Onlinewerbung – was ist erlaubt, was ist verboten?
YouTube - Kanal
der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Podcast - Anwaltsprechstunde
der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Computer, Laptop, Tablet oder Handy bieten stets Zugriff auf die unzähligen Möglichkeiten, die uns das Internet bietet. Wir recherchieren und kommunizieren. Wir telefonieren, schauen Filme, nutzen Medien – vertreiben uns die Zeit. Und wir nutzen das Internet, um schöne Dinge zu kaufen.
Die große Mehrheit der Deutschen verfügt über einen Internetzugang. Das Alter spielt dabei keine Rolle. Weltweit greifen Millionen von Menschen auf das Internet zu. Der riesen Boom des Internets macht dieses besonders attraktiv als Werbeplattform. Durch auffällige, schrill leuchtende, große und bunte Werbeanzeigen, die über Kommunikationsmedien verbreitet werden, werden wir in unserem Verhalten bewusst beeinflusst und gelenkt. Das Internet macht es möglich, durch aufblinkende Werbeanzeigen auf Dinge aufmerksam gemacht zu werden, die uns gefallen. Und es funktioniert. Das Internet ist klug. Es merkt sich, auf welchen Seiten wir surfen, welche Sachen wir mögen, was wir gesucht haben. Und die Werbung hilft, eine Entscheidung zu treffen.
Die Möglichkeiten der Onlinewerbung
Um Onlinewerbung zu betreiben, veräußern die Webseitenbetreiber Werbeflächen auf Internetseiten an die jeweiligen Werbetreibenden. Zu überlegen ist dabei, welche Art der Onlinewerbung freigeschaltet werden soll. Denn Onlinewerbung ist in verschiedene Bereiche zu untergliedern. So gibt es sowohl die suchgebundene als auch die nicht suchgebundene Werbung. Suchen wir nach etwas Bestimmten mit der Hilfe einer Suchmaschine, so erscheint in der Regel Werbung, deren Inhalt ähnlich wie der unserer Suche ist (kontextgebunden). Die nicht suchgebundene Werbung erscheint dahingegen beliebig und ist nicht an die Suchbegriffe gebunden. Diese ist dann entweder dem Inhalt der besuchten Website angepasst oder eben nicht. Außerdem lassen sich die Textwerbung und die Display-Werbung unterscheiden. Letztere betrifft unter anderem das Einblenden von Werbebannern. Zuletzt lässt sich differenzieren zwischen der „Preis pro Klick“-Methode und der „Tausenderkontaktpreis-Methode“. Bei der Ersteren ist der Preis für die Werbung an einen bestimmten Preis pro Klick gebunden. Bei der letztgenannten Methode bezahlt der Werbende den Betreiber der Internetseite, wenn eine bestimmte Anzahl von Werbeanzeigen gegenüber den Nutzern angezeigt wurde.
Onlinewerbung- ein rechtsfreier Raum?
Die wunderbaren Möglichkeiten der Onlinewerbung werden nicht selten bis ins Unermüdliche ausgeschöpft. Wir werden belagert. Zu viel Onlinewerbung beeinträchtigt den Nutzer. Ob die Beeinträchtigung aus dem Inhalt der Werbung oder der Erscheinungsweise erfolgt, ist nebensächlich.
Jeder war schon einmal auf Internetseiten, die so voller Werbung sind, dass die eigentliche Seite nicht mehr zu erkennen ist. Die viele Werbung macht es oft unmöglich, das eigentlich Gesuchte zu finden.
Kann so etwas erlaubt sein? Wie viel Werbung müssen wir als Nutzer hinnehmen? Was ist erlaubt und was verboten?
Zunächst lässt sich ganz klar sagen: Der Onlinewerbebereich ist keinesfalls ein rechtsfreier Raum. Zahlreiche Rechtsvorschriften sind zu beachten, wenn man Werbung freischalten möchte. Beispielhaft und keinesfalls abschließend seien die Urheber- und Markenrechtsgesetze genannt. Auch datenschutzrechtliche Anforderungen und Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten. Ebenso dürfen keine Tatbestände des Strafrechts verletzt werden. Zudem ergeben sich auch aus dem Digitale-Dienste-Gesetz einzuhaltende Voraussetzungen.
