Polizei im Strafverfahren

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

Bewertungen auf Proven Expert

Was macht die Polizei im Rahmen der Ermittlungen wegen einer Straftat im Strafverfahren? Beweissicherung, Vernehmung von Zeugen, Vernehmung des Beschuldigten. Was darf die Polizei im Strafverfahren?

Die Polizei spielt eine entscheidende Rolle im Strafprozess und hat eine Vielzahl von Aufgaben, die sie während des gesamten Prozesses wahrnehmen muss. Die Polizeibeamten sind oft die ersten an einem Tatort und eine der ersten Anlaufstelle für Opfer und Zeugen. Sie sind somit meistens die ersten Personen die Kenntnis von einer Straftat erlangen und müssen dementsprechend handeln.

Zu den wichtigsten Aufgaben der Polizei im Strafprozess gehören die Ermittlung von Straftaten, die Sicherung von Beweismitteln, die Festnahme von Verdächtigen, die Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten sowie die Unterstützung der Staatsanwaltschaft bei der Vorbereitung der Anklage.

Aufgaben und Zuständigkeiten der Polizei im Strafprozess

Die Polizei nimmt eine wesentliche Rolle im Strafverfahren ein. Verallgemeinert und vereinfacht ausgedrückt hilft sie der Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung des im Raum stehenden Vorwurfs einer Straftat gegen den Beschuldigten.

1. Ermittlung von Straftaten durch die Polizei

Zu Beginn eines Strafverfahrens ist es die Aufgabe der Polizei, eine gründliche Ermittlung durchzuführen, um alle relevanten Informationen über die begangene Straftat zu sammeln. Dazu gehört unter anderem die Befragung von Zeugen, die Sicherung von Spuren am Tatort und die Auswertung von Beweismitteln wie Fingerabdrücken oder DNA-Spuren. Die Polizei muss sicherstellen, dass alle Beweise ordnungsgemäß gesichert und dokumentiert werden, um ihre Verwendbarkeit vor Gericht zu gewährleisten.

Gem. § 163 StPO hat die Polizei auch das Recht des ersten Zugriffs. Hierbei ist sie verpflichtet, Straftaten zu erforschen und alle Anordnungen zu treffen die keinen Aufschub gestatten, um die Verdunkelung einer Sache zu verhüten.

Hierunter könnte beispielsweise die Anordnung einer Durchsuchung (sofern kein Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt zu erreichen ist und ein Aufschub der Maßnahme einen Beweismittelverlust befürchten lassen würde = „Gefahr im Verzug“) fallen.

In der kleineren bis mittleren Kriminalität werden die Sachverhalte von der Polizei zunächst eigenständig ausermittelt und erst dann der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens übermittelt. Jedoch bleibt auch in diesem Fall die Staatsanwaltschaft die sogenannte „Herrin des Verfahrens“ gem. Nr. 3 Abs. 2 RiStBV, weshalb sie jederzeit eingreifen darf.

2. Sicherung von Beweismitteln

Die Sicherung von Beweismitteln ist eine der wichtigsten Aufgaben der Polizei im Rahmen eines Strafverfahrens. Die Polizei muss sicherstellen, dass alle relevanten Beweise ordnungsgemäß gesichert und dokumentiert werden, um ihre Verwendbarkeit vor Gericht zu gewährleisten. Es gibt verschiedene Methoden und Techniken, die die Polizei zur Sicherung von Beweismitteln einsetzen kann. Zu der Sicherung von Beweismitteln gehören:

a.) Tatortuntersuchung:
Die Polizei beginnt in der Regel mit einer gründlichen Untersuchung des Tatorts, um alle Spuren und Beweismittel zu sichern. Dazu gehören beispielsweise Fingerabdrücke, DNA-Spuren, Fußspuren oder sonstige physische Beweise.

b.) Fotodokumentation:
Die Polizei macht Fotos vom Tatort und den Beweismitteln, um den Zustand der Spuren zum Zeitpunkt der Sicherung festzuhalten. Diese Fotos dienen als wichtige Beweismittel für das spätere Verfahren. Sie werden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, um den Zustand des Tatortes anschaulich zu machen.

