Selbstanzeige im Steuerstrafrecht
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Was kann ich tun, damit eine begangene Steuerhinterziehung straffrei bleibt? Was sind die Folgen einer Selbstanzeige? Was ist bei der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung zu beachten?

Steuerhinterziehung ist gemäß § 370 Abgabenordnung (AO) in der Regel mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht. In sogenannten besonders schweren Fällen sind höhere Strafen vorgesehen.

Doch ist es möglich, dass eine Steuerhinterziehung straflos bleibt?

Ja, das ist möglich. Mit der Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO besteht ein sog. Strafaufhebungsgrund im Steuerstrafrecht. Steuerhinterziehungen gem. § 370 AO sind nicht strafbar, wenn eine Selbstanzeige erstattet wird. Durch das Institut der Selbstanzeige will der Staat verborgene Steuerquellen erschließen und Steuerhinterziehern die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ermöglichen (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 20.05.2010 – 1 StR 577/09 in NStZ 2010, 642). Die Vorschrift ist politisch umstritten, in den vergangenen Jahren wurde sie wiederholt verschärft. Dies und der verstärkte Austausch von Finanzdaten durch europäische Staaten führten zu einem starken Rückgang der Selbstanzeigen in Deutschland.

Sie denken über eine Selbstanzeige nach?

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Eine Selbstanzeige richtig zu erstellen ist essenziell, da eine fehlerhafte bzw. eine unvollständige Selbstanzeige nicht zur Straffreiheit führt.

Also, wenn Sie eine Steuerhinterziehung begangen haben und über eine Selbstanzeige nachdenken, stehen wir Ihnen zur Seite und beraten Sie darüber, ob in Ihrem Fall eine Selbstanzeige in Betracht kommen kann und was Sie genau dafür tun müssen, damit diese strafbefreiende Wirkung hat. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Welche Folge hat eine Selbstanzeige?

Eine Selbstanzeige ist ein sogenannter persönlicher Strafaufhebungsgrund. Sie kann also – soweit alle hierfür geforderten Voraussetzungen vorliegen – zur Straflosigkeit trotz begangener Steuerhinterziehung (§ 370 AO) führen. Weitergehende Straflosigkeiten (bezüglich anderer Straftaten) oder Privilegierungen sieht das Gesetz allerdings nicht vor.

So bejahte der BGH die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung „trotz“ Selbstanzeige für einen Fall, in dem der Angeklagte im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen, die falsche Angaben enthielten, Kopien falscher Rechnungen und „jeweils eine frei erfundene Eröffnungsbilanz“ beim Finanzamt einreichte (BGH, Urteil v. 05.05.2204 – 5 StR 548/03 (LG Nürnberg-Fürth) in NJW 2005, 2720).

Die praktische Auswirkung der Selbstanzeige für das Strafverfahren ist davon abhängig, in welchem Stadium sich das Strafverfahren befindet, im Zeitpunkt, in dem die Selbstanzeige berücksichtigt wird.

  • Im ersten Abschnitt des Strafverfahrens (dem Ermittlungsverfahren) wird dann das Strafverfahren eingestellt.
  • Hat die Staatsanwaltschaft dennoch Anklage erhoben und prüft nun das Gericht, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht (Zwischenverfahren), wird bei Vorliegen einer wirksamen Selbstanzeige die Eröffnung der Hauptverhandlung vom Gericht abgelehnt.
  • Sollte eine Hauptverhandlung stattfinden, so ist der Angeklagte freizusprechen.

Kann eine Selbstanzeige auch Sinn machen, wenn ich nur versucht habe, eine Steuerhinterziehung zu begehen?

Ja, das kann unter Umständen durchaus einen Vorteil bringen. Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung kommt nämlich bereits dann in betracht, wenn die Steuerhinterziehung lediglich versucht wurde. Eine Straftat ist lediglich versucht, wenn der Täter zwar bereits dazu entschlossen war, die Straftat (hier also die Steuerhinterziehung) zu begehen und auch bereits unmittelbar zur Begehung der Tat angesetzt hat (zu welchem Zeitpunkt genau das der Fall ist, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles, kann also nicht pauschal beantwortet werden), aber die Tat schlussendlich doch nicht verwirklicht wird.

