Musik auf Instagram, YouTube, TikTok verwenden –
Wann ist das erlaubt?

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Wann dürfen Songs und Musik in den sozialen Netzwerken wie Instagram, YouTube oder TikTok verwendet werden?

Von Rechtsanwalt Norman Buse, LL.M. und Stud-jur. Katja Wallerberger.

Vorbei sind die Zeiten, in denen MTV uns oft stundenlang mit Musikvideos in den Bann gezogen hat. Heutzutage findet man die musikalische Dosis fürs Auge vor allem in den sozialen Medien. Das massentaugliche Werbemittel „Musikvideo“, welches seit den 80ern TV-Zuschauer begeistert und, spätestens seitdem YouTube 2005 online ging, auch jüngeren Generationen ein tieferes Verständnis für die jeweilige von den Künstlern intendierte Message ermöglicht, scheint eine neue Entwicklungsstufe erreicht zu haben. Selbstverständlich existieren Musikvideos noch heute, wobei es vor allem die hochwertig produzierten Inhalte sind, die hohe Klickzahlen generieren.

Die erwähnte neue Stufe allerdings sind oftmals vom Kriterium der „Hochwertigkeit“ i.e.S. losgelöste Sound-Video-Collagen, die von Usern produziert und in den sozialen Netzwerken zu Selbstdarstellungs- oder Werbezwecken und der allgemeinen Unterhaltung hochgeladen werden. Oft handelt es sich auch um simple Konzertmitschnitte, die den jeweiligen Followern eine mittelbare Teilnahme an den Freuden der Livemusik ermöglichen. Dass die Interessen und Rechte der Künstler dabei im Vordergrund stehen, dürfte zumindest fraglich sein.

Nichtsdestotrotz hält der Reel- und TikTok-Boom weiterhin an. Umso wichtiger ist es, sich über die damit einhergehenden urheberrechtlichen Probleme im Klaren zu sein und keine Löschungen wegen Urheberrechtsverletzungen zu riskieren. – Schließlich sind Content- und Profilsperrungen nicht nur lästig, sondern ziehen oft auch finanzielle Folgen nach sich.

Wir erklären Ihnen, was es rund um das Urheberrecht an Musik zu wissen gibt und wie Sie sich als private oder kommerzielle Social Media-User vor rechtlichen Konsequenzen schützen.

Beispielsfall: Konzertaufnahme auf Social Media

Das Urheberrecht ist ein extrem dynamisches Rechtsgebiet und in unzähligen Konstellationen relevant. Insbesondere in Bezug auf Musik als regelrechter Metamorph im Zuge der Digitalisierung fällt es schwer, den Überblick zu behalten.

Der folgende Beispielsfall orientiert sich daher an den vier gängigsten Social Media-Praktiken.

Anna besucht ein Konzert der Band „Kraftbier“ und filmt Ausschnitte auf ihrem Handy mit. Ein kurzes Video landet genauso wie ein Selfie mit einem unterlegten Song aus der Instagram-Mediathek sogleich in ihrer Instagram-Story, die sie später in ihren Highlights verewigen wird. Außerdem möchte sie ihr Profil interessanter gestalten und lädt daher einen ganzen Post mit mehreren Mitschnitten hoch. Auf Profil-Markierungen verzichtet sie genauso wie darauf, jemanden um Erlaubnis zu fragen. Schließlich machen das ja alle so.

Dieser konstruierte Sachverhalt ist gleich in mehreren Punkten rechtlich problematisch. Die Auflösung gibt es am Ende.

Musik als urheberrechtlich geschütztes Werk

Grundsätzlich sind Werke der Musik gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz) ausdrücklich urheberrechtlich geschützt.

Daraus ergeben sich bestimmte Rechte des Urhebers (Schöpfers) sowie auch Dritter, wenn ihnen diese eingeräumt wurden. Die Rechte aus dem UrhG können grob in drei Kategorien untergliedert werden: Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte und Nutzungsrechte.

  • Urheberpersönlichkeitsrechte

In den §§ 12-14 UrhG sind die Urheberpersönlichkeitsrechte aufgezählt. Dazu gehören das Recht der ersten Veröffentlichung, der Nennung des Urhebers als Anerkennung seiner Urheberschaft sowie der Schutz vor Entstellungen des Werkes, welche die ursprüngliche Intention verzerren. Diese Rechte sind nicht übertragbar.

