Rechtsbeugung § 339 StGB
Definition, Beispiele, Rechtsbeugung durch Behörden und StGB

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Rechtsbeugung (§ 339 StGB)

Im Paragraf 339 StGB wird die Rechtsbeugung, bspw. durch Behörden oder Amtsträger beschrieben und definiert. Die Rechtsbeugung beschreibt die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts. So sind bspw. Richter dazu da, die Rechtsordnung zu wahren. Um dies bestmöglich gewährleisten zu können, sind sie in ihrer Entscheidung, in der Fällung ihres Urteils, unabhängig.

Man soll also Vertrauen darin haben können, dass sie das auch tatsächlich tun. Recht sprechen. Aus diesem Grund – um die Rechtsordnung und das Vertrauen in ihre Wahrung zu schützen – ist Rechtsbeugung mit Strafe bedroht.

Diese Strafbewährung muss allerdings den Spagat zwischen Bewahrung richterlicher Unabhängigkeit und Schutz der Rechtsordnung bewältigen. Richter sind nur dann in ihrer Entscheidung wirklich frei, wenn sie nicht befürchten müssen, wegen einer Entscheidung bestraft zu werden.

Die Grenze ist aber die Rechtsbeugung.

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Strafanzeige wegen Rechtsbeugung stellen?

Sollten Sie selbst von Rechtsbeugung betroffen sein, dann können Sie diesen Verdacht den Ermittlungsbehörden anzeigen. Wir unterstützen Sie gern bei der Fertigung einer professionellen Strafanzeige wegen Rechtsbeugung. Bereits die Aufbereitung der Beweismittel und eine rechtliche Würdigung können den Unterschied machen bei der Bewertung des Anfangsverdachts.

Welche Strafe droht für Rechtsbeugung gem. § 339 StGB?

Für Rechtsbeugung droht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren (§ 339 Abs.1 StGB). Geldstrafen sind in diesem Bereich also schon gar nicht mehr vorgesehen.

Dabei bleibt es aber in der Regel nicht. Ein Strafverfahren kann bei einigen Delikten nämlich nicht „nur“ eine Geld- oder Freiheitsstrafe mit sich bringen, sondern auch andere einschneidende Konsequenzen zur Folge haben.

Im Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung können zum Beispiel schadensersatzrechtliche Regressansprüche des Staates auf den Beamten zu kommen. Es ist eigentlich der Staat, der – wenn ein Verhalten eines Richters einen Schaden verursacht – gegenüber dem Geschädigten Schadensersatz leisten muss. Macht der Richter sich aber durch seine Entscheidung strafbar und handelt er vorsätzlich wie im Fall der Rechtsbeugung, so kann der Staat im Anschluss „Ausgleich“ vom Beamten fordern.

Die besonders harten Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung betreffen aber insbesondere die Ausübung des Berufs.

Darf ein wegen Rechtsbeugung verurteilter Richter seinen Beruf weiter ausüben?

In der Regel wohl nicht. Richter sind Beamte. Und insbesondere Beamte müssen bei Strafverfahren um ihren Beruf bangen. Maßgeblich ist hier die ausgesprochene Strafe. Liegt diese über einem Jahr Freiheitsstrafe, so ist der Beamte aus dem Dienstverhältnis zu entlassen. Liegt sie darunter, so kann es auch zu einer Entlassung kommen, ist aber nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Hier besteht dann also Entscheidungsspielraum.

Und bei der Straftat der Rechtsbeugung liegt die vorgesehene Mindeststrafe aber bereits bei einem Jahr. Das bedeutet, dass selbst wenn die niedrigst mögliche Strafe ausgesprochen wird, der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen ist. Und der Richter kann damit seinen Beruf nicht mehr ausüben. Im Deutschen Richtergesetz wird der Verlust des Berufes auch ausdrücklich für den Beruf des Richters normiert.

