Kapitalanlagebetrug
( § 264a StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Kapitalanlagebetrug

Am Kapitalmarkt geht es oft um hohe Summen, weshalb Investitionsentscheidungen zumeist gut überlegt werden. Um sich ein Bild vom Anlageprodukt machen zu können, muss der Anleger über zutreffende Informationen verfügen. Wird er etwa durch ein Produktprospekt mit falschen Angaben in die Irre geführt, ist zum einen sein Vermögen und zum anderen – größer gedacht – das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes gefährdet

Falsche Informationen zu Kapitalanlageprodukten stuft der Gesetzgeber dabei als so gefährlich ein, dass zur Strafbarkeit nicht erst „etwas passieren“ muss. Exemplarisch: Bereits das in die Welt gesetzte Prospekt mit verschwiegenen Risiken und überhöht bezifferten Chancen reicht für eine Strafe wegen Kapitalanlagebetrug aus. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Anleger das Produkt kauft, einen Schaden erleidet oder ähnliches. Tut er es doch, droht ggf. sogar eine Strafe wegen Betrugs gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB), der höher bestraft wird (regelmäßig mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu fünf Jahren).

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Grundsätzliche Verhaltenstipps bei Ermittlungsverfahren

Vorladung wegen Kapitalanlagebetrug erhalten – Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Womit muss ich bei einem Ermittlungsverfahren rechnen?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung Ihres Computers zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher besteht die Möglichkeit, auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen.

Welche Verhaltensregeln sollte ich bei einer Hausdurchsuchung beachten?

Steht bei Ihnen eine Hausdurchsuchung bevor, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie dieses. Leisten Sie außerdem keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig. Es könnten sonst weitere Strafbarkeiten drohen, wie zum Beispiel wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Verlangen Sie weiter die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wird auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht, lassen Sie sich diesen zeigen. Bestehen Sie ausdrücklich darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau zu Protokoll gegeben werden.

Wichtige Verhaltensregeln

  • Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamt*innen.
    Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
  • Geben Sie keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes heraus.
  • Unterschreiben Sie nichts, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
  • Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.
  • Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht an.

Wie hoch ist die Strafe für Kapitalanlagebetrug?

Der Kapitalanlagebetrug wird gem. § 264a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine höhere Strafe wegen Betruges (§ 263 StGB) kann drohen, wenn ein Anleger insbesondere das Produkt tatsächlich kauft und hierdurch einen Vermögensschaden erleidet.

Weitere Informationen zum Betrug erhalten Sie hier.

Wann macht man sich wegen Kapitalanlagebetrugs strafbar?

Strafbar gem. § 264a StGB macht sich grundsätzlich, wer in Bezug auf bestimmte Kapitalanlagen in Prospekten oder ähnlichen Darstellungen bzgl. investitionserheblicher Umstände gegenüber einem größeren Personenkreis unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Aus § 264a Abs. 2 StGB ergibt sich eine entsprechende Strafbarkeit bei Treuhandvermögen.

Wann mache ich mich durch Lügen oder Verschweigen von Tatsachen wegen Kapitalanlagebetrug strafbar?

Dem Anleger kommen unrichtige vorteilhafte Angaben einerseits und verschwiegene nachteilige Tatsachen andererseits gefährlich. Zu einer Strafbarkeit führt es daher,

  • unrichtige vorteilhafte Angaben zu machen oder
  • nachteilige Tatsachen zu verschweigen.

Entscheidend muss die Angabe/ weggelassene Tatsache für die Anlageentscheidung erheblich sein. Das sind grundsätzlich nur solche, die geeignet sind, einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger bei seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 3. Februar 2022, Az: III ZR 84/21).

Strafe wegen Kapitalanlagebetrug durch Lügen

Vorteilhafte Angaben müssen die konkreten Aussichten steigern, dass ein verständiger durchschnittlichen Anleger in das Produkt investiert. Umfasst sind nicht nur „harte Fakten“ wie der vergangene Jahresumsatz, sondern auch tatsachengestützte Prognosen, Wertentscheidungen und Berechnungen, zB Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und Versprechen „ins Blaue“ hinein (Ceffinato, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 264a Rn. 38). Sie sind unrichtig, wenn sie nicht den objektiven Gegebenheiten entsprechen bzw. auf unzutreffenden Tatsachen oder nicht hinreichender Tatsachengrundlage fußen.

