Mittelbare Falschbeurkundung
( § 271 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)
„Lügen haben kurze Beine“ – diesen Spruch hat wohl jeder schon einmal gehört. Dass man nicht lügen soll, lernt man schon als Kind. Nicht zu lügen liegt auch im eigenen Interesse, denn fliegt die Lüge auf, hat man das Vertrauen anderer verspielt. Indem man also ehrlich ist, bewahrt man seine Glaubwürdigkeit.

Der Vertrauensschutz ist auch die Intention Gesetzgebers, die in verschiedenen Tatbeständen zum Ausdruck kommt. Denn die Lüge wird nicht nur gesellschaftlich abgelehnt. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch strafbar.

Einer dieser Straftatbestände ist die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB. Er schützt das Vertrauen in die Sicherheit des Rechtsverkehrs.

Sie haben eine Vorladung wegen Mittelbarer Falschbeurkundung erhalten?

Auch beim Vorwurf wegen eines Urkundendelikts im Allgemeinen und der mittelbaren Falschbeurkundung im Speziellen stehen wir Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins für ein erstes Beratungsgespräch

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
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Welche Strafe sieht das Gesetz für mittelbare Falschbeurkundung vor?

Für die mittelbare Falschbeurkundung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden.

Handelt der Täter mit dem Ziel sich durch die mittelbare Falschbeurkundung einen finanziellen Vorteil zu verschaffen oder eine andere Person zu schädigen, ist eine Geldstrafe nicht mehr möglich. Das Gesetz sieht für diese Fälle eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Dasselbe gilt, wenn der Täter sich für die Tat bezahlen lässt.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung erhalten habe?

Für eine erfolgreiche Verteidigung und Ratschläge, wie man sich nach Erhalt einer Vorladung verhalten bzw. worauf man achten sollte, ist die Betrachtung des Einzelfalls, auch beim Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung, wichtig.

Allgemein sollten Sie zunächst ruhig bleiben und am Besten einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren.

Wenden Sie sich an unsere Fachanwälte für Strafrecht. Wir beraten Sie gerne.

Wann habe ich mich wegen mittelbarer Falschbeurkundung strafbar gemacht?

Strafbar ist das

  • Bewirken oder
  • Gebrauchen

einer Beurkundung oder Speicherung von bestimmten Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, die nicht der Wahrheit entsprechen, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern.

Eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Form des Gebrauchens einer solchen Datenspeicherung oder falschen Beurkundung setzt voraus, dass der Täter mit dem Ziel handelt, damit im Rechtsverkehr zu täuschen (§ 271 Abs. 2 StGB).

Vereinfacht gesagt: Bestraft wird das Lügen, wenn diese Lüge in einer öffentlichen Urkunde (oder in einer anderen aufgezählten Form) festgehalten wird.

Worin besteht der Unterschied zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB?

Im Gegensatz zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird hier – im Rahmen der mittelbaren Falschbeurkundung – keine Urkunde verfälscht oder eine unechte Urkunde hergestellt, sondern es wird etwas Falsches beurkundet.

Es kommt also allein auf den Inhalt und nicht die Entstehung der Urkunde an.

Eine nach § 267 StGB straflose Lüge, kann daher nach § 271 StGB strafbar sein.

Das tückische an diesem Tatbestand ist, dass das eigenhändige Niederschreiben der Lüge in die Urkunde bzw. Speichern der falschen Daten gerade nicht vorausgesetzt wird (daher der Name „mittelbare Falschbeurkundung“).

Zudem genügt auch schon die Speicherung unrichtiger Daten auf einem Datenträger.

Wann habe ich eine falsche Beurkundung gebraucht?

Nach § 271 Abs. 2 StGB ist auch die Verwendung der falschen Urkunde zur Täuschung einer anderen Person strafbar.

Es reicht aus, wenn die falsche Urkunde oder der die falschen Daten enthaltende Datenspeicher dieser zu täuschenden Person so zugänglich gemacht wird, dass sie die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen.