c.) Spurensicherung:
Die Sicherung von Spuren am Tatort ist ein besonders wichtiger Teil bei der Ermittlungsarbeit der Polizei. Hierfür verwendet sie spezielle Techniken und Ausrüstungen. Sie kann beispielsweise Fingerabdrücke, Fußspuren oder andere Abdrücke am Tatort sichern, indem sie diese mit speziellen Techniken wie Abdruckpulver oder -folie sichtbar macht und dann abnimmt. Vor allem bei Gewaltverbrechen, aber auch bei anderen Delikten können DNA-Spuren gesichert werden, die kann durch das Sammeln von Haaren, Hautzellen oder anderen biologischen Materialien geschehen.

d.) Beschlagnahme von Gegenständen:
Außerdem ist die Polizei dazu befugt Gegenstände am Tatort sicherstellen, die als Beweismittel dienen könnten. Hierunter könnten beispielsweise Waffen, Werkzeuge oder persönliche Gegenstände des Beschuldigten fallen. Alle gesicherten Spuren und Beweismittel werden sodann sorgfältig dokumentiert, versiegelt und entsprechend gekennzeichnet, um ihre Integrität zu gewährleisten. Sie werden in der Asservatenkammer aufbewahrt.

e.) Befragung von Zeugen:
Die Polizei befragt Zeugen und mögliche Beteiligte, um Informationen über den Tathergang und mögliche Beweismittel zu erhalten. Diese Aussagen werden ebenfalls dokumentiert und können als Beweismittel vor Gericht verwendet werden.

f.) Beauftragen Sachverständigen:
Bei komplexen Fällen arbeitet die Polizei oft mit forensischen Sachverständigen zusammen, um bestimmte Beweismittel wie DNA-Proben oder Ballistikauswertungen zu analysieren.

3. Festnahme von Verdächtigen einer Straftat durch die Polizei

Ein weiterer wichtiger Aspekt der polizeilichen Arbeit im Strafprozess ist die Festnahme von Verdächtigen. Die Polizei hat das Recht, Personen festzunehmen, wenn sie den dringenden Tatverdacht haben, dass diese Person eine Straftat begangen hat. Dabei müssen sie sicherstellen, dass die Festnahme rechtmäßig erfolgt und alle erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

In der Regel läuft eine Festnahme folgendermaßen ab: Zunächst muss der oben genannte Tatverdacht bestehen. Die Polizei hat einen konkreten Tatverdacht gegen eine Person aufgrund von Ermittlungsergebnissen oder Hinweisen aus der Bevölkerung. Die Polizei prüft nach Erlangen dieser Kenntnis, ob es ausreichende rechtliche Gründe für eine Festnahme gibt, beispielsweise den dringenden Tatverdacht und die Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr. Danach muss die Polizei die Person anhand von Ausweisdokumenten oder anderen Mitteln identifizieren und ihre Personalien überprüfen. Sie muss den Verdächtigen weiter über den Grund der Festnahme und seine Rechte informieren. Hierzu zählen beispielsweise das Recht zu Schweigen und das Recht einen Anwalt zu kontaktieren.

Sollte es dazu genug Anhaltspunkte geben, kann die Polizei den Verdächtigen auch durchsuchen, um gefährliche Gegenstände oder Beweismittel sicherzustellen. Anschließend wird die festgenommene Person zur nächsten Polizeidienststelle gebracht, wo sie weiter befragt und erkennungsdienstlich behandelt wird. Die Befragung findet statt, um weitere Informationen über die Straftat zu erhalten und seine Beteiligung an dieser zu klären. Falls die Polizei den Verdächtigen länger festhalten möchte, um diesen in Untersuchungshaft zu behalten, muss sie ihn spätestens einen Tag nach der Verhaftung einem Haftrichter vorführen, der über die Fortdauer der Untersuchungshaft entscheidet.

4. Vernehmung von Zeugen einer Straftat durch die Polizei

Es gibt zwei Wege. wie die Polizei Zeugen lädt. Sie kann die Zeugen entweder freiwillig bitten zu einer Vernehmung zu erscheinen, um eine Aussage zu tätigen oder aber sie lädt die Zeugen offiziell vor. In der Regel ist man verpflichtet, einer offiziellen Vorladung der Polizei Folge zu leisten. Wenn man also von der Polizei vorgeladen wird, um als Zeuge auszusagen oder um weitere Informationen zu einem Fall zu geben, sollte man grundsätzlich dieser Vorladung nachkommen.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen man nicht verpflichtet ist, einer Vorladung der Polizei nachzukommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man aus gesundheitlichen Gründen oder anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage ist, der Vorladung nachzukommen kann. Dies sollte man der Polizei jedoch rechtzeitig mitteilen und gegebenenfalls einen neuen Termin vereinbaren.

