Revision im Strafrecht

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Die Revision gilt als „letzte Chance“ ein fehlerhaftes Urteil korrigieren zu lassen und hat daher besondere Bedeutung im Strafverfahren. Im Folgenden wird dargestellt, wann eine Revision sinnvoll ist, unter welchen Voraussetzungen sie möglich ist und welche Folgen sie hat.

Was ist eine Revision im Strafverfahren?

Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung. Im Strafprozess handelt es sich um ein Rechtsmittel gegen Urteile eines Strafgerichts. Anders als das Rechtsmittel der Berufung ist die Revision keine Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass das Revisionsgericht die Entscheidung lediglich auf Rechtsfehler überprüft. Die tatsächlichen Umstände des Falles werden nicht erneut untersucht. Daher ist eine erneute Beweisaufnahme in der Revision ausgeschlossen.

Welche Urteile können mit der Revision angegriffen werden?

Die Revision ist statthaft gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte (wenn sich also als erstes ein Landgericht oder ein Oberlandesgericht mit dem Strafverfahren befasst hat) sowie gegen Berufungsurteile des Landgerichts (wenn gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt wurde und gegen das dann ergangene Urteil Revision eingelegt wird).
Daneben ist auch eine sogenannte Sprungrevision gegen erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte möglich. In diesem Fall wird die zweite Instanz (die Berufung) übersprungen. Bei Urteilen des Amtsgerichts besteht also eine Wahlmöglichkeit zwischen der Berufung zum Landgericht und der unmittelbaren Revision zum Oberlandesgericht.

Wer kann Revision einlegen?

Revisionsberechtigt ist der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger. Daneben können auch der Privatkläger und der Nebenkläger Revision einlegen. Jedoch kann der Nebenkläger nur hinsichtlich eines ihn betreffenden Nebenklagedeliktes Revision einlegen.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Revisionsverfahren Pflicht.

 

Vorladung erhalten Foto: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Wo und wie kann Revision gegen ein Strafurteil eingelegt werden?

Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen. Die Einlegung kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit die Revision direkt am Ende der Hauptverhandlung nach der Urteilsverkündung einzulegen. Dies wird dann in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Die Revisionseinlegung kann im Gegensatz zur Revisionsbegründung vom Angeklagten selbst ohne Verteidiger vorgenommen werden. Die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils erfolgen. Wenn diese Frist unverschuldet versäumt wurde, kann jedoch unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Innerhalb eines Monats muss die Revision begründet werden. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision. Da das Urteil aber zu diesem Zeitpunkt in den meisten Fällen noch nicht zugestellt ist, beginnt die Frist im Regelfall erst mit der Zustellung des Urteils zu laufen. Die Revisionsbegründung muss zwingend durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Wann hat eine Revision gegen ein Strafurteil Aussicht auf Erfolg?

Die Revision ist begründet, wenn ein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis besteht oder wenn das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht. Das können sowohl Verletzungen von Verfahrensvorschriften als auch Verletzungen von materiellem Recht sein.

Oftmals ist die Abgrenzung von der voll überprüfbaren Rechtsfrage zur häufig uneindeutigen Tatfrage sehr schwierig und umstritten. Umso wichtiger ist eine gelungene Verteidigungsstrategie!

Die saubere Herausarbeitung der Gesetzesverletzung ist Aufgabe Ihres Verteidigers.

Grundsätzlich ist ein Gesetz jede Rechtsnorm; es gibt allerdings auch Fälle, in denen Rechtsnormen im „unklassischen“ Sinn- wie zum Beispiel Rechtsgrundsätze oder ungeschriebene Regeln- nicht als Gesetze behandelt werden.

Beispielsweise die Außerachtlassung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) führt zu einer unrichtigen Anwendung des materiellen Strafrechts, indem für die Bestrafung eine nur mögliche Schuld vorausgesetzt wird. Richtigerweise muss für eine Bestrafung allerdings die Schuld ohne jedweden Zweifel feststehen. Die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes stellt somit eine Gesetzesverletzung dar.

Von Amts wegen zu prüfende Verfahrenshindernisse sind beispielsweise

  • die Verjährung der Tat,
  • der Strafklageverbrauch (die Tat wurde schon strafrechtlich verfolgt),
  • eine anderweite Rechtshängigkeit (ein anderes Gericht befasst sich schon mit der Sache) oder
  • im Fall von Antragsdelikten der fehlende Strafantrag des Verletzten.
  • Auch das Fehlen einer ordnungsgemäßen Anklage oder
  • eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses

können die Revision begründen.

Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften muss zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen unterschieden werden.

Bei absoluten Revisionsgründen wird angenommen, dass ein Urteil in jedem Fall auf der jeweiligen Verletzung des Rechts beruht.
Beispiele für absolute Revisionsgründe sind

  • die Mitwirkung von befangenen Richtern,
  • die fehlerhafte Besetzung des Gerichts oder
  • der fehlerhafte Ausschluss des Angeklagten bei der Hauptverhandlung.

Die absoluten Revisionsgründe sind abschließend in § 338 StPO geregelt.