  • Verwertungsrechte

Die Verwertungsrechte sind in den §§ 15-24 UrhG geregelt und sind zwar ebenfalls unübertragbar, können jedoch Dritten eingeräumt werden, wenn der Urheber sie nicht selbst wahrnehmen möchte. Wichtig sind hier die Rechte auf Vervielfältigung, Verbreitung und das Recht der öffentlichen Wiedergabe.

  • Nutzungsrechte

Wenn Dritte die Erlaubnis zur wirtschaftlichen Verwertung des Werkes erhalten, handelt es sich um vom Urheber eingeräumte Nutzungsrechte gem. §§ 31-44 UrhG.

Gegenstand des UrhG ist das Werk als schützenswertes Rechtsgut.

Der allgemeine Werkbegriff bestimmt, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln muss. Sobald Musik also vom Menschen geschaffen oder durch ihn zusammengefügt wird, liegt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ein solches Rechtsgut vor. Wie sieht es aber bei KI-generierter Musik aus? Künstliche Intelligenz an sich ist maschinell und kann daher kein Schöpfer im Sinne des geltenden UrhG sein. Handelt es sich also um eine weitestgehend autonome KI, liegt nach aktueller Gesetzeslage kein Werk vor. Zu einem anderen Ergebnis kommt man, wenn sich der Mensch in seinem Schaffensprozess einer KI als Hilfsmittel oder Werkzeug bedient. Das letzte Wort rund um die Frage der Einordnung von KI im Urheberrecht ist allerdings auf europäischer Ebene noch nicht gesprochen. Es bleibt also spannend!

Musik ist darüber hinaus als Werk, ähnlich dem allgemeinen Kunstbegriff, keiner Wertung hinsichtlich Qualität oder Relevanz unterworfen und daher grundsätzlich in der Begriffsbestimmung weit auszulegen. Das heißt, dass es kaum musikalische Kreationen gibt, die nicht als Musikwerk eingestuft werden. Etwaige Mindestanforderungen wurden in den vergangenen Jahrzehnten durch richterliche Rechtsfortbildung präzisiert. Beispielsweise genießen einzelne Töne und Akkorde keinen urheberrechtlichen Schutz. Das würde schlicht zu weit gehen und die dynamische Weiterentwicklung von Musik als kollektiver Kunstform enorm einschränken. Unter diesem Blickwinkel entstand auch die Rechtsauffassung, dass die vielfach angewandte Methode des Sound-Samplings (elektronisches Kopieren von Audiofragmenten) schon allein deshalb unproblematisch sei, weil die übernommenen kleinsten Musikfetzen an sich schon keinen Schutz genießen würden. Doch ganz so einfach ist es nicht.

Screenshot waveform © BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Mythos Sampling: Länge der Tonsequenz ist nicht ausschlaggebend für Urheberrechtsschutz

Erst in diesem Jahr wurde erneut zu diesem Aspekt der Musikproduktion vom OLG Hamburg Stellung genommen. Die Rede ist hier vom berühmten „Metall auf Metall“-Rechtsstreit, der sich seit den 90ern bis vor den EuGH gezogen hat und nun in die neunte Runde geht. Streitgegenstand ist eine zweisekündige Tonsequenz, die der deutsche Rapper Moses Pelham aus dem Song „Metall auf Metall“ der Elektroband Kraftwerk 20 Jahre nach Erscheinen kopiert und in seinen eigenen Song eingebaut hatte. Das Problem: Kraftwerk hat nie in eine solche Nutzung eingewilligt.

Sobald jedoch ein Musikwerk urheberrechtlich geschützt ist, steht jede weitere Verarbeitung/Nutzung durch Dritte unter dem Einwilligungsvorbehalt in Form der Einräumung von Nutzungsrechten durch die Rechteinhaber bzw. Künstler gem. § 31 UrhG.

