Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
( § 357 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (§ 357 StGB)

Gemäß § 357 StGB wird ein Vorgesetzter ebenfalls für eine Straftat bestraft, die ein Untergebener begangen hat. Diese Vorschrift knüpft an die besondere Verpflichtung eines Vorgesetzten an, dafür zu sorgen, dass innerhalb seines Dienstbereichs keine rechtswidrigen Taten begangen werden. Diese besondere Verantwortung wird durch die Strafbarkeit des Verleitens eines Untergebenen zu einer Straftat sichergestellt. Das Verleiten, der Versuch einer Verleitung oder das Geschehen lassen sind daher eine selbstständige Straftat des Vorgesetzten.

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Auch beim Vorwurf der Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns. 

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Welche Strafe droht für das Verleiten eines Untergebenen zu einer Straftat?

Die Verleitung eines Untergeben zu einer Straftat wird mit dem Strafmaß bedroht, welches für die Tat gilt, zu welcher der Täter den Untergebenen verleitet hat.

Die Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat nach § 357 StGB ist somit nicht mit einer generellen Strafe bedroht. Vielmehr richtet sich die Strafe stets nach der Strafvorschrift, zu welcher der Untergebene verleitet wurde.

Verleitet also ein Vorgesetzter zum Beispiel seinen Untergebenen zu einer Körperverletzung im Amt, so kann eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren drohen.

Sollte der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt werden, so kann das Gericht ihm außerdem auch die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkennen (§§ 358, 45 Abs.2 StGB).

Wann macht man sich wegen einer Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat strafbar?

Eine Strafe wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat gemäß § 357 StGB ist angedroht für

  • das Verleiten oder
  • die Unternehmung zu Verleiten oder
  • das Geschehen lassen

(zu) einer rechtswidrigen Tat eines Untergebenen im Amt durch den Vorgesetzten (§ 357 Abs.1 StGB).

Ebenfalls strafbar macht sich ein Amtsträger, dem Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist und die von diesem Letzterem begangene rechtswidrige Tat gerade die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft (§ 357 Abs.2 StGB).

Wer kann Täter einer Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat sein?

Täter einer Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat können Dienstvorgesetzte (§ 357 Abs. 1 StGB) sowie ein Aufsichts- oder Kontrollbeamter (§ 357 Abs. 2 StGB) sein.

Der Vorgesetzte oder der Aufsichts- oder Kontrollbeamte muss ein Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sein. Nicht erforderlich ist jedoch, dass er die selbe Sondereigenschaft des Untergebenen aufweist.

Ein Soldat kann demnach zum Beispiel nicht Täter der Vorschrift sein, da er nicht Amtsträger ist.

Wodurch macht man sich wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat strafbar?

Tathandlungen im Sinne der Strafvorschrift sind das vorsätzliche Verleiten und das Unternehmen des Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat im Amt.

Ein vorsätzliches Verleiten liegt dann vor, wenn der Täter vorsätzlich auf den Untergebenen einwirkt und dies dazu führt, dass dieser eine rechtswidrige Tat im Amt verwirklicht.

Dafür genügt jede Art der Einwirkung, so zum Beispiel auch der Erlass einer Verwaltungsanweisung durch einen Ministerialbeamten.

Auch die erfolglose Einwirkung auf den Untergebenen ist als Unternehmen einer Verleitung mit Strafe bedroht. Der Versuch eines Verleitens reicht demnach für die Verwirklichung der Straftat bereits aus, also wenn der Untergebene sich beispielsweise weigert, die Tat zu begehen.

Außerdem wird bestraft, wenn man eine rechtswidrige Tat eines Untergebenen wissentlich geschehen lässt. Voraussetzung für die Verwirklichung der Tat aufgrund eines Geschehenlassens ist, dass der Vorgesetzte oder Aufsichtsbeamte rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die strafbare Handlung zu verhindern. Der Täter muss wissen, dass infolge seiner Untätigkeit die Tat so, wie sie erfolgt, begangen werden kann.

Können alle Straftaten des Untergebenen eine Strafbarkeit des Vorgesetzten begründen?

In allen Fällen muss es sich bei der rechtswidrigen Tat des Untergebenen um eine Handlung handeln, welche „im Amt“ begangen wurde. Dafür ist notwendig, dass die strafbare Handlung in Ausführung des Amtes erfolgte, dass also gerade die Ausübung des Amtes die Möglichkeit zur Verwirklichung der Tat eröffnet hat.

Daher kann dies auch bei einem Tötungsdelikt oder einer Vergewaltigung der Fall sein, wenn die Tat durch die Wahrnehmung der beruflichen Rolle verwirklicht wurde.

Der BGH hatte dazu in einem Fall, in welchem ein Polizist nach Absprache mit einem Vorgesetzten eine polizeibekannte Frau erschoss, entschieden, dass unter den Begriff der strafbaren Handlung im Rahmen des § 357 StGB jede strafbare Handlung zu verstehen ist, soweit sie in Ausübung seines Amtes durch den Untergebenen begangen wird, unabhängig davon ob es ein sogenanntes „Amtsdelikt“ im Sinne des Strafgesetzbuches ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1952 – 1 StR 353/52 in NJW 1953, 272.

Es genügt hierfür hingegen nicht, wenn der Untergebene die Tat nur bei Gelegenheit der Amtsausübung begeht (vgl. BGH, Urteil v. 20.10.2011 – 4 StR 71/11 in BGHSt 57, 42-49).

Muss der Untergebene die Tat vorsätzlich begangen haben?

Die Tat des Untergebenen muss allein rechtswidrig sein. Das bedeutet, dass sowohl vorsätzlich begangene Taten von der Norm umfasst sind als auch fahrlässige Taten.

Die Tat des Untergebenen muss allein rechtswidrig sein. Wenn der Untergebene also schuldunfähig oder aus einem anderen Grund ohne Schuld gehandelt hat, kann der Vorgesetzte trotzdem wegen einer Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat bestraft werden.

Muss der Täter Kenntnis von den Merkmalen der Strafvorschrift haben?

Der Täter macht sich nur strafbar, wenn er es für möglich hält und zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die Voraussetzungen der Strafvorschrift erfüllt sind.

Wenn keine derartige Kenntnis oder ein solcher Willen bei dem Täter festgestellt werden kann, ist eine Strafbarkeit wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat ausgeschlossen.

Es reicht allerdings aus, wenn der Täter sich die Tat des Untergebenen in ihren Hauptmerkmalen vorstellt (vgl. BGH, Urteil v. 21.04.1986 – 2 StR 661/85 in BGHSt 34, 63-68).

 

Da die Strafandrohung des § 357 StGB sich nach der Strafandrohung der von dem Untergebenen verwirklichten Tat richtet, kann eine Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat mit einer erheblichen Strafe bedroht sein.

Zur richtigen Einordnung dieser Sachverhalte und damit die gebotenen rechtlichen Schritte eingeleitet werden, bedarf es einer spezifischen strafrechtlichen Fachkenntnis.

Ein Fachanwalt für Strafrecht ist in diesen Fällen dazu in der Lage, den Mandanten bestmöglich zu beraten.

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