Illegale Abfallentsorgung nach § 326 StGB
Unerlaubter Umgang mit Abfällen nach Paragraf 326 StGB
YouTube - Kanal
der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Podcast - Anwaltsprechstunde
der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Was sind gefährliche Abfälle? Kann schon das Lagern von Abfällen strafbar sein? Drohen Konsequenzen, wenn man von den Vorschriften zum Umgang mit Abfällen nichts wusste?
Schnell zum Inhalt:
Die Entsorgung unserer Abfälle ist eines des großen Probleme unserer Zeit – und damit ein milliardenschweres Geschäft. Insbesondere der Mülltourismus ist ein lukrativer Markt und wird im Strafgesetzbuch unter dem Paragrafen 326 als „Unerlaubter Umgang mit Abfällen“ detailliert. Unternehmen exportieren ihre Abfälle ins Ausland, zum Beispiel nach Afrika oder Asien, um dadurch die hohen Kosten für die Entsorgung zu reduzieren. Europäischen Standards entsprechen die Entsorgungsvorschriften dort nicht, sodass dies katastrophale Folgen für unsere Umwelt hat.
Aus diesem Grund stellt der § 326 des Strafgesetzbuches den unerlaubten Umgang mit Abfällen unter Strafe. Abfälle sollen so entsorgt werden, wie es die Vorschriften der Verwaltung vorsehen, damit Menschen, Tiere und Pflanzen nur möglichst geringfügig belastet werden.
Dabei kann es erhebliche Probleme bereiten, zu bestimmen, was Abfall ist und ob man sich wegen des unerlaubten Umgangs mit diesem strafbar gemacht haben könnte. Dies zeigt zum Beispiel eine Entscheidung des Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 07. Juni 2016 – 2 Rv 45/16. Der Betroffene hatte hier ein mit Betriebsflüssigkeiten befülltes Autowrack abgestellt, um es zu restaurieren. Nachdem zwei Gerichte den Wagen als Abfall einstuften, was die Verurteilung zur Zahlung einer Geldstrafe zur Folge hatte, wurde er schließlich freigesprochen. Das Revisionsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um Abfall handelte, weil eine Restauration erfolgen sollte und es die Umwelt nicht gefährdete.
Steht eine Strafbarkeit wegen des unerlaubten Umgangs mit Abfällen im Raum, sind die spezifischen Kenntnisse, wie die eines Fachanwalts für Strafrecht, nötig um einen Sachverhalt vollständig erfassen, rechtlich einordnen und den Mandanten bestmöglich beraten zu können.
Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des unerlaubten Umgangs mit Abfällen erhalten?
Auch beim Vorwurf des unerlaubten Umgangs mit Abfällen stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des unerlaubten Umgangs mit Abfällen
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
- Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs des unerlaubten Umgangs mit Abfällen
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des unerlaubten Umgangs mit Abfällen
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Vorladung erhalten wegen unerlaubtem Umgang mit Abfällen – Was jetzt zu tun ist:
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
Welche Strafe droht beim unerlaubten Umgang mit Abfällen?
Der vorsätzliche unerlaubte Umgang mit Abfällen ist normalerweise mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.
Im Falle der Fahrlässigkeit, also wenn man (vereinfacht ausgedrückt) versehentlich unerlaubt mit Abfällen umgeht, reduziert sich das Strafmaß auf eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn jemand radioaktive Abfälle entgegen einer verwaltungsrechtlichen Pflicht nicht abliefert. Hier droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, welche im Falle der Fahrlässigkeit jedoch höchstens ein Jahr beträgt.
Wann macht man sich wegen des unerlaubten Umgangs mit Abfällen strafbar?
Wegen des unerlaubten Umgangs mit Abfällen macht sich strafbar, wer unbefugt gefährliche Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet
Darüber hinaus kann man sich strafbar machen, wenn man gefährliche Abfälle unbefugt transportiert. Umgangssprachlich wird dies als „Mülltourismus“ bezeichnet.
