Subventionsbetrug § 264 StGB
Welche Strafe droht bei Subentionsbetrug? Urteile & Tipps vom Anwalt
Fachanwälte für Strafrecht beim Vorwurf des Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB – Strafe
Schnell zum Inhalt:
Subventionsbetrug ist die betrugsmäßige Täuschung gegenüber einem Subventionsgeber durch falsche Angaben oder Bescheinigungen. Der Straftatbestand des Subventionsbetrugs hat im Zuge der Coronahilfe maßgeblich an Bedeutung hinzugewonnen. Zwar ist die derzeitige Zahl an neu registrierten Verdachtsfällen wieder rückläufig, die Aufmerksamkeit, die dem Tatbestand des Subventionsbetrugs aufgrund der enorm hoch bezifferten, vermuteten Schadenssumme von Seiten der Ermittlungsbehörden zukommt, jedoch keineswegs zu unterschätzen.
Wie stehen die aktuell hohen Zahlen beim Subventionsbetrug in Verbindung mit der Pandemie?
Gerade beim Ausfüllen von Corona-Hilfsanträgen ist absolute Vorsicht geboten. Wer vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Informationen angibt, kann Gefahr laufen, sich strafbar zu machen. In Betracht kommen zunächst verschiedene Straftatbestände. Wer beispielsweise falsche Einkommens- oder Vermögensverhältnisse angibt, kann sich grundsätzlich eines Betrugs strafbar machen.
Ausgangspunkt hierbei ist der Grundtatbestand des Betrugs nach § 263 StGB. Erfahren Sie hier mehr über den § 263 StGB. Allerdings wird weiter in aller Regel ein Subventionsbetrug gem. § 264 StGB unterstellt werden. Informationen spezifisch zu Corona-Hilfsanträgen finden Sie nach den grundsätzlichen Angaben zum strafrechtlichen Verfahren und Tatbestand.
Mehr Infos finden Sie hier zum Thema Betrug mit Corona-Hilfen.
Wieso ist anwaltlich Unterstützung bei Betrugsstraftaten besonders wichtig?
Als Fachanwälte für Strafrecht mit der Spezialisierung Wirtschaftsstrafrecht vertreten wir Sie kompetent und erfahren bundesweit im Deliktsbereich der Betrugsstraftaten. Über Neuheiten und mögliche strafrechtliche Konsequenzen sind wir als engagierte und erfahrene Anwälte stets informiert. Sowohl als Beschuldigter oder Beschuldigte als auch als Geschädigte oder Geschädigter sollten Sie in jedem Falle anwaltlichen Rat einholen. Über Ihre Möglichkeiten können wir gerne in einem ersten Termin oder Telefonat sprechen.
Dies ist insbesondere wichtig, da gerade in auf den ersten Blick undurchsichtig erscheinenden Deliktsbereichen erst recht viele Taten durch die Polizei verfolgt und Strafverfahren eingeleitet werden. Im Zuge der Corona-Pandemie wird eine achtstellige Schadenssumme aufgrund von Subventionsbetrügereien vermutet. Es besteht demnach ein hohes Interesse daran, derartige Fälle aufzudecken. Zögern Sie deshalb nicht, sich gerade bei Unsicherheiten anwaltlich beraten zu lassen.
Über unsere Kanzlei
Unsere Kanzlei, insbesondere auch das Strafrechtsdezernat, kann durch unsere lebensnahe Ausrichtung und großartige Zusammenarbeit seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossene Verfahren und herausragende Bewertungen durch unsere Mandanten zurückblicken. Entscheidend dabei sind nicht nur unsere transparenten Preise und kompetente Beratungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren, sondern auch unser offener, aber vertrauensvoller Umgang im Mandantenkontakt.
Wir sind in allen Dezernaten sehr drauf bedacht, dass Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden und wir ständig für Sie erreichbar sind. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung erhalten von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf eines Subventionsbetrugs
- Pflichtverteidigung im Bereich des Subventionsbetrugs
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug
- Vermögensabschöpfung
- Untersuchungshaft / Festnahme
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Sportwettbetrugs
- Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung
Bei einem telefonischen Erstgespräch können wir außer den aufgekommenen Fragen auch Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen. Wenn Sie die Aufforderung erhalten haben, einen Pflichtverteidiger zu benennen, können Sie uns gern kontaktieren. Wir können Ihnen dann die Konditionen für die Verteidigung mitteilen.
Grundsätzliche Verhaltenstipps bei Ermittlungsverfahren
Vorladung wegen Subventionsbetrug erhalten? – Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht!
