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Anwalt für Wettbewerbsrecht Hamburg

Hamburg ist eine bedeutende Handelsmetropole und somit einer der wichtigsten Dreh- und Angelpunkte für florierende Unternehmenskultur in Deutschland und dem Binnenmarkt.
Und wo viele Unternehmen ihren Sitz und/oder Vertrieb haben, herrscht enormer Konkurrenzkampf. Dieser Wettbewerb kann im Bestreben, die Mitbewerber abzuschütteln, schnell unlauter werden. Und die Regeln sind dabei nicht immer klar.

Doch egal, ob traditionsreiches Unternehmen in dritter Generation, aufstrebendes Startup mit Trendbewusstsein oder bodenständige Hafenbar: Alle Unternehmen profitieren letztlich von einem unverfälschten Wettbewerb. Unverfälscht heißt dabei vor allem lauter im wettbewerbsrechtlichen Sinne.

Doch was passiert, wenn Unternehmen gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) oder seine verwandten Gesetze verstoßen? Wer ist außer dem Verbraucher noch vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt? Welche Ansprüche entstehen betroffenen Mitbewerbern?

BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte erklärt Ihnen präventiv das weitreichende Konstrukt des Wettbewerbsrechts bzw. Lauterkeitsrechts und macht Ihr Unternehmen sattelfest im Umgang mit dem UWG. Sollten Sie oder Ihr Unternehmen von einem Wettbewerbsverstoß betroffen sein, stehen wir Ihnen genauso verlässlich und effizient zur Seite wie im Falle des Vorwurfs gegen Sie. Wir agieren dabei bundesweit von unserem Hamburger Kanzleistandort am Alten Wall und bieten Ihnen und Ihrem Unternehmen umfangreiche Expertise unter der Dezernatsleitung von Norman Buse, LL.M. IP & Medienrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Kanzleipartner.

Sollte Ihnen durch einen Verstoß gegen das UWG ein wettbewerblicher Nachteil entstehen, sollten Sie so schnell wie möglich einen Anwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht konsultieren. Oftmals ist zur Beseitigung des störenden Zustands ein Eilverfahren notwendig. Der Antrag darauf kann jedoch abgewiesen werden, wenn die Dringlichkeit nicht hoch ist. Im Umkehrschluss heißt das: Trödeln verursacht langsamere Durchsetzung Ihrer Ansprüche und sorgt für mehr verlorene Zeit und Nerven.

Welche geschäftliche Handlungen sind wettbewerbswidrig bzw. unlauter?

 Das Lauterkeitsrecht bzw. das Recht vom unlauteren Wettbewerb ist ein Teil des Wettbewerbsrecht. Das Wettbewerbsrecht an sich wird von vielen Gesetzen geprägt und stellt in diesem Sinne eine Querschnittsmaterie dar. Auch beim Lauterkeitsrecht gibt es Überschneidungen, sodass man schnell den Überblick darüber verlieren kann, was erlaubt ist und was nicht. Eine Hilfe ist dabei das UWG. Hier wird zwar nicht aufgelistet, was Unternehmen tun dürfen; dafür jedoch vieles, was sie nicht dürfen. Eine Art Spielregelkatalog also.

Diese Verbotstatbestände lassen sich in den §§ 3-7 UWG finden:

 