Bestraft wird hier also, dass jemand bereits eine strafbare Handlung vorgenommen hat. Dass das Ergebnis der Straftat nicht eintritt (sich das Unrecht also nicht realisiert), schadet dann für die Frage des „Ob´s“ der Strafbarkeit nicht (kann sich aber in der Strafhöhe widerspiegeln). An einem anschaulichen Beispiel ausgedrückt: Es droht auch dann eine Strafbarkeit wegen Totschlags – dann wegen versuchten Totschlags – wenn jemand auf eine andere Person mit Tötungsvorsatz einsticht, diese aber schlussendlich überlegt.

Oder eben bei der Steuerhinterziehung: Wird beispielsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung mit unrichtigen Daten und diese belegenden gefälschten Rechnungen beim Finanzamt eingereicht, dieses aber Verdacht schöpft und daher die Steuern nicht auszahlt, so kann darin eine versuchte Steuerhinterziehung (und eine Urkundenfälschung) liegen (vgl. BGH, Beschluss v. 28.07.2010 – 1 StR 332/10 (LG Saarbrücken) in NStZ 2011, 167).

Und die Selbstanzeige ist auch im Bezug auf eine versuchte Steuerhinterziehung möglich. Auch hier kann eine Selbstanzeige also unter Umständen zu einer Straflosigkeit (trotz versuchter Steuerhinterziehung) führen.

Aber ist bei einer versuchten Steuerhinterziehung eine Selbstanzeige überhaupt notwendig?

Unter Umständen ist aber eine Selbstanzeige bei einer lediglich versuchten Steuerhinterziehung insofern nicht mehr notwendig, als dass bereits auf eine andere Art und Weise Straflosigkeit eintreten kann. Bei versuchten Straftaten besteht nämlich die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts von der Tatbegehung. Auch hieran sind gewisse Anforderungen gestellt. Soweit diese alle vorliegen, führt der Rücktritt zur Straflosigkeit.

Insbesondere muss der Täter – abhängig davon, wie weit die (noch) versuchte Tatbegehung bereits fortgeschritten ist (was der Täter also schon alles gemacht hat) – die Fortsetzung der Tat gerichtet auf eine erfolgreiche Steuerhinterziehung aufgeben bzw. den Eintritt der schlussendlichen Hinterziehung von Steuern verhindern bzw. sich ernsthaft hierum bemühen. Dies muss zudem freiwillig geschehen.

Ein Rücktritt ist nicht mehr möglich, wenn die Begehung der Straftat fehlgeschlagen ist, der Täter also denkt, nicht mehr in naher Zukunft und nicht mit seinen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Steuerhinterziehung begehen zu können. Der Rücktritt hat im Vergleich zur Selbstanzeige erhebliche Vorteile. Zum Beispiel kann ein Rücktritt gegebenenfalls auch dann möglich sein, wenn eine Selbstanzeige es wegen Vorliegen eines Sperrgrundes nicht ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Prüfungsanordnung ergangen ist, der Einkommenststeuerbescheid aber noch nicht erlassen oder noch keine Steuererklärung abgegeben wurde und die Bearbeitung noch nicht 95% ist. Dann liegt in der Regel eine versuchte (und keine vollendete) Steuerhinterziehung vor. Eine Selbstanzeige ist dann aber wegen der Prüfungsanordnung gesperrt (nähere Informationen hierzu erhalten Sie weiter unten im Text). Die Möglichkeit eines (strafbefreienden) Rücktritts kann aber unter Umständen trotzdem noch bestehen.

Wichtig: Der Versuch einer Straftat ist von bloßen Vorbereitungshandlungen (zur Begehung einer Straftat) abzugrenzen, die nicht strafbar sind (dementsprechend stellt sich – soweit es bei bloßen Vorbereitungshandlungen bleibt und die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschritten wird – auch die Frage einer Selbstanzeige nicht).

Entgehe ich bei einer Selbstanzeige auch den beruflichen Konsequenzen der Steuerhinterziehung?

Nein. Die Folgen einer Selbstanzeige beziehen sich lediglich auf die Frage nach einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung. Es drohen also trotz Selbstanzeige gegebenenfalls dennoch berufsrechtliche Konsequenzen, beispielsweise Disziplinarmaßnahmen für Beamte.

Allerdings kann sich eine Selbstanzeige in einem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, gegebenenfalls midlernd auswirken.

So entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für einen Beamten, der (außerdienstlich) Steuern hinterzog und sich schlussendlich selbst anzeigte. Das Strafverfahren wurde aufrgund der Selbstanzeige eingestellt, ein Disziplinarverfahren wurde trotzdem gegen ihn eingeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte, dass die Steuerhinterziehung ein vorsätzliches Dienstvergehen darstellte, allerdings müsse eine Selbstanzeige auch im Disziplinarverfahren Berücksichtigung finden. Eine unmittelbare Wirkung der Selbstanzeige gibt es zwar nicht (denn die Selbstanzeige ist ein Institut des Steuerstrafrechts), allerdings sieht auch das Disziplinarrecht Milderungsgründe vor (diese knüpfen insbesondere an die Persönlichkeit des Beamten an). Freiwillig eine Tat anzuzeigen, sei Ausdruck der Persönlichkeit, wirke sich mildernd auf die Bewertung des Dienstvergehens aus. Im Endeffekt handelt es sich um eine Abwägung der Gründe, die sich erschwerend auf den Beamten auswirken und solche, die das Geschehen mildern. Eine Selbstanzeige (als möglicher mildernder Umstand) muss aber jedenfalls bei der Bemessung der Maßnahme berücksichtigt werden. BVerwG, Urteil v. 28.07.2011 – 2 C 16/10 (Münster) in NVwZ-RR 2012, 356.

Kann ich nur eine Selbstanzeige erstatten, wenn ich selbst die Steuerhinterziehung begangen habe oder auch, wenn ich dabei lediglich geholfen habe?

Das Institut der Selbstanzeige differenziert nicht danach, ob jemand selbst Täter der Steuerhinterziehung war oder hierzu zum Beispiel lediglich vorsätzlich Hilfe geleistet hat (sich also wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat). Eine Selbstanzeige kann dementsprechend auch dann zur Straflosigkeit führen, wenn man zu der Steuerhinterziehung einer anderen Person vorsätzlich Hilfe geleistet hat.

Wichtig: Die Selbstanzeige wirkt dann nicht auch automatisch für den Täter der Steuerhinterziehung. Auch umgekehrt, wenn der Täter der Steuerhinterziehung wirksam eine Selbstanzeige erstattet, so kommt nicht dadurch dem Hilfeleistenden Straflosigkeit zu. Die Selbstanzeige ist sozusagen an diejenige Person gebunden, die sie (wirksam) ausspricht. Für andere Beteiligte wirkt sie nicht.

Was muss ich für die Straflosigkeit durch Selbstanzeige tun?

§ 371 I AO lautet:

„Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.“

Die Selbstanzeige umfasst die

  • Berichtigung unrichtiger Angaben
  • Ergänzung unvollständiger Angaben oder
  • Nachholung unterlassener Angaben

bezüglich aller Steuerstraftaten einer Steuerart, die noch nicht verjährt sind bzw. jedenfalls aber zu allen Steuerstraftaten, die innerhalb der letzten 15 Jahre begangen wurden (§ 379 Abs.1 AO). Es kann schlussendlich sogar ein längerer Zeitraum als 15 Jahre betroffen sein. Das liegt daran, dass sich die Begehung der Steuerstraftaten unter anderem danach richtet, ab welchem Zeitpunkt es nicht mehr möglich war, unterlassene steuerlich relevante Angaben nachzuholen bzw. zu berichtigen (sogenannte Festsetzungsverjährung). Diese Frist ist aber von verschiedenen Faktoren – zum Beispiel der Steuerart – abhängig, sodass die Festsetzungsverjährungsfrist unterschiedlich berechnet wird. Auf die Länge dieser Frist wirken auch den Ablauf hemmende Ereignisse ein (ein solches Ereignis ist z.B. die zulässige klageweise Anfechtung eines Steuerbescheids, vgl. § 171 Abs.3a AO).

Bei dieser nachträglichen Erklärung über verschwiegene oder unrichtige Angaben gegenüber der Finanzbehörde sind neben den Einschränkungen im § 372 II AO insbesondere die Voraussetzungen des § 398a AO zu beachten. Dazu gehört, dass die hinterzogenen Steuern sowie dazugehörige Zinsen innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten und ein darüber hinausgehender Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen sind.

Beachten Sie aber: Die Selbstanzeige ist eine Ausnahme der Regel. Die regel bei Begehung einer Steuerhinterziehung ist nämlich eine Bestrafung. Die Selbstanzeige ist hierzu eine Ausnahme. Das bedeutet aber konsequenterweise auch, dass hohe Anforderungen daran geknüpft sind, aufgrund einer Selbstanzeige nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft zu werden.

