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Anwalt beim Vorwurf
Vergewaltigung / sexueller Missbrauch

Als Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht vertrete ich Sie unabhängig von Schuld oder Unschuld. Gerade im Sexualstrafrecht sind die Vorwürfe geeignet weitereichende Konsequenzen für die Betroffenen sowohl in rechtlicher als in persönlicher Hinsicht nach sich zuziehen.

Deshalb empfiehlt es sich – wenn Sie mit dem Vorwurf der Vergewaltigung oder eines sexuellen Übergriffs konfrontiert oder Opfer einer solchen Straftat geworden sind – sich an einen Anwalt für Strafrecht wenden, der sich auf das Sexualstrafrecht spezialisiert hat und Ihnen im Strafverfahren zur Seite stehen kann.

Im Folgenden haben wir Ihnen einige Informationen zusammengestellt, wann eine Strafe wegen sexueller Nötigung, eines sexuellen Übergriffs oder einer Vergewaltigung drohen kann und welche Strafen hierfür drohen. Wann gilt „Nein heißt Nein“? Wann „nur Ja heißt Ja“?

Vorladung mit dem Vorwurf eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung erhalten?

■ Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht

Auch beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Temin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Hier finden Sie einige Artikel zu unseren Verfahren:

Der Straftatbestand Sexuelle Nötigung – Vergewaltigung, § 177 StGB

Der § 177 StGB stellt die sexuelle Nötigung sowie die Vergewaltigung unter Strafe (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und erfordert Sexualkontakt durch körperliche Berührungen. Er ist geschlechtsneutral formuliert, d.h. Täter können sowohl Männer als auch Frauen sein.

Wie hoch ist die Strafe bei einem sexuellen Übergriff, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung?

■ Im Video erklärt

Bei einer Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Zusätzlich steht es im Ermessen des Gerichtes nach § 181b StGB Führungsaufsicht (§§ 68 ff StGB) anzuordnen.

Die Erfüllung erschwerend hinzukommenden Umständen nach § 177 Abs. 4 und 5 führt zu einem Mindeststrafrahmen von einem Jahr. Solch ein Umstand kann zum Beispiel die Anwendung von Gewalt sein oder dass das Opfer aufgrund einer Krankheit keinen Willen bilden kann.

In besonders schweren Fällen – also beispielsweise bei einer Vergewaltigung – wird die Strafrahmenuntergrenze nach § 177 Abs. 6, 7 und 8 StGB auf zwei, drei oder fünf Jahre erhöht.

Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt wird durch das Gericht nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit beurteilt. Liegt ein im Strafgesetzbuch aufgezähltes Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall vor, so ist dies ein Indiz dafür, dass ein besonders schwerer Fall vorliegt. Zwingend ist dies aber nicht.

In minder schweren Fällen nach § 177 Abs. 9 StGB ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren zu erkennen.

Die Prüfung eines minder schweren Falles durch das Gericht erfolgt wiederum durch eine Gesamtbetrachtung der Tatsituation und aller ihr innewohnenden Umstände. Dabei sollen Ausnahmesituationen mit geringem Unrechts- und Schuldgehalt des Täters erfasst werden. In Betracht gezogen werden dabei die Strafmilderungsgründe aus dem Allgemeinen Teil des StGB wie beispielsweise das Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 S. 2 StGB oder eine verminderte Schuldfähigkeit des Täters nach § 21 StGB.

Wann droht eine Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung und Vergewaltigung nach § 177 StGB?

In den ersten beiden Absätzen des 2016 neu gefassten § 177 StGB schlägt sich die medial bekannt gewordene „Nein-heißt-Nein-Lösung“ nieder, wodurch die sexuelle Selbstbestimmung gegen ungewollte Angriffe umfassend geschützt sein soll. Jede Person hat die Freiheit, über Art, Form, Zeitpunkt und Partner der sexuellen Betätigung frei zu entscheiden. § 177 StGB umfasst deshalb jeglichen sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung und bestraft solche mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bis hin zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Was ist ein sexueller Übergriff bei entgegenstehendem Willen nach § 177 Abs. 1?