Die Onlinewerbung unterliegt vieler verschiedener gesetzlicher Grenzen, die noch viel umfangreicher sind und deren Einhaltung aufgrund der Fülle oftmals Schwierigkeiten bereitet.
Rechtliche Grenzen der Onlinewerbung – das ist nicht erlaubt
Wichtig ist, dass im Hinblick auf den Inhalt der Werbung für die Onlinewerbung nichts anderes gilt als für die Offline-Werbung. Die Grenzen des Erlaubten befinden sich unter anderem in den oben genannten Gesetzen sowie vor allem im UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Darin werden Wettbewerbshandlungen verboten, die die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers beeinträchtigen.
Denn der Verbraucher, oder auch der Umworbene bzw. Nutzer, soll frei entscheiden können, welche Angebote ihn interessieren, so dass er sich tiefergehend mit ihnen beschäftigen möchte. Er soll auch frei entscheiden können, ob er Waren bzw. Dienstleistungen in Anspruch nimmt und wenn ja, unter welchen Bedingungen. Der Umworbene soll frei sein in seinem Denken und Handeln.
Werbung als solche ist etwas Tolles. Sie treibt den Markt voran, indem sie den Umworbenen in eine bestimmte Richtung beeinflusst und dessen Verhalten lenkt. Die Beeinflussung des Einzelnen geht mit der Werbung einher. Ohne sie wäre Werbung nicht zielführend.
Die Beeinflussung als solche ist demnach grundsätzlich erlaubt. Nicht erlaubt und damit „unlauter“ ist die Beeinflussung jedoch dann, wenn der Umworbene aufgrund einer aggressiven geschäftlichen Handlung des Unternehmers zu der Vornahme einer geschäftlichen Handlung veranlasst wird, die er ohne die Beeinflussung nicht getätigt hätte. Aggressive Handlungen seitens des Unternehmers können durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung auftreten. Letztere liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt (siehe § 4a I UWG). Der Umworbene ist aufgrund dessen nicht mehr in der Lage, eine gut durchdachte Entscheidung zu treffen.
Ebenso wenig erlaubt ist es, den Umworbenen durch die Werbemaßnahmen in die Irre zu führen. Macht der Werbende Gebrauch von unrichtigen Angaben oder benutzt er sogar Angaben, die konkret zu einer Täuschung des Umworbenen geeignet sind, so liegt ein strafrechtlich zu verfolgender Sachverhalt vor. Die irreführenden Angaben müssen sich dabei auf die in § 5 I 2 Nr. 1-7 UWG genannten Umstände beziehen. Beispielhaft seien die Angaben zu wesentlichen Merkmalen von Waren, das Vorhandensein eines Preisvorteils und die Rechte des Verbrauchers genannt.
Auch das Verschweigen von Tatsachen kann irreführend und damit unlauter sein. Unterlässt es der Unternehmer, den Umworbenen über von ihm benötigte wesentliche Aspekte zu informieren und handelt es sich dabei um Aspekte, deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, liegt eine unlautere Handlung vor.