  1. Unlautere geschäftliche Handlungen, § 3 Abs. 1 UWG -> Gegen die unternehmerische Sorgfalt beeinflusst ein Mitbewerber Verbraucher & sonstige Marktteilnehmer (Generalklausel)
  1. Rechtsbruch, § 3a UWG -> Verstoß gegen ein anderes Gesetz neben dem UWG, das u.a. auch den Wettbewerb schützt
  1. Mitbewerberschutz, § 4 UWG -> Verunglimpfung, Herabsetzung, Verbreitung unwahrer Tatsachen, gezielte Behinderung und Nachahmung (bspw. Kunden-/Mitarbeiterabwerben) durch Mitbewerber
  1. Aggressive geschäftliche Handlungen, § 4a UWG -> Unzulässige Beeinflussung, unzumutbare Belästigung, Nötigung von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern (ggf. sogar Androhung physischer Gewalt)
  1. Irreführende geschäftliche Handlungen, § 5 UWG -> unwahre, unvollständige oder sonstige täuschende Tatsachenverbreitung oder Stellen von Suggestionsfragen
  1. Irreführung durch Unterlassen, § 5 UWG -> Mitbewerber halten gezielt Informationen zurück, verheimlichen sie, formulieren sie unklar oder stellen Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung
  1. Vergleichende Werbung, § 6 UWG -> Herabsetzung, Rufausbeutung oder -schädigung, Nachahmung von Produkten etc. von Mitbewerbern oder vergleichende Werbung zweier nicht vergleichbarer Aspekte
  1. Unzumutbare Belästigung, § 7 UWG -> Mitbewerber konfrontiert Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise und entgegen ihrem tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Willen (bspw. Kaltakquise, Lockanrufe von verschiedenen Nummern oder gar unterdrückt, Ansprechen von Kindern etc.)

Im Video erklärt:

In welchen Fällen Sie auf unser Anwaltskanzlei für Wettbewerbsrechts zählen können, erklärt Ihnen unser Kanzleipartner Rechtsanwalt Norman Buse, LL.M., der als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Ihr Experte ist, wenn es um das Verfolgen von Wettbewerbsverstößen geht.

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Wie können Ihnen unsere Anwälte für Wettbewerbsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz helfen?

Wir sind der richtige Ansprechpartner zum Thema Lauterkeitsrecht. Denn dank unserer breiten Aufstellung im Bereich des Immaterialgüterrechts verfügen wir über die richtige Expertise. Einen Fachanwaltstitel für Wettbewerbsrecht gibt es nicht, das ist ein Mythos. Das liegt in der weit verstreuten Natur der Materie. Die meisten Überschneidungspunkte liegen gebündelt im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes. Unter der Dezernatsleitung von Norman Buse, LL.M. Medienrecht & IP, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht steht unseren Mandanten mit wettbewerbsrechtlichen Anliegen ein eingespieltes Team aus Anwälten zur Verfügung. Wir verstehen den hohen Zeitdruck in solchen Fragen und gehen daher zwar mit Blick für Ihre Individualität, aber auch schnell und effizient vor.

 

Wir bieten unter anderem folgende Leistungen rund um das Wettbewerbsrecht an:

  • Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von eigenen geschäftlichen Handlungen (z.B. Werbung, Produktkennzeichnung usw.)
  • Überprüfung wettbewerbsrechtlicher Zulässigkeit von Mitbewerbern
  • Außergerichtliche Beseitigung von Wettbewerbsverstößen durch Übersenden von Abmahnschreiben
  • Beratung bei Erhalt einer Abmahnung durch einen Konkurrenten
  • Gerichtliche Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren, Klageverfahren und Berufungsverfahren

 

Sie sind von einem Wettbewerbsverstoß betroffen oder Sie und Ihr Unternehmen wurden deswegen abgemahnt? Wir setzen Ihre Ansprüche für Sie durch und wehren Vorwürfe ab.

Die wichtigsten Ansprüche aus dem UWG sind:

  • Unterlassungsanspruch
  • Beseitigungsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Auskunft
  • Gewinnabschöpfung

Von unserem Hamburger Kanzleistandort aus klären wir Sie gern vor Ort oder digital darüber auf, welche Ansprüche bestehen könnten.

Anwalt für Markenrecht sowie Markenrecherche. Jetzt Marke schützen und verteidigen lassen.

Zuständige Gerichte für Wettbewerbssachen in Hamburg

Da gemäß § 14 UWG Streitigkeiten um das deutsche Lauterkeitsrecht vor Landgerichten ausgefochten werden müssen, kommt die eigene Vertretung wie vor einem Amtsgericht nicht infrage. Landgerichte sind die nächsthöhere Distanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit und vor ihnen herrscht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass Schriftsätze und die gerichtliche Vertretung allein von Anwälten übernommen werden können.