Womit muss ich bei einem Ermittlungsverfahren rechnen?
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung Ihres Computers zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher besteht die Möglichkeit, auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen.
Welche Verhaltensregeln sollte ich bei einer Hausdurchsuchung beachten?
Steht bei Ihnen eine Hausdurchsuchung bevor, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie dieses. Leisten Sie außerdem keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig. Es könnten sonst weitere Strafbarkeiten drohen, wie zum Beispiel wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Verlangen Sie weiter die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wird auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht, lassen Sie sich diesen zeigen. Bestehen Sie ausdrücklich darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau zu Protokoll gegeben werden.
Wichtige Verhaltensregeln
- Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamt*innen.
Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden. - Geben Sie keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes heraus.
- Unterschreiben Sie nichts, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
- Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.
- Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht an.
Über den Tatbestand des Subventionsbetrugs
Was ist ein Subventionsbetrug gem. § 264 StGB?
Gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich des Subventionsbetrugs strafbar, wer gegenüber der für die Bewilligung der Subvention zuständigen Behörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Was ist eine Subvention gem. § 264 StGB?
Der Begriff der Subvention ist an dieser Stelle allein als strafrechtlicher Subventionsbegriff auszulegen. Gemeint sind damit Leistungen, die im achten Absatz der Vorschrift erfasst sind. Demnach fallen hierunter solche aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen. Diese müssen weiter mindestens teilweise ohne marktgemäße Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen. Auch Leistungen aus öffentlichen Mitteln der EU können hierunter fallen.
Entscheidend ist, dass nur direkte Subventionen erfasst sind. Steuervergünstigungen beispielsweise, die unter die indirekten Subventionen fallen würden und nach Maßstäben des Steuerrechts zu beurteilen sind, unterliegen demnach nicht dem § 264 StGB. Bedeutung kommt dieser feinen Abstufung nicht zuletzt deshalb zu, weil im Steuerrecht zum Beispiel die Möglichkeit der Selbstanzeige oder der Einstufung einer Handlung als leichtfertig besteht. Dies ist beim Subventionsbetrug nicht ohne weiteres der Fall.
Kurzarbeitergeld (siehe §§ 95 ff. SGB III) sowie Corona-Soforthilfen zählen ebenfalls zu den Subventionen nach § 264 StGB.
Wann gilt eine Subvention als nach Bundes- oder Landesrecht i.S.v. § 264 Abs. 8 gewährt?
Dies ist der Fall, wenn für die Vergabe einer Subvention Rechtvorschriften des Bundes oder des Landes maßgeblich sind. Im Zuge einer weiten Auslegung soll dabei ausreichen, dass die gewährten Leistungen auf ein Gesetz zurückgeführt werden können, unabhängig davon, ob es sich um ein formelles oder materielles Gesetz handelt. Es kommt also gerade nicht darauf an, ob ein Gesetz von der Legislative im Zuge eines Gesetzgebungsverfahren oder durch die Exekutive beispielsweise durch eine Verordnung erlassen wurde.
Ist etwas bei marktmäßigen Gegenleistungen und der Förderung der Wirtschaft zu beachten?
Eine Gegenleistung ist marktmäßig, wenn die dem objektiven Wert des Markpreises entspricht. Demnach reicht jedes Zurückbleiben hinter dem Marktwert aus, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen.
Bei der Voraussetzung der Förderung der Wirtschaft ist zu beachten, dass der Zweck und nicht die tatsächliche Wirkung der Subvention ausschlaggebend ist. Allerdings kann sich dies je nach Betrachtung durchaus unterscheiden. Es ist demnach vorherrschend die Sichtweise des Subventionsgebers entscheidend, um die leistungsgewährende Rechtsgrundlage richtigermaßen auszulegen. Probleme können sich darüber hinaus daraus ergeben, einen klaren Endzweck einer Subvention zu ermitteln, der über eine beabsichtige Indizwirkung hinausgeht. Der Begriff der Wirtschaft ist weit auszulegen. Nicht erfasst sind in aller Regel Bereiche der Umwelt, Kultur, Gesundheit und Soziales.
Durch welche Tathandlungen kann ein Subventionsbetrug nach § 264 StGB begangen werden?
