Risiken als Geschäftsführer
– strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung als GmbH Geschäftsführer

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Risiken als Geschäftsführer. Droht bei einem Fehler als Geschäftsführer eine Strafe? Schadensersatz wegen Fehler in der Geschäftsführung? Verliere ich meinen Job als Geschäftsführer, wenn ich wegen einer Straftat verurteilt wurde?

Als Geschäftsführer hat man neben bestimmten Privilegien vor allem eins: Verantwortung.

Wird diese Verantwortung missachtet, drohen zivilrechtliche Folgen wie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder möglicherweise sogar der Verlust des Arbeitsplatzes bis hin zum Verlust der Möglichkeit überhaupt – auch in einer anderen GmbH – als Geschäftsführer tätig zu sein.

Das Risiko von Geschäftsführern erstreckt sich auch auf mögliche Strafbarkeiten mit der Folge, dass ein Fehler eines Geschäftsführers unter Umständen sogar eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.

Welche typischen Haftungsrisiken Geschäftsführer treffen, haben wir Ihnen im Folgenden dargestellt.

Lohnt sich ein Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht beim Vorwurf einer Straftat als Geschäftsführer?

Zu beachten ist, dass gerade bei Konstellationen im wirtschaftlichen Bereich es schnell sehr komplex werden kann. Sowohl rechtlich als auch auf wirtschaftlicher Ebene. Bei Vorwürfen im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts – so auch bei Vorwürfen als Geschäftsführer – gilt in besonderem Maße, sich so schnell wie möglich an einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht zu wenden. Dieser kann die Situation von allen rechtlichen Aspekten aus zutreffend einschätzen und hat zudem hinreichendes wirtschaftliches Verständnis, sodass die Erarbeitung einer gerade zu Ihrem Fall und Ihrer Situation passenden Verteidigungsstrategie möglich ist.

Als Geschäftsführer muss man zudem auch außerhalb seines beruflichen Alltags besonders achtsam sein. So können unter Umständen auch Straftaten ohne Bezug zur Tätigkeit als Geschäftsführer negative berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Anwalt für Strafrecht hat genau diese Risiken bei der Strafverteidigung im Blick und achtet auf die Abwendung oder je nach Fallkonstellation zumindest Abschwächung dieser negativen Folgen.

Welche Folgen hat ein Fehler als Geschäftsführer?

Ein Fehler als Geschäftsführer kann weitreichende Konsequenzen haben und von einer Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft oder einer anderen Person über Geldbußen bis hin zu Geldstrafen, Freiheitsstrafen und sogar dem Verlust der Stellung als Geschäftsführer führen.

Als Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht beraten wir Sie umfassend darüber, was nun auf Sie zukommen kann und welche Schritte am besten als nächstes ergriffen werden.

Kann ich nach einer strafrechtlichen Verurteilung noch als Geschäftsführer einer GmbH tätig sein?

Das kommt darauf an. Bei bestimmten Verurteilungen durch ein Strafgericht, droht der Verlust der Eignung als Geschäftsführer einer GmbH tätig zu sein. So sieht z.B. § 6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG vor, dass man nicht Geschäftsführer einer GmbH sein kann, wenn man u.a. wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder wegen vorsätzlichem Betrug (zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) verurteilt wurde. Dann gilt eine Art Sperre für fünf Jahre (ab Rechtskraft des Urteils), während der man nicht als Geschäftsführer einer GmbH tätig sein kann.

Nicht selten steht der Vorwurf mehrerer Straftaten im Raum, die durch das vorgeworfene Geschehen allesamt begangen wurde. Dann muss nicht zwingend für eine konkrete Straftat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden sein.

Wenn mehrere der in § 6 GmbHG aufgezählten Straftaten im konkreten Fall begangen wurden, so genügt es für den Ausschluss als GmbH Geschäftsführer, dass insgesamt wegen dieser Straftaten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr begangen wurde. LG Leipzig, Beschluss v. 12.10.2016 – 15 Qs 148/16 in BeckRS 2016 19137 m.w.N.

