Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
( § 127 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet § 127 StGB

Eines der jüngeren Delikte des Strafgesetzbuchs stellt das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet unter Strafe. Im Darknet, im Deep Web und auch in den „normal zugänglichen“ Teilen des Internets werden Handelsplattformen betrieben, auf denen z.B. Menschenhandel, verbotene Waren wie Waffen und Drogen, illegale Dienstleistungen oder Inhalte wie Kinderpornografie  angeboten oder ausgetauscht werden.

Wer eine sogenannte kriminelle Handelsplattform betreibt, macht sich nach § 127 des Strafgesetzbuches strafbar.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet erhalten?

Auch beim Vorwurf des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

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Welche Strafe droht Betreibern krimineller Handelsplattformen im Internet?

Für das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Es können aber auch höhere Strafen drohen.

Dabei ist § 127 StGB subsidiär. D.h. hiernach wird der Täter nur bestraft, wenn seine Handlung nicht in anderen Strafgesetzen mit höherer Strafe bewehrt ist. Dies ist z.B. unter Umständen dann der Fall, wenn dem Täter eine Beihilfe hinsichtlich der auf der Plattform stattgefundenen Straftaten angelastet werden kann. Beihilfe ist das vorsätzliche Fördern einer Straftat.

Wann macht man sich wegen des Betriebs einer kriminellen Handelsplattform im Internet strafbar?

Der Betrieb bestimmter Handelsplattformen im Internet ist strafbar. Nämlich dann, wenn sie gerade zur Förderung oder Ermöglichung der Begehung von Straftaten bestimmt sind. Dabei sind aber nur bestimmte Straftaten gemeint. Welche das sind und wann man eine Handelsplattform betreibt, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Was ist eine „Handelsplattform im Internet“?

Was eine Handelsplattform im Internet in diesem Sinne ist, erklärt das Gesetz selbst.

„Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte anzubieten oder auszutauschen.“ (§ 127 Abs.2 StGB)

Wann ist eine Handelsplattform im Internet „kriminell“?

Kriminell ist eine Handelsplattform im Internet, wenn sie auf den Zweck ausgerichtet ist, die in der Vorschrift genannten rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern.

Dazu zählen zunächst alle Verbrechen des Strafgesetzbuchs. Das sind Delikte, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.

Verbrechen sind zum Beispiel Totschlag, schwere Körperverletzung, vorsätzliche Brandstiftung, Raub oder räuberische Erpressung.

Des Weiteren enthält die Vorschrift eine Auflistung zahlreicher Vergehen in Katalogform, wie z.B. Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, das Abfangen von Daten, bestimmte Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz  oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz.

Dabei wird sich eine kriminelle Handelsplattform von einer legalen strukturell kaum unterscheiden lassen, es sei denn, hier finden sich Kategorien für illegale Angebote (vgl. BT-Ds. 19/31108, S. 4). Es kommt auch vor, dass Händler auf legalen Handelsplattformen Angebote einstellen, die verbotene Waren zum Gegenstand haben. Andersherum ist es denkbar, dass eine Handelsplattform im Darknet neben illegalen Waren auch legale anbietet. Indiz für das Vorliegen einer kriminellen Handelsplattform kann deren Verortung im Darknet bzw. Deep Web sein oder dass ihr Schwerpunkt bei den illegalen Angeboten liegt (vgl. BT-Ds. 19/28175, S. 5).

Stellt schon das Bereitstellen der Server-Infrastruktur ein „Betreiben“ dar?

Nein. Hier kommt unter Umständen aber eine Strafbarkeit wegen Beihilfe in Betracht (vgl. BT-Ds. 19/31108, S. 4). Beihilfe ist das vorsätzliche Fördern einer Straftat, die eine andere Person begeht. Dieses Fördern des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet kann dann im Bereitstellen der Server-Infrastruktur liegen.

Macht man sich auch bei Betrieb einer vollautomatisierten Handelsplattform strafbar?

Ja, die Strafvorschrift des Betriebs krimineller Handelsplattformen im Internet zielt gerade auf die Erfassung vollautomatisierter Handelsplattformen ab, also solcher, bei denen eine Freischaltung von Händlerangeboten durch den Betreiber nicht erfolgt (vgl. BT-Ds. 19/28175, S. 10).

Macht man sich wegen Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet auch strafbar, wenn man aus dem Ausland heraus tätig ist?

Ja. Auch aus dem Ausland heraus betriebene kriminelle Handelsplattformen begründen die Strafbarkeit, sofern ihr Zweck darauf gerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Inland zu ermöglichen oder zu fördern und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat (§ 5 Nr. 5a lit. b StGB).

Wann droht eine höhere Strafe für das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet?

Unter Umständen kann für das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet eine höhere Strafe drohen.

Es droht zum Beispiel eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Das ist dann der Fall, wenn der Täter sich aus der Begehung der Straftat eine Einnahmequelle von gewissem Umfang und auch gewisser Dauer verschafft.

Diese höhere Strafe droht auch demjenigen, der die Straftat als Mitglied einer Bande begeht. Diese innere Organisation, indem man sich planmäßig mit anderen zusammenschließt, birgt eine höhere Gefährlichkeit, gegebenenfalls eine höhere kriminelle Energie, in sich und wird dementsprechend härter bestraft. Von einer Bande spricht man übrigens ab einer Mitgliederzahl von 3 Personen, die sich zur Begehung solcher Straftaten zusammengeschlossen haben.

Wer beim Betrieb der kriminellen Handelsplattform weiß oder gar beabsichtigt, dass diese den Zweck hat, Verbrechen zu fördern oder zu ermöglichen, dem droht eine noch höhere Strafe. Hier ordnet der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren an. Damit wird das Betreiben der Handelsplattform selbst zum Verbrechen.

 

Sie sehen: Beim Vorwurf des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet gilt es einiges zu prüfen und zu beachten, um feststellen zu können, ob sich der Beschuldigte tatsächlich strafbar gemacht hat. Schon allein die Frage, welches Delikt genau die Handelsplattform fördert, kann maßgeblich zum Einen über das „Ob“ der Strafbarkeit, als auch zum Anderen über die genaue Strafhöhe entscheiden (Verbrechen oder kein Verbrechen?).

All das sind auch Ansatzpunkte für eine versierte Strafverteidigung. Wenden Sie sich bei Erhalt einer polizeilichen Vorladung oder einer Anklage mit dem Vorwurf des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet daher am Besten so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht. Dieser wird für Sie Akteneinsicht beantragen, Sie umfassend beraten und eine Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Als Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen gerne im Strafverfahren mit Engagement und Kompetenz zur Seite.

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