Verändern von amtlichen Ausweisen
( § 273 StGB )

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei
Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verändern von amtlichen Ausweisen (§ 273 StGB)

Amtliche Ausweise haben im Rechtsverkehr eine enorme Bedeutung.

Bei jeder allgemeinen Verkehrskontrolle müssen der Führerschein und die Fahrzeugpapiere vorgezeigt werden. Auch bei so gut wie jedem Behördengang ergeht die Aufforderung, bestimmte Ausweise vorzulegen. Gerade auch bei Rechtsstreitigkeiten, die vor Gericht landen, hängt der Ausgang häufig davon ab, welche Partei sich auf amtliche Dokumenten berufen kann.

Um das Vertrauen in diese amtlichen Ausweise zu sichern und um deren Zuverlässigkeit nicht zu gefährden, hat der Gesetzgeber das Verändern von amtlichen Ausweisen in § 273 des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt. Dieser Straftatbestand darf nicht mit der ähnlich klingenden Urkundenfälschung verwechselt werden.

Mehr Informationen zur Strafbarkeit wegen einer Urkundenfälschung finden Sie hier.

Sie haben eine Vorladung wegen des Veränderns von amtlichen Ausweisen erhalten?

Beim Vorwurf des Veränderns von amtlichen Ausweisen stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Veränderns von amtlichen Ausweisen
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts des Veränderns von amtlichen Ausweisen
  • Untersuchungshaft  und Festnahme wegen des Vorwurfs des Veränderns von amtlichen Ausweisen
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Veränderns von amtlichen Ausweisen

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen des Veränderns von amtlichen Ausweisen –
Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen des Veränderns von amtlichen Ausweisen?

Bei einer Verurteilung wegen des Veränderns von amtlichen Ausweisen droht entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Welche Handlungen stehen genau unter Strafe?

Anders als die amtliche Überschrift es vermuten lässt, steht nicht nur das Verändern von amtlichen Ausweisen unter Strafe, sondern auch das Gebrauchen eines veränderten amtlichen Ausweises.

Bei Verändern welcher Ausweise droht eine Verurteilung?

Es muss sich um amtliche Ausweise handeln. Darunter versteht man alle öffentlichen Urkunden, die von staatlichen Stellen ausgestellt wurden. Diese müssen auch zum Nachweis der Identität einer Person bestimmt sein. Eine Verurteilung kommt auch dann in Betracht, wenn der Ausweis von einer ausländischen Behörde ausgestellt wurde.

Neben dem Personalausweis oder dem Reisepass erfüllen diese Voraussetzungen unter anderem auch:

  • Führerscheine,
  • Geburtsurkunden,
  • Waffenscheine oder
  • Dienstausweise

Wann wird ein amtlicher Ausweis verändert?

Eine Verurteilung wegen des Veränderns von amtlichen Ausweisen droht, wenn eine Eintragung aus einem Ausweis entfernt wird. Dies kann durch unterschiedliche Handlungen geschehen, zum Beispiel durch:

  • das Ausradieren einer Eintragung,
  • das Schwärzen einer Eintragung,
  • das Überkleben einer Eintragung,
  • das Zusammenkleben mehrerer Seiten des Ausweises oder
  • die Entfernung einzelner Seiten aus dem Ausweis.

Es droht aber keine Verurteilung, wenn eine Eintragung nur vorübergehend durch ein anderes Blatt Papier oder durch einen Finger verdeckt wird.

Wann wird ein veränderter amtlicher Ausweis „gebraucht“?

Ein veränderter amtlicher Ausweis wird dann „gebraucht“, wenn dieser tatsächlich verwendet wird. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn der Polizei ein manipulierter Führerschein im Rahmen einer Verkehrskontrolle gezeigt wird.

Muss mit der Veränderung des amtlichen Ausweises ein bestimmter Zweck verfolgt werden?

Ja. Der Ausweis muss verändert oder gebraucht werden, um damit im Rechtsverkehr zu täuschen. Diese Voraussetzung ist beispielsweise erfüllt, wenn durch das Vorzeigen des manipulierten Führerscheins aus dem obigen Beispiel die Verhängung eines Bußgeldes verhindert werden soll. Eine Täuschung im Rechtsverkehr kann auch angenommen werden, wenn gegenüber einer Behörde ein veränderter amtlicher Ausweis vorgezeigt wird, um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten, obwohl in Wirklichkeit gar keine Berechtigung dazu gegeben ist.

Kann ich auch bestraft werden, wenn ich den Ausweis gar nicht verändere oder den Ausweis nicht gebrauche?

Ja. Gemäß § 273 Absatz 2 StGB ist auch das nur versuchte Verändern von amtlichen Ausweisen strafbar. Für eine Verurteilung muss aber vor Gericht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich amtliche Ausweise verändern oder gebrauchen wollte. Eine Strafe kann auch nur dann verhängt werden, wenn der Beschuldigte schon unmittelbar zum Verändern oder zum Gebrauchen eines veränderten Ausweises angesetzt hat.

Es muss in jedem Einzelfall gesondert entschieden werden, ob anhand dieser Kriterien eine Strafbarkeit in Betracht kommt.

 

Mit dem Vorwurf des Veränderns amtlicher Ausweise gehen häufig auch verwaltungsrechtliche Probleme einher, die von einem Laien kaum überblickt werden können. Für verwaltungsrechtliche Probleme steht Ihnen gerne unser Team im Verwaltungsrecht zur Seite. Zudem kann der Fokus der Ermittlungsbehörden auch schnell auf andere Straftatbestände wie die Urkundenfälschung oder die Urkundenunterdrückung wandern, die nochmals strengere Strafen vorsehen. Daher empfehlen wir Ihnen, sich bereits frühzeitig im Verfahren anwaltlich beraten zu lassen.

Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Strafbefehl erhalten wegen Veränderns von amtlichen Ausweisen – Was jetzt zu tun ist:

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen unser Kanzlei

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]