Der Job als Geschäftsführer ist auch insofern im Falle eines Strafverfahrens in Gefahr, als dass eine mögliche Strafe, die neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann, das Berufsverbot ist. In bestimmten Fällen wirkt sich ein Berufsverbot auch darauf aus, ob man als Geschäftsführer tätig sein kann.

Zudem kann im Falle strafbaren Verhaltens – unter bestimmten Umständen auch im privaten Bereich – für den GmbH Geschäftsführer die Abberufung als Geschäftsführer durch die Gesellschaft drohen (sogenannter Widerruf der Bestellung nach § 38 GmbHG).

Fällt die Bestrafung geringer aus, wenn der Ausschluss als Geschäftsführer droht?

Das kommt natürlich immer auf den konkreten Einzelfall an. Die Rechtsprechung bejaht aber, dass der im Raum stehende Ausschluss als Geschäftsführer nach § 6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG strafmildernd zu berücksichtigen ist, soweit dadurch dem Betroffenen die berufliche bzw. wirtschaftliche Grundlage entzogen wird (BGH, Beschluss v. 28.06.2022 – 6 StR 511/21 m.w.N.). Das bewahrt Sie aber natürlich nicht davor, dass nur in Ausnahmefällen eine solche Strafe, die zum Ausschluss als GmbH Geschäftsführer führt, verhängt wird. Die Gefahr des Verlusts der Fähigkeit, als Geschäftsführer tätig zu sein und damit verbunden der Jobverlust steht bei einem Strafverfahren wegen der aufgezählten Delikte stets im Raum.

Ihr Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht kennt dieses Risiko, weiß welche Faktoren hier eine entscheidende Rolle spielen und wird die Verteidigungsstrategie hiernach ausrichten.

Mache ich mich strafbar, wenn ich beim Notar verschweige, dass ich vorbestraft bin?

Ja, falsche Angaben hinsichtlich seiner Vorstrafen gegenüber dem Notar zu machen kann als Geschäftsführer einer GmbH strafbar sein. In Konstellationen des § 82 GmbHG droht dann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Strafbar ist es übrigens unter anderem auch falsche Angaben darüber zu machen, ob eine Einlage für die GmbH tatsächlich zur Verfügung steht (das muss sie nämlich) (§ 82 Abs.1 Nr.1 GmbHG).

Wann muss ich der GmbH Schadensersatz zahlen, wenn mir als Geschäftsführer ein Fehler unterläuft?

Es gibt verschiedene Konstellationen und Gründe, weshalb Sie als Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Eine typische Anspruchsgrundlage der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH ist § 43 GmbHG, der eine Haftung des Geschäftsführers vorsieht, der seine Obliegenheiten verletzt und hierdurch einen Schaden verursacht.

Eine solche Verletzung der Obliegenheiten, für die der Geschäftsführer haftet, stellen unter anderem der vorschriftswidrige Erwerb eigener Geschäftsanteile der Gesellschaft dar (§ 43 Abs.3 S.1 GmbHG), dass der Geschäftsführer sich an das geltende Recht hält, die Beachtung der Business Judgement Rule sowie das geltende Wettbewerbsverbot und die Verschwiegenheitspflicht.

Schadensersatzansprüche können zum Beispiel auch im Falle strafbaren Verhaltens drohen, z.B. bei Begehung einer Untreue oder dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 823 Abs.1 BGB iVm § 266 StGB bzw. § 266a StGB).

Zu beachten ist auch, dass es Konstellationen gibt, in denen möglicherweise zwar die Gesellschaft zunächst den Anspruch begleicht, sich das Geld dann aber im Nachhinein von dem Geschäftsführer, der seine Pflichten verletzt hat, wieder zurückholt. Dies betrifft gerade die Konstellationen, in denen Dritte geschädigt werden.

Das ist nun nur ein Ausschnitt der drohenden Schadensersatzpflichten. Jeder Fall ist anders. Um Sicherheit zu erlangen, ob der gegen Sie geltend gemachte Anspruch Bestand haben kann, fragen Sie bestenfalls einen Anwalt.

Wann droht mir als Geschäftsführer eine Strafe wegen Untreue?