Zuletzt sei auch auf das Verbot der vergleichenden Werbung im Sinne des § 6 UWG sowie des Verbots der unzumutbaren Belästigung seitens des Werbenden hinzuweisen. Eine unzumutbare Belästigung ist unter anderem immer dann anzunehmen, wenn der Verbraucher stets hartnäckig angesprochen wird, obwohl offensichtlich ist, dass er dies nicht wünscht. Auch Anrufe ohne Einwilligung oder Werbungen mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders nicht erkennbar ist, fallen unter § 7 II UWG. Emailwerbung durch Unternehmen, die aufgrund eines Kaufs des Verbrauchers dessen Mailadresse erhalten haben, sind jedoch erlaubt. Wird der Verbraucher klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Mailwerbung jederzeit widersprechen kann, liegt kein unlauterer Wettbewerb vor.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine solche rechtlich relevante Beeinflussung vorliegt, ist auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen. Es wird die Verkehrssitte herangezogen und sorgfältig überprüft, ob der normal informierte Durchschnittsverbraucher trotz der Beeinflussung noch in der Lage ist, eine wohl überlegte Entscheidung zu treffen. Zu fragen ist, wie ein derartiger Verbraucher „in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde“. Kommt man zu dem Ergebnis, dass er gerade nicht mehr in der Lage ist, eine solche Entscheidung zu treffen, ist der Anwendungsbereich des UWG eröffnet.
Werbung geschieht durch die Lieferung von für das Produkt oder die Dienstleistung relevanten Informationen. Daneben sind auch Maßnahmen des Unternehmers erlaubt, die weit entfernt von der Sachlichkeit der bloßen Informationsangabe sind. So ist auch gefühlsbetonte Werbung erlaubt, solange sie nicht die Tatbestände des UWG erfüllt.
Ein bekanntes Beispiel für gefühlsbetonte Werbung stellt das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 12. 12. 2000 – 1 BvR 1762/95; 1 BvR 1787/95)dar, in dem die Zulässigkeit der Werbeanzeigen der Firma Benneton geprüft wurde. Es ging darum, dass in der Illustrierten „Stern” drei Anzeigen der Firma Benetton veröffentlicht wurden, die weltweit Textilien vertreibt. Eine Anzeige zeigte eine auf einem Ölteppich schwimmende ölverschmutzte Ente. Auf einer weiteren waren schwer arbeitende Kinder verschiedener Altersstufen in der Dritten Welt abgebildet. Die dritte Werbung bestand aus dem Foto eines nackten menschlichen Gesäßes, auf das die Worte „H.I.V. POSITIVE” aufgestempelt waren. Am Bildrand befand sich jeweils auf grünem Feld der Schriftzug „United Colors of Benetton“. Entschieden wurde, dass die drei „Schock“- Werbeanzeigen von der Pressefreiheit des Art. 5 I 1 GG gedeckt seien und die Illustierte der „Stern“ die Bilder weiterhin veröffentlichen durfte. Trotz der makaberen Fotos und trotz dessen die Firma Benneton die Anzeigen als Imagewerbung nutzte, wurde die weitere Veröffentlichung der Werbung erlaubt. Entscheidend war jedoch, dass auf allgemeine Missstände, also Umweltverschmutzung, Kinderarbeit sowie der Ausgrenzung von H.I.V.-Infizierten hingewiesen wurde. Die Werbung zeigte gesellschaftlich und politisch höchst relevante Fragen auf. Die Message der Werbung führte insofern dazu, dass ein Sittenverstoß und somit insgesamt die Anwendbarkeit des UWG zu verneinen war. Unter engen Grenzen ist insofern sogar eine solche Form der Werbung zulässig.
Die Grenzen des Erscheinungsbildes
Der bisher gegebene Überblick über die inhaltliche Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Onlinewerbung soll sowohl für den Werbenden als auch für den Umworbenen aufzeigen, was inhaltlich möglich ist, und was man nicht hinzunehmen braucht. Neben den inhaltlichen Grenzen sind die optischen Grenzen der Werbeanzeigen, des Erscheinungsbildes, zu beachten. Der Werbende hat einen großen Spielraum, auf welche Art und Weise er die Anzeige technisch umgesetzt haben möchte. Alles, was über die Grenzen dieses Spielraums hinausgeht, ist unzulässig. So ist es gut möglich, dass ein noch lauterer, also rechtlich zulässiger Inhalt der Werbung aufgrund der optischen Erscheinung die Grenzen des Erlaubten überschreitet. Handelt es sich um einen Inhalt, der als Offlinewerbung unproblematisch in Ordnung wäre, so kann im Internet die überraschende Konfrontation mit der unerwarteten Werbeanzeige zu einem anderen Ergebnis führen.