Mehr Informationen zu berufsrechtlichen Folgen von Straftaten finden Sie hier. Insbesondere zum Beamtenrecht haben wir Informationen hier für Sie zusammengestellt.

Wann macht sich ein Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter wegen Rechtsbeugung strafbar?

Eine Strafe wegen Rechtsbeugung nach § 339 des Strafgesetzbuches droht vereinfacht ausgedrückt bestimmten Personengruppen, die beruflich gerade dazu da sind, das Recht zu wahren und durchzusetzen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit das Recht bewusst verletzten, dieser Rechtsverstoß erheblich ist und für eine der beteiligten Parteien im Verfahren vorteilhaft oder nachteilhaft ist.

Kann sich jeder wegen Rechtsbeugung strafbar machen?

Nein. Wegen Rechtsbeugung strafbar machen können sich nur bestimmte Berufsgruppen. Ihnen ist gemein, dass sie zur Wahrung und Durchsetzung des Rechts (in unterschiedlich ausgeprägter aber eigenverantwortlicher Weise) berufen sind. Wer diese Stellung im Grunde missbraucht, indem er das Recht beugt, soll bestraft werden.

Diese Personengruppen sind gem. § 339 StGB …

  • Richter
  • Schiedsrichter
  • andere Amtsträger

Richter in diesem Sinne sind übrigens nicht nur Berufsrichter, sondern z.B. auch Schöffen.

Welche Personen gehören zu den anderen Amtsträgern, die sich wegen Rechtsbeugung strafbar machen können?

Das sind solche, die hinsichtlich ihrer Funktion einem Richter in der konkreten Situation gleichstehen. Es bedarf also einer gewissen Selbstständigkeit und Unabhängigkeit bei der in Frage stehenden Entscheidung bzw. Maßnahme des Amtsträgers.

Ein Polizeibeamter ist aber zum Beispiel kein solcher anderer Beamter, wenn er ein Verwarnungsgeld im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht erhebt, obwohl er dies gemusst hätte. Das hierüber zu entscheidende Gericht begründete dies insbesondere damit, dass die Erhebung eines Verwarnungsgeldes im Grunde gar keine Entscheidung des Beamten ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 09.02.1979 – 4 Ws 12/79 in NJW 1979, 2114).

Kann sich ein Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung strafbar machen?

Das ist möglich.

So entschied der BGH in einem Fall, bei dem sich ein Staatsanwalt, der trotz bestehender Möglichkeit, in bestimmten Verfahren keine Klage erhob bzw. keinen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellte. Das aber nur in den Fällen, in denen durch dieses Nichthandeln die Strafverfolgungsverjährung eintrat. Ist dies der Fall, so können die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr gegen den Beschuldigten wegen dieser Tat in einem Strafverfahren vorgehen. Und das auch dann nicht, wenn sich die Person eigentlich strafbar gemacht hat.

Im Hinblick auf diese Entscheidungen (das Erheben öffentlicher Klage oder das Stellen eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls) kommt Staatsanwälten eine Position zu, die der eines Richters ähnelt. Diese Entscheidungen trifft der Staatsanwalt nämlich in gewisser Weise unabhängig. Also wie ein Richter.

Durch bloßes Nichtstun macht man sich aber nur strafbar, wenn man dazu verpflichtet war zu handeln.

Der Staat hat das Gewaltmonopol. Selbstjustiz zwischen den Bürgern soll es gerade nicht geben. Aus diesem Monopol folgt dann aber auch die Pflicht, Straftaten zu verfolgen. Dazu gehört auch die Pflicht der Staatsanwaltschaft sie anzuklagen, wenn die hierfür nötigen Voraussetzungen vorliegen.  Das muss zwar nicht sofort passieren, aber jedenfalls bevor die Tat verjährt. Dann kann der Pflicht, die Straftat zu verfolgen, nicht mehr entsprochen werden. Und das ist ein schwerer Verstoß des Staatsanwalts gegen das Recht.