Geschäftsführer stehen in der Regel nicht „nur“ in einem allgemeinen besonderen Näheverhältnis zur Gesellschaft, sondern insbesondere auch zu ihrem Vermögen. Geschäftsführer einer GmbH können die GmbH grundsätzlich unbeschränkt von Gesetzes wegen nach außen hin vertreten und verpflichten, also insbesondere Verträge im Namen der Gesellschaft schließen und diese somit z.B. zu einer Zahlung verpflichten.

Dieses Privileg geht mit Verantwortung einher, deren Nichteinhaltung strafrechtlich verfolgt werden kann.

Tut der Geschäftsführer einer GmbH nämlich etwas, was er zwar kann, aber im Innenverhältnis zur Gesellschaft nicht darf, so missbraucht er seine Stellung und seine sogenannte Vermögensbetreuungspflicht. Entsteht der Gesellschaft durch dieses Verhalten ein Vermögensnachteil, droht eine Strafe wegen Untreue.

Eine Verletzung der Pflichten und damit der Vorwurf der Untreue kann als Geschäftsführer auch durch Verletzung des Sparsamkeitsgrundsatzes bzw. Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes entstehen. Gerade beim Eingehen wirtschaftlicher Risiken – die im Grundsatz in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens faktisch unumgänglich sind – kann das Risiko einer Strafbarkeit mit sich bringen, wenn man die notwendig einzuhaltenden Regeln bei der Entscheidungsfindung nicht beachtet (insbesondere gilt es die sogenannte Business Judgement Rule zu beachten).

Begeht ein Geschäftsführer Untreue, so droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

» Nähere Informationen zum Vorwurf Untreue als Geschäftsführer und wann eine Fehlentscheidung im Unternehmen strafbare Untreue sein kann, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Kann ich mich als Geschäftsführer wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar machen?

Ja. Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt kann sich nur (!) der Arbeitgeber strafbar machen. Den trifft nämlich die Pflicht zum ordnungsgemäßen Abführen der in § 266a StGB genannten Beiträge.

Beachten Sie aber: Gerade in dem Falle, dass eine Gesellschaft der Arbeitgeber ist, droht nicht der Gesellschaft per se eine Strafe, sondern wird diese Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung inkl. Arbeitsförderung faktisch auf bestimmte Personen übertragen. Insbesondere regelmäßig auf Geschäftsführer.

Das bedeutet: Zahlt der Geschäftsführer die Beiträge nicht und verstößt damit gegen die Strafvorschrift des § 266a (StGB) – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – so droht dem Geschäftsführer eine Strafe, obgleich nicht er, sondern die Gesellschaft im jeweiligen Arbeitsvertrag als Arbeitgeber ausgewiesen ist.

Die Arbeitgebereigenschaft wird also im Grunde auf den Geschäftsführer erweitert.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wird grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

» Nähere Informationen zum Vorwurf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt als Geschäftsführer haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Fehler einer GmbH bei Steuern – haftet der Geschäftsführer?

Ja. So ist z.B. der Geschäftsführer einer GmbH für steuerliche Angelegenheiten der GmbH verantwortlich (§ 34 Abs.1 Abgabenordnung).

In bestimmten Konstellationen führt das dann auch zu einer steuerrechtlichen Haftung als Geschäftsführer. So kann eine Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers gegebenenfalls eine Haftung begründen, soweit hierdurch Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 AO dadurch nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder deswegen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden (§ 69 AO). Der Geschäftsführer haftet dann gem. § 69 der Abgabenordnung auch für die Säumniszuschläge, die durch das Fehlverhalten entstanden sind.

Ansprüche aus dem Steuerschulverhältnis in diesem Sinne sind zum Beispiel der Steueranspruch der Steuervergütungsanspruch und der Anspruch auf steuerliche Nebenleistung (§ 37 AO).

Gibt es mehrere Geschäftsführer, so sind diese im Grundsatz gemeinsam verantwortlich (vgl. § 44 AO).

Strafrechtliche Risiken eines GmbH Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

Die (drohende) Insolvenz der Gesellschaft ist ein immenses Haftungsrisiko für den Geschäftsführer. Jeder Schritt will hier gut durchdacht sein, um nicht sogar strafrechtlich zu haften.