Strafe wegen Kapitalanlagebetrug durch Verschweigen nachteiliger Tatsachen

Nachteilige Tatsachen sind solche, die bei Kenntnis den verständigen und durchschnittlichen Anleger von der Investition abhalten könnten. Erfasst sind demnach wertmindernde Umstände. Jener darf nämlich erwarten, im Prospekt/der Darstellung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu erhalten, d.h. dort alle wesentlichen Umstände sachlich richtig und vollständig vorzufinden (BGH, Urt. v. 21.10.1991, Az: II ZR 204/90).

Danach müssen im Regelfall zum Beispiel offenbart werden:

  • Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (OLG Dresden, Urt. v. 30.08.2012, Az: 8 U 1546/11)
  • vertragsstrafenbewehrte Investitionsverpflichtungen und Arbeitsplatzgarantien (BGH, Urt. v. 12.05.2005, Az: 5 StR 283/04)

Zu einer Strafbarkeit muss ein bewusstes „Nichtsagen“ oder Verheimlichen zu beobachten sein. Selbst wenn die Information nur schwer verständlich oder „versteckt“ enthalten ist, führt das in der Regel zu keiner Strafbarkeit wegen Kapitalanlagebetrug (BVerfG, Beschl. v. 29.02.2008, Az: 1 BvR 371/07).

Ist Greenwashing strafbar?

An Bedeutung gewinnt die Erheblichkeit insbesondere im Falle des sog. „Greenwashings“ (Mosbacher, NJW 2023, 14): Hinter der Entwicklung steht der aktuell zu beobachtende Bedeutungsgewinn der Nachhaltigkeit. Sie rückt immer weiter an die klassischen Investitionskriterien der Rentabilität, Sicherheit und Liquidität heran. Schließlich ist sie von einem „schmückendes Beiwerk“ zu einer „vielfach […] für die Anlageentscheidung ausschlaggebend[en]“ Kategorie avanciert (beide Zit. Mosbacher, aaO, 15). Zugespitzt: Manche Anleger kaufen eine Aktie (auch) gerade deshalb, weil sie „grün“ ist.

Damit sprechen gute Gründe für eine Strafbarkeit auch dann, wenn die vorteilhaften Angaben/ verschwiegenen Tatsachen sich auf die ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance) der Kapitalanlage beziehen und ersichtlich für die Entscheidung erheblich sind, ob der Anleger investiert (seine Investition erhöht).

Gefestigte Rechtsprechung findet sich zu der Frage gegenwärtig nicht, weshalb in solchen Fällen ist das Argumentationsgeschick eines im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht besonders gefragt ist. Der Anwalt für Strafrecht wird sich bemühen, die fehlende Erheblichkeit der Informationen zur Nachhaltigkeit darzutun und so eine Strafbarkeit wegen Greenwashings zu vermeiden.

Muss die Anlage gekauft und „ihr Geld nicht wert“ sein, um sich strafbar zu machen?

Nein! Beides muss nicht der Fall sein. Auf einen Kauf und auf angemessene oder unangemessene Preise kommt es nicht an. Der hier thematisierte Kapitalanlagebetrug schützt vor irreführenden Prospekten und dergleichen. Es reicht für eine Strafbarkeit deshalb aus, dass das Prospekt veröffentlicht ist. Bestraft wird bereits die abstrakte Gefahr, die von ihm ausgeht.

Wo müssen die Angaben gemacht werden, damit eine Strafe wegen Kapitalanlagebetrug droht?

Die Angaben/Tatsachen müssen sich dem. § 264a StGB

  • „in Prospekten oder
  • in Darstellungen oder
  • Übersichten über den Vermögensstand“ 

finden.

Die Begriffe sind dabei weit gefasst: Umfasst sind alle Schriftstücke, die der Information oder Werbung dienen und die zur Anlageentscheidung erheblichen Angaben enthalten oder einen entsprechenden Eindruck erwecken sollen. Ferner reichen nicht nur schriftliche, sondern auch mündliche Darstellungen und solche in Bild und Ton aus. Übersichten über den Vermögensgegenstand sind zB auch Gewinn- und Verlustrechnungen, (Zwischen-) Bilanzen und Inventarlisten (Ceffinato, aaO, Rn. 65).