Das Landgericht Hamburg hat mehrere Zivilkammern, welche nach Sachgebieten verteilt sind. In der 12. Zivilkammer (Wettbewerbs- und Versicherungskammer) werden gemäß Geschäftsverteilungsplan „Streitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ ausgetragen. Die 15. (allgemeine Handelskammer und Kartellkammer) und 27. Zivilkammer (Wettbewerbs-, Patent- und Versicherungskammer) sind neben kartellrechtlichen Streitigkeiten auch für solche aus dem Lauterkeitsrecht zuständig. Außerdem sind die allgemeine Kammer 3 für Handelssachen und die Wettbewerbskammer 6 für Handelssachen in Wettbewerbssachen zuständig.

Die nächsthöhere Instanz ist das OLG Hamburg. Hier sind gemäß Geschäftsverteilungsplan der 3. Zivilsenat und der 5. Zivilsenat unter anderem speziell für Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Lauterkeitsrecht zuständig.

Die danach nächsthöhere Instanz ist der BGH in Karlsruhe.

Wettbewerbsrecht: OLG Hamburg zur Werbung mit „Bekannt aus…“ in den Medien

Ein Wettbewerbsverband hatte erfolgreich gegen ein Unternehmen wegen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung geklagt. Die Beklagte hatte auf ihrer Website mit ihrer angeblichen Bekanntheit aus Medien geworben, ohne Referenzen wie Fundstellen oder Links anzugeben:

„Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“

Tatsächlicher Hintergrund war jedoch nicht etwa eine redaktionelle Berichterstattung oder dergleichen, die in diesen Medien in Bezug auf das Unternehmen veröffentlicht wurde. Vielmehr hatte die Beklagte dort Werbeanzeigen geschaltet. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das UWG. Nachdem das LG Hamburg noch einen Unterlassungsanspruch ablehnte (vgl. LG Hamburg, 16.09.2022, 315 O 160/21) und die Klägerin in Berufung ging, bestätigte das OLG Hamburg den Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht (vgl. OLG Hamburg, 21.09.2023, 15 U 108/22).

Es sei bei solchen Angaben auf das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen und dieser würde bei einer Werbung mit der Formulierung „bekannt aus…“ eine zugrundeliegende redaktionelle Berichterstattung annehmen. Damit liegt hier – insbesondere wegen mangelnder Verlinkung zur geschalteten Werbung – eine irreführende Werbung im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG (Irreführung durch Unterlassen) vor.

Damit steht fest:  Die Schaltung von Werbeanzeigen berechtigt nicht zur Werbung.

Die Sache ging in einem anderen Punkt noch weiter bis vor den BGH. Dieser hatte zu entscheiden, ob die Werbung mit durchschnittlicher Sternebewertung zulässig ist. Konkret forderte der Wettbewerbsverband eine detaillierte Aufschlüsselung der vergebenen Sternebewertungen und damit mehr Transparenz. Der BGH sah in der Werbung mit dem Durchschnitt der Sternebewertungen keinen Wettbewerbsverstoß, da dem Durchschnittsverbraucher klar sei, dass sich dieser Durchschnitt aus besseren und schlechteren Bewertungen zusammensetzt (vgl. BGH, 25.07.2024, I ZR 143/23).

Anwalt für Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht) und gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg:
Warum BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte der richtige Ansprechpartner sind

Diese Rechtsprechung des OLG Hamburg zeigt wieder einmal, dass es noch immer ungeklärte Aspekte im Wettbewerbsrecht gibt und die erste Instanz nicht immer ausschlaggebend sein muss. Wir sind der festen Überzeugung, dass Wettbewerb unerlässlich für eine funktionierende Marktwirtschaft ist und sich nicht durch Rechtsverletzungen verzerren lassen sollte. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und setzen Ihre Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch, sodass die unzulässigen wettbewerblichen Nachteile beim nächsten Jour fixe kein Thema mehr sind.

Unser Team im Dezernat Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz unterstützt Ihr Unternehmen rechtgebietsübergreifend und mit jahrelanger Expertise. Wir sind Ihre Experten und Ihre Anwälte für Wettbewerbsrecht.

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