Da es sich bei der Musik in Videos auf Social Media häufig um gesampelte Inhalte handelt, ist dieser Rechtsstreit von besonderer Relevanz. Beim Sampling werden Teile eines bereits bestehenden Musikwerks kopiert und in ein neues Werk eingefügt. Dabei können Mashups entstehen, bei denen mehrere voneinander unabhängige Klangstücke (Musikfetzen) neu eingefügt werden. Davon zu unterscheiden ist der Remix, der zwar ebenfalls mittels Samplings entsteht, jedoch in der Regel sich auf ein einzelnes zugrundeliegendes Musikwerk beschränkt und dieses lediglich verfremdet. Beide Methoden bestimmen die musikalische Landschaft maßgeblich, weshalb die dahingehend herrschenden Gesetzeslücken denkwürdig sind.

Diese müssen durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden.

Und damit zurück zum „Metall auf Metall“-Fall: Neben grundrechtlichen Überlegungen ging es auch um die Frage, ob der Pelham-Song als Bearbeitung des Kraftwerk-Songs angesehen werden kann. Die wurde zuletzt erneut verneint, da es sich um ein eigenständiges Werk handelt, das durch weitere eigene Elemente genügend stilistischen Abstand zum Inspirations-Werk aufweist. Somit kann auch von keiner Coverversion gesprochen werden. Es handelt sich nichtsdestotrotz um ein durch Sampling entstandenes Werk, welches sich einer fremden Rhythmussequenz bedient hat. Der Senat hat zuletzt von einer solchen „Rhythmussequenz“ in deutlicher Abgrenzung zur Melodie gesprochen. Es wird damit zwar anerkannt, dass innerhalb der zwei Sekunden kaum eine Melodie im eigentlichen Sinn entstehen kann. Allerdings wird im Gegensatz zur früheren Rechtsauffassung nun dem schöpferischen Gehalt angemessen Rechnung getragen, indem selbst eine solch kurze Tonsequenz als „Rhythmussequenz“ urheberrechtlichen Schutz genießt. Damit ist der weit verbreitete Irrglaube, dass der Schutz erst ab einer Mindestanzahl von Tönen und damit erst ab einer gewissen Länge der Tonfolge gegeben sei, aufgehoben.

Eine mögliche Einschränkung des Urheberrechtsschutzes sieht der Senat im Fall Kraftwerk in einer potenziellen Anwendbarkeit der neuen Pastiche-Schranke. „Pastiche“ ist ein Begriff, der im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie „InfoSoc“ vor Kurzem in § 51a UrhG eingeführt wurde. Es handelt sich um eine Einschränkung des Urheberrechts. Und wenn der Tatbestand einer Pastiche erfüllt ist, kann ein geschütztes Werk auch ohne Einwilligung der Rechteinhaber legal genutzt werden. Das Kuriosum daran ist allerdings, dass sich keiner so recht darüber einig ist, wie man eine Pastiche genau definieren sollte. Der Senat geht von einem der Karikatur ähnlichen „Akt der stilistischen Nachahmung“ aus, der sich in bewertender Weise mit dem zugrundeliegenden Original auseinandersetzt. Ob das hier der Fall ist, scheint fraglich und wird im nächsten Schritt durch den BGH bzw. vorab durch den EuGH geklärt werden müssen. Die Klärung der Frage, ob die Übernahme von kleinsten Tonfetzen u.U. als Pastiche angesehen werden und damit eine zulässige Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material (auch im Social Media Kontext) vorliegen kann, wird also nicht in nächster Zeit beantwortet werden. Bis dahin bleibt nichts anderes übrig, als sich auf die eindeutigen Regeln des UrhG zu stützen. Dazu später mehr.

Wo wird Musik auf Social Media urheberrechtlich relevant?

Urheberrechtliche Probleme und deren Lösungen hängen stark von der Art der Präsentation auditiver Inhalte in den sozialen Medien ab. Grundsätzlich besteht das Konzept hinter Social Media daraus, durch algorithmische Stimuli eine lange Verweildauer und Interaktion der User zu erreichen. Die Kombination aus Bild und Ton ist dabei besonders effektiv. Das kennen wir wie gesagt bereits von den klassischen Musikvideos. Nun gibt es innerhalb der jeweiligen App viele Möglichkeiten, Bild und Ton miteinander zu verbinden. Da sich die beiden Meta-Apps Instagram und Facebook kaum noch voneinander unterscheiden und der Musical.ly-Nachfolger TikTok sich entsprechend angepasst hat, wird sich exemplarisch auf Instagram bezogen.