Dabei müssen die Angaben/Tatsachen gegenüber einem größeren Preis von Personen gemacht bzw. verschwiegen werden. Das wird zB in veröffentlichten Prospekten in der Regel anzunehmen sein (Veröffentlichen auf der Webseite, Rundschreiben oder -E-Mail). Nicht umfasst ist hingegen wohl das Überreichen einer individuellen Vermögensübersicht des Anlageobjekts an nur einen Interessenten.

Um welche Anlageprodukte muss es gehen?

Für eine Strafbarkeit muss es sich beim beworbenen Anlageprodukt um den Vertrieb von „Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen“ (§ 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder eine Offerte, „die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen“ (§ 264a Abs. 1 Nr. 2 StGB) handeln. 

Damit sind einerseits an den Markt gewandte und auf Absatz gerichtete Tätigkeiten umfasst und andererseits – bei schon investierten – auch Einzelofferten, die Einlage zu erhöhen.

Der Begriff des Wertpapiers umfasst etwa:

  • Aktien,
  • Zwischenscheine,
  • Nebenpapiere,
  • Schuldverschreibungen und
  • Investmentzertifikate (zu allen Momsen/Laudien, in: BeckOK StGB, 60. Ed. 2014, § 264a Rn. 12).

Nicht umfasst sind Vermögensanlagen in physischer Ware wie zB Gold, Rohstoffen oder Kunstgegenständen. 

Anteile, die eine Beteiligung an einem Unternehmen gewähren, sind sowohl eigene Gesellschaftsanteile als auch der Erwerb einer sonstigen unmittelbaren Rechtsbeziehung zum Unternehmen, die dem Anleger eine Beteiligung am Ergebnis des Unternehmens verschafft (Momsen/Laudien, aaO, Rn. 16), wie zB stille Beteiligungen oder partiarische Darlehen.

Auch Anteilen und Wertpapieren gleichzustellende Bezugsrechte an Unternehmen sind umfasst.

Zu einer Strafbarkeit genügt auch ein Anteil an einem Treuhandvermögen (§ 264a Abs. 2 StGB): Dazu muss sich die Tat auf einen Vermögensanteil beziehen, der von einem Unternehmen auf eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung verwaltet wird. Damit werden die in den Augen des Gesetzgebers ebenso strafwürdigen Konstellationen erfasst, in denen nicht eines der genannten Anlageprodukte verkauft wird, sondern ein (Treuhand-) Vermögensanteil, der seinerseits schon Berechtigter an einem der Produkte ist oder es noch werden soll (Ceffinato, aaO, Rn. 35).

Sind versehentliche Falschangaben strafbarer Kapitalanlagenbetrug?

Der Kapitalanlagebetrug ist ein sog. Vorsatzdelikt. Das bedeutet, dass nur vorsätzliches (= wissentliches und willentliches) Handeln nach diesem Delikt strafbar macht.

Geschieht beim Anfertigen des Prospekts also ein Flüchtigkeitsfehler oder werden offenbarungspflichtige Tatsachen nicht als solche erkannt und entsprechend nicht mitgeteilt, führt das in der Regel nicht zur Strafbarkeit wegen § 264a StGB.

Bleibt der Kapitalanlagebetrug straffrei, wenn man verhindert, dass was passiert?

Mit dem Veröffentlichen des falschen Prospektes ist die Strafbarkeit noch nicht zwingend in Stein gemeißelt. Es steht dem Täter-gewordenen gem. § 264a Abs. 3 nämlich offen, „freiwillig [zu] verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird“. Tut er dies, wird er nicht bestraft. Gelingt diese Verhinderung ohne sein Zutun, so reicht auch sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen zur Verhinderung aus.

So kann unter bestimmten Umständen zB eine „Verkaufssperre“, bis das Prospekt korrigiert und potenzielle Anleger informiert wurden, zur Straflosigkeit führen. In solchen heiklen Situationen empfiehlt sich aber die rasche Konsultation eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht mit Spezialisierung auf das Wirtschaftsstrafrecht, der zügig jede Facette des Falls würdigt und dann Handlungsempfehlungen aussprechen kann.

 

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