Wichtig: Als Beschuldigter einer Straftat sind Sie gerade kein Zeuge und auch nicht zum Erscheinen und erst recht nicht zu einer Aussage in einer polizeilichen Vernehmung verpflichtet. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht zum Tatvorwurf!

Wenn man erst als Zeuge geladen wurde und dann doch als Beschuldigter vernommen werden soll hat man das Recht zu schweigen und muss nicht zur polizeilichen Vernehmung erscheinen. In diesem Fall empfehlt es sich umgehend einen Anwalt für Strafrecht zu konsultieren und sich über die eigenen Rechte beraten zu lassen.

Es ist wichtig zu beachten, dass es als Zeuge strafbar sein kann, einer offiziellen Vorladung der Polizei ohne triftigen Grund nicht nachzukommen. In solchen Fällen kann die Polizei weitere rechtliche Schritte einleiten und gegebenenfalls eine Zwangsvorführung anordnen.

Wenn man sich unsicher ist, wie man auf eine Vorladung der Polizei reagieren soll, ist es auch hier ratsam, sich rechtzeitig an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden und sich über die eigenen Rechte und Pflichten informieren zu lassen.

 

Soweit man der Vorladung gefolgt ist nimmt die Polizei zunächst die Personalien auf. Danach muss sie den Zeugen darüber belehrt, dass er verpflichtet ist, wahrheitsgemäß auszusagen und dass er das Recht hat, keine Aussage zu machen, wenn er sich selbst belasten könnte (Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO). Er muss weiter nicht aussagen, wenn er durch seine Aussage einen nahen Verwandten, Ehepartner oder Verlobte einer Straftat bezichtigen würde (Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO). Diese Belehrungspflicht ist sehr wichtig! Anschließend beginnt die Polizei mit der Befragung des Zeugen und stellt Fragen zu seinem Wissen über den Vorfall oder die Straftat. Der Zeuge wird gebeten, alle relevanten Informationen so genau wie möglich zu schildern. Während der Zeuge aussagt dokumentiert die Polizei die Aussage des Zeugen entweder schriftlich oder auf Ton- oder Videoaufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen dienen als Beweismittel im weiteren Verlauf des Strafverfahrens. Es ist durchaus erlaubt den Zeugen auch mit anderen Beweismitteln zu konfrontieren, zum Beispiel Fotos, Dokumente oder Aussagen anderer Personen, um seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen.

Nachdem der Zeuge ausgesagt hat, wird ihm die Möglichkeit gegeben, seine Aussage zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Anschließend wird er gebeten, die Aussage zu unterschreiben.

 

Es ist wichtig, dass die Vernehmung von Zeugen durch die Polizei rechtmäßig erfolgt und die Rechte des Zeugen somit gewahrt werden. Eine falsche Vernehmungstechnik oder unangemessener Druck können dazu führen, dass der Zeuge falsche Angaben macht oder seine Aussage vor Gericht angefochten wird. Daher ist es entscheidend, dass die Polizei gewissenhaft vorgeht und alle rechtlichen Vorschriften einhält.

Der Strafverteidiger wird entsprechende Vernehmungen überprüfen und bei Bedarf der Beweisverwertung widersprechen.

5. Vernehmung des Beschuldigten

Nach der Festnahme ist es Aufgabe der Polizei, den Verdächtigen zu vernehmen und weitere Ermittlungen durchzuführen, um belastende oder entlastende Beweise zu sammeln. Die Polizei muss dabei darauf achten, dass alle Vernehmungen ordnungsgemäß protokolliert werden und keine Zwangsmittel eingesetzt werden, die gegen das Gesetz verstoßen.