Insbesondere ist die z.B. die Geschäftsführung einer GmbH zur rechtzeitigen (!) und richtigen (!) Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. Das Unterlassen der ordnungsgemäßen Stellung des Insolvenzantrags kann strafbar sein und (unter anderem) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen (§ 15a Abs.4 Insolvenzordnung).

Beachten Sie auch, dass selbst wenn Sie nach Eintritt der Insolvenzreife aus der Gesellschaft als Geschäftsführer ausscheiden, eine Strafbarkeit droht. Das liegt daran, dass man grundsätzlich sofort zum Handeln verpflichtet ist (insb. zur Stellung des Insolvenzantrags). Sie haben sich also schon vor dem Ausscheiden strafbar gemacht. Ein rückwirkender Entfall der Strafbarkeit mit Ausscheiden aus der Gesellschaft ist nicht möglich.

Anders verhält es sich, wenn sie schon vor Eintritt der Insolvenz die Gesellschaft verlassen. Dann machen Sie sich grundsätzlich auch nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Fragen Sie in Grenzfällen und bei Zweifeln hierzu am besten Ihren Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht.

Es gilt also im Falle (drohender) Insolvenz der Gesellschaft bedacht vorzugehen. Kontaktieren Sie im Zweifel lieber zu früh als zu spät einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht.

» Nähere Informationen dazu, wann der Vorwurf der Insolvenzverschleppung drohen kann, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Strafe für Geschäftsführer wegen unrichtiger oder unordentlicher Buchführung?

Gerade im Falle der Insolvenz der Gesellschaft, kann zusätzlich der Vorwurf der Verletzung der Buchführungspflicht drohen. Dazu gehören neben der Buchführungspflicht auch die Missachtung von Aufbewahrungspflichten und Bilanzführungspflichten. Unrichtige oder unordentliche Buchführung kann sogar strafbar sein.

Vorsätzliche Verletzung der Buchführungspflicht wird gem. § 283b Abs.1 StGB grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

» Weitergehende Informationen zum Vorwurf der Verletzung der Buchführungspflicht und wann Ihnen ein Strafverfahren droht, haben wir Ihnen gesondert hier zusammengestellt.

Wann droht mir als Geschäftsführer einer GmbH eine Geldbuße wegen Verletzung der Aufsichtspflicht?

Geschäftsführern droht gem. § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) eine Geldbuße, wenn sie ihre betriebliche Aufsichtspflicht verletzen.

Eine Geldbuße droht nach § 130 OWiG zunächst „nur“ dem Betriebs- oder Unternehmensinhaber. Der betroffene Personenkreis wird aber aufgeführt, unter anderem auf vertretungsberechtigte Gesellschafter ausgeweitet (§ 9 Abs.1 OWiG) (hierzu zählt grundsätzlich auch ein GmbH Geschäftsführer).

Praktisch auftauchen wird der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung also vor allem bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, für die dann der Geschäftsführer – mittelbar – zur Verantwortung gezogen werden kann.

Sanktioniert wird das Unterlassen, der zur Verhinderung von strafbewehrten oder mit Geldbuße bedrohten Pflichtverletzungen erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen. Fahrlässiges Unterlassen seitens des Geschäftsführers genügt an dieser Stelle bereits, um zur Verantwortung gezogen werden zu können.

Die zu verhindernden Pflichtverletzungen müssen im Zusammenhang mit der Betriebsführung bzw. Unternehmensführung stehen. Die begangene Pflichtverletzung muss zudem Gegenstand einer Sanktionsnorm sein und entweder mit einer Strafe oder einer Geldbuße bedroht sein. Es genügt aber, wenn dieses Fehlverhalten objektiv begangen wurde und der Betroffene (in der Regel ein Mitarbeiter) dahingehend vorsätzlich oder möglicherweise sogar nur fahrlässig gehandelt hat. Schuldhaftes bzw. vorwerfbares Verhalten seitens des Mitarbeiters ist nicht notwendig.

Welche Aufsichtsmaßnahmen muss ich als Geschäftsführer treffen?

