Entschädigung nach dem
Opfer­entschädigungs­gesetz

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Es handelt sich hierbei um ein Gesetz zur Entschädigung von Gewaltopfern, wenn keine Entschädigung durch den Täter möglich ist. Das kann daran liegen, dass der Täter nicht ermittelt werden konnte oder dieser finanziell nicht zum Schadensersatz in der Lage ist. Das Opferentschädigungsgesetz wurde 1976 eingeführt, um die sozialen Härten für Gewaltopfer aufzufangen und ein bisher fehlendes Auffangnetz zu spannen. Der Leitgedanke des Gesetzes zielt dabei auf eine Grundpflicht des Staates zur Verhinderung von Gewaltverbrechen ab. Wenn der Staat das Verbrechen schon nicht verhindern konnte, dann soll er wenigstens bei dem Ausgleich der Schäden in die Pflicht genommen werden.

Voraussetzungen für die Opfer­entschädigung

Der Schutzbereich umfasst auch Familienangehörige, weswegen ich als Rechtsanwalt für Opferschutzrechte immer genau im Einzelfall prüfe, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ersetzt werden dabei keine reinen Vermögensschäden.

Voraussetzung ist neben der Antragstellung bei der zuständigen Behörde, welche in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung beim Opfer vorliegt. In den Bundesländern ist die Bewilligungspraxis höchst unterschiedlich und die juristischen Voraussetzungen werden zum Teil sehr streng ausgelegt. Das OEG schützt dabei Deutsche und EU-Bürger gleichermaßen, wenn bei Ihnen eine Gesundheitsschädigung durch einen tätlichen, vorsätzlichen und rechtswidrigen Angriff hervorgerufen wurde. Zu den typischen Fällen gehören Gewaltverbrechen wie versuchte Tötungen, Vergewaltigungen oder auch Kindesmissbrauch. Die Regelung des Gesetzes geht dabei noch weiter, sodass auch Tatmittel wie Verführung oder Täuschung ausreichen können. Der Angriff muss dabei im deutschen Bundesgebiet stattgefunden haben. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Beratung hinsichtlich der vielen Ausnahmetatbestände angebracht.

Wichtig: Es gilt eine Frist zur Antragstellung bis spätestens ein Jahr nach der Schädigung!

Die Antragstellung ist dabei kostenfrei und sollte nach anwaltlicher Prüfung auch meist in Betracht gezogen werden. Wenn Sie anwaltliche Hilfe bei der Antragstellung haben möchten, wird diese nicht durch den Staat übernommen. Die Voraussetzungen sind dabei vom Antragsteller zu beweisen, was eine große Hürde darstellt.

Die Höhe der Opfer­entschädigung

Die Prüfung unterliegt den jeweilig zuständigen Ämtern. Neben dem Ersatz der Heilbehandlungs- sowie Rehabilitationskosten ist auch die Zahlung einer Entschädigung für die schädigungsbedingte Erwerbslosigkeit möglich. Auch eine Lebensrente mit Hinblick auf die erlittenen Schäden kann gewährt werden. Schmerzensgeld oder direkter Ersatz von Vermögenswerten ist im Rahmen des Anspruchs nicht möglich! Gern berate ich Sie, wie auf dem „normalen“ zivilrechtlichen Weg ein Anspruch gegen den Täter durchgesetzt werden kann.

Das Entschädigungsverfahren tritt dabei neben das Straf- und Zivilverfahren.

Aktuell übernehmen wir keine Verfahren nach Opferentschädigungsgesetz. Gern können wir Ihnen auf Anfrage einen Kollegen empfehlen.

 

 

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