Genügt es, wenn ich einen Teil der falschen bzw. fehlenden Angabenberichtige bzw. nachhole?

Es genügt aber nicht, nur einen Teil der unrichtigen Angaben zu korrigieren bzw. Nur einen Teil der nicht erbrachten Angaben nachzureichen. Um Straflosigkeit zu erlangen, muss in der Regel (bis auf wenige Ausnahmen) eine vollständige Berichtigung vorgenommen werden. Ziel ist es nämlich, dass die Behörde, indem der Betroffene die Angaben nachholt bzw. Berichtigt, nun die betroffenen Steuern ordnungsgemäß (also richtig) ohne weitere größeren Zwischenschritte bestimmen kann. BGH, Beschluss v. 20.05.2010 – 1 StR 577/09 in NStZ 2010, 642.

Eine teilweise Berichtigung kann ausnahmsweise bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen zu Strafaufhebung führen „in dem Umfang […], in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt“ (§ 371 Abs.2a AO).

Muss bei einer Selbstanzeige alles „auf einen Schlag“ berichtigt bzw. nachgeholt werden?

Man kann sich die Frage stellen, ob eine Selbstanzeige auch in mehreren Etappen, also mehreren aufeinander folgenden Erklärungen erfolgen kann (bei der erst nach Abgabe aller Erklärungen alle notwendigen Angaben nachgeholt bzw. berichtigt wurden).

Die Rechtsprechung verneint aber die Möglichkeit einer strafbefreienden Wirkung bei einer solchen Selbstanzeige durch mehrere Erklärungen. Es muss also „auf einen Schlag“, bei der ersten Erklärung alles nachgeholt oder berichtigt werden.

Denn es gilt schließlich wie bereits erwähnt der Grundsatz: Durch die Selbstanzeige muss die Behörde nun die Bestimmung der Steuern ordnungsgemäß (und ohne wesentlichen Zwischenschritte) vornehmen können (vgl. BGH, Beschluss v. 20.05.2010 – 1 StR 577/09 in NStZ 2010, 642). Und hierfür benötigt sie eben alle (richtigen) Angaben.

So entschied auch der BGH in einem Fall, in dem dem Angeklagten Steuerhinterziehung vorgeworfen wurde. Mit der Erklärung der Selbstanzeige müssen alle erforderlichen Angaben nachgeholt bzw. berichtigt werden. Das gilt auch, wenn es dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt eigentlich noch nicht möglich war (beispielsweise weil die entsprechenden Dokumente zur Bestimmung genauer Daten nicht zur Verfügung stehen). Es bleibt schließlich jedenfalls noch die Möglichkeit, die fehlenden Angaben zur schätzen. BGH, Beschluss v. 20.05.2010 – 1 StR 577/09 in NStZ 2010, 642.

Auch wenn die erklärte Selbstanzeige nicht allen Anforderungen entspricht und somit nicht zur Straffreiheit führt, besteht dennoch die Möglichkeit einer Strafmilderung, also einer geringeren Strafe für die begangene Steuerhinterziehung.

Um hier Fehler zu vermeiden, die schwerwiegende Konsequenzen haben können (nämlich ein Strafverfahren anstatt einer Strafaufhebung), sollten Sie sich am Besten vor Erklärung einer Selbstanzeige an einen Anwalt für Steuerstrafrecht wenden, der Schwierigkeiten und Grenzen sowohl erkennen, als auch einordnen und seine Beratung des Mandanten entsprechend anpassen kann.

Ist es wichtig, wieso ich eine Selbstanzeige vornehme?

Nein. Welche Motivation die eine Selbstanzeige vornehmende Person hierfür hat, entscheidet nicht darüber, ob die Selbstanzeige wirksam ist.

Wo kann ich mich selbst anzeigen?

Die Selbstanzeige muss gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erfolgen (vgl. § 371 AO). Die Selbstanzeige muss nicht zwangsläufig schriftlich erfolgen. Sie kann beispielsweise auch mündlich oder per E-Mail erklärt werden.

Welche Finanzbehörden zuständig im Sinne des Gesetzes sind, ist in § 6 Abs.2 AO aufgelistet.

Muss ich trotz Selbstanzeige die erlangten Steuervorteile herausgeben?