In § 136a StPO sind die Beweismethodenverbote enthalten. Unzulässig ist demnach die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose zu beeinträchtigen. Zudem darf Zwang nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

6. Unterstützung der Staatsanwaltschaft

Gem. § 160 StPO kann die Staatsanwaltschaft alle erforderlichen Ermittlungshandlungen selber vornehmen. Dazu ist sie jedoch meist aus Kapazitätsgrenzen nicht in der Lage. Daher kann sie gem. § 161 Abs. 1 S. 1 StPO auf Behörden und Beamte des Polizeidienstes zurückgreifen.

Die Polizei wird als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft auf ihr Ersuchen oder Auftrag hin tätig. Sie ist gem. § 152 GVG verpflichtet dieser Anordnung Folge zu leisten. Im Umkehrschluss ist sie grundsätzlich zu keiner verfahrensrechtlichen Entscheidung befugt.

Wird die Polizei als Ermittlungsperson oder auf Ersuchen der Staats-anwaltschaft tätig, handelt sie repressiv zur Aufklärung begangener Straftaten. In diesem Fall bestimmen sich ihre Rechte und Pflichten nach dem Strafprozessrecht.

Darüber hinaus unterstützt die Polizei auch die Staatsanwaltschaft bei der Vorbereitung der Anklage. Sie übermittelt alle gesammelten Beweise und Informationen an die Staatsanwaltschaft und steht als Zeuge vor Gericht zur Verfügung, um ihre Ermittlungsergebnisse zu präsentieren.

7. Polizeibeamte als Zeugen in der Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung können die an dem Verfahren beteiligten Polizeibeamten als Zeugen geladen werden. Dazu zählen u.a. meistens die Beamten, die zuerst am Tatort waren, aber auch diejenigen die an einer Durchsuchung oder anderen Maßnahmen beteiligt waren. Sie werden wie jeder andere Zeuge belehrt und müssen die Fragen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung beantworten. Die Vernehmung des Polizeibeamten als Zeugen soll bei der Verurteilung des Angeklagten helfen und eine Verurteilung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung erleichtern. Gem. § 261 StPO entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Der Begriff „Inbegriff der Hauptverhandlung“ bezieht sich auf den zentralen Teil eines Strafprozesses, in dem vor Gericht über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten entschieden wird. Die Hauptverhandlung ist der Kern des Strafverfahrens und dient dazu, alle Beweise und Argumente zu prüfen, um ein Urteil fällen zu können.

Während der Hauptverhandlung werden alle relevanten Beweismittel vorgelegt, Zeugen und Sachverständige angehört und die Argumente der Staatsanwaltschaft und Verteidigung gehört. Der Richter oder die Richterin leitet die Verhandlung und sorgt dafür, dass alle rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der „Inbegriff der Hauptverhandlung“ umfasst somit alle Verhandlungstage, in denen die Beweisaufnahme stattfindet, Zeugen vernommen werden und die Parteien ihre Plädoyers halten. Es ist der Zeitraum, in dem das Gericht alle Informationen sammelt, um eine fundierte Entscheidung über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu treffen. Am Ende der Hauptverhandlung wird das Urteil verkündet, in dem festgelegt wird, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist.

» Wie die Hauptverhandlung vor Gericht genau abläuft, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Organisation der Polizei: Landespolizei, Bundespolizei, KriPo und Co

Die Polizei ist als Ermittlungsbehörde in verschiedene Organisationseinheiten unterteilt, welche für die Aufklärung von Straftaten und die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig ist. Zum einen gibt es die Landespolizei. Sie ist in jedem Bundesland für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig. Sie umfasst uniformierte Streifenbeamte, Kriminalpolizei (Kripo) und Verkehrspolizei. Die Kriminalpolizei ist spezialisiert auf die Aufklärung von schweren Straftaten wie Mord, Raub, Einbruch oder Betrug. Sie arbeitet eng mit der Staatsanwaltschaft zusammen und führt Ermittlungen durch, um Täter zu identifizieren und strafrechtlich zu verfolgen. Daneben gibt es noch das Bundeskriminalamt (BKA), welches die zentrale Ermittlungsbehörde des Bundes ist. Sie ist zuständig für schwere und länderübergreifende Straftaten wie beispielsweise Terrorismus, organisierte Kriminalität oder Cybercrime.

 

Insgesamt übernimmt die Polizei im Strafprozess vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben. Sie tragen entscheidend bei der Aufklärung von Straftaten bei.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Hausdurchsuchung – Was es jetzt zu beachten gilt:

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]