Ob sie tatsächlich Kenntnis von dem Inhalt genommen hat, spielt für die Strafbarkeit keine Rolle. Ebenso erfasst ist die Verwendung einer im Ausland entstandenen falschen öffentlichen Beurkundung innerhalb Deutschlands. Denn im Rahmen des Gebrauchens einer falschen Beurkundung ist es irrelevant, ob die Entstehung der Urkunde schon strafbar war.

Sowohl für das Bewirken als auch das Gebrauchen der falschen Beurkundung ist erforderlich, dass der Täter mit dieser gezielt eine andere Person zu einem bestimmten Verhalten veranlassen möchte.

Ist jede Lüge, die beurkundet wird, strafbar?

Nein. Der Tatbestand wird durch das Erfordernis der Beurkundung bzw. Speicherung in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern beschränkt. Wann eine Urkunde vorliegt, erfahren Sie hier.

Öffentlich sind Urkunden, Bücher etc., wenn sie gegenüber und von jedermann als Beweismittel verwendet werden können.

Dazu zählen zum Beispiel Anmeldebestätigungen, das Grundbuch, Geburten- und Sterberegister, Aufenthaltsgenehmigungen, das Handels- und das Vereinsregister und sogar die auf dem Kfz-Kennzeichen angebrachte Prüfplakette.

Es kommt also maßgeblich auf die Reichweite der Beweiskraft an. Diese ist im Einzelfall festzustellen.

So beweist der vom Notar beurkundete Grundstückskaufvertrag, dass die in ihm enthaltenen Personen die Erklärungen zum Vertragsschluss abgegeben haben. Die Beweiskraft erstreckt sich jedoch nicht auf die Richtigkeit dieser Angaben. Geben die Vertragsparteien also einen geringeren Kaufpreis an, um Steuern und Notarkosten zu sparen, haben sie sich jedenfalls nicht wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 StGB strafbar gemacht.

Der BGH hatte im Jahr 2018 (BGH vom 21.8.2018 – 3 StR 205/18) über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Angeklagte einen Bekannten veranlasst hatte, unter Angabe falscher Personalien einer nicht existenten Person einen Kaufvertrag über ein Grundstück mit dessen Eigentümer vor einem Notar zu schließen.

Eine Woche später wurde, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, eine Auflassungsvormerkung zugunsten der nicht existenten Person in das Grundbuch eingetragen.

Das Grundbuch ist grundsätzlich eine öffentliche Urkunde, sodass die mittelbare Falschbeurkundung durch die Veranlassung der Eintragung falscher Tatsachen grundsätzlich möglich ist.

Allerdings entschied der BGH, dass die Beweiskraft des Grundbuchs sich nicht auf die Existenz einer Person erstreckt. Zur Begründung führte er an, dass das Grundbuchamt die Erklärungen über die Personalien der Person ungeprüft übernimmt und sich daher der sogenannte öffentliche Glaube des Grundbuchs (das ist eine Art Vermutung für die Richtigkeit der Angaben im Grundbuch) nicht auf die Tatsache der Existenz der Person erstreckt. Das heißt, mit den im Grundbuch angegebenen Personalien kann nicht die Existenz dieser Person bewiesen werden. Wegen dieser fehlenden Beweiskraft ist eine mittelbare Falschbeurkundung durch Angabe falscher Personalien nicht möglich. Der Angeklagte hatte sich daher nicht wegen mittelbarer Falschbeurkundung strafbar gemacht.

Dieser Fall zeigt deutlich, dass die Abgrenzung zwischen der strafbaren und der straflosen Lüge im Einzelfall sehr kompliziert sein kann und in besonderem Maße juristische Kenntnisse voraussetzt. Umso wichtiger ist die gute anwaltliche Beratung beim Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung. Setzen sie sich daher gerne mit unseren Fachanwälten für Strafrecht in Verbindung. Mit ihrer langjährigen Erfahrung stehen sie Ihnen zur Seite.

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