Maßgeblich für die Strafbarkeit nach Absatz 1 ist allein der erkennbar entgegenstehende Wille des Opfers. Dies bestimmt sich aus Sicht eines objektiven Dritten. Ein erkennbar entgegenstehender Wille kann nicht nur verbal geäußert, sondern auch sich aus den Umständen ergeben erkennbar sein, z.B. durch Weinen oder Abwehrhaltungen.

Der entgegenstehende Wille muss vom Täter erkannt bzw. für möglich gehalten werden. Ein bloßer innerer Vorbehalt soll demnach nicht ausreichen, sofern dieser für den Täter nicht erkennbar ist.

Welche Tathandlungen fallen unter § 177 Abs. 1 StGB?

Der Straftatbestand des § 177 Abs.1 StGB stellt mehrere Handlungen unter Strafe. Dazu zählt …

  • Der Täter nimmt eigenhändig sexuelle Handlungen am Opfer vor.
  • Der Täter lässt sexuelle Handlungen durch das Opfer an sich (dem Täter) vornehmen.
  • Der Täter lässt sexuelle Handlungen durch das Opfer an sich (dem Opfer) vornehmen.
  • Der Täter bestimmt das Opfer zur Vornahme sexueller Handlungen an einem Dritten.
  • Der Täter bestimmt das Opfer zur Duldung sexueller Handlungen durch einen Dritten.

Zusammen mit Absatz 1 bildet Absatz 2 den Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs.

Wie macht sich der Täter nach § 177 Abs. 2 StGB strafbar?

Nach § 177 Abs. 2 StGB macht sich ein Täter auch mangels nach außen erkennbarem entgegenstehen Willen des Opfers strafbar, wenn der Täter

  • die Widerstandsunfähigkeit des Opfers,
  • die eingeschränkte Widerstandsfähigkeit des Opfers,
  • ein Überraschungsmoment oder
  • eine Bedrohungslage

ausnutzt oder

  • durch eine Nötigung droht

Wann wird die Widerstandsunfähigkeit eines Opfers nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgenutzt?

Gem. § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer ausnutzt, dass das Opfer aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustands nicht mehr in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Hierunter ist auch zu verstehen, wenn es dem Opfer nicht zumutbar ist einen entgegenstehenden Willen zu äußern oder wenn eine Zustimmung seitens des Opfers nicht tragfähig erscheint.

Beispiele hierfür sind Krankheit, Behinderung, eingeschränkte physische/psychische/geistige Fähigkeiten, Alkohol-/Drogenmissbrauch, Schlaf, Bewusstlosigkeit, K.O.-Tropfen

Wann wird die eingeschränkte Widerstandsfähigkeit eines Opfers nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgenutzt?

Gem. § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer ausnutzt, dass das Opfer aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustands nur noch erheblich eingeschränkt einen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann. Die erhebliche Einschränkung hierbei muss für einen objektiven Beobachter nach außen erkennbar sein.

Bei der Freiheit des natürlichen Willens sind vor allem auch die Über- und Unterordnungsverhältnisse zwischen den Beteiligten in Augenschein zu nehmen. Rückschlüsse können manchmal aus dem früheren „Normalverhalten“ das Opfer geschlossen werden. Bei erheblichen Einschränkungen soll dies nicht der Fall sein.

Beispiele: Alkohol-/Drogenmissbrauch, Behinderungen mit erheblicher Intelligenzminderung

Strafbar ist nicht, wer sich zuvor der Zustimmung des Opfers zur sexuellen Handlung versichert. Ambivalente Äußerungen sind nicht ausreichend. Nur Ja heißt Ja.

Was ist das Ausnutzen eines Überraschungsmoments nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB?

Eine sexuelle Handlung als Ausnutzen eines Überraschungsmoments im Sinne der Vorschrift meint eine Berührung gegenüber einer anderen Person, die sich dessen nicht versieht (Überraschungskomponente) und sich deshalb nicht rechtzeitig zur Gegenwehr setzen kann. Der Täter muss dabei gerade den Umstand ausnutzen, dass das Opfer keinen sexuellen Angriff erwartet.

Die sexuelle Handlung muss weiter i.S.d. § 184h StGB erheblich sein. Das bedeutet, dass das geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung nicht lediglich durch eine belanglose sexualbezogene Handlung, sondern durch eine nach einer Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall in sozial nicht hinnehmbarer Weise gefährdet ist.

