Insolvenzverschleppung § 15a InsO
Anzeige erhalten? Strafmaß bei Insolvenzverschleppung bei GmbH-Geschäftsführung? Wir helfen!
Ihre Fachanwälte für Strafrecht beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung aus Berlin, München & Hamburg. Wir beraten zu Strafmaß, Antragspflicht und helfen bei einer Anzeige wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO
Schnell zum Inhalt:
In Deutschland ist die Insolvenzverschleppung nicht nur zivilrechtlich, sondern auch für die strafrechtliche Praxis von erheblicher Bedeutung. Die polizeiliche Kriminalstatistik zeigt dies jährlich auf. Im Vergleich dazu wie viel Insolvenzverfahren derzeit anhängig sind, wird in vielen Fällen ermittelt. Ausgangspunkt dafür ist der Verdacht, dass der entsprechenden Pflicht zur Antragsstellung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht fristgemäß nachgekommen wurde. Die strafrechtlichen Konsequenzen hierbei können verheerend sein. Zögern Sie deshalb nicht, sich umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen. Anwalt Insolvenzverschleppung nach Paragraf 15a InsO hilft schnell und diskret.
Als Fachanwälte für Strafrecht beraten und vertreten wir Sie gerne im Falle der Beschuldigung einer Insolvenzstraftat. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und Vertrautheit mit diesem Fachgebiet stehen wir sachlich und kompetent an Ihrer Seite.
Insbesondere sind wir in folgenden Situationen für Sie da:
- Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Verdacht auf die Begehung einer Insolvenzverschleppung
- Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei
- Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Verdachts der Begehung einer Insolvenzverschleppung
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen der Begehung einer Insolvenzverschleppung
- Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung wegen einer Insolvenzverschleppung
Bei einem telefonischen Erstgespräch oder einer Videosprechstunde können wir die anstehenden Fragen, Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen.
In den Medien sind wir als Expertenstimmen gefragt. Hier können Sie sich dazu einen Überblick verschaffen: Experte in den Medien
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Vorladung erhalten wegen Insolvenzverschleppung – Was jetzt zu tun ist:
Womit muss ich bei einem Ermittlungsverfahren bei Insolvenzstraftaten nach § 15a InsO rechnen?
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung des Computers zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher kann auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss genommen werden.
Welche wichtigen Verhaltensregeln sollte ich bei einer Hausdurchsuchung beachten?
Wenn es zu einer Durchsuchung bei Ihnen kommt, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie es. Leisten Sie keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig, sonst drohen weitere Strafbarkeiten wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Verlangen Sie die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wenn auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht wird, lassen Sie sich diesen zeigen. Drängen Sie darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau im Protokoll festgehalten werden.
Wichtige Verhaltensregeln
- Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamten. Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
- Es werden keine Zugangsdaten wie Pin – Nummern und Wischcodes herausgegeben.
- Sie sollten gar nichts unterschreiben, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
- Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.
- Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Insolvenzstrafrecht an.
Weitere Informationen zum Verhalten bei einer Hausdurchsuchung finden Sie hier.
Was bedeutet Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. 4 und 6 InsO?
Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 und 6 InsO dient der Absicherung der Insolvenzantragspflicht, damit die Einzelzwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger nicht ausgehöhlt werden.
Wie mache ich mich der Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO strafbar?
Eine Strafbarkeit nach § 15a InsO knüpft daran an, dass der Beschuldigte den Insolvenzantrag gar nicht, verspätet oder unzulässig stellt.
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Wie hoch ist die Strafe für Insolvenzverschleppung?
Kann ich mich als Privatperson der Insolvenzverschleppung strafbar machen?
Dem Tatbestand liegt der gesetzgeberische Wille zu Grunde, dass inländische juristischen Personen und ausländische juristische Personen mit Niederlassung im Inland dem Insolvenzrecht unterliegen sollen. Für natürliche Personen besteht hingegen keine Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Somit können sich auch nur Geschäftsleite und Organmitglieder juristischer Personen bei versäumter Antragstellung strafbar machen. Voraussetzung ist dafür, dass sich der Beschuldigte überhaupt in der Pflicht befunden hat, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Wann ist ein Insolvenzantrag unzulässig?
Die Unzulässigkeit eines Antrags setzt voraus, dass der vom Beschuldigten gestellte Insolvenzantrag vom Gericht rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wird, da der Antrag nicht fristgerecht und erfolgreich nachgebessert wurde.
Wer ist grundsätzlich verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen?
Strafbar macht sich die natürliche Person, die den Eröffnungsantragantrag nicht oder nicht rechtzeitig in zulässiger Weise stellt. Die Antragspflicht trifft die einzelnen Organmitglieder und Abwickler, dabei kommt es nicht auf ihre Geschäftsführungsbefugnis oder Vertretungsbefugnis an. Interne Geschäftsverteilungen können von der gesetzlichen Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, nicht entbinden.
Wer ist in einer Gesellschaft verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen?
Antragspflichtig bei einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft sind die einzelnen Mitglieder des Vorstands sowie bei der GmbH
die Geschäftsführer. Dieser Grundsatz ist auch für andere Rechtsformen auf vergleichbare Organmitglieder übertragbar. Für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit wie die KG sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter verpflichtet.
