Untreue § 266 StGB:
Hilfe und Tipps vom Anwalt für Strafrecht bei Veruntreuung StGB

Strafrechtliche Risiken bei der Betreuung und dem Umgang mit fremdem Vermögen

Bei dem Untreuetatbestand des § 266 StGB handelt es sich um einen zentralen Straftatbestand des Wirtschaftsstrafrechts. Auch wenn er in der Häufigkeit seiner Begehung dem Betrugstatbestand nachsteht, ergibt sich seine Bedeutung aus dem häufig deutlich höheren Schadensausmaß der Untreue bzw. Veruntreuung.

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie deshalb gerne im Falle der Beschuldigung wegen Untreue. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich umso bessere Verteidigungsmöglichkeiten bieten, je früher der Beschuldigte sich anwaltlichen Rat sucht.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Untreue – Was jetzt zu tun ist:

Als Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht vertreten wir Sie kompetent und bundesweit in Ermittlungsverfahren, Strafprozessen und im Rechtsmittelverfahren (Berufung und Revision) beim Vorwurf der Untreue bzw. der Veruntreuung. Termine zur anwaltlichen Beratung sind in den Standorten Berlin-Köpenick, Berlin-Charlottenburg, München und Hamburg möglich. Bei einem telefonischen Erstgespräch können wir die anstehenden Fragen, Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen.

In den Medien sind wir als Expertenstimmen gefragt. Hier können Sie sich dazu einen Überblick verschaffen: Experte in den Medien

Strafmaß: Womit muss ich bei einem Ermittlungsverfahren bei Untreue (Veruntreuung) § 266 StGB rechnen?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung des Computers bzw. der gesamten IT zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher kann auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss genommen werden. Begehen Sie in einem frühen Verfahrensstadium keine taktischen Fehler. Jede Äußerung gegenüber den Ermittlungsbeamten kann das Verfahren enorm belasten und Verteidigungsansätze erschweren.

Welche wichtigen Verhaltensregeln sollte ich bei einer Hausdurchsuchung mit dem Strafvorwurf Untreue gem. § 266 StGB beachten?

Wenn es zu einer Durchsuchung bei Ihnen kommt, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie es. Leisten Sie keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig, sonst drohen weitere Strafbarkeiten wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Verlangen Sie die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wenn auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht wird, lassen Sie sich diesen zeigen. Drängen Sie darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau im Protokoll festgehalten werden.

Wichtige Verhaltensregeln bei einer Hausdurchsuchung wegen Untreue

  • Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamten. Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
  • Es werden keine Zugangsdaten wie Pin – Nummern und Wischcodes herausgegeben.
  • Sie sollten gar nichts unterschreiben, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
  • Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.
  • Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht an.

Wie mache ich mich der Untreue gem. § 266 StGB strafbar?

Der Tatbestand umfasst regelmäßig eine Drei-Personen-Konstellation, dessen Unrechtskern sich dadurch auszeichnet, dass eine Pflicht zur fremdnützigen Vermögensbetreuung verletzt wird. Dabei enthält § 266 StGB zwei verschiedene Tatbestandsvarianten: den Missbrauchstatbestand und den Treuebruchtatbestand.

Was umfasst der Missbrauchs­tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB?

Als Ausgangspunkt setzt der Missbrauchstatbestand daran an, dass jemand im sogenannten Außenverhältnis, also im Verhältnis zu dritten Personen, rechtlich wirksam handeln kann, obwohl er dazu im Innenverhältnis, also im Verhältnis zum Vermögensinhaber, nicht berechtigt ist und diesem dadurch ein Nachteil entstehen kann. Diese Tatbestandsvariante setzt demnach eine rechtliche Befugnis voraus, über fremdes Vermögen zu verfügen oder den Vermögensinhaber zu verpflichten.

Was bedeutet die Verfügungsbefugnis bei der Untreue gem. § 266 StGB?

Als Befugnis wird die Rechtsmacht verstanden, wirksam über Vermögensrechte eines anderen zu verfügen durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Änderung bzw. den Vermögensinhaber wirksam zu solch einer Verfügung zu verpflichten. Dabei ist zu beachten, dass auch das Vermögen einer juristischen Person für die Geschäftsführer als fremd anzusehen ist.

Woraus kann sich eine Vermögensbefugnis bei der Untreue nach § 266 StGB ergeben?

Diese Verfügungsbefugnis kann sich aus Gesetz, behördlichem Auftrag oder durch Rechtsgeschäft ergeben. Gesetzliche Befugnisse ergeben sich
insbesondere für den Vormund, Betreuer, den Insolvenzverwalter, Eltern oder Ehegatten. Hingegen ergibt sich die Befugnis für den Landrat oder den Bürgermeister wegen ihrer Vertretungsbefugnisse aus behördlichem Auftrag. Wird eine Befugnis rechtsgeschäftlich erteilt, nennt sich dies Vollmacht. Sie besteht z.B. bei einem Auftragsverhältnis zwischen Beauftragten und Auftraggeber oder zwischen Gesellschafter und Gesellschaft.

Worauf muss sich die Vermögensbefugnis bei der Untreue nach § 266 StGB beziehen?

Im Verhältnis zum Vermögensinhaber muss die herausgehobene Pflicht bestehen, dessen Vermögensinteressen zu betreuen. Eine allgemeine
Rücksichtnahmepflicht ist nicht ausreichend. Die Pflicht muss also gerade dem Schutz des betreuten Vermögens dienen. Dies ist z.B. nicht gegeben bei einem Kreditkartenmissbrauch durch den berechtigten Karteninhaber, da dieser nicht besonders verpflichtet ist, das Vermögen des kartenausgebenden Instituts zu schützen.

