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Anwalt für Wettbewerbsrecht Berlin

Der Wettbewerb ist die Säule unseres heutigen Wirtschaftssystems. Kapitalismus und freie Marktwirtschaft funktionieren nicht ohne Konkurrenzkampf. Doch wo liegen die Grenzen zulässigen Wettbewerbs, wann wird es unlauter und welche Ansprüche hat ein Unternehmen gegen Mitbewerber?

Berlin ist als Hauptstadt einer der wichtigsten Dreh- und Angelpunkte Deutschlands in Bezug auf unternehmerische Landschaft und Wachstum.

Egal, ob aufstrebendes Startup, sympathischer Tante-Emma-Laden im Kiez oder gestandenes Unternehmen. Ein fairer Wettbewerb ist für alle wichtig und nicht zuletzt auch für die Verbraucher und das Allgemeininteresse an der Unverfälschtheit daran. Der Schutzzweck und -umfang des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), umfasst auch genau diese Gruppen: Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer. Sie sollen gleichermaßen geschützt werden und gemeinsam für den Schutz des Allgemeininteresses an einem unverfälschten Wettbewerb stehen.

Deshalb vertreten wir als Kanzlei für Wettbewerbsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz unsere Mandanten von unseren Kanzleistandorten in Berlin-Köpenick und Berlin-Charlottenburg aus bundesweit. Wir erklären Ihnen die Feinheiten des Wettbewerbsrechts und widmen uns Ihrem Anliegen mit größtmöglicher Sorgfalt. Denn oftmals sind wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen vor allem von einem Faktor abhängig: Zeit. Und dass diese nun einmal Geld ist, verstehen wir sehr gut. Wir sind schnell, effizient, erfahren und dürfen innerhalb unseres Teams für Wettbewerbsrecht auf jahrelange Expertise zurückgreifen. – Und Sie und Ihr Unternehmen profitieren davon.

Wir setzen Ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche in Ihrem besten Interesse durch und sind ebenso Ihr Ansprechpartner, wenn Ihnen unlautere geschäftliche Handlungen vorgeworfen werden.

Was darf man nicht im Wettbewerbsrecht? Was ist unlauter?

Das UWG ist so eine Art Spielregelkatalog, an den sich alle Marktteilnehmer halten müssen, um einen langfristig funktionsfähigen und unverfälschten Markt bzw. Wettbewerb zu gewährleisten.

Die Verbotstatbestände finden sich gleich zu Beginn des Gesetzes in den §§ 3- 7 UWG:

 

  1. Unlautere geschäftliche Handlungen, § 3 Abs. 1 UWG -> Beeinflussung von Verbrauchern/sonstigen Marktteilnehmern wider der unternehmerischen Sorgfalt
  1. Rechtsbruch, § 3a UWG -> Es wird gegen eine Vorschrift aus einem anderen Gesetz verstoßen, die ebenfalls u.a. den Wettbewerb schützt
  1. Mitbewerberschutz, § 4 UWG -> Mitbewerber, ihre Produkte/Dienstleistungen werden herabgesetzt, verunglimpft, gezielt nachgeahmt, gezielt behindert (bspw. durch Abwerben von Kunden/Mitarbeitern) oder es werden unwahre Tatsachen verbreitet
  1. Aggressive geschäftliche Handlungen, § 4a UWG -> Verbraucher/sonstige Marktteilnehmer werden unzumutbar belästigt, genötigt oder unzulässig beeinflusst
  1. Irreführende geschäftliche Handlungen, § 5 UWG -> Es werden unwahre, unvollständige oder sonstige täuschende Tatsachen verbreitet oder suggeriert
  1. Irreführung durch Unterlassen, § 5a UWG -> Informationen werden gezielt zurückgehalten, verheimlicht, unklar formuliert oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt
  1. Vergleichende Werbung, § 6 UWG -> Der Mitbewerber wird im Vergleich in Ruf ausgebeutet, verletzt, herabgesetzt, nachgeahmt oder es werden zwei nicht vergleichbare Aspekte miteinander verglichen
  1. Unzumutbare Belästigung, § 7 UWG -> Der Verbraucher/sonstige Marktteilnehmer wird in unzumutbarer Weise und entgehen dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen mit Werbung konfrontiert (bspw. Kaltakquise, Lockanrufe, Ansprechen von Kindern etc.)

Im Video erklärt:

In welchen Fällen Sie auf unser Anwaltskanzlei für Wettbewerbsrechts zählen können, erklärt Ihnen unser Kanzleipartner Rechtsanwalt Norman Buse, LL.M., der als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Ihr Experte ist, wenn es um das Verfolgen von Wettbewerbsverstößen geht.

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Wie können Ihnen unsere Anwälte für Wettbewerbsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz helfen?

Da es keinen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht gibt und dieses Rechtsgebiet auch mehr einer bunten Querschnittsmaterie mit Einwirkungen aus zahlreichen anderen Rechtsgebieten aus dem Immaterialgüterrecht gleicht, ist der richtige Ansprechpartner ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Unser Team unter der Dezernatsleitung von Kanzleipartner Norman Buse, LL.M. Medienrecht & IP, seinerseits Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie für Urheber- und Medienrecht, steht Ihnen und Ihrem Unternehmen mit Blick für Individualität und Effizienz zur Seite.