  • Story

Instagram-Stories sind temporär und verschwinden nach 24 Stunden. Neben Fotos, Boomerangs und reinen Textbausteinen können auch Videos hochgeladen werden. Die Laufzeit der Story-Videos hat sich von ursprünglich 10-15 Sekunden auf nun 1 Minute verlängert. Bei einem öffentlichen Profil können die Stories von jedem angesehen werden; bei einem privaten Profil nur von denjenigen, welche dem Hochladenden folgen. Doch egal, ob privat oder nicht: Der Kreis derjenigen, welche die Story sehen dürfen, kann noch einmal manuell mit der „Enge Freunde“-Funktion eingeschränkt werden. Stories können per Direktnachricht kommentiert, geliked und mit sog. „Reaktionen“ versehen werden.

Auditive Inhalte können entweder direkt als Video mit Originalton oder als manuelle Unterlegung hochgeladen werden. Die manuelle Unterlegung von Content mit Musik ist dank der In-App Mediathek möglich, welche über die Sticker-Funktion zugänglich ist.

Regelmäßig nicht urheberrechtlich relevant sind in den Stories geteilte Beiträge von Urhebern, die diesen selbst auf ihrem Account geposted haben. Denn der ersthochladende Künstler behält dabei erstens noch die Kontrolle über die Verfügbarkeit des Inhalts und zweitens basiert das Konzept von Social Media auf dem Teilen und Viral-Gehen, was letztlich dem Künstler aufgrund der Ausweitung der Reichweite zugute kommt.

  • Story-Highlight

Manche Stories sind zu schade, um sie nach 24 Stunden auf Nimmerwiedersehen zu verlieren. Daher gibt es die Highlight-Funktion, mittels derer Stories permanent im Profil abrufbar sind. Auch hier können nur die berechtigten User den Inhalt sehen und kommentieren, liken oder darauf „reagieren“.

  • Beitrag

Die ursprüngliche Art, Content mit anderen Usern auf Instagram zu teilen, ist der Beitrag, welcher im Feed erscheint und permanent im Profil abrufbar ist. Dort können Fotos und Videos nur im Originalton bzw. nach Bearbeitung mit anderen, externen Programmen hochgeladen werden. Wieder können nur Berechtigte den Inhalt sehen und ihn liken, kommentieren oder teilen. User können Beiträge von sich selbst oder anderen Usern in ihren Stories teilen und somit u.U. die Reichweite des Beitrags erhöhen. Die Zahl der einzelnen Inhalte innerhalb eines Beitrags ist auf 10 Slides beschränkt.

  • Reel

Reels wurden im August 2020 eingeführt und sind damit relativ neu in der 2010 veröffentlichten App. Mit diesem neuen Feature können insbesondere Unternehmer ihr Produkt ansprechend präsentieren. Der Algorithmus scheint besser auf den User angepasst zu sein und die Reichweite ist ungleich größer im Vergleich zu normalen Beiträgen. Das liegt vor allem daran, dass diese Videos auch von denjenigen Usern im extra Reel- und Explore-Bereich angesehen werden können, welche dem Creator nicht folgen. Auch für die Erstellung von Reels kann sich an den Inhalten der integrierten Musikbibliothek bedient werden.

  • Live

Geht ein Nutzer live, wird sich keiner Inhalte einer Mediathek bedient, jedoch kann die im Hintergrund laufende Musik urheberrechtlich relevant werden.

Nutzung ohne Lizenz auf Instagram, TikTok, YouTube & Co.: Welche urheberrechtlichen Verletzungen begehe ich?

Sollte ein Musikwerk ohne Einwilligung des Urhebers bzw. der Rechteinhaber in den sozialen Medien verwendet werden, kommen verschiedene Rechtsverletzungen in Betracht, die tatbestandlich variieren.

  • Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)

Wird bspw. ein Konzert mitgeschnitten und die geposteten Beiträge enthalten bisher unveröffentlichtes Exklusivmaterial, wird gegen das Recht des Urhebers verstoßen, „ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist“, da ein neues Publikum erschlossen wird.

  • Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)

Weiter auf der Ebene der Urheberpersönlichkeitsrechte spielt § 13 UrhG, die Anerkennung der Urheberschaft, eine Rolle. Mit diesem Recht bestimmt der Urheber, ob und wie er in Relation zum Werk als Urheber benannt werden will. Wie im Beispielsfall konstruiert, lassen Nutzer besonders bei Konzertmitschnitten gerne mal die Benennung/Markierung der Urheber weg.

  • Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG)

Nicht nur gegen die bloße Anerkennung der Urheberschaft an sich wird oft verstoßen.

Immer öfter werden mit dem Werk oder den Urhebern Assoziationen gezogen und der Öffentlichkeit präsentiert, die so gar nicht gewollt sind. Dies geschieht mittels beigefügten Texten und vor allem Hashtags, über die das Werk wiederum ggf. einem Kontext zugeordnet wird, der vom Urheber nicht intendiert ist. In einigen Fällen greift dann der Tatbestand des § 14 UrhG und die „berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk“ werden gefährdet, was einer Entstellung des Werks gleichgestellt wird.

  • Vervielfältigung (§ 16 UrhG)

Wenn urheberrechtlich geschützte Musik auf Social Media verwendet wird, um Eigenkreationen musikalisch zu hinterlegen, liegt immer der Tatbestand der Vervielfältigung aus § 16 UrhG vor. Das Vervielfältigungsrecht liegt grundsätzlich beim Urheber und kann nur mit entsprechenden Nutzungsrechten legal von Dritten ausgeübt werden.

  • Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)

Ähnlich wie beim Veröffentlichungsrecht liegt das Recht, das Werk „der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen“ gem. § 17 UrhG beim Urheber. Das ist aber nur in seltenen Fällen einschlägig, wenn es um Rechtsverletzungen in Social Media geht. Der Fall des Postens von bisher unveröffentlichtem Exklusivmaterial im Zuge eines Debüt-Konzerts o.ä. zählt zu diesen Situationen. Ansonsten greift in der Regel die sog. „Erschöpfung“ des Verbreitungsrechts aus § 17 Abs. 2 UrhG. Das heißt, dass gegen dieses Recht nicht mehr verstoßen werden kann, wenn der Urheber das Werk bereits in Umlauf gebracht hat.

  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)

Vor allem wird das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG empfindlich verletzt, wenn ein Musikwerk unerlaubt auf Social Media präsentiert wird. Denn das Recht, „das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist“, liegt beim Urheber. Es hier handelt sich hier um einen Tatbestand, der auf das Internet und On-Demand-Dienstleistungen zugeschnitten ist. „On-Demand“ heißt so viel wie „auf Abruf“ und ist damit eine Form des Streamens, zu der permanent gespeicherter Content auf Social Media definitiv gehört. Beiträge, Reels, Story-Highlights und gespeicherte Live-Streams fallen unstreitig darunter. Ob 24h-Stories ebenfalls hier einzuordnen sind, ist unklar. Im Zweifel muss aber davon ausgegangen werden. Das Recht, „das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist“, liegt also beim Urheber.

  • Senderecht (§ 20 UrhG)

Unter Umständen wird auch gegen das Senderecht verletzt, wenn geschützte Musik auf Social Media verwendet wird. In Abgrenzung zum Recht der öffentlichen Zugänglichmachung geht es hier nicht darum, dem User etwas permanent zum freien Abruf zur Verfügung zu stellen, sondern um das Senden zu einem starren, vom Sendenden festgelegten, Zeitpunkt über das vom Sendenden gewählte Medium (TV/Hörfunk). Ob der Inhalt vom User konsumiert wird, ist dabei nebensächlich. Also ist die einzige hier einschlägige Nutzungsart von Social Media der Live-Stream (nicht die anschließende u.U. stattfindende Speicherung).

  • Bearbeitungen (§ 23 UrhG)

Die im „Metall auf Metall“-Fall erwähnte Überlegung, ob es sich bei der Übernahme und Abwandlung einer kurzen Tonsequenz um eine Bearbeitung des Originalwerks handelt, wurde zwar aufgrund der eigenständigen künstlerischen Leistung des neuen Werks verneint. Im Social Media-Universum