Bei den relativen Revisionsgründen muss zusätzlich durch das Revisionsgericht festgestellt werden, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Es gibt keinen vollständigen Katalog relativer Revisionsgründe. Vielmehr kann jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder Prozessgrundsätze einen relativen Revisionsgrund darstellen.
Beispiele für relative Revisionsgründe sind

  • die fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen,
  • die fehlende Gewährung des letzten Wortes oder
  • ein fehlender erforderlicher rechtlicher Hinweis.

Wenn eine Verletzung von materiellem Recht gerügt wird, prüft das Revisionsgericht die richtige Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschriften, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. In Betracht kommen Fehler bei der rechtlichen Würdigung, Fehler bei der Beweiswürdigung sowie Fehler bei der Strafzumessung. So kann beispielsweise gerügt werden, dass sich das Gericht nicht mit einem Aspekt der Strafzumessung, welcher zu Gunsten des Angeklagten wirkt, auseinandergesetzt hat.

 

Strafrecht Berlin BHG © Collage D.Schmidt, SeanPavonePhoto – stock.adobe.com

Wer entscheidet über die Revision gegen das strafgerichtliche Urteil?

Bei einer Revision gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts entscheidet hierüber der Bundesgerichtshof (BGH).
Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts und Berufungsurteile des Landgerichts gehen zum Oberlandesgericht (OLG) bzw. in Berlin zum Kammergericht (KG).

    Findet bei Einlegung von Revision gegen ein Strafurteil eine erneute mündliche Verhandlung statt?

    In der Regel wird das gesamte Revisionsverfahren schriftlich durchgeführt. Nur ausnahmsweise, wenn ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Generalstaatsanwaltschaft oder Generalbundesanwalt gestellt wird oder die Richter des Senats sich nicht auf eine gemeinsame Entscheidung einigen können, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung. Zu dieser muss der Angeklagte jedoch nicht persönlich erscheinen. Es reicht aus, wenn der Verteidiger erscheint.

    Was sind die Folgen einer Revision gegen ein Strafurteil?

    Hat die Revision Erfolg, wird das Urteil aufgehoben und an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Möglich ist auch eine Teilaufhebung des Urteils. So kann zum Beispiel die angefochtene Entscheidung nur hinsichtlich einer von mehreren vorgeworfenen Straftaten aufgehoben werden. Das Ausgangsgericht führt dann erneut eine Verhandlung durch und muss eine neue Entscheidung treffen, bei der es die Ausführungen des Revisionsgerichts zu beachten ist. Die erneute Verhandlung wird allerdings an eine andere Kammer bzw. Abteilung des Ausgangsgerichts zurückverwiesen, sodass neue Richter über die Sache entscheiden.

    In seltenen Fällen kann das Revisionsgericht auch direkt selbst entscheiden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn nur ein Freispruch in Betracht kommt. Des Weiteren kann das Revisionsgericht das Verfahren selbst einstellen, wenn ein nicht behebbares Prozesshindernis vorliegt.

    Hält das Revisionsgericht die Revision für unbegründet, verwirft es diese.

     

    Steuerstrafrecht BUSE HERZ GRUNST © RDNE Stock project at pexels.com

    Kann das Urteil durch die Revision zu meinem Nachteil abgeändert werden?

    Die Strafprozessordnung sieht in § 358 StPO ein Verschlechterungsverbot vor. Danach darf ein Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden. Das gilt jedoch nicht, wenn neben ihm auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat.

    Zudem ist eine Verschlechterung des Schuldspruchs durchaus möglich. Daher kann es vorkommen, dass der Angeklagte aufgrund der Revision wegen eines anderen Delikts verurteilt wird. Statt eines Diebstahls kann es dann zum Beispiel zu einer Verurteilung wegen Raubes kommen.

    Wann macht es Sinn, Revision gegen ein Strafurteil einzulegen?

    Eine Revision ist immer dann sinnvoll, wenn nach entsprechender Prüfung die Chance besteht, das Urteil zur Aufhebung zu bringen und man mit dem Ergebnis des Urteils unzufrieden ist. Für die Frage, ob eine Erfolgsaussicht besteht, muss das schriftliche Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll auf Fehler untersucht werden.

    Sie sehen, dass die Einlegung der Revision und insbesondere die Abschätzung der Erfolgsaussichten der Revision gegen ein Strafurteil sowie die Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie für die Revision komplex ist. Hier sind fundierte rechtliche Kenntnisse erforderlich. Es empfiehlt sich daher, sich hier an einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt für Strafrecht zu wenden, der den Fall umfassend für Sie prüfen und Sie über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens beraten kann.

    Eine Sprungrevision gegen Urteil des Amtsgerichts ist nur sinnvoll, wenn lediglich Rechtsfehler zu beanstanden sind und die Sprungrevision mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Gegenüber einer Berufung hat die Sprungrevision den Vorteil, dass keine neue Tatsacheninstanz durchlaufen werden muss, um Rechtsfehler überprüfen zu lassen. Jedoch geht durch die Sprungrevision die Tatsacheninstanz verloren, sollte sie erfolglos sein.

     

    Wenn Sie durch ein Strafgericht verurteilt worden sind und mit diesem Urteil nicht zufrieden sind, empfiehlt es sich daher, sich an einen erfahrenen und auf Strafrecht spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser kann einschätzen, ob ein Rechtsmittel gegen das Urteil Aussicht auf Erfolg hat und welches Vorgehen zweckmäßig ist.

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