Das lässt sich leider nicht pauschal sagen. Welche Maßnahmen der Geschäftsführer treffen muss, hängt maßgeblich vom konkreten Fall ab. Faktoren, die es hier zu berücksichtigen gilt sind unter anderem danach, wie wahrscheinlich ein entsprechendes Fehlverhalten ist (so wird z.B. eine entsprechend strengere Aufsicht notwendig sein, wenn der in Frage stehende Mitarbeiter in der Vergangenheit bereits strafrechtlich aufgefallen ist), zugleich muss aber auch das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers beachtet werden und die Maßnahme insbesondere verhältnismäßig sein. Achenbach in Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 6.Aufl.2024 1.3 Rn.49, 52.

Verantwortlich gemacht werden kann der Geschäftsführer aber nur, wenn die unterlassene Aufsichtsmaßnahme die Pflichtverletzung tatsächlich hätte verhindern können oder die Begehung der Pflichtverletzung durch eine entsprechende Aufsicht zumindest wesentlich erschwert worden wäre (§ 130 Abs.2 Satz 1 OWiG) (es genügt also im Grunde die Erhöhung des Risikos eines Fehlverhaltens durch die unterlassene erforderliche Aufsicht).

Das Gesetz zählt aber Beispiele für erforderliche Aufsichtsmaßnahmen auf, namentlich „die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen“ (§ 130 Abs.1 S.2 OWiG).

Auch Schulungen, stichprobenartige Kontrollen, gegebenenfalls sogar die Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen (z.B. Kündigung) können entsprechende Aufsichtsmaßnahmen sein (Achenbach in Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 6.Aufl.2024 1.3 Rn.51)

Beachten Sie: Es ist eine Frage des Einzelfalls. Lassen Sie sich hierzu im Zweifel anwaltlich beraten.

Hafte ich als Geschäftsführer für Fehlverhalten meiner Angestellten?

Ja, es ist möglich, dass Sie als Geschäftsführer für Fehler oder sogar Straftaten Ihrer Mitarbeiter einstehen müssen.

Es droht hier unter Umständen nicht nur eine Geldbuße wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (siehe oben), sondern sogar eine tatsächliche eigene Strafbarkeit.

Dahinter steht der Gedanke, dass man als Geschäftsführer gegenüber (untergeordneten) Mitarbeitern einen gewissen Einfluss ausübt, eine überlegene Stellung innehat, Kontrolle hat. Auch das bringt wieder Verantwortung und damit Haftungsrisiken mit sich.

Eine (strafrechtliche) Haftung für strafbares Fehlverhalten von Mitarbeitern kann für einen Geschäftsführer demnach insbesondere dadurch begründet werden, dass …

  1. Der Geschäftsführer den Mitarbeiter als eine Art „Werkzeug“ (oder „verlängerten Arm“) gerade zur Begehung einer Straftat ausnutzt (und sich – überspitzt ausdrückt – „nicht selbst die Hände schmutzig macht“). Erforderlich ist – zugegeben recht vereinfacht und abstrakt ausgedrückt – dass der Geschäftsführer die Fäden hält und den Mitarbeiter in gewisser Weise als Werkzeug benutzt.
  1. Der Geschäftsführer zum Einschreiten hinsichtlich des Verhaltens des Mitarbeiters verpflichtet wäre, dies aber nicht tut (wodurch unter Umständen eine Strafbarkeit wegen Unterlassens begründet werden kann). Der BGH hat bejaht, dass sich „aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter […] sich eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben“ kann (BGH, Urteil v. 20.10.2011 – 4 StR 71/11 in CCZ 2012, 157). Der Bundesgerichtshof knüpft dies aber jedenfalls daran, dass die Straftat „betriebsbezogen[…]“ ist und nicht durch einen Mitarbeiter „lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Betrieb“ stattfinden (BGH, Urteil v. 20.10.2011 – 4 StR 71/11).

Die Pflicht zum Einschreiten kann sich unter anderem auch daraus ergeben, dass der Geschäftsführer sich zuerst pflichtwidrig verhalten hat. Hinsichtlich der so geschaffenen Gefahr kann im Einzelfall eine Handlungspflicht bestehen. So zum Beispiel die Pflicht zum Rückruf gesundheitsschädlicher Produkte, nachdem man diese in den Verkehr gebracht hat (BGH, Urteil v. 06.07.1990 – 2 StR 549/89 in LMRR 1990, 21 m.w.N.).