Allein aufgrund des Erscheinens von Werbeanzeigen besteht jedoch kein Verbot. Die im Internet gern und oft genutzten Werbebanner sind auch dann noch zulässig, wenn sie uns gefühlt auf jeder Seite begegnen. Ebenso ist der Werbende nicht daran gehindert, Werbeformen wie Layer-Ads zu verwenden. Darunter sind Werbeanzeigen zu verstehen, die technisch so umgesetzt sind, dass sich die Anzeige auf den Bildschirm schiebt, ohne dass sich ein neues Fenster öffnet. Obwohl diese Art der Onlinewerbung uns bereits teilweise belästigend erscheint, ist eine noch weitergehende Art der Werbung online erlaubt, nämlich die sog. Interstitials. Dabei handelt es sich um das Aufzeigen von Werbeinhalten, die beim Wechsel einer Internetseite zu einer anderen Seite auftreten. Zwischen den Seitenaufrufen wird der gesamte Bildschirm mit der Werbeanzeige gefüllt. Man spricht dabei auch von Unterbrecherwerbung. Diese verschwindet erst nach einer gewissen Zeit oder muss per Mausklick entfernt werden, um die gewünschte Seite freizuschalten. Solange es dem Nutzer gut möglich ist, die Werbung überhaupt zu beenden, so dass er Zugriff auf die gewünschte Webseite erlangen kann, handelt es sich nicht um unlautere Werbung im Sinne des UWG. Vorsicht ist auch bei der Verwendung von Pop-Up-Fenstern geboten. Diese Art der Onlinewerbung gehört wohl mit zu der beliebtesten Kategorie. Surft man auf einer Website im Browser und es öffnet sich auf einmal ein Fenster, so ist dies ein Pop-Up. Es kann sich aufgrund eines Mausklicks oder aus dem Nichts öffnen. Im letzten Fall handelt es sich meist um Werbung. Möglich ist das Erscheinen des Pop-Up-Fensters über der genutzten Website im Browser – aber auch unterhalb derer. Die Nutzung dieser Art der Werbung, und sogar die Umgehung von sog. Pup-Up-Blockern, ist zulässig, solange die Entscheidungsfreiheit des Nutzers nicht beeinflusst und in eine bestimmte Richtung gelenkt wird. Denn dann ist die Werbung wohl als belästigend und somit als unlauter im Sinne des UWG einzustufen. Besondere Obacht ist bei der Verwendung von Exit-Intent Pop-Ups geboten. Ein solches Pop-Up taucht immer dann auf, wenn der Nutzer die besuchte Website gerade verlassen möchte. Es wird registriert, dass sich der Nutzer soeben noch das Angebot der Seite angeschaut hat, dies jedoch nicht kaufen und sodann die Seite verlassen möchte. Kurz vor dem Verlassen der Seite wird ein nun noch einmal ein Angebot gemacht- mit Hilfe eines Pop-Ups. Der Werbende erhofft sich dadurch, dass sich der Nutzer doch für das Angebot entscheidet und die Aktion ausführt. Diese Werbung kann schnell belästigend auf den Nutzer wirken, vor allem wenn nahezu identische Angebote vom Pop-Up erfasst werden. Der Inhalt derer sollte wohl durchdacht sein, um nicht den Anschein von Spam zu bereiten.
Ebenfalls beim Schließen der Webseite taucht manchmal die Nachfrage auf, ob diese Seite tatsächlich verlassen werden soll. Dies allein fällt nicht in den Bereich des UWG oder anderer Gesetze. Allerdings sollte das Maß nicht überschritten werden. Die einmalige Nachfrage ist in Ordnung- die mehrmalige nicht. Diese beeinträchtigt den Nutzer und ist nicht zulässig.
