Anleitung zu Straftaten
( § 130a StGB )
Ist das reine „Aufzeigen von Möglichkeiten“ strafbar? Was ist, denn schlussendlich keine Straftat begangen wird? Was ist, wenn die Anleitung völlig unnütz ist?
Schnell zum Inhalt:
Die Strafbewehrung der Anleitung zu Straftaten in § 130a StGB dient hauptsächlich dem Schutz des öffentlichen Friedens. Es handelt sich dabei um eine solche Strafvorschrift, die unter anderem mit der Meinungsfreiheit (die grundrechtlich geschützt ist) kollidieren kann. Um eine Verletzung des Grundrechts zu verhindern, gibt es daher bestimmte Merkmale, die im Rahmen des § 130a StGB zur Begründung einer Strafbarkeit notwendig sind und so dafür sorgen, dass nicht alles, was eine Anleitung zu Straftaten sei könnte, hiernach mit Strafe bedroht ist, sondern nur diejenigen Fälle in denen es unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit notwendig ist. Vgl. BT Drucksache 10/6286 S.5.
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Wie hoch ist die Strafe für Anleitung zu Straftaten?
Für die Anleitung zu Straftaten gem. § 130a StGB droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Ist die Anleitung zu jeder Straftat strafbar?
Nein. Nur die Anleitung zu bestimmten Straftaten kann eine Strafbarkeit nach § 130a StGB begründen. Nämlich solche nach § 126 Abs.1 StGB. Dies sind zum Beispiel Totschlag, gefährliche Körperverletzung, bestimmte Formen von besonders schwerem Landfriedensbruch, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Raub oder bestimmte Brandstiftungsdelikte.
Wann macht man sich wegen Anleitung zu Straftaten strafbar?
Es gibt mehrere gesetzlich vorgesehene Fälle, wodurch man sich wegen Anleitung zu Straftaten strafbar machen kann.
Zunächst kann dies durch das Verbreiten oder das der Öffentlichkeit zugänglich machen eines bestimmten Inhalts geschehen.
Wichtig ist, dass dieser Inhalt (das kann z.B. eine Schrift oder Abbildung sein) als Anleitung zur Begehung einer der genannten rechtswidrigen (Straf-)Taten fungieren kann. Der Inhalt muss hierzu geeignet sein.
Das allein genügt aber nicht. Entweder muss
- der Inhalt auch dazu bestimmt sein, dass durch ihn die Bereitschaft anderer Personen zur Begehung der in Frage stehenden rechtswidrigen (Straf-)Tat(en) gefördert oder geweckt werden
oder
- der Täter handelt in der Absicht „die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen“ (§ 130a Abs.2 StGB). Es muss ihm dann also gerade darauf ankommen. Hier ist zielgerichtetes Vorgehen erforderlich. In diesem Fall ist also nicht schon der Inhalt selbst aus sich heraus hierzu bestimmt, sondern der Inhalt wird in dieser Absicht sozusagen zweckentfremdet. Es kommt hier dann maßgeblich auf den Gesamtzusammenhang an.
Auch das mündliche Kundtun der Anleitung kann aber strafbar sein. Strafbar ist nämlich auch die Anleitung zu einer der genannten rechtswidrigen (Straf-)Taten, die öffentlich oder in einer Versammlung gegeben wird. Das allein genügt hier aber auch nicht. Auch in diesem Fall muss der Anleitende die Absicht zur Förderung oder zum Wecken der Bereitschaft zur Tatbegehung bei Anderen haben.
Insbesondere in Abgrenzung zu einer „bloßen“ Ansammlung setzt eine Versammlung voraus, dass die Zusammenkunft mehrerer Personen einem gemeinsamen Zweck dient, also nicht nur zufällig entsteht.
Wann wird ein Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
Dem Verbreiten und der Öffentlichkeit zugänglich machen des Inhalts ist gemein, dass ein größerer Personenkreis hiervon Kenntnis erlangen kann, wobei die konkrete Personenzahl nicht mehr überschaubar ist.
