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Anwalt Steuerstrafrecht

Fachanwälte für Strafrecht aus Berlin, Hamburg & München – bundesweit!

Unsere Rechtsanwälte für Steuerstrafrecht an Ihrer Seite

Unsere Fachanwälte für Strafrecht vertreten Sie bei Ermittlungsverfahren und Anklagen im Feld des Steuerstrafrechts. Zur Vereinbarung eines Termins am Standort Ihrer Wahl in Berlin, in Hamburg oder im München) stehen wir Ihnen zur Verfügung. Nach unseren Erfahrungen ist eine Strafverteidigung umso effektiver, je früher das Mandat aufgenommen wird.

Verfahren im Steuerstrafrecht kennzeichnen sich häufig durch eine längere Ermittlungsdauer und einen für verdächtigte Personen überraschendes Vorgehen der Staatsanwaltschaft. Beschuldigte erfahren oft im Zuge einer Hausdurchsuchung ihrer Geschäfts- und Privaträume vom laufenden Ermittlungsverfahren der Anklagebehörde.

Bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung und des Erstkontaktes mit der Staatsgewalt werden erfahrungsgemäß wesentliche Weichen mit Einfluss auf das gesamte Strafverfahren gestellt. Machen sie hier unbedingt von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Es besteht einzig und allein die Pflicht zur passiven Duldung der Ermittlungen. Wird ihnen von Seiten der Staatsanwaltschaft oder Polizei die Unterschrift eines Dokuments nahegelegt, lehnen Sie die Unterzeichnung ab. Geben Sie keine Passwörter heraus. Kontaktieren Sie unsere Fachanwälte für Strafrecht unverzüglich.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Steuerstrafrecht für Sie da:

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen einer Steuerstraftat – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Steuerstrafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Was zeichnet unsere Kanzlei für Steuerstrafrecht aus?

Unsere mitunter auf das Steuerstrafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei verfolgt eine interdisziplinäre, ganzheitliche Herangehensweise. Wir vertreten Sie mit Kompetenz, Engagement und Erfahrung. Für unseren Einsatz erhalten wir regelmäßig von der Mandantschaft ein ausgezeichnetes Feedback und Top-Bewertungen. Rufen Sie uns jederzeit an.

Die Gründungspartner unserer Kanzlei Fachanwalt für Strafrecht Benjamin Grunst und Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht/Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Norman Buse LL.M. haben ein Gespür für Unternehmer und Unternehmerinnen aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit im Online-Business.

Unsere Anwälte verteidigen Sie mit Engagement und Erfahrung. Je eher Sie eine Verteidigung anstreben, desto besser stehen die Erfolgschancen. Der Nachweis der strafrechtlichen Schuld obliegt den Ermittlungsbehörden und Strafgerichten.

Unser Dezernat Medienrecht ist für Vertretung, Steuerung und Beratung bei der medialen Berichterstattung zuständig. Die Fachanwälte für Medien- und Urheberrecht unserer Kanzlei nehmen die Planung der medialen Strategie und gegebenenfalls das Vorgehen gegen die negative Berichterstattung in Zeitungen und in Social-Media-Kanälen in Angriff. Gerade in großen Steuerstrafverfahren von Personen des öffentlichen Lebens finden Widerhall in den Medien.

Unser Dezernat für Verwaltungsrecht übernimmt die Behandlung gewerberechtlicher Aspekte. Die dortigen Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie bei Bedarf gegenüber den Verwaltungsbehörden insbesondere in Fragen zum Gewerberecht.

 

Durch welche Behörden werden Steuerstrafsachen verfolgt?

Mehrere Behörden sind bei der Verfolgung von Steuerstrafsachen beteiligt.

In der Regel ist bei Steuerstrafsachen die Finanzbehörde anstatt der Staatsanwaltschaft zuständig (§ 386 I AO). Die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Finanzbehörde (BuStra; seltener: StraBu) leitet die Ermittlungen. Umgangssprachlich und zum vereinfachten Verständnis wird sie auch als „Staatsanwaltschaft der Finanzverwaltung“ bezeichnet.

Die Steuerfahndung (SteuFa) ermittelt im Auftrag als Vollzugsorgan. Zu den Kompetenzen der SteuFa gehören Vorfeldermittlungen nach der Abgabenordnung unterhalb des Verdachts einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und strafprozessuale Ermittlungen mit StPO-Rechten (§ 208 AO).

In Berlin sind BuStra und SteuFA bei der Finanzverwaltung des Landes in Tempelhof-Schöneberg angesiedelt.

Wie ist das Zuständigkeitsverhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Finanzbehörde?