Unzulässig ist es auch, im Rahmen des sog. Re-Marketings den Umworbenen über mehrere verschiedene Geräte mit Werbeanzeigen zu belästigen, was dazu führt, dass der Nutzer zum Kauf beeinflusst wird, vor allem um den Werbeanzeigen zu entgehen. Die eigentliche Form des Re-Marketings ist an sich ein für den Werbenden hilfreiches Werbeinstrument. Will der Nutzer online etwas kaufen und bricht den Kauf jedoch ab, erhält er anschließend Werbung für genau dieses Produkt. Denn es kann schließlich sein, dass er den Kauf unbewusst und ausversehen abgebrochen hat.
Unzulässige E-Mail-Werbung
Zuletzt soll auf die Werbung per E-Mail eingegangen werden. Wer kennt es nicht, der Spamordner wächst und wächst und wir können uns nicht erklären, warum gerade diese Unternehmen uns schreiben und unsere Daten haben. Die Email-Werbung ist speziell in § 7 III UWG geregelt. Danach ist sie zulässig, soweit die vier genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich:
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen
Es kommt darauf an, dass jede der Voraussetzungen vorliegt.
Wichtig ist zunächst, dass der Unternehmer die Mailadresse unmittelbar von dem Kunden selbst erworben hat. Der Erwerb über Dritte ist ausgeschlossen. Zudem muss ein Umsatzgeschäft zwischen dem Kunden und dem Unternehmer vorangegangen sein. Bloße Vertragsverhandlungen reichen dabei nicht aus.
Zudem darf der Werbende die Mailadresse des Nutzers nur für eigene Werbung und nur für Werbung für ähnliche Waren und Dienstleistungen nutzen. Demnach sind auch gemischte Werbungen unzulässig. Erforderlich ist, dass eine gewisse Ähnlichkeit zwischen dem gekauften und dem geworbenen Produkt besteht. Damit ist der typische Verwendungszweck bzw. die funktionelle Ähnlichkeit des Produkts sowie auch der Bedarf des Kunden gemeint.
Weiterhin ist zu beachten, dass der Kunde dem Unternehmer selbst den Widerspruch mitgeteilt hat. Liegt ein wirksamer Widerspruch vor, so steht dem weiteren Versand von Werbemails der entgegenstehende Wille des Nutzers entgegen, so dass Unzulässigkeit vorliegt.
Bei der letzten Voraussetzung ist zu beachten, dass der Unternehmer dem Kunden die für den Widerspruch erforderlichen Kontaktdaten vorgeben muss. Zudem muss das Widerspruchsrecht des Kunden klar und deutlich erkennbar und inhaltlich verständlich sein. Der Kunde muss bereits bei der erstmaligen Kontaktaufnahme darauf hingewiesen werden, dass er ihrer Verwendung jederzeit widersprechen kann. Für den Widerspruch dürfen auch keine höheren Kosten als die Kosten der Übermittlung entstehen, wodurch sich der Werbende eine weitere Einnahmequelle verschaffen könnte. Der Widerspruch selbst darf den Kunden nichts kosten. Entscheidend ist, dass der Kunde nicht durch zu hohe Kosten von der Einlegung des Widerspruchs abgehalten wird.
Für den Versender der Werbemails ist entscheidend, dass er das Vorliegen der Einwilligung des Kunden im Streitfall zu beweisen hat. Zu raten ist in jedem Fall, die Einwilligung so zu dokumentieren, dass dies in einem anstehenden Prozess als Beweismittel taugt.
Vorgehen bei wettbewerbswidriger Werbung
Liegt ein Verstoß gegen das UWG vor, so ergibt sich die Anspruchsberechtigung unmittelbar aus diesem Gesetz. Wer welche Ansprüche geltend machen kann, ergibt sich aus §§ 8-10 UWG. Möglich sind Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung sowie auf Schadensersatz und Gewinnabschöpfung.
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG
Der Beseitigungsanspruch richtet sich gegen eine bereits eingetretene Beeinträchtigung, die fortwirkt. Eine besondere Form des Beseitigungsanspruchs ist unter anderem der Widerruf. Mit dem Widerruf kann erreicht werden, dass fortwirkende, negative Auswirkungen unrichtiger Tatsachenbehauptungen beseitigt werden. Anwendung findet dieser vor allem bei ruf-und geschäftsschädigenden Äußerungen.