Verbreiten ist das Übergeben eines Inhalts (egal ob in verkörperter Form oder ohne Verkörperung). Das Zugänglich machen ist weiter. Hier muss der Täter für eine andere Person die Wahrnehmung und Kenntnisnahme ermöglichen.
Wann ist der Inhalt zur Anleitung zu Straftaten geeignet?
Eine Anleitung ist im Grunde eine Weitergabe von Kenntnissen. Nämlich Kenntnisse darüber, wie man eine Straftat begehen kann. Zu denken sind hier zum Beispiel an Unterweisungen, wie man Sprengstoffsätze baut oder wie man sonst bestimmte Waffen herstellt oder gebraucht. Die (Straf-)Tat, zu der angeleitet wird, muss hinreichend aus der Anleitung hervorgehen, also in gewisser Weise bestimmbar sein.
Ziel dieses Merkmals ist es, bestimmte „alltägliche“ Dinge aus der Strafnorm herauszunehmen, wie z.B. gewöhnliche wissenschaftliche Texte oder Kriminalromane.
Wann ist der Inhalt zur Anleitung zu Straftaten bestimmt?
Der Inhalt muss zur Anleitung zu Straftaten bestimmt sein. Genauer gesagt muss er dazu bestimmt sein, die Bereitschaft zur Begehung einer solchen Tat bei einer anderen Person zu wecken oder zu fördern.
Zu beachten ist, dass sowohl das Fördern als auch das Wecken der Bereitschaft Gegenstand der Bestimmung des Inhalt sein können. Es kommt damit nicht darauf an, ob derjenige, der angeleitet werden soll, zuvor noch in keinster Weise zur Tatbegehung bereit war (dann wird die Tatbereitschaft geweckt) oder ob er hierzu bereits eine gewisse Neigung hatte (dann wird die Tatbereitschaft gefördert).
Wichtig: Bereitschaft bedeutet nicht Tatentschluss. Der „Angeleitete“ muss also noch nicht Vorsatz auf eine konkrete Tatbegehung haben, also fest hierzu entschlossen sein. Bereitschaft ist weniger als das.
Ob der Inhalt eine derartige Bestimmung aufweist, bemisst sich nach dem Verständnis eines verständigen Adressaten des Inhalts.
Macht man sich auch strafbar, wenn die Straftat schlussendlich nicht begangen wird?
Ja. Man wird nämlich nicht dafür bestraft, dass die Tat begangen wird, sondern dafür dass man jemanden hierzu anleitet, also die Gefahr schafft, dass die Straftat begangen wird. Diese Gefahr muss noch nicht einmal konkret sein. Man wird im Rahmen des § 130a StGB dafür bestraft, dass man etwas tut, was zur Begehung einer Straftat eines anderen führen kann.
Kann die Anleitung zu Straftaten straflos bleiben?
Ja, es ist möglich, dass die Anleitung zu Straftaten doch straflos bleibt. Das nämlich gem. §§ 130a Abs.3, 86 Abs.4 StGB dann, wenn die Anleitung gewissermaßen sozial adäquat ist. Das ist dann der Fall, wenn sie bestimmten Zwecken dient. Diese sind die…
- staatsbürgerliche Aufklärung,
- Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
- Kunst,
- Wissenschaft,
- Forschung,
- Lehre oder
- Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
oder ähnliche Zwecke (§ 86 Abs.4 StGB).
Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter mit dem Vorwurf der Anleitung zu Straftaten erhalten haben, sollten Sie bestenfalls zunächst Ruhe bewahren, im Hinblick auf den Tatvorwurf von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch machen und dann so schnell wie möglich einen Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und nach Analyse der Ermittlungsakten eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.
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Hausdurchsuchung wegen Anleitung zu Straftaten – Was es zu beachten gilt:
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