Was bedeutet missbrauchen i.S.d. Untreue gem. § 266 StGB?

Die Tathandlung als solche wird vom Gesetz als Missbrauch umschrieben. Darunter ist jeder Fehlgebrauch der vom Vermögensinhaber eingeräumten Rechtsmacht zu verstehen. Es kommt also entscheidend darauf an, ob der Täter seine Befugnis, zu der er im Verhältnis zum Vermögensinhaber berechtigt war, im Verhältnis zu Dritten überschreitet. Sofern der Täter auch verpflichtet war, das Vermögen des Vermögensinhabers aktiv zu schützen, ist die Tatbegehung auch durch Unterlassen möglich, weil er die Schädigung des Vermögens nicht abwendet.

Was umfasst der Treuebruch­tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB?

Die Variante des Treuebruchtatbestandes knüpft hingegen nicht an die rechtliche Stellung des Täters zum Vermögen des Vermögeninhabers an. Sondern daran, dass der Täter die Möglichkeit hat, tatsächlich auf das fremde Vermögen einzuwirken. Vergleichbar zum Missbrauchstatbestand verlangt die Rechtsprechung auch hier, dass die Vermögensbetreuungspflicht nicht nur eine allgemeine Sorgfaltspflicht des Vermögensbetreuenden ist, sondern eine wesentliche Pflicht. Als Indizien dafür ist auf den Umfang und die Dauer der Pflichtenstellung und den Grad der Selbstständigkeit einer Tätigkeit abzustellen.

Woraus ergibt sich hier die Vermögensbefugnis?

Auch hier kann sich die besondere Vermögensbetreuungspflicht aus dem Gesetz, aus behördlichem Auftrag oder durch ein Rechtsgeschäft ergeben. Es ist dabei nicht notwendig, dass diese Pflicht ausdrücklich vereinbart wird. Sie kann sich auch konkludent aus den besonderen Umständen ergeben. Auch die faktische Herrschaft über die Vermögensinteressen kann u.U. schon ausreichen, wenn damit schutzwürdiges Vertrauen in die Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Vermögensinhabers verbunden ist. Dies kam in der Vergangenheit insbesondere bei erloschenen oder nicht wirksamen Betreuungsverhältnissen in Betracht. Von der Rechtsprechung wurde diese besondere Verpflichtung z.B. auch im Verhältnis vom Anwalt gegenüber seinem Mandanten, bei Buchhaltern sowie bei Geschäftsführern gegenüber der GmbH bejaht.

Was umfasst die Tathandlung beim Treuebruch­tatbestand der Untreue nach § 266 StGB?

Als Tathandlung kommt bei dieser Variante jede vermögensrechtliche Handlung in Betracht, die diese Vermögensbetreuungspflicht verletzt, solange sie pflichtwidrig erfolgt. Erfasst werden auch hier insbesondere Verfügungshandlung. Auch ein Unterlassen ist taugliche Tathandlung.

Weitere gemeinsame Voraussetzungen beider Tatbestands­varianten der Untreue

Wie wird der Nachteil für das Vermögen des Betreuten ermittelt?

Dem Vermögensinhaber muss durch die Tathandlung ein Nachteil vermögensrechtlicher Art entstehen. Dieser ist im Wege der Gesamtsaldierung zu ermitteln. Ein Nachteil ist gegeben, wenn das Vermögen des Vermögensinhaber geringer ist, als es sein würde, wenn der Täter seine Vermögensbetreuungspflicht nicht verletzt hätte. Die Differenz stellt die Höhe des Nachteils dar. Dabei sind auch reine Gewinnerwartungen beachtlich, jedoch nur, wenn sie sicher waren oder sich hinreichend wahrscheinlich realisiert hätten.

Was setzt der subjektive Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB voraus?

§ 266 StGB zeichnet sich weiter dadurch aus, dass der Täter vorsätzlich handeln muss. Dabei ist es ausreichend, wenn er billigend in Kauf nimmt, dass er Träger einer besonderen Vermögensbetreuungspflicht ist, diese verletzt und dem Vermögensinhaber dadurch ein Nachteil entstehen könnte.

Wie hoch ist der Strafrahmen, der bei Untreue droht?

Das Strafgesetzbuch sieht wegen der Begehung einer Untreue Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Mit welchen weiteren Rechtsfolgen muss bei Untreue gerechnet werden?

Daneben sind jedoch auch nebengesetzliche Bestimmungen zu beachten. So ist die Person beispielsweise im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3 lit. e GmbHG für fünf Jahre als Geschäftsführer ausgeschlossen.

Aktuelle Beiträge zum Thema Wirtschaftsstrafrecht

Überblick zum Lebensmittelstrafrecht

Überblick vom Fachanwalt für Strafrecht zum Lebensmittelstrafrecht 16. November 2018Als Kanzlei aus Berlin vertreten wir Sie im Bereich des Lebensmittelstrafrecht. Wenn Sie eine...

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Berlin, Hamburg oder München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Bewertungen auf Proven Expert

    Ihre Ansprechpartner:

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    Angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: kontakt@kanzlei.law

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: kontakt@kanzlei.law

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: kontakt@kanzlei.law

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: kontakt@kanzlei.law