Fahren ohne Fahrerlaubnis
Strafe bei § 21 StVG, Anwalt hilft
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Fahren ohne Fahrerlaubnis – Droht ein Bußgeld oder eine Strafe? Fahren ohne Führerschein als Straftat?
Schnell zum Inhalt:
Wer Auto fährt, braucht einen Führerschein. Wer keinen Führerschein hat, fährt ohne Fahrerlaubnis. Auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis droht Strafe. So weit so gut. Aber welche Konsequenzen drohen, wenn man sich nicht an diese Regel hält und ohne Fahrerlaubnis fährt? Und gibt es einen Unterschied zwischen dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Fahren ohne Führerschein? Zudem: Welche Strafe droht beim Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Diese Fragen beantworten wir Ihnen im Folgenden.
Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhalten?
Als Kanzlei für Verkehrsstrafrecht vertreten wir Sie bundesweit bei dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Termine zur anwaltlichen Beratung sind in den Standorten Berlin-Köpenick und Berlin-Charlottenburg möglich. Machen Sie keine Angaben bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Rücksprache mit einem unserer Rechtsanwälte.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Fahren ohne Fahrerlaubnis
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Vorladung erhalten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – Was jetzt zu tun ist:
Wann droht eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG?
Im Gegensatz zum Fahren ohne Führerschein handelt es sich beim Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht um eine reine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat, welche gem. § 21 des Straßenverkehrsgesetztes (StVG) eine spürbare Strafe nach sich ziehen und in einigen Fällen auch zum Entzug des Fahrzeuges führen kann.
Was ist der Unterschied zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahren ohne Führerschein?
Während das Fahren ohne Führerschein beschreibt, dass der Fahrer ohne das entsprechende Ausweisdokument bei einer polizeilichen Kontrolle angetroffen wurde, obwohl er im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, ist der Fahrer beim Fehlen einer Fahrerlaubnis nicht im Besitz einer solchen oder eines Führerscheines, welcher Auskunft über das Bestehen einer Fahrerlaubnis geben könnte.
Die Begriffe Fahrerlaubnis und Führerschein werden dabei oft synonym gebraucht. Es besteht jedoch ein erheblicher Unterschied. Die Fahrerlaubnis kennzeichnet die allgemeine Berechtigung ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen während der Führerschein das Dokument darstellt, in dem diese Fahrerlaubnis dokumentiert ist und bestimmte Beschränkungen wie das Tragen einer Sehhilfe beinhalten kann. Wird eine solche Auflage nicht erfüllt, können Geldbußen drohen.
Das Fahren ohne Mitführen des gem. § 4 II der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erworbenen Führerscheines führt rechtlich zu einer Geldbuße von 10 € laut dem Bußgeldkatalog 2017. Das Vorzeigen einer Kopie bei Polizeikontrollen hierbei dabei nicht aus.
Wie kann es zum Fahren ohne Fahrerlaubnis kommen?
Hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist zu unterscheiden zwischen Fahren ohne jemals die gültige Fahrerlaubnis durch Bestehen der Fahrprüfung der Fahrschule erworben zu haben und dem Fahren trotz Entzuges der Fahrerlaubnis oder eines zuvor erteilten Fahrverbotes gem. § 44 StGB.
Ein späterer Entzug der Fahrerlaubnis kann unter anderem durch das Ansammeln von 8 Punkten auf dem Flensburger Konto entstehen. Ebenso können schwere Delikte im Straßenverkehr wie zum Beispiel eine Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Mindestdauer für den Entzug einer Fahrerlaubnis beträgt sechs Monate, kann aber auch länger dauern. Erst nach Ablauf dieser Zeitspanne darf eine Neubeantragung vorgenommen werden.
Bei Erteilung eines Fahrverbotes gem. § 44 StGB kommt es zum Entzug des Dokumentes, ohne dass die allgemeine Fahrerlaubnis verloren geht, sondern das Fahren lediglich für einen bestimmten Zeitraum suspendiert wird.
Alle Varianten führen zu einer Strafbarkeit gem. § 21 StVG.
Welche Strafe droht bei Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Gem. § 21 I Nr. 1 StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Kraftfahrzeug führt ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen oder wenn ein Fahrverbot gem. § 44 StGB oder § 25 StVG besteht.
Weiterhin droht dem Halter eines Kraftfahrzeuges gem. § 21 I Nr. 2 StVG dieselbe Strafe, wenn dieser vorsätzlich zulässt oder anordnet, dass jemand das Fahrzeug führt ohne eine dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen oder dem das Führen des Fahrzeugs aufgrund eines vorher erteilten Fahrverbotes untersagt wurde.
In diesen Fällen kann nach § 21 III StVG das Fahrzeug eingezogen werden, wenn dem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen war, eine Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestand oder ein Fahrverbot erteilt wurde. Selbes gilt für den Halter des Fahrzeuges, welcher eine solche Fahrt einer anderen Person anordnet oder zulässt. Weiterhin kann eine Einziehung des Fahrzeuges angeordnet werden, wenn in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt wurde.
Weiterhin wird gem. § 21 II StVG eine Freiheitstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe vorgesehen, wenn die Tat fahrlässig begangen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug geführt wird, obwohl der Führerschein gem. § 94 der Strafprozessordnung (StPO) zu Beweiszwecken sichergestellt wurde oder jemand vorsätzlich oder fahrlässig als Halter des Fahrzeuges einem anderen anordnet trotz Sicherstellung des Führerscheines gem. § 94 StPO das Fahrzeug zu führen.
Strafbefehl erhalten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – Was jetzt zu tun ist:
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