für diesen Fall gibt es unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Fällen die Möglichkeit der sog. selbstständigen Einziehung nach § 76a StGB.

Diese findet seinen Hintergrund vor allem im Bereich der organisierten Kriminalität bzw. bei Clankriminalität. In diesem Bereich ist oftmals nicht genau feststellbar, woher bestimmte Vermögenspositionen stammen. Wenn ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer bestimmten – in § 76a Abs.4 StGB aufgezählten – Straftat durchgeführt wird, kann unter bestimmten Umständen Vermögen eingezogen werden, wenn „nur“ klar ist, dass dieses Vermögen aus der Begehung einer Straftat stammt, obgleich nicht genau festgestellt werden kann, welche Straftat.

Wird allerdings keine Einziehung angeordnet, so kann der Vermögensarrest seinen Zweck nicht mehr erfüllen, sodass der Beschluss auf den Vermögensarrest angegriffen und ein Antrag auf Herausgabe der gepfändeten Sache beispielsweise erlassen werden kann.

Wird der Betroffene freigesprochen, das Strafverfahren eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, so kommt man ins Spielfeld des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Gem. § 2 Abs.1, Abs.2 Nr.4 Var.3 StrEG erhält der von Vermögensarrest Betroffene in diesem Fall, soweit er durch den Vermögensarrest einen Schaden erlitten hat, eine Entschädigung.

Wie kann ich mich gegen Vermögensarrest wehren? Rechtliche Möglichkeiten, wenn das Vermögen eingefroren wurde

Gegen die Anordnung von Vermögensarrest kann man rechtlich vorgehen. Wie genau das funktioniert, hängt davon ab, gegen welche Maßnahme genau man vorgehen möchte und wer diese Maßnahme erlassen hat.

Gegen die richterliche Anordnung von Vermögensarrest kann beispielsweise Beschwerde eingelegt werden.

Gegen bestimmte Vollzugsmaßnahmen im Rahmen des Vermögensarrests kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 111k Abs.3 StPO).

Auch die Anordnung von Vermögensarrest durch die Staatsanwaltschaft kann im Wege des Antrags auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden.

Geht es darum, nicht die Anordnung des Vermögensarrests oder seinen Vollzug rechtlich anzugreifen, sondern darum, den Vollzug des Vermögensarrests (z.B. die Pfändung des Kontos) schlicht abzuwenden, so gibt es beispielsweise die Möglichkeit der Zahlung des in der Anordnung festgesetzten Geldbetrags, also die Erbringung einer Art Sicherheitsleistung (§ 111g Abs.1 StPO). Außerdem kann in bestimmten Konstellationen eine Notlage dargelegt und entsprechend ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Vermögensarrests gestellt werden (§ 111g Abs.2 StPO).

Darüber, welches Vorgehen in Ihrem Fall Sinn macht und statthaft ist, berät Sie Ihr Fachanwalt für Strafrecht umfassend.

Besonderheit im Steuerstrafverfahren: Der dingliche Arrest (§ 324 AO)

Im Steuerstrafverfahren gibt es eine Besonderheit im Hinblick auf das „Einfrieren von Vermögen“ im Verfahren. Neben der Möglichkeit eines Vermögensarrests, kann die Finanzbehörde im Falle einer Steuerstraftat auch einen sogenannten dinglichen Arrest gem. § 324 Abgabenordnung (AO) anordnen. Beide Möglichkeiten stehen hier offen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss v. 26.10.2018 – 2 Ws 183/18, 2 Ws 183/18 – 1 OBL 94/18 m.w.N.) .

Auch der dingliche Arrest hat den Sinn, den status quo des bestehenden Vermögens für eine spätere Vollstreckung von Ansprüchen der Finanzbehörde nach der Abgabenordnung zu sichern. Daher kann dinglicher Arrest auch nur dann angeordnet werden, wenn die Forderung der Finanzbehörde noch nicht vollstreckbar ist. Ist dies der Fall, ist ein dinglicher Arrest nämlich nicht erforderlich; die Finanzbehörde kann dann sich ja dann jetzt schon „das Geld holen“ (vgl. FG Köln, Urteil v. 28.02.2018 – 3 K 3747/14 in openJur 2019, 26749).

Wann kann die Finanzbehörde dinglichen Arrest anordnen?

Die Anordnung dinglichen Arrests ist eine Besonderheit eines Steuerstrafverfahrens, zum Beispiel beim Vorwurf der Steuerhinterziehung. Abgesichert werden soll hier die Vollstreckung der Einziehung einer Steuerforderung. Dinglicher Arrest ist schon dann möglich, wenn die in Frage stehende Steuerschuld noch nicht fällig ist.

Voraussetzung für die Anordnung dinglichen Arrests ist insbesondere das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes.

Beides muss nicht mit absoluter Sicherheit bestehen. Es genügt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes vorliegt. Dafür muss der der Anordnung zugrunde liegende tatsächliche Sachverhalt als tatsächlich geschehen, glaubhaft, scheint. Es ist auf dieser Grundlage abzuwägen, ob mehr dafür spricht, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund besteht, oder nicht. FG Köln, Urteil v. 28.02.2018 – 3 K 3747/14 in openJur 2019, 26749 m.w.N.

