Missbrauch von Ausweispapieren
( § 281 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB)

Im Zusammenhang mit Warenbetrug entschied der BGH, dass sich ein Mann des Missbrauchs von Ausweispapieren strafbar machte, indem er im Internet Luxusgüter zum Kauf anbot, obwohl er diese nicht liefern konnte. Zur Täuschung über seine Identität übersandte er ein digitales Lichtbild eines Personalausweises einer anderen Person und bekam daraufhin das Geld des Käufers überwiesen (BGH, Beschl. v. 8.5.2019 − 5 StR 146/19 (LG Berlin).

Sie haben eine Vorladung wegen des Vorwurfs des Missbrauchs von Ausweispapieren erhalten?

Bleiben Sie zunächst ruhig und kontaktieren Sie so bald wie möglich einen Anwalt für Strafrecht. Wir, als Fachanwälte für Strafrecht, stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Ausweispapieren
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts des Missbrauchs von Ausweispapieren
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Missbrauchs von Ausweispapieren

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Vorladung erhalten wegen Missbrauchs von Ausweispapieren – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht für Missbrauch von den Ausweispapieren?

Für Missbrauch von Ausweispapieren ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Wann macht man sich wegen des Missbrauchs von Ausweispapieren strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen des Missbrauchs von Ausweispapieren steht dann im Raum, wenn Ausweispapiere, die auf eine andere Person ausgestellt sind, zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet oder einer anderen Person überlassen werden (§ 281 Abs. 1 StGB). Ausweispapieren werden Gesundheitszeugnisse, sowie Zeugnisse gleichgestellt, die im Rechtsverkehr als Ausweis verwendet werden (§ 281 Abs. 2 StGB).

Was versteht man alles unter Ausweispapieren?

Unter einem Ausweispapier versteht man ein Dokument, das von einer öffentlichen Stelle ausgestellt wurde, um die Identität einer Person zu beurkunden. Auch umfasst sind gleichgestellte Urkunden, die dem Nachweis der Identität oder persönlichen Verhältnissen dienen sollen und von einer hoheitlichen Stelle ausgestellt wurden. Allerdings sind nur solche umfasst, die eine Ausweisfunktion übernehmen können, weil sie etwa ein Lichtbild, Angaben zur Person oder eine vom Aussteller geleistete Unterschrift erhalten.

Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Personalausweise
  • Führerscheine
  • Schüler- und Studentenausweise
  • Behindertenausweise
  • Gesundheitszeugnisse

 

Kann auch der Gebrauch eines gefälschten Ausweises ein Missbrauch von Ausweispapieren sein?

Nein. Der Gebrauch eines unechten oder verfälschten Ausweispapiers kann eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) begründen. Bei dem Gebrauch eines echten Ausweises aber mit falschen Angaben kommt eine Strafbarkeit wegen Mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) in Betracht.

Wann gebraucht man ein Ausweispapier?

Ein Ausweis wird gebraucht, wenn er in seiner Funktion als Ausweis einem anderen der unmittelbaren Wahrnehmung zugänglich gemacht wird. Es reicht nicht aus, wenn jemand lediglich behauptet, er würde die Ausweispapiere besitzen, aber diese nicht vorzeigt.

Umstritten war zeitweise, ob es ausreicht, lediglich die Fotokopie oder ein Lichtbild eines echten Ausweises vorzulegen. Der BGH entschied dazu in einem Beschluss vom 08.05.2019, dass dies ebenfalls das Gebrauchen eines Ausweises sei. Es ist somit nicht notwendig, dass das Ausweispapier jemanden unbedingt in die Hand überreicht wird (BGH, Beschl. v. 8.5.2019 − 5 StR 146/19 (LG Berlin).

Wann überlässt man ein Ausweispapier?

Man überlässt einen Ausweis, wenn man die Verfügungsgewalt daran überträgt. Der Empfänger kann also danach das Ausweispapier gebrauchen. Ob er dies auch tatsächlich tut, ist unerheblich. Die Überlassung muss nicht dauerhaft geschehen. Die vorübergehende Übertragung der Verfügungsgewalt reicht bereits aus.

Mache ich mich strafbar, wenn ich aus Versehen einen falschen Ausweis zeige?

Nein. Der Missbrauch von Ausweispapieren setzt voraus, dass man vorsätzlich ein falsches Ausweispapier verwendet und den Rechtsverkehr über seine Identität täuschen möchte.

Wann verjährt Missbrauch von Ausweispapieren?

Die Verjährungsfrist für die Straftat des Missbrauchs von Ausweispapieren beträgt 3 Jahre und beginnt mit der Vollendung der Tat. Die Vollendung der Tat liegt vor, wenn ein Ausweispapier im Rechtsverkehr gebraucht oder einem anderen überlassen wird, um im Rechtsverkehr zu täuschen.

 

Der Missbrauch von Ausweispapieren begegnet einem in verschiedenen Lebenssituationen und kann durch verschiedene Handlungen verwirklicht werden. Nicht immer ist es leicht, das verwendete Dokument als Ausweispapier einzuordnen. Dies erfordert teilweise spezifische Fachkenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht.

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Strafbefehl erhalten wegen Missbrauchs von Ausweispapieren – Was jetzt zu tun ist:

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