Was sind Abfälle?
Eine allgemeingültige Aussage, was Abfälle sind, kann nicht getroffen werden. Dafür ist der Begriff mit zu vielen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden.
Eine erste Orientierung gibt aber eine Definition aus dem sogenannten Kreislaufwirtschaftsgesetz. Demnach sind Abfälle Stoffe und Gegenstände, derer sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss und zwar durch Beseitigung oder Verwertung.
Ob ein Stoff oder Gegenstand dem entspricht, ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen, weil es hier zahlreiche Besonderheiten gibt.
Ist der Umgang mit jedem Abfall strafbar?
Nein. Wegen des unerlaubten Umgangs mit Abfällen kann man sich nur strafbar machen, wenn es sich um gefährliche Abfälle handelt.
Gefährlich sind gemäß § 326 Abs.1 StGB Abfälle, die
- Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
- krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
- explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
- besonders umweltgefährdend
Was sind Gifte oder Erreger gemeingefährlicher Krankheiten?
Gifte sind Stoffe, die nach ihrer Beschaffenheit oder Menge dazu geeignet sind das Leben oder die Gesundheit eines Menschen zu zerstören. Das können zum Beispiel Giftgase, aber auch flüssige und feste Stoffe, wie das hochgiftige Rizin oder Rodentizid (dem sogenannten „Rattengift“) sein.
Was ein Erreger gemeingefährlicher Krankheiten ist, bestimmt sich insbesondere nach dem Infektionsschutzgesetz und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen. Damit sind zum Beispiel die Erreger von FSME, Ebola, Tollwut oder der Schweinepest umfasst.
Der Erreger oder das Gift kann bereits im Abfall enthalten sein oder erst hervorgebracht werden. Mit dem Hervorbringen ist gemeint, dass das Gift oder der Erreger durch bestimmte Eigenreaktionen oder Umwelteinflüsse erst noch entsteht.
Wann ist Abfall krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd?
Es kommt darauf an, wie der Abfall wirkt, sofern er von Menschen eingeatmet, verschluckt oder über die Haut aufgenommen wird. Demnach sind Abfälle krebserregend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd, wenn sie Krebs, Schäden der Nachkommenschaft, die Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfunktion oder genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können.
In der Praxis spielt hier insbesondere Asbest eine Rolle, der beim Abriss alter Gebäude zutage tritt und tödliche Erkrankungen der Atemwege und der Lunge auslösen kann.
Wann ist Abfall explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv?
Explosionsgefährlich ist Abfall, wenn er feste oder flüssige Stoffe enthält, die durch gewöhnliche thermische, mechanische oder eine andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können. Zur genauen Bestimmung, ob ein Stoff zu den explosionsgefährlichen Stoffen zählt, kann das Sprengstoffgesetz herangezogen werden.
Selbstentzündlich ist Abfall, wenn er einen Stoff enthält, der sich ohne besondere Zündung unter natürlichen Bedingungen entzünden kann und deswegen brandgefährlich ist.
Wann Abfall nicht nur geringfügig radioaktiv ist, richtet sich nach dem Atomgesetz. Hier wurden ganz bestimmte Grenzen festgeschrieben, die überschritten sein müssen.
Was sind besonders umweltgefährdende Abfälle?
Die besonders umweltgefährdenden Abfälle sind in der Praxis besonders relevant. Erfasst sind Abfälle, die geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst zu verändern oder einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden.
Dabei kann die Geeignetheit aus der Art, Beschaffenheit oder Menge der Abfälle resultieren. Es sind also sowohl Abfälle erfasst, die schon in geringen Mengen schädlich sind, als auch solche, bei denen die besondere Gewahr für die Umwelt erst durch die große Menge entsteht.
Die Feststellung, ob Abfall in einem konkreten Fall eine besondere Gefahr für die Umwelt bringt, ist in der Regel Sachverständigen vorbehalten.