Der Subventionsbetrug wird in erster Linie in vier Tathandlungsvarianten unterschieden, die sich aus dem ersten Absatz der Norm ergeben. Da eine Abgrenzung zwischen diesen Handlungen, sowie den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen je nach Fall schwierig sein können, sollten Sie bei Unklarheiten umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren. Dies ist nicht zuletzt auch ratsam, weil im Wirtschaftsstrafrecht andere Maßstäbe angelegt werden als bei einer lediglich wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
Die Tatvarianten des § 264 StGB im Überblick:
§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist Täter, wer gegenüber dem Subventionsgeber für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, die für ihn oder den anderen vorteilhabt sind. Bezüglich dieses Handelns für sich oder einen anderen kommt es lediglich darauf an, ob daraus eine objektive Besserstellung resultiert, Zielgerichtetheit ist demnach nicht erforderlich. Schwierigkeiten können dich folglich daraus ergeben, ob automatisch jeder entscheidungsbefugte Amtsträger, der den Subventionsträger repräsentiert Täter ist.
§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Absatz 1 Nr. 2 stellt einen Verstoß der Verwendungsbeschränkungen unter Strafe. Solche Beschränkungen ergeben sich regelmäßig aus der der Subvention zugrundeliegenden Rechtsvorschrift und müssen sich auf den Subventionszweck beziehen.
§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Das Unterlassungsdelikt aus Absatz 1 Nr. 3 pönalisiert, dass der Täter den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Es reicht dabei aus, dass der Subventionsgeber Zweifel hinsichtlich der Angaben hat, jedoch nicht, wenn er positive Kenntnis über die Tatsachen hat. Den Täter trifft darüber hinaus eine sogenannte Offenbarungspflicht.
§ 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB
Die vierte Tatvariante in Absatz 1 erfasst Fälle, in denen der Täter eine durch unvollständige oder unrichtige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht. Diese Variante ist demnach als eine Art Auffangtatbestand konzipiert, sollen die vorangegangen Varianten nicht einschlägig sein.
Welche Strafe steht auf einen Subventionsbetrug gem. § 264 StGB?
Wer einen Subventionsbetrug begeht wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen erhöht sich die Strafe auf ein Mindeststrafmaß von sechs Monate bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Wann begehe ich einen besonders schweren Fall des Subventionsbetrugs gem. § 254 Abs. 2 StGB?
Besonders schwer ist ein Subventionsbetrug dann, wenn der Täter aus grobem Eigennutz oder unter der Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege handelt. Darüber hinaus fallen hierunter auch solche Fälle, in denen ein Amtsträger seine Befugnisse missbraucht oder die Hilfe eines solchen Amtsträgers ausgenutzt wird.
Besteht die Möglichkeit, eine Strafe zu mildern?
Wird ein Subventionsbetrug leichtfertig begangen, kann sich das Strafmaß (§ 264 Abs. 4 StGB) auf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren reduzieren.
Kann eine Verurteilung noch verhindert werden, wenn ein Subventionsbetrug schon begangen wurde?
Gem. § 264 Abs. 5 StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird. Man spricht hier auch von tätiger Reue. Wird die Subvention allerdings auch ohne Mitwirken des Täters nicht gewährt, so muss er sich zumindest freiwillig und ernsthaft bemüht haben, zu verhindern, dass ihm eine Subvention zugkommen wäre.
Fragen spezifisch zu Corona-Hilfsanträgen?
Beim Ausfüllen eines Antrags können währenddessen oder auch im Nachgang einige Unklarheiten aufkommen. Gerade aufgrund der medialen Aufmerksamkeit, die dem Tatbestand des Subventionsbetrugs in der aktuellen Situation zukommen, ergeben sich womöglich erst recht Fragen, bei denen die Hinzunahme anwaltlicher Unterstützung sehr ratsam sein kann.
Kann ich mich auch nach der Antragsstellung noch strafbar machen?
Weiter macht sich strafbar, wer die an die Subvention gebundenen Verwendungsbeschränkungen nicht einhält (siehe § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB), wer den Subventionsgeber über erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (siehe § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder eine durch unrichtige oder unvollständig angegebene Information erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder die solche betreffende Tatsachen später gebraucht (§ 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Kann ich mich auch als Arbeitsnehmer strafbar machen?
Tatsächlich kann sich auch ein Arbeitsnehmer strafbar machen, wenn er beispielsweise im Rahmen einer eigentlichen Kurzarbeit wissentlich zu einer fehlerhaften Dokumentation seiner Arbeitszeiten beiträgt, in dem er sich gezielt früher ausstempelt, obwohl er seine Arbeitszeit tatsächlich in vollem Umfang ableistet. In Betracht kommt dann eine Beihilfehandlung gem. §§ 263, 27 StGB. Die Strafe des Gehilfen orientiert sich gem. § 27 Abs. 2 StGB an der Strafandrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu mindern
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