Beispiele: Wenn der Täter in der Öffentlichkeit an das Geschlechtsteils des Opfers fasst, sofern die Schwelle der Erheblichkeit nach § 184h StGB dadurch erreicht ist

Was bedeutet das Ausnutzen einer Bedrohungslage nach § 177 Abs. 1 Nr. 4 StGB?

Der Täter nutzt eine Lage gezielt aus, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht. Der Begriff des empfindlichen Übels richtet sich nach § 240 StGB (das ist der Straftatbestand der Nötigung) und bedeutet, dass das angedrohte Übel für das Opfer von solcher Erheblichkeit sein muss, dass es dazu geeignet scheint, das Opfer im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (Rengier BT II § 23 Rn. 44). Der Täter muss sich hierzu nicht explizit äußern, schon eine gewalterfüllte Stimmung kann ausreichen.

Beispiele: Fälle, in denen Opfer durch vorangegangene Gewaltanwendung eingeschüchtert, Alleinlassen an einem einsamen Ort oder in einer schutzlosen Lage.

Was bedeutet die Nötigung durch Drohung nach § 177 Abs. 1 Nr. 5 StGB?

Um den Straftatbestand des § 177 Abs.1 Nr. 5 zu erfüllen, muss der Täter das Opfer tatsächlich mit einem empfindlichen Übel bedrohen, um dieses gezielt zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Dies muss auch nicht verbal erfolgen, sondern kann sich konkludent aus der Situation ergeben.

Beispiele: „Wenn du nicht…, dann…“

§ 177 Abs.6 StGB – Wann droht eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung?

Die Vergewaltigung ist ein sogenannter besonders schwerer Fall eines sexuellen Übergriffs bzw. einer sexuellen Nötigung.

Besonders schwere Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass das Maß der Verwerflichkeit derart vom „Normalfall“ abweicht, dass der normalerweise vorgesehene Strafrahmen als nicht mehr angemessen erscheint. Für besonders schwere Fälle ist demnach ein höherer Strafrahmen vorgesehen.

Das Gesetz normiert dann Beispiele, wann ein solcher besonders schwerer Fall vorliegt (sogenannte Regelbeispiele). Beispiel bedeutet, dass in den aufgeführten Fällen regelmäßig ein besonders schwerer Fall vorliegt. Zwingend ist diese Einstufung aber nicht.

Für sexuelle Übergriffe bzw. sexuelle Nötigung ist die Vergewaltigung ein besonders schwerer Fall.

Das Gesetz bezeichnet als Vergewatigung

  • den Beischlaf mit dem Opfer (also den Geschlechtsverkehr),
  • eine besonders erniedrigende beischlafsähnliche Handlung an dem Opfer,

wobei vor allem solche beischlafsähnlichen besonders erniedrigenden Handlungen an dem Opfer eine Vergewaltigung darstellen,

  • die „mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind“

(§ 177 Abs.6 Nr.1 StGB)

Was sind dem Geschlechtsverkehr ähnliche Handlungen, die ebenfalls eine Vergewaltigung darstellen?

Der Begriff der dem Geschlechtsverkehr („Beischlaf“) ähnlichen Handlungen ist zunächst schwer greifbar.

Zu beachten ist, dass der Begriff des Beischlafs in diesem Sinne nur den vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau meint, also das Eindringen des Penisses in die Scheide (vgl. BGH, Beschluss v. 27.03.2014 – 1 StR 106/14 (LG Stuttgart) in NstZ-RR 2014, 208).

Wichtig ist, dass die beischlafsähnliche Handlung besonders erniedrigend für das Opfer sein muss. Es gibt Fälle, in denen das unproblematisch bejaht werden kann (z.B. bei Oralverkehr oder Analverkehr, vgl. BGH Beschluss v. 29.04.2009 – 2 StR 59/09 (LG Gera) in NStZ-RR 2009, 238). Eine Vergewaltigung durch eine beischlafsähnliche Handlung bejahte der BGH auch für das Eindringen in die Scheide der Geschädigten mit einem Finger (vgl. BGH, Urteil v. 28.01.2004 – 2 StR 351/03 (LG Bonn) in NStZ 2004, 440).