Ja. Hat der Täter vor der Selbstanzeige bereits Steuervorteile erlangt (oder besteht bereits eine Steuerverkürzung) ist Straffreiheit gem. § 371 Abs.3 AO an die Bedingung geknüpft, dass der Täter die hinterzogenen Steuern (und ggf. bestimmte Zinsen) tatsächlich zahlt. Dies muss zudem auch innerhalb einer bestimmen Frist erfolgen. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass eine strafaufhebende Selbstanzeige auch dann in der Regel noch möglich ist, wenn der Betroffene bereits Vorteile aus der Steuerhinterziehung erlangt hat.

Es genügt nicht allein die hinterzogenen Steuern zurückzuzahlen. Hinzukommen insbesondere die Hinterziehungszinsen (und bestimmte weitere Zinsen, soweit sie nicht auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden, § 371 Abs.3 AO). Denn auch hinterzogene Steuern müssen von demjenigen, dem die Steuerhinterziehung zu Gute kommt, verzinst werden (§ 235 Abs.1 AO). Der Zeitraum, in dem die hinterzogenen Steuern zu verzinsen sind, beginnt (in der Regel) mit der Steuerhinterziehung bzw. Mit der Entstehung des Vorteils hieraus und endet mit der schlussendlichen Zahlung der Steuern (§ 235 AO).

Und diese Hinterziehungszinsen können ein erhebliches Ausmaß annehmen. Sie sind demnach nicht zu unterschätzen.

Die Frist zur Zahlung wird dem Betroffenen von der jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörde, also insbesondere der Staatsanwaltschaft, gesetzt. Gegen die Fristsetzung, zum Beispiel weil sie zu kurz ist, kann man sich durch eine Beschwerde wehren.

Kann auch eine andere Person für mich zahlen?

Das ist möglich. Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ist nicht daran geknüpft, dass der Betroffene die hinterzogenen Steuern (nebst Zinsen) selbst nachzahlt. Diese Wirkung kann also in der Regel auch dann eintreten, wenn eine andere Person diese Zahlung vornimmt.

Wann ist Straflosigkeit durch Selbstanzeige ausgeschlossen?

Es gibt bestimmte Fälle, bei denen auch eine Selbstanzeige keine Straflosigkeit verschafft. Vereinfacht ausgedrückt ist dies insbesondere der Fall, wenn ohnehin bereits droht, dass die Steuerstraftat entdeckt wird, ein sehr hoher Steuervorteil durch die Straftaten erlangt wurde oder ein sogenannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung verwirklicht wurde.

Doch auch wenn eigentlich ein Grund besteht, wieso die Selbstanzeige gesperrt ist, so muss dieser Zustand nicht für immer andauern. Entfalten die Maßnahmen, weswegen die Selbstanzeige gesperrt ist (welche Maßnahmen das sein können, erklären wir Ihnen sogleich), keine Wirkung mehr, lebt die Möglichkeit einer Selbstanzeige wieder auf, sodass also die Sperrwirkung aufgehoben wird.

Konkret ist eine Straflosigkeit nicht mehr möglich bei …

Bekanntgabe einer bevorstehenden Prüfungsanordnung

Eine solche Prüfungsanordnung bezieht sich vor allem auf Außenprüfungen. Die Anordnung muss dem Betroffenen (genauer gesagt „dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten [der Steuerhinterziehung] oder dessen Vertreter“, § 371 Abs.2 Nr.1 lit.a AO) schriftlich mitgeteilt werden.

Bekanntgabe eines eingeleiteten Straf- bzw. Bußgeldverfahrens

Kenntnis von einem eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren kann man auf verschiedene Wege erlangen, beispielsweise durch eine Hausdurchsuchung, Festnahme oder den Erhalt einer polizeilichen Vorladung oder Anklage der Staatsanwaltschaft.

Erscheinen eines Amtsträgers für eine steuerliche Prüfung

Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung hat dann nicht mehr strafaufhebende Wirkung, wenn zuvor bereits ein „Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist“ (§ 371 Abs.2 Nr.1 lit.c AO), also körperlich bei dem Betroffenen erschienen ist (der tatsächliche Kontakt zu dem Betroffenen selbst ist allerdings nicht erforderlich).

Eine steuerliche Prüfung in diesem Sinne kann beispielsweise eine Außenprüfung sein. Dass diese Prüfung schlussendlich wirklich vorgenommen wird, ist aber nicht notwendig. Der Ausschlussgrund knüpft nämlich daran an, dass der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erscheint, also mit dem ersichtlichen Willen dies zu tun. Davon, dass die steuerliche Prüfung vorgenommen werden muss, steht im Gesetz nichts.

