Ermittlungsakte im Strafverfahren
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Was steht alles in der Ermittlungsakte im Strafverfahren? Wer führt die Ermittlungsakte? Darf ich als Beschuldigter die Ermittlungsakte durchlesen? Was passiert mit der Ermittlungsakte nach Ende des Strafverfahrens?
Sie haben vielleicht eine Szene im Kopf: Der Beschuldigte befindet sich in einen dunkleren Raum, beleuchtet nur von einer weißen strahlenden Tischlampe. Ihm gegenüber befindet sich nur ein einziger Stuhl.
Es kommt plötzlich ein Polizist herein. Brüllend fragt er den Beschuldigten über die Tat aus und richtet die Tischlampe gegen das Gesicht des Beschuldigten. Dabei lässt er auch eine Akte auf den Tisch knallt. Dort befinden sich Beweisfotos, worüber der Polizist den Beschuldigten fragt.
Das wird sich in dieser Weise wohl überwiegend in Filmen abspielen, die Ermittlungsakte ist aber auch in – realen – deutschen Strafverfahren von großer Bedeutung – auch für die Verteidigung.
Was ist die Ermittlungsakte im Strafverfahren?
Die Ermittlungsakte dokumentiert in zeitlicher Reihenfolge (das ist aber nicht zwingend, die Reihenfolge kann auch anders sein) alle Unterlagen, die während eines Ermittlungsverfahrens entstehen.
Das sind u.a. die Anzeige, Beschuldigtenvernehmung, Beweise, Schriftsätze von Ihrem Rechtsanwalt, Vermerke von Staatsanwälten und von Richtern, Zeugenvernehmungen, Bundeszentralregisterauszug (über eventuelle Vorstrafen).
Die Ermittlungsakte kann auch unterteilt sein in verschiedenen Unterakten. Dabei gibt es z.B. eine extra Lichtbildakte mit Fotos aus einer Hausdurchsuchung, Fotos von inkriminierten Dateien (z.B. Bilder die kinderpornografischen Inhalte haben), Fotos von Tatwaffen (z.B. verwendetes Messer) oder Bilder vom Schaden (z.B. Kaputtes Auto, Verletzungen vom Opfer) und Videos von der Tat.
Wer ist für das Führen der Ermittlungsakte zuständig?
In der Regel wird die Ermittlungsakte von der Polizei geführt. Es kann aber auch von der Staatsanwaltschaft geführt werden.
Entscheidend ist, wo die Strafanzeige eingeht.
Was passiert mit der Ermittlungsakte im Laufe des Strafverfahrens?
Nehmen wir an, es geht wie in den meisten Fällen eine Anzeige bei der Polizei ein. Dann übernimmt die Polizei Ermittlungen und legt dafür eine Ermittlungsakte an. Nachdem sie mit den Ermittlungen fertig ist übersendet die Polizei die Akte weiter an die Staatsanwaltschaft. Die studiert dann die Akte und entscheidet, ob eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht das nach der Aktenlage der Beschuldigte verurteilt wird. Ist sie genau dieser Ansicht dann erhebt Sie die Anklage und reicht die Akte weiter an das zuständige Gericht.
Darf ich als Beschuldigter Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen?
Ja und Nein. In den meisten Fällen wird Ihr Verteidiger sich um Ihre Akteneinsicht kümmern, damit er eine effektive Verteidigungsstrategie vorbereiten kann. Er hat das Recht dazu. Dieser lässt sich meistens die Akte elektronisch weitersenden oder nimmt vor Ort in der Staatsanwaltschaft Einsicht. Es ist auch möglich per Post die Akte sich senden zu lassen.