Eine strafbare Vergewaltigung kann ebenfalls dann vorliegen, wenn der Täter nicht selbst sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt und selbst dann, wenn sich der Täter bei der Tat nicht am selben Ort wie das Opfer befindet. Dies kann vor allem – beispielsweise – in den heutigen Zeiten, in denen sich ein großer Teil des Lebens in das Internet verlagert, eine Rolle spielen.

So bejahte der Bundesgerichtshof eine Vergewaltigung für den Fall, dass der Angeklagte und das Opfer sich über das Internet kennenlernten. Der Angeklagte erstellte mehrere Profile, über die er mit der Geschädigten Kontakt aufnahm. Jedes Profil war dabei einem anderen Charakter zugeordnet. Der Angeklagte brachte die Geschädigte unter anderem dazu, Fotos und Videos, in denen die Geschädigte sexuelle Handlungen an sich selbst vornahm, an den Angeklagten zu versenden, indem er ihr vorspiegelte einer der Charaktere würde sonst (von einer anderen Person)  dazu gezwungen werden, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Der Angeklagte war also zu diesem Zeitpunkt (in dem die Geschädigte die sexuellen Handlungen vornahm) nicht physisch bei der Geschädigten. Vgl. BGH, Beschluss v. 10.03.2020 – 4 StR 624/19 (LG Siegen) in NStZ-RR 2020, 276.

Setzt ein Eindringen in den Körper einer anderen Person das Brechen eines dem entgegenstehenden Willens voraus?

Nein. Der Faktor des Handelns gegen den entgegenstehenden Willen des Opfers kann sich daraus ergeben, dass die Vergewaltigung einen besonders schweren Fall einer sexuellen Nötigung darstellt und eine Nötigung gerade durch das Handeln gegen den Willen einer anderen Person gekennzeichnet ist. Das Merkmal des Eindringens setzt dies aber jedenfalls nicht voraus (vgl. BGH, Urteil v. 16.06.1999 – 2 StR 28/99 (LG Köln) in NJW 1999, 2977).

§ 177 Abs.7 und Abs.8 StGB – Wann droht außerdem eine höhere Strafe?

Auch in anderen Fällen kann eine höhere Strafe drohen.

Ein straferhöhender Umstand ist beispielsweise das Beisichführen einer Waffe oder eines sonstigen Mittels mit dem Ziel des Brechens eines Widerstands des Opfes (z.B mittels Androhung von Gewalt) bei der Tat oder wenn der Täter das Opfer in eine schwere Gesundheitsgefahr bringt (vgl. § 177 Abs.7 StGB). In solchen Fällen droht mindestens eine dreijährige Freiheitsstrafe. Eine Waffe führt jemand bei sich, wenn diese Person derart Zugriff auf die Waffe hat, dass sie problemlos jederzeit eingesetzt werden kann.

Wird (z.B.) eine Waffe bei der Tat tatsächlich verwendet, drohen noch höhere Strafen. Hierfür sieht der Gesetzgeber nämlich als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren vor. Bringt der Täter das Opfer nicht „nur“ in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, sondern in Todesgefahr, drohen ebenfalls mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe. Dieselbe Strafandrohung gilt ebenso für diejenigen Fälle, in denen der Täter dem Opfer schwere körperliche Misshandlungen zufügt.

Welche Auswirkungen hat es, wenn das Opfer durch die Vergewaltigung stirbt?

Stirbt das Opfer durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder die Vergewaltigung, droht eine höhere Strafe, nämlich eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren (vgl. § 178 StGB).

Der Täter muss hierbei nicht zwangsläufig den Tod des Opfers beabsichtigt haben. Das Gesetz knüpft die erhöhte Strafandrohung an die zumindest leichtfertige Verursachung des Todes an. Leichtfertigkeit ist eine Form der Fahrlässigkeit, nämlich eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Leichtfertiges Verursachen genügt. Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift ist aber auch dann gegeben, wenn der Täter die Todesfolge vorsätzlich herbeiführt.

Die Todesfolge muss dem Täter aber zugerechnet werden können (der Täter muss die Todesfolge verursachen). Sie muss Folge des sexuellen Übergriffs bzw. der sexuellen Nötigung sein.

 

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