Der Unterlassungsanspruch ist dagegen auf die Abwehr künftigen rechtswidrigen Verhaltens gerichtet ist. Letzterer ist in den sog. Verletzungsunterlassungsanspruch, der die konkrete Möglichkeit zukünftig erneuter gleicher oder ähnlicher Verletzungshandlungen (Wiederholungsgefahr) voraussetzt, und den vorbeugenden Unterlassungsanspruch, der sogar bei einer Erstbegehungsgefahr, also wenn die Verletzungshandlung unmittelbar androht, angewendet werden kann, zu unterteilen.
Der Schuldner ist diejenige natürliche oder juristische Person, die wettbewerbswidrig gehandelt hat und nun erneut zuwiderzuhandeln droht bzw. erstmalig zuwiderzuhandeln droht. Wer anspruchsberechtigt ist, ergibt sich aus der abschließenden Aufzählung aus § 8 III UWG.
Im Bereich der Onlinewerbung ist die Verantwortlichkeit der Handelnden problematisch. Denn nicht nur der Werbende handelt, indem er bestimmte Inhalte anbieten möchte- es handeln auch diejenigen, die beispielsweise die spezielle Internetplattform zur Verfügung stellen. Diejenigen, die dem Werbenden seine Vorstellungen ermöglichen. So sind unter anderem der Suchmaschinenbetreiber oder der Forenbetreiber Handelnde. Auch große Onlineauktionshäuser zählen darunter. Es sind insofern mehr als nur der Werbende selbst für die Onlinewerbung verantwortlich. Wie weit die jeweilige Verantwortlichkeit reicht, ist ein sehr großes Feld, das die Gerichte zunehmend beschäftigt.
Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG
Eine Schadensersatzpflicht des Unternehmers gegenüber seiner Mitbewerber ist anzunehmen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine wettbewerbswidrige Handlung vornimmt.
Anspruch auf Gewinnabschöpfung
Der Anspruch auf Gewinnabschöpfung besteht, wenn der Gewinn durch eine vorsätzlich begangene wettbewerbswidrige Handlung zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern erzielt wurde. In der Praxis ist dieser Anspruch jedoch nicht sonderlich attraktiv, da der abgeschöpfte Gewinn nicht dem Kläger zufließt sondern in den Staatshaushalt.
Fazit zur Zulässigkeit von Online-Werbung
Das Internet ist in den letzten Jahren in sämtliche Lebensbereiche durchgedrungen und stellt einen wesentlichen Faktor für das Wirtschaftsleben dar. Die Onlinewerbung umfasst einen eigenständigen Markt, der sich zu einer immer wichtigeren Einnahmequelle entwickelt hat. Die Weiterentwicklung der Möglichkeiten des Internets lassen zukünftig steigende Einnahmen durch Onlinewerbung erwarten. Die inhaltlichen Grenzen der Werbung lassen weite Spielräume zu, die es dem Werbenden ermöglichen, aussagekräftige Titel zu schaffen und somit die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Bewegt er sich zudem innerhalb der Grenzen, die für das Erscheinungsbild und das Auftreten der Onlineanzeigen gelten, die ebenfalls weit gefasst sind, indem sie dem Nutzer beispielsweise abverlangen, Werbespots vor der gesuchten Anzeige für eine gewisse Zeit abwarten zu müssen, so bietet das Spektrum Internet optimale Voraussetzungen, den Markt zu erobern.
Der Bereich des Wettbewerbsrechts als Teil des Gewerblichen Rechtsschutzes wird maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Norman Buse und Herrn Rechtsanwalt David Herz.
Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt für Wettbewerbsrecht Ihres Vertrauens auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen zum Musikrecht gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in einem unserer Kanzleistandorte in Berlin, Hamburg oder München.