 

Wir bieten unter anderem folgende Leistungen rund um das Wettbewerbsrecht an:

  • Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von eigenen geschäftlichen Handlungen (z.B. Werbung, Produktkennzeichnung usw.)
  • Überprüfung wettbewerbsrechtlicher Zulässigkeit von Mitbewerbern
  • Außergerichtliche Beseitigung von Wettbewerbsverstößen durch Übersenden von Abmahnschreiben
  • Beratung bei Erhalt einer Abmahnung durch einen Konkurrenten
  • Gerichtliche Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren, Klageverfahren und Berufungsverfahren

 

Bei Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht kommen diverse Ansprüche in Betracht, die wir gern für Sie durchsetzen oder von Ihnen und Ihrem Unternehmen abwenden:

  • Unterlassungsanspruch
  • Beseitigungsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Auskunft
  • Gewinnabschöpfung

Wann und unter welchen Voraussetzungen welche Ansprüche in Betracht kommen, gehen wir gern mit Ihnen im Rahmen einer Beratung, digital oder vor Ort in unseren Berliner Kanzleistandorten, durch. Pauschal lässt sich wie so oft keine allgemeingültige Aussage treffen, es kommt immer auf den Einzelfall an.

Anwalt für Markenrecht sowie Markenrecherche. Jetzt Marke schützen und verteidigen lassen.

Wettbewerbsstreit vor Berliner Gerichten: Wo muss ich hin? – Zuständigkeiten

Gemäß § 14 UWG sind die Landgerichte für Streitigkeiten rund um das nationale Lauterkeitsrecht zuständig. Vor diesen herrscht Anwaltszwang. Das heißt, dass sowohl für sämtliche Schriftsätze als auch für die Vertretung vor Gericht ein Anwalt zwingend notwendig ist.

Für Berlin ist also in Wettbewerbsangelegenheiten das Landgericht Berlin die 1. Instanz. Während das LG Berlin I ausschließlich für Strafsachen zuständig ist, geht es in Sachen Wettbewerbsrecht zum LG Berlin II, dem Landgericht für Zivilsachen im Tegeler Weg im Bezirk Charlottenburg. Unsere Kanzlei hat einen seiner Standorte in selbigem Stadtbezirk. Die Zivilkammern für Sachen aus dem gewerblichen Rechtsschutz sind die ZK 15 und die ZK 52. Gemäß Geschäftsverteilungsplan sind sie dort u.a. für „Sachen aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs und aus Rechtsgeschäften über solche Ansprüche einschließlich daraus hergeleiteter Vertragsstrafen sowie Ansprüche wegen unerbetener Werbung (…)“ zuständig.

Die nächsthöhere Instanz ist das jeweilige Oberlandesgericht. In Berlin hat das Oberlandesgericht historisch bedingt einen besonderen Namen: das Kammergericht. Das KG sitzt ebenfalls im Bezirk Charlottenburg und ist das höchste Berliner Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Hier ist der 5. Zivilsenat zuständig für „Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs mit Nebengesetzen (einschl. GeschGehG (Geschäftsgeheimnisgesetz) (…)“.

Wettbewerbsrecht: Berliner Startup verliert Streit gegen Wettbewerbszentrale wegen irreführender Herkunftsangaben von Getränken

Eine kleine Information, die nicht nur markenrechtlich relevant sein kann, sondern wettbewerbsrechtlich immer dann zu beanstanden ist, wenn Verbraucher dadurch in die Irre geführt werden: Die Herkunftsangabe auf Produkten. Das Kammergericht hatte zugunsten der Rechtssicherheit eines durchschnittlichen Verbrauchers entschieden, dass Werbung mit der Formulierung „aus“ Berlin irreführend ist, wenn das Produkt nicht in der Hauptstadt hergestellt wurde.

Die Beklagte, ein Startup mit Sitz in Berlin, hatte Getränke mit der Angabe „Premium Filler aus Berlin“ beworben und teilweise eins der bekannten Berliner Wahrzeichen, das Brandenburger Tor, abgebildet. Die Beklagte hat zwar ihren Sitz in Berlin, vertreibt die Getränkeflaschen jedoch nur. Die Herstellung und das Abfüllen finden woanders statt; auch das Rezept stammt von einem anderen Unternehmen mit Sitz in einer anderen Stadt. Ein Wettbewerbsverband hatte zunächst vor dem LG Berlin dagegen auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten geklagt.

 

Bei der Auslegung der irreführenden Formulierung „Filler aus Berlin“ sind sich beide Instanzen einig: Es muss auf den Durchschnittsverbraucher abgestellt werden; und dieser setzt diesen Begriff mit dem „Abfüllen“ gleich. Da dies nicht in Berlin geschah, lag in der Werbung mit dieser Ortsangabe eine Irreführung durch falsche Herkunftsangabe vor und damit ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht gem. § 5 Abs. 1 UWG. Entscheidend war hier also der Herstellungsort, nicht der Sitz des beklagten Unternehmens.

 

Die Beklagte wurde auf Unterlassung sowie entsprechenden Kostenersatz verurteilt (LG Berlin, Urteil vom 19.07.2019, Az.: 102 O 5/19). Daraufhin ging das Startup in Berufung und ist auch vor dem Kammergericht gescheitert (vgl. KG, Beschluss vom 16.03.2021, Az.: 5 U 86/19).

Anwalt für Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht) und gewerblichen Rechtsschutz in Berlin:
Warum BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte der richtige Ansprechpartner sind

Wir setzen uns für Ihre Rechte aus dem Lauterkeitsrecht und allen damit zusammenhängenden Rechtsgebieten ein und setzen Ihre Ansprüche so durch, dass unlautere wettbewerbliche Nachteile schnell von der nächsten Agenda verschwinden und Sie sich auf ihre Rolle in einem fairen und unverfälschtem Wettbewerb konzentrieren können.

Durch unsere breite Aufstellung in den Bereichen Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht) bieten wir umfangreiche Expertise ohne gefährliches Halbwissen. Wir sind Ihre Experten und Ihre Anwälte für Wettbewerbsrecht.

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