Das Zuständigkeitsverhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Finanzbehörde ergibt sich aus § 385 f. AO. Es ist grundsätzlich danach zu fragen, ob die Steuerstraftat noch andere Strafgesetze verletzt. Ist eine Tat nicht ausschließlich eine Steuerstraftat, ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Ist eine Tat ausschließlich eine Steuerstraftat, ist die Finanzbehörde zuständig.

Daneben ist die Staatsanwaltschaft auch zuständig, wenn gegen den Beschuldigten wegen der Tat ein Haft- oder Unterbringungsbefehl vorliegt. Ebenso kann die Staatsanwaltschaft Strafsachen der Finanzbehörde an sich ziehen.

Die Finanzbehörde ist zudem insbesondere zuständig, wenn zugleich andere verletzte Strafgesetze öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuerermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen und wenn die Tat Vorspiegelungstat ist.

Wie läuft das Steuerstrafverfahren ab?

Werden der Strafverfolgungsbehörde (insb. Finanzbehörde) Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Steuerstraftat rechtfertigen, leitet sie das Strafverfahren ein (§ 385 AO). Die Strafsachenstelle oder auch die Steuerfahndung sind zu unterrichten, wenn sich bei steuerlichen Ermittlungen tatsächliche Anhaltspunkte einer Straftat ergeben.

Es gelten dann für das Steuerstrafverfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung: der Beschuldigte braucht sich nicht selbst zu belasten. Es besteht eine Belehrungspflicht vonseiten der Verfolgungsbehörden darüber. Wird eine Belehrung unterlassen, hat dies ein strafrechtliches Verwertungsverbot zur Folge. Aus steuerrechtlicher Perspektive ist die Unterlassung aber irrelevant. Der Beschuldigte unterliegt einer Mitwirkungspflicht im Steuerverfahren, wobei keine Erzwingung der Mitwirkung erfolgen darf (§ 393 AO). Mit den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde gehen Schritte wie Anhörungen und Durchsuchungen einher. Die Finanzbehörde prüft damit, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben werden soll.

Kommt die Finanzbehörde zum Ergebnis, dass eine Verurteilung des Beschuldigten überwiegend wahrscheinlich ist, nimmt sie den hinreichenden Tatverdacht an und erhebt die Anklage vor dem Strafgericht.

Die Strafverfolgungsbehörde kann aber auch das Steuerstrafverfahren mit Zustimmung des Gerichts einstellen, wenn sie nur eine geringe Schuld sieht. Von den 2019 bundesweit gut 54.000 von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter abgeschlossenen Strafverfahren wurden 37 % eingestellt und 14 % wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Weiterhin kann die Behörde das Ermittlungsverfahren unter Auflagen, wie zum Beispiel der Zahlung eines Geldbetrages, einstellen. 26 % der 2019 bundesweit abgeschlosenen Strafverfahren teilten dieses Schicksal.

Schließlich hat die Finanzbehörde die Möglichkeit, den Erlass eines Strafbefehls beim Strafgericht zu beantragen. Dies tut sie vor allem, wenn nur eine Geldstrafe verhängt wird und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ihr entbehrlich erscheint.

Was geschieht bei einem Strafbefehl in einem Steuerstrafverfahren?

Im Strafbefehlsverfahren wird eine Strafe ohne öffentliche Gerichtsverhandlung in beschleunigter Form und durch Entscheidung nach Aktenlage festgesetzt. 2019 waren fast die Hälfte der von den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten abgeschlossenen Strafverfahren Strafbefehle.

Voraussetzungen eines Strafbefehls sind insbesondere, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und ‘nur‘ eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung festgesetzt wird (§§ 407, 408 StPO).

Der Strafbefehl wird von der Finanzbehörde oder der Staatsanwaltschaft bei dem Strafgericht beantragt. Erachtet der Richter den Angeschuldigten für hinreichend verdächtig, erlässt er den Strafbefehl. Erachtet er den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Bewertung hängt davon ab, ob eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch und mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht.

Je nach Situation und in Abstimmung mit dem Mandanten bzw. der Mandantin kann ein Strafbefehl durch den Rechtsanwalt angeregt werden. Der Vorteil des Strafbefehls liegt in der Vermeidung einer öffentlichen Verhandlung mit rufschädigenden Auswirkungen, der Beschleunigung des Verfahrens, der Kostenersparnis und gegebenenfalls in den nicht weiter in die Tiefe gehenden Untersuchungen. Nachteilhaft könnte sich die Schattenwirkung des Strafbefehls auswirken. Sind noch andere Verfahren anhängig (etwa vor Zivil- oder Arbeitsgerichten), könnte der Erlass eines Strafbefehls den jeweiligen Verfahrensausgang negativ beeinflussen.

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