Gerade der Punkt, ob der Beschuldigte eine Garantenstellung, eine Pflicht zum aktiven Einschreiten bzw. Handeln hatte, kann ein guter Ansatzpunkt für die Strafverteidigung und Raum für Argumentation bieten. Ihr Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht kennt diese Problematik, die einschlägige Rechtsprechung, wird Ihren Fall genau prüfen und die Verteidigungsstrategie hiernach ausrichten und Sie umfassend beraten.

Voraussetzung ist ferner, dass der Geschäftsführer Vorsatz auf die Nichtverhinderung der Straftat hat; insbesondere muss er also Kenntnis von der bevorstehenden Begehung der Straftat haben.

In beiden Konstellationen ist der Geschäftsführer (auch) selbst Täter der Straftat, die der Mitarbeiter begeht. Der strafrechtliche Vorwurf ist im Kern ein anderer, die Strafandrohung ändert sich aber nicht zwingend. Bei einer Strafbarkeit wegen Unterlassens kann die Strafe zwar gemildert werden, muss es aber nicht.

  1. Der Geschäftsführer eine Aufsichtspflichtverletzung im Sinne des § 130 OWiG begeht.

Zu beachten ist hier insbesondere, dass vor allem dann, wenn eine tatsächliche Beteiligung an dem Fehlverhalten dem Geschäftsführer nicht nachgewiesen werden kann, unter Umständen dennoch eine Geldbuße wegen Verletzung der Aufsichtspflicht drohen kann.

Was droht einem Unternehmen bei Fehlverhalten des Geschäftsführers?

Begeht ein Geschäftsführer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, so droht unter Umständen nicht nur ihm ein Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern auch dem Unternehmen drohen negative Konsequenzen.

Einziehung des durch eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit erlangten Vermögens beim Unternehmen H3
Zum einen droht die Einziehung des durch die Straftat erlangten Vermögens. Hat nicht (nur) der Geschäftsführer selbst durch Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit einen Vermögensvorteil erlangt, sondern (auch) das Unternehmen, so kann auch beim Unternehmen dieses illegale Vermögen abgeschöpft bzw. eingezogen werden. Das geht übrigens auch dann, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit des Geschäftsführers z.B. bereits verjährt ist.

Gerade die Vermögenseinziehung kann das Unternehmen besonders hart treffen durch den plötzlichen Verlust einer mitunter großen Summe Geld. Bereits im Ermittlungsverfahren kann zudem z.B. das Konto eingefroren oder Gegenstände beschlagnahmt werden, um die spätere Vermögenseinziehung abzusichern (sog. Vermögensarrest). Der Hintergedanke hinter der Vermögenseinziehung ist im Wesentlichen, dass sich die Begehung von Straftaten nicht finanziell lohnen darf. Für niemanden.

Wann droht meinem Unternehmen eine Verbandsgeldbuße bei Fehlverhalten als Geschäftsführer?

Darüber hinaus kann einem Unternehmen eine sogenannte Verbandsgeldbuße auferlegt werden, wenn der Geschäftsführer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht (§ 30 OWiG). Die Höhe der Verbandsgeldbuße richtet sich im Wesentlichen nach der angedrohten Strafe bzw. dem angedrohten Bußgeld für die Tat, die der Geschäftsführer begangen hat. Teilweise wird aber auch der Umsatz des Unternehmens als Ausgangspunkt für die Bemessung der Verbandsgeldbuße herangezogen.

 

Strafrechtliche Vorwürfe und Haftungen im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sind nicht selten sehr komplex. Neben fundierten rechtlichen Kenntnissen und Erfahrung bedarf es regelmäßig auch eines wirtschaftlichen Verständnisses, um die Situation korrekt zu erfassen, Vorwürfe rechtlich prüfen und eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten zu können. Wenden Sie sich daher als Geschäftsführer bei einem entsprechenden Vorwurf eines Fehlverhaltens, einer Ordnungswidrigkeit oder gar einer Straftat am besten an einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht.

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