Wiegt dieser Verfahrensverstoß hinreichend schwer, so droht eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung. Vgl. BGH, Beschluss v. 14.09.2017 – 4 StR 274/16 in NJW 2018, 322.

Kann sich ein Richter nur bei bestimmten Entscheidungen wegen Rechtsbeugung strafbar machen?

Ja. Nur weil man Richter ist, wird nicht jede Entscheidung, die man in seinem Leben trifft, auf die Goldwaage des Strafrechts gelegt.

Der dem Straftatbestand der Rechtsbeugung unter fallende Bereich von Entscheidungen ist aber auch nicht auf die Urteilsverkündung beschränkt.

Die Straftat der Rechtsbeugung bezieht sich auf die Leitung und Entscheidung einer Rechtssache.

Eine Rechtssache ist das Verhältnis zwischen den Parteien, worüber gestritten wird und der Richter entscheiden muss. Diejenigen Entscheidungen bzw. Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, diesen Rechtsstreit zu beenden, die gehören zur Leitung der Rechtssache.

Nun kann man auf den Gedanken kommen, dass ein gerichtliches Verfahren mit Ausspruch des Urteils beendet ist. Das stimmt so aber nicht. Für den Richter ist nach dem Urteil vor dem Urteil. Dieses muss nämlich nicht nur ausgesprochen, sondern insbesondere auch verschriftlicht und vor allem hinreichend begründet werden. Zudem muss das Protokoll über die Hauptverhandlung (an deren Ende das Urteil ausgesprochen wird) fertig gestellt werden. Was hier geschieht, zählt also auch noch zur Leitung und Entscheidung einer Rechtssache. Und damit zum Bereich, in dem eine Rechtsbeugung begangen werden kann. Vgl. BGH, Urteil v. 13.05.2015 – 3 StR 498/14 (LG Koblenz) in NStZ 2015, 651.

Macht ein Richter sich immer strafbar, wenn er das Recht falsch anwendet?

Nein. Wie bereits erwähnt soll ein gerechter und praktisch tauglicher Ausgleich zwischen der freien richterlichen Entscheidung, der richterlichen Unabhängigkeit, und der Straftat der Rechtsbeugung geschaffen werden.

Aus diesem Grund, soll sich ein Richter nicht allzu schnell wegen Rechtsbeugung strafbar machen. Also nicht bei jedem Fehler, der ihm unterläuft.

Es braucht stattdessen insbesondere einen schwerwiegenden, bewussten, vorsätzlichen Verstoß gegen das Recht. Maßgeblich ist also, ob (z.B.) der Richter seine Entscheidung noch nach der geltenden Rechtslage ausrichtet, oder ob er nur sich selbst als Maßstab seiner Entscheidung nimmt. Vgl. BGH, Beschluss v. 15.08.2018 – 2 StR 474/17 in NJW 2019, 789.

Also stark vereinfacht ausgedrückt: Dass er zugunsten oder zum Nachteil einer Partei wissentlich und willentlich tut, was er will, ohne Rücksicht auf das eigentlich geltende Recht.

Das ist also sehr stark vom konkreten Einzelfall abhängig. Hierin kann ein Ansatzpunkt für eine versierte Strafverteidigung liegen. Solche Probleme, die an einem hinreichend schweren Verstoß zweifeln lassen, kann ein Strafverteidiger aufgrund fachlicher Kompetenz und Berufserfahrung bei der Aktenanalyse erkennen und die Verteidigungsstrategie entsprechend danach ausrichten.

Macht ein Richter sich strafbar, wenn er die Verfahrensvorschriften nicht einhält?

Das ist möglich. Auch ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, also solche die beispielsweise den Ablauf des Verfahrens und die für den Rechtsstreit zuständigen Stellen bestimmen, kann eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung zur Konsequenz haben.

Auch hier gilt aber: Nicht jede Missachtung einer Reglung zum Ablauf des Verfahrens führt ins Gefängnis.

