Was ist bei Wettbewerbsverletzungen
von Mitbewerbern zu tun?
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Durch das Wettbewerbsrecht soll der Markt vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden. Daher wird das Wettbewerbsrecht auch als Lauterkeitsrecht bezeichnet. Rechtsgrundlage für das Wettbewerbsrecht ist im Wesentlichen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG gibt dabei die Grundregeln für einen fairen marktwirtschaftlichen Wettbewerb vor, die jeder Marktteilnehmer einzuhalten hat. Tut er dies nicht, können u.a. Marktteilnehmer, die mit ihm in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen.
Welche Ansprüche stehen einem Mitbewerber bei einem Wettbewerbsverstoß zu?
Eine Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem UWG ist, dass der Anspruchsteller auch zur Geltendmachung berechtigt, also aktivlegitimiert, ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich bei dem Anspruchssteller um einen Mitbewerber oder einem rechtsfähigen Verband o.ä. handelt (vgl. § 8 Abs. 3 UWG).
Damit sich ein Mitbewerber gegen Wettbewerbsverletzungen von Mitbewerbern zur Wehr setzen kann, stellt das UWG verschiedene Instrumente zur Verfügung.
Zum einen hat ein Mitbewerber gegen den unlauter Handelnden Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung (vgl. § 8 Abs. 1 UWG). Voraussetzung hierfür ist, dass tatsächlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorliegt. Der Anspruch auf Unterlassung setzt zudem grundsätzlich voraus, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Überdies kann ein Anspruch auf Unterlassung auch bereits dann gegeben sein, wenn ein Wettbewerbsverstoß droht.
Zum anderen hat ein Mitbewerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz (vgl. §§ 9 S. 1 UWG). Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz setzt nach deutschem Recht grundsätzlich auch immer einen Schaden beim Mitbewerber voraus. Der Nachweis eines solchen Schadens kann sich unter Umständen schwierig gestalten.
Bei Wettbewerbsverstößen ist zudem zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 8 und 9 UWG grundsätzlich nach sechs Monaten verjähren (§ 11 UWG).
Wie sollte man bei Wettbewerbsverstößen von Mitbewerbern vorgehen?
Liegt ein Wettbewerbsverstoß eines Mitbewerbers vor, empfiehlt es sich, den Mitbewerber zum Unterzeichnen einer strafbewerten Unterlassungserklärung aufzufordern. Unterlassungserklärungen sehen in der Regel Vertragsstrafen vor, die ausgelöst werden, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Wettbewerbsverstoß beseitigt wird und keine Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes droht.
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