1. Anordnungsanspruch

Ein Anordnungsanspruch liegt vereinfacht ausgedrückt dann vor, wenn ein entsprechender zu sichernder Anspruch der Finanzbehörde besteht. Im Rahmen des dinglichen Arrests nach § 324 AO muss es sich dabei um einen steuerrechtlichen Anspruch handeln. Genauer gesagt bedarf es einer „Geldforderung nach den §§ 249 bis 323“ der Abgabenordnung (§ 324 Abs.1 AO).

Es muss sich um einen solchen Anspruch handeln, der in Zukunft noch durchgesetzt werden kann. Ist also zum Beispiel bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, mit der Folge, dass der Anspruch so oder so nicht mehr durch die Behörde durchgesetzt werden könnte, so besteht auch kein Bedürfnis, dessen Durchsetzung jetzt abzusichern.

2. Arrestgrund

Der Arrestgrund beschreibt hingegen vielmehr die Notwendigkeit, jetzt zu handeln und den Anspruch zu sichern, das Vermögen „einzufrieren“, weil ansonsten ein Verlust droht oder die Vollstreckung jedenfalls deutlich verkompliziert wird. Dies kann zum Beispiel angenommen, „wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußert“ (BFH, Beschluss v. 06.02.2013 – XI B 125/12 m.w.N.).

Allein, dass der Betroffene sich in einer schlechten Vermögenssituation befindet oder es möglich erscheint, dass er unter Umständen Vermögenspositionen fort schafft, vermag noch keinen Arrestgrund zu begründen ( BFH, Beschluss v. 06.02.2013 – XI B 125/12 m.w.N.).

Der Arrestgrund entspricht also im Wesentlichen dem Sicherungsbedürfnis beim Vermögensarrest nach der Strafprozessordnung.

Dinglicher Arrest ist demnach beispielsweise nicht notwendig, wenn die Finanzbehörde schon jetzt die Forderung eintreiben, vollstrecken, könnte. Dann ist es schlicht nicht notwendig, das Vermögen einzufrieren, um eine spätere Vollstreckung abzusichern.

Das ist nur ein Ausschnitt der Voraussetzungen der Anordnung dinglichen Arrests im Steuerstrafverfahren. Im Einzelnen ist diese Thematik sehr komplex.

Was ist der Unterschied zwischen Vermögensarrest und dinglichem Arrest?

Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. Der Strafprozessordnung und dinglicher Arrest nach § 324 der Abgabenordnung sind nicht dasselbe. Es bestehen gewisse Unterschiede. So wird beispielsweise der dingliche Arrest im Steuerstrafverfahren nicht durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft angeordnet, sondern durch die Finanzbehörde selbst. Auch unterliegt der Vollzug dinglichen Arrests zum Beispiel einer recht starren Fristbindung von einem Monat (ab Unterzeichnung der Anordnung,§ 324 Abs.3 S.1 AO).

Kann man sich gegen die Anordnung dinglichen Arrests wehren?

Ja. Natürlich gibt es auch gegen die Anordnung dinglichen Arrests rechtliche Möglichkeiten, um sich hiergegen zu wehren und die rechtliche Überprüfung der Maßnahme zu verlangen.

Zum Einen kann gegen die Anordnung dinglichen Arrests Einspruch bei der Finanzbehörde selbst erhoben werden (§ 347 AO).

Zudem steht gem. §§ 33 Abs.1 Nr.2, 45 Abs.2 FGO auch der Klageweg zum Finanzgericht offen.

Auch gibt es die Möglichkeit bestimmte Anträge zu stellen, beispielsweise auf einstweilige Anordnung (zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes) oder auf Aussetzung der Vollziehung des dinglichen Arrests (§ 69 Abs.3 S.3 FGO). Für die Aussetzung der Vollziehung kann unter Umständen verlangt werden, dass eine Sicherheit geleistet wird, zwingend ist dies aber nicht in jedem Fall (vgl. BFH, Beschluss v. 06.02.2013 – XI B 125/12 m.w.N.).

Bei von Vornherein nicht berechtigterweise angeordnetem dinglichen Arrest, steht dem Betroffenen unter bestimmten Umständen ggf. sogar ein Schadensersatzanspruch zu, soweit ein Schaden entstanden ist (durch die Vollziehung des dinglichen Arrests oder dessen Abwendung durch Sicherheitsleistung) (vgl. BGH, Beschluss v. 13.09.2012 – III ZR 249/11 (OLG München) in NJW-RR 2012, 1490).

Wie Sie sehen, ist die Thematik des Vermögensarrests, der Einziehung von Vermögen bzw. Vermögensabschöpfung und des dinglichen Arrests in Steuerstrafverfahren sehr komplex, sehr vielschichtig und damit für den juristischen Laien kaum überschaubar. Zugleich ist die Eingriffsintensität dieser Maßnahmen enorm.

Daher empfiehlt es sich, sich in einem solchen Fall möglichst zeitnah an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser weiß auch in Spezialfällen, wie nun vorzugehen ist und welche Möglichkeiten es gibt, mit der Situation bestmöglich umzugehen.

Am Besten wenden Sie sich in einem solchen Fall an einen Anwalt für Strafrecht, der sich zudem auf das Wirtschaftsstrafrecht bzw. Steuerstrafrecht spezialisiert hat. Dieser hat die nötige Berufserfahrung und fachliche Expertise, um auch komplexe Sachverhalte erfassen und rechtlich einordnen zu können.

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