So bejahte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart diesen Ausschlussgrund für einen Fall, in dem der Angeklagte Steuern hinterzog, eine Steuerprüfung angekündigt wurde und der Beamte auch an dem entsprechenden Tat bei dem Angeklagten erschien. Die Räumlichkeiten hatte der Beamte noch nicht betreten, als er auf den Angeklagten traf. Die beiden unterhielten sich und im Laufe dieses Gesprächs teilte der Beamte dem Angeklagten auch seine Stellung als solcher und den Grund seiner Anwesenheit (die Durchführung der Steuerprüfung) mit. Daraufhin erzählte der Angeklagte ihm von der Steuerhinterziehung. Das OLG Stuttgart stützte seine Ansicht, dass es unschädlich sein, dass der Steuerinspektor das Gebäude noch nicht einmal betreten hatte unter anderem darauf, dass die Selbstanzeige eine Ausnahme von der Regel darstellt und entsprechend strenge Voraussetzung an ihre Bejahung zu stellen sind. Überdies kam es auf diesen Streitpunkt in diesem Fall nicht ausschlaggebend an, da der Beamte sich bereits als solcher vorgestellt hatte und eine (zur Straflosigkeit führende) Selbstanzeige allein deshalb bereits ausgeschlossen war. OLG Stuttgart, Urteil v. 22.05.1989 – 3 Ss 21/89 in NStZ 198, 436.

Ermittlung wegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit

Nicht nur dann, wenn ein Amtsträger zur Vornahme einer steuerlichen Prüfung erschienen ist, ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn ein Amtsträger (dann nicht zwangsläufig ein Amtsträger der Finanzbehörde) zu anderem Zwecke, nämlich zur Ermittlung wegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit erschienen ist. Letzteres sind solche Verstöße, die entweder nach Steuergesetzen oder der Abgabenordnung eine Geldbuße nach sich ziehen können (vgl. § 377 Abs.1 AO), wohingegen Steuerstraftaten solche sind, deren Strafbarkeit in Steuergesetzen angeordnet sind, Bannbruch sowie (Vorbereitung) von Wertzeichenfälschung genauer gesagt Steuerzeichenfälschung). Eine Steuerstraftat ist es auch, eine Person, die eine Straftat einer dieser 3 Kategorien beging, zu begünstigen, § 369 Abs.1 AO.

Erscheinen eines Beamten zur steuerlichen Nachschau

Eine Nachschau in diesem Sinne kann beispielsweise eine „Umsatzsteuernachschau“ (§ 27b UStG) oder eine „Lohnsteuernachschau“ (§ 42g EStG) sein, aber auch eine Nachschau, die auf anderen steuerrechtlichen Vorschriften beruht, fällt hierunter (vgl. § 371 Abs.2 Nr.1 lit.c AO).

Ist eine Selbstanzeige dann bezüglich aller begangenen Steuerhinterziehungen jeglicher Art ausgeschlossen? Nicht ganz. Inwieweit die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ausgeschlossen ist, richtet sich vor allem danach, was im Rahmen, z.B. der steuerlichen Prüfung oder Prüfungsanordnung geprüft oder was ermittelt werden soll. Teilweise nahm die Rechtsprechung für manche Ausschlussgründe zudem an, dass auch solche Taten von der Selbstanzeige ausgeschlossen sind, die zwar nicht Gegenstand beispielsweise der Ermittlungen in einem Strafverfahren sind, aber hierzu in Zusammenhang stehen (vgl. z.B. für den Ausschlussgrund des Erscheinens zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit BGH, Urteil v. 20.05.2010 – 1 StR 577/09 in NStZ 2010, 642).

Eine Selbstanzeige ist ferner auch dann ausgeschlossen, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt wurde (und der Betroffene hiervon auch Kenntnis hatte oder es hätte erwarten müssen) (§ 371 Abs.2 Nr.2 AO).

Die Steuerhinterziehung ist – so der BGH – dann entdeckt, wenn sich der Sachverhalt für die Beamten so darstellt, dass es aufgrund der in diesem Moment erkannten Umstände wahrscheinlich ist, dass dies eine „Verurteilung wegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit rechtfertigen“ kann. Die Voraussetzungen hierfür und auch dafür, dass der Beschuldigte von der Entdeckung der Tat Kenntnis haben musste, sind aber nicht sehr streng. Im Endeffekt ist die Frage, ob die Tat entdeckt wurde, an den Umständen des Einzelfalles zu beantworten. BGH, Urteil v. 20.05.2010 – 1 StR 577/09 in NStZ 2010, 642.

