Wirtschaftsstrafrecht: Umsatzsteuerverkürzung – Taterfolg und Vollendung
15. Juni 2016
Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 06.04.2016 (Az.: 1 StR 431/15) zum Taterfolg der Steuerhinterziehung gemäß § 370 I AO geäußert.
Sachverhalt: Tricksereien mit der Umsatzsteuervoranmeldung
Das LG verurteilte die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung. Einer war der faktische und der andere der formelle Geschäftsführer einer GmbH. Sie erwarben im großen Umfang Flachbildschirmfernseher, welche nicht mit der Umsatzsteuer belastet waren. Anschließend veräußerten sie diese an Firmen im Inland mit offenem Ausweis von Umsatzsteuer weiter. Die somit eingenommenen Umsatzsteuern sollten der GmbH als „Gewinn“ dienen. Die Flachbildschirmfernseher konnten die beiden ohne die Belastung der Umsatzsteuern dadurch erwerben, dass der faktische Geschäftsführer sich als Vertreter eines Unternehmens mit Sitz in Lettland auftrat und den vermeintlichen Erwerber spielte. Hierdurch wurde erreicht, dass die tatsächlich vorliegende Inlandslieferung von dem Verkäufer als umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG behandelt wurde.
Die Verkaufserlöse wurden von der GmbH zwar zutreffend in der Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesen. Allerdings wurden ihnen aber ungerechtfertigte Vorsteuerbeträge gegenübergestellt. Das Ergebnis war, dass die abzuführenden Umsatzsteuern durch die Geltendmachung von nicht vorhandenen Vorsteuern wieder „ausgeschöpft“ wurden. Folglich hätte die GmbH die eingenommenen Umsatzsteuerbeträge der Flachbildschirmfernseher nicht an das Finanzamt abführen müssen.
Die Vorinstanz sah in diesen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun gemäß § 370 I Nr. 1 AO erfüllt. Den Hinterziehungsumfang ermittelte das Landgericht danach, in welcher Höhe die eingenommenen Umsatzsteuern zu Unrecht einbehalten und nicht an das Finanzamt abgeführt worden sind. Gegebenenfalls müsste der nicht abgeführte Betrag gegenüber dem Betrag gestellt werden, welcher auf Grund der fehlerhaften Erklärung gezahlt worden ist. Hier im konkreten Fall aber hatten die Angeklagten von vornherein nicht beabsichtigt Umsatzsteuer abzuführen und daher ist der „Schaden“ nach Auffassung des Landgerichts in voller Höhe der „einbehaltenen“ Umsatzsteuer entstanden.
Entscheidung: Der Taterfolg des § 370 I AO ist gegeben, wenn eine Steuerverkürzung oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil für sich selber oder einen anderen erlangt wird.
Der Bundesgerichtshof kommt in dieser Sache zu einem anderen Ergebnis als das Landgericht. Der Taterfolg der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 I AO tritt nämlich nicht alleine durch die Nichtentrichtung geschuldeter Umsatzsteuer ein. Es ist vielmehr gefordert, dass eine Verkürzung von Steuern oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil für sich oder einen anderen erlangt worden ist.
Das Urteil des Landgerichts knüpfe aber hier im konkreten Fall, eben an die Tatsache des Nichtentrichtens der geschuldeten Umsatzsteuer durch die GmbH an, statt an die Steuerverkürzung.
Bei einer Steueranmeldung tritt eine Steuerverkürzung nur dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 168 AO in Form einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erfüllt sind. Um das auf den hier konkret vorliegenden Fall zu beziehen, tritt eine Steuerverkürzung bei einer Umsatzsteuervoranmeldung nur dann ein, wenn das Finanzamt der Anmeldung zustimmt. Die Zustimmung selber bedarf gemäß § 168 S.2 u. 3 AO keiner Form.
Diese notwendige Zustimmung des Finanzamtes fehlt hier. Der BGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass ein Taterfolg im Sinne des § 370 I AO fehlt. Die eingereichte Steuererklärung der GmbH hat nicht die gemäß § 168 AO notwendige Wirkung einer Steuerfestsetzung, um eine Steuerverkürzung zu begründen und die bloße Nichteinreichung der geschuldeten Umsatzsteuern reicht zur Erfüllung des Taterfolges nicht aus.
Folglich liegt keine vollendete Steuerhinterziehung vor, sondern lediglich der Versuch einer. Der Senat ändert daher im vorliegenden Beschluss den Schuldspruch auf versuchte Steuerhinterziehung ab.
Fazit: Die Nichteinreichung von geschuldeten Umsatzsteuern ist nicht gleich eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 I AO.
Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Beschluss klargestellt, dass der Taterfolg der Steuerhinterziehung gemäß § 370 I AO nicht allein durch eine Nichtentrichtung der geschuldeten Umsatzsteuern erfüllt ist, sondern vielmehr eine Verkürzung von Steuern oder ein Erlangen von nicht gerechtfertigten Steuervorteilen für sich oder einen anderen benötigt.
Bei einem, wie in diesem Beschluss zugrunde liegendem Fall, Umsatzsteuervoranmeldung im Sinne des § 18 I S. 1 UStG, tritt der Taterfolg in Form einer Steuerverkürzung dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfüllt sind. Dies ist bei der Umsatzsteuervoranmeldung dann der Fall, wenn das Finanzamt der Anmeldung zustimmt. Diese Zustimmung bedarf gemäß § 168 S.2 u. 3 AO keiner Form.
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