Wie sie aber wissen, ist es möglich auch sich im Strafverfahren ohne Rechtsanwalt sich zu verteidigen. So kann auch der Beschuldigte selbst in solchen Fällen Akteneinsicht beantragen nach § 147 Absatz 3 StPO. Hier kann der Beschuldigte auch Beweisstücke einsehen, jedoch nur unter amtlicher Aufsicht und so lange nicht Interesse Dritter verletzt werden und der Untersuchungszweck vom anderen Strafverfahren nicht gefährdet wird. (z.B. es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweismittel zerstört). Sie sollten dabei stets beim Schreiben an die Polizei oder Staatsanwaltschaft den Grund für die Einsicht angeben.
Kostet die Akteneinsicht etwas?
In den meisten Fällen wird die Akte an Ihren Verteidiger auf gesichertem elektronischem Weg versendet oder er studiert die Akte vor Ort in der Staatsanwaltschaft. In solchen Fällen ist die Akteneinsicht kostenlos.
Anders ist es aber, wenn man darauf bestehen sollte, dass die Akte per Post zugesendet werden soll. Dann fallen Kosten für den Postweg an. Diese werden normalerweise nicht höher als 12 Euro sein.
Wie lange dauert es bis ich meine Akten im Strafverfahren einsehen kann?
Sie können sich denken, dass die Strafverfolgungsbehörden etwas brauchen bis die Akten zugesendet werden. Meistens kann es mehrere Wochen dauern bis man die Ermittlungsakte kriegt. Sollte zusätzlich dazu eine Lichtbildakte existieren, dann kann es sein, dass eine gesonderte Lichtbildakte getrennt von der Ermittlungsakte nachgesendet wird. Das kann nochmal ein paar Wochen brauchen.
Was mache ich, wenn mir eine Akteneinsicht verwehrt wird?
Dies kann aus den oben genannten Gründen durchaus passieren. Bei solchen Absagen kann man dann Widerspruch einlegen. Sollte die Ablehnung der Akteneinsicht nicht rechtmäßig gewesen sein, dann kann sogar ein Verfahrensfehler vorliegen.
Darf ich Ausschnitte der Ermittlungsakte im Internet veröffentlichen?
Davon ist abzuraten. Sie machen sich unter Umständen sogar strafbar, wenn Sie die Anklageschrift (Anklage von der Staatsanwaltschaft) verbreiten bevor diese im Gericht verhandelt wurden – wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen. Das sagt § 353d Nummer 3 StGB. Dasselbe gilt auch für andere Dokumente des Strafverfahrens, also in der Regel lieber keine Fotos von Dokumenten aus der Ermittlungsakte machen und ins Internet posten.
Was passiert mit den Ermittlungsakten, wenn das Verfahren beendet ist?
Das Verfahren kann eingestellt werden oder man kann im Gerichtsverfahren freigesprochen werden.
Es gibt je nach Bundesland unterschiedliche Aufbewahrungsfristen der Staatsanwaltschaft für Ermittlungsakten, diese unterscheiden sich je nach Art der vorgeworfenen Straftat.
Zum Beispiel: Sollte es um ein Verfahren zur Ermittlung von Todesursachen von Verstorbenen gehen dann beträgt die Aufbewahrungsfrist für Berliner Staatsanwälte 30 Jahre. Geht es um Ermittlungsverfahren von Verbrechen (z.B. Totschlag), die eingestellt wurden wegen Schuldunfähigkeit dann beträgt die Aufbewahrungsfrist 20 Jahre (Dafür gibt es die: Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Amtsanwaltschaft, der Justizvollzugsbehörden sowie der Sozialen Dienste der Justiz (Schriftgutaufbewahrungsverordnung – SchrAV)).
Danach werden die Akten vernichtet.
Es macht Sinn, für die Verteidigung und damit auch die Analyse der Ermittlungsakte, einen Anwalt für Strafrecht zu beauftragen. Dieser weiß genau, worauf man hierbei achten muss, welche Faktoren für die Verteidigung von Relevanz sind. Nicht selten sind es Details, Feinheiten gar, die einen entscheidenden Unterschied für den Ausgang des Strafverfahrens machen können.
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