Über die Folgen eines Verfahrensfehlers eines Richters hatte der BGH unter anderem auch im Jahr 2018 zu entscheiden.

Angeklagter war ein Proberichter, der über einen Einspruch gegen einen Strafbefehl zu entscheiden hatte. (was ein Strafbefehl ist und was Sie tun sollten, wenn Sie einen solchen erhalten, erfahren Sie übrigens hier).

Der Proberichter wollte eine Verwarnung mit Strafvorbehalt und eine Weisung zur Durchführung einer Therapie anordnen. Da er ein Geständnis des Angeklagten wollte, der dies aber verweigerte, baute er Druck auf den Angeklagten auf, indem er ihm unter anderem eine Gewahrsamszelle mit den Worten zeigte: „Sie kommen jetzt mit, ich zeige Ihnen mal, wie Ihre Zukunft aussehen kann“ und sodann für ungefähr eine Minute die Tür der Zelle schloss. Schlussendlich gestand der Angeklagte.

Zwar sind bestimmte Vernehmungsmethoden verboten und eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung durch Verstoß gegen Verfahrensrecht möglich. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof in dem zu entscheidenden Fall hieran Zweifel und verwies die Sache zurück, sodass abermals über die Sache entschieden werden musste. Vgl. BGH, Beschluss v. 15.08.2018 – 2 StR 474/17 in NJW 2019, 789 (Sachverhalt und Entscheidung stark verkürzt dargestellt).

Muss die falsche Rechtsanwendung jemandem zugute kommen?

Ja und Nein. Die falsche Rechtsanwendung muss entweder nachteilig für einen der Beteiligten sein, oder zum Vorteil einer der beteiligten Parteien erfolgen.

Nachteilig ist die Rechtsbeugung zum Beispiel auch dann, wenn der Richter nachträglich die Gründe für sein Urteil hinzufügt bzw. ergänzt. Ein unvollständiges Urteil kann nämlich ein Grund sein, auf den sich die Revision gegen das Urteil stützt. Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem man sich gegen ein Urteil wehren kann. Wenn die Gründe aber nachträglich hinzugefügt werden, ist nicht mehr erkennbar, dass das Urteil einmal unvollständig und damit angreifbar war. Und das ist ein Nachteil für denjenigen, der hätte Revision einlegen können. Dass eine Partei absichtlich benachteiligt oder begünstigt wird, ist für eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung nicht notwendig. Vgl. BGH, Urteil v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13 (LG Halle) in NStZ 2013, 655.

Macht sich ein Richter strafbar, der aus Versehen das Recht falsch angewandt hat?

Nein. Nur vorsätzliche Rechtsbeugung ist strafbar. Der Täter muss erkennen und zumindest in Kauf nehmen, dass er gerade die Voraussetzungen der Straftat der Rechtsbeugung erfüllt und muss sich über die Wichtigkeit, die hohe Bedeutung, des verletzten Rechts bewusst sein. Vgl. BGH, Urteil v. 22.01.2014 – 2 StR 479/13 in NJW 2014, 1192.

Kann sich ein Richter strafbar machen, auch wenn er seine Entscheidung für die Gerechte hält?

Ja. Weiß ein Richter, dass er das Recht bricht, hält aber seine Entscheidung für die Gerechte und bleibt daher bei dieser, so droht auch ihm – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Strafe wegen Rechtsbeugung. Dass der Richter von seinem Gerechtigkeitsempfinden motiviert ist, steht einer Strafe also nicht von Vornherein entgegen. Vgl. BGH, Urteil v. 22.01.2014 – 2 StR 479/13 in NJW 2014, 1192.

 

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Rechtsbeugung erhalten haben oder mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert sein, sollten Sie sich so bald wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird dann für Sie Akteneinsicht beantragen, die Ermittlungsakten analysieren und dann eine für Ihren Fall konkret geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Wir als Fachanwälte für Strafrecht stehen Ihnen im Strafverfahren gerne mit Engagement und Kompetenz zur Seite.

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