Was ist der strafbare Umgang mit solchen Abfällen?
Im Gesetz ist eine ganze Reihe von Handlungsformen erfasst, bei denen man sich wegen des unerlaubten Umgangs mit Abfällen strafbar machen kann. Demnach geht mit Abfällen um, wer diese
- sammelt,
- befördert,
- behandelt,
- verwertet,
- lagert,
- ablagert,
- ablässt,
- beseitigt,
- handelt,
- makelt oder
- sonst bewirtschaftet.
(§ 326 Abs.1 StGB)
Der Begriff des Verwertens meint dabei, dass man den Abfall noch zu einem bestimmten Zweck nutzt, zum Beispiel zur Energiegewinnung.
Wann ist der Umgang mit gefährlichen Abfällen unerlaubt?
Unerlaubt ist der Umgang nur, wenn er außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren erfolgt.
Hierbei spielen die Vorschriften der Verwaltung eine wichtige Rolle, in denen festgelegt ist, auf welche Weise mit bestimmten Arten von Abfällen zu verfahren ist. So ist zum Beispiel festgelegt, wie Tierkörper zu beseitigen sind, wie mit anfallenden Abwässern auf einem Schiff umzugehen ist oder welche Entsorgungsanlage für welche Art von Abfällen vorgesehen ist.
Nur wenn man von diesen Regeln abweicht, geht man unerlaubt mit Abfällen um.
Wann mache ich mich wegen des sogenannten „Mülltourismus“ strafbar?
Man kann sich auch wegen des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen strafbar machen, wenn man diese entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Strafgesetzbuches verbringt (§ 326 Abs.2 StGB). Damit ist der grenzüberschreitende Transport, also Export und Import, gemeint.
Dieses Verhalten ist deshalb strafbar, weil manche Unternehmen Abfälle illegal an andere Orte verbringen, um die Kosten der Entsorgung einzusparen oder zu reduzieren.
Droht auch eine Strafe, wenn man versehentlich in unerlaubter Weise mit Abfällen umgeht?
Ja. Wegen des unerlaubten Umgangs mit Abfällen kann sich auch strafbar machen, wer fahrlässig, d.h. versehentlich, handelt. Genauer gesagt ist fahrlässiges Handeln ein solches, bei dem man gegen eine Pflicht zur Einhaltung der in der bestimmten Situation notwendigen Sorgfalt verstößt und die Folge, die daraus entsteht sowohl vermeidbar als auch vorhersehbar für den Handelnden war.
So ist es zum Beispiel möglich, dass der Täter von den Vorschriften der Verwaltung über Abfälle keine Kenntnis hatte und deshalb nicht wusste, dass er unerlaubt mit diesen umgeht. Wer sich hier nicht richtig informiert, verstößt aber gegen Sorgfaltspflichten, sodass dennoch eine Strafbarkeit im Raum steht.
Droht beim unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen immer eine Strafe?
Nein. Das Strafgesetzbuch stellt ausdrücklich klar, dass man sich nicht strafbar macht, wenn die schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt wegen der geringen Mengen der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
Von daher wird es kaum vorkommen, dass man sich beim Entsorgen des normalen Hausmülls wegen des unerlaubten Umgangs mit Abfällen strafbar macht. Wer zum Beispiel eine Batterie in die Papiertonne wirft, hat wohl keine Strafverfolgung zu befürchten.
Es zeigt sich, dass das Delikt des unerlaubten Umgangs mit Abfällen sehr komplex und durch die vielen Verbindungspunkte zum Verwaltungsrecht schwer zu durchschauen ist. Daher sind die spezifischen Kenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht unabdingbar. Dieser wird den jeweiligen Sachverhalt rechtlich einzuordnen wissen und Sie bestmöglich beraten.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Strafbefehl erhalten wegen unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen –
Was jetzt zu tun ist:
Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.