Ab welcher hinterzogenen Summe ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen?

Soweit die im Wege einer Steuerhinterziehung verkürzte Steuer oder der erlangte ungerechtfertigte Steuervorteil über 25 000 Euro pro Tat liegt, führt eine Selbstanzeige nicht mehr zur Straflosigkeit (vgl. § 371 Abs.2 Nr.3 AO).

Es besteht jedoch trotzdem die Möglichkeit, dass von der strafrechtlichen Verfolgung der Tat abgesehen wird. Hieran sind dann aber noch höhere Anforderungen gestellt, als an die „normale“ Selbstanzeige, beispielsweise muss man einen bestimmten Geldbetrag (der sich nach der Höhe der hinterzogenen Steuern richtet) – „Strafzinsen“ – an die Staatskasse zahlen (vgl. § 398a AO). Man spricht hier von einer sogenannten „Selbstanzeige 2. Klasse“.

Wann liegt ein die Selbstanzeige ausschließender besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor?

Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht ist auch in bestimmten besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung ausgeschlossen. Hierzu gehört beispielsweise, wenn der Täter Amtsträger ist und bei der Steuerhinterziehung diese Stellung missbraucht oder im Rahmen einer Bande, die sich zur Begehung von Steuerhinterziehungen zusammengeschlossen hat, handelt.

Nähere Informationen dazu, wann ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, erhalten Sie hier.

Auch hier gilt wieder das eben Gesagte: Eine Selbstanzeige ist hier zwar eigentlich ausgeschlossen, unter bestimmten erschwerten Voraussetzungen (wie unter anderem die Zahlung eines Geldbetrags, – „Strafzinsen“) kann trotzdem eine Selbstanzeige möglich sein, die zum Absehen von der Verfolgung der Straftat führen kann.

Ist Straflosigkeit auch denkbar, wenn eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist?

Ist die strafbefreiend wirkende Selbstanzeige eigentlich deshalb ausgeschlossen, weil ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung begangen wurde (also beispielsweise eine sehr hohe Summe hinterzogen wurde), dann besteht dennoch – unter bestimmten Voraussetzungen – die Möglichkeit des Absehens von einer Strafverfolgung.

Das Verfahren kann unter Umständen aber trotzdem wieder aufgenommen werden, nämlich dann, wenn sich herausstellt, dass die Selbstanzeige nicht vollständig erfolgte, also nicht alle erforderlichen Angaben nachgeholt oder berichtigt bzw. falsche Angaben gemacht wurden (§ 398a Abs.3 AO).

Voraussetzung dafür, dass das Verfahren überhaupt eingestellt werden kann ist insbesondere, dass die hinterzogenen Steuern [plus (bestimmte) Zinsen] und – abhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuern – noch ein bestimmter Geldbetrag (gesetzlich festgelegt) – „Strafzinsen“ – an die Staatskasse gezahlt werden (wenn zum Beispiel Steuern in einer Höhe zwischen 100 000 Euro und 1 000 000 Euro hinterzogen wurden, müssen 15 Prozent der hinterzogenen Steuern gezahlt werden, § 398a Abs.1 Nr.2 lit.b AO). Dieses Geld bekommt man auch nicht zurückgezahlt, wenn von der Verfolgung der Tat schlussendlich doch nicht abgesehen wird (es besteht aber die Möglichkeit, dass der Betrag auf eine im Ergebnis verhängte Geldstrafe angerechnet wird, § 398a Abs.4 AO).

 

Für weitere Fragen zur Steuerhinterziehung, zur Selbstanzeige im Steuerstrafrecht und für individuelle Beratungen stehen wir Ihnen als Anwälte für Steuerstrafrecht zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne.

Im Rahmen eines telefonischen Erstgesprächs besteht die Möglichkeit, offene Fragen, den Umgang mit den Ermittlungsbehörden sowie die Kostenpunkte einer Strafverteidigung zu besprechen. Mit Beschuldigten, die über lediglich geringe Einkünfte verfügen, gehen wir auch auf die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung ein. Die Pflichtverteidigung ermöglicht eine Verteidigung durch uns unter Kostenübernahme der Staatskasse.

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