Im Falle der Führungslosigkeit besteht die Pflicht der Antragsstellung nach § 15a Absatz 3 InsO bei einer GmbH für alle Gesellschafter, bei einer Aktiengemeinschaft oder Genossenschaft für alle Aufsichtsratsmitglieder, nicht jedoch für die Aktionäre oder bloße Mitglieder. Von einer Führungslosigkeit ist auszugehen, wenn ein Vorstand bzw. Geschäftsführer fehlt. Eine Führungslosigkeit liegt nicht bereits vor, wenn bei einer Gesamtvertretung nur noch ein einzelner Geschäftsleiter verblieben ist. Die juristische Person ist auch dann nicht führungslos, wenn der Geschäftsführer lediglich nicht erreichbar ist. § 15a Absatz 7 InsO klammert dabei Vereine und Stiftungen unter Verweis auf § 42 Absatz 2 BGB von der Strafbarkeit aus.
Worin liegen die Grenzen der Antragspflicht?
Ein Verzicht der Gläubiger auf die Antragstellung lässt die Verpflichtung ebenso wenig entfallen wie die Amtsniederlegung nach Entstehung der Antragspflicht. Da der von den Gläubigern gestellte Insolvenzantrag von diesen zurückgenommen werden kann, wird auch dadurch die Antragsstellungspflicht nicht ausgeschlossen. Auch entfällt die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags nicht, wenn mangels Masse das Insolvenzverfahren offensichtlich nicht eröffnet werden wird. Allein das Gericht ist befugt hierüber final zu entscheiden.
Sofern jedoch ein Organmitglied die Antragspflicht erfüllt, wird die Antragspflicht der übrigen Organmitglieder suspendiert.
Inwiefern wird bei einer Insolvenzstraftat ein eigenes Verschulden vorausgesetzt?
Für eine Strafbarkeit ist es erforderlich, dass der Beschuldigte vorsätzlich (Absatz 4) oder fahrlässig (Absatz 5) die Antragstellung pflichtwidrig unterließ.
Wann gilt mein Handeln als vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Insolvenzverschleppung?
Dies ist dann gegeben, wenn der Beschuldigte die Umstände der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kannte oder hätte kennen müssen, seiner Antragspflicht aber dennoch nicht nachkam.
Wodurch wird bei Insolvenzstraftaten regelmäßig vorsätzliches Handeln indiziert?
Als Indizien für die vorsätzliche Begehung sieht die Rechtsprechung z.B. folgende Umstände an: Abgeben von Erklärungen, nicht zahlen zu können, das Ignorieren von Rechnungen oder die Nichtzahlung von Gehältern.
Wann gilt ein Verhalten bei Insolvenzstraftaten als fahrlässig?
Hingegen ist Fahrlässigkeit in der Regel gegeben, wenn der Beschuldigte trotz Kenntnis der Krisensituation die Sachlage bei dem Versuch, die Krise zu überwinden, nicht gewissenhaft prüft. Ging der Antragspflichtige irrig nicht vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes aus, kommt regelmäßig ebenfalls nur eine fahrlässige Verwirklichung in Betracht.
Im Falle der Führungslosigkeit der juristischen Person muss der antragsverpflichtete Beschuldigte die Umstände positiv kennen, die auf die Führungslosigkeit hindeuten.
Ein Verschulden liegt dann nicht vor, wenn der Beschuldigte innerhalb der Antragspflicht durch Stundungs- oder Sanierungsversuche die Insolvenzreife zu beseitigen versucht.
Mit welchen Rechtsfolgen muss ich bei einer Insolvenzverschleppung rechnen?
Wird die Antragspflicht vorsätzlich verletzt, sieht § 15a Abs. 4 InsO eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Handelte der Beschuldigte hingegen fahrlässig, beläuft sich die Strafe gemäß Absatz 5 auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Ergänzend sind insbesondere auch die Strafvorschriften der §§ 283 bis 283d StGB zu beachten. Bei einer vorsätzlichen Begehung kann sich zudem aus den jeweiligen Nebengesetzen ein Ausschluss der Tätigkeit als Geschäftsleiter für fünf Jahre ergeben. Auch dahingehend berate ich Sie gerne umfassend.
Wieso ist eine auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigung maßgeblich?
Für eine Strafverteidigung bei Insolvenzstraftaten ist es daher besonders wichtig einen erfahrenen Anwalt an seiner Seite zu wissen. Gerade in derartigen Fällen ist es von erheblicher Bedeutung die genaue Sachlage des Mandanten zu untersuchen und rechtlich einordnen zu wissen. Erst wenn sich mit den erhobenen Vorwürfen und der aktuellen Beweislage ausreichend auseinandergesetzt wurde, kann eine auf Ihren Fall speziell abgestimmte Verteidigungsstrategie ausgearbeitet werden. Wir setzen dabei insbesondere auf einen transparenten Mandantenkontakt, bei dem all Ihre Anliegen Gehör finden und sie stets über den aktuellen Verfahrensstand informiert sind. Kontaktieren Sie uns daher gerne, um einen telefonischen oder persönlichen Ersttermin in einem unserer Standorte in Berlin Charlottenburg oder Köpenick zu vereinbaren.
Hier finden Sie einen Bericht zu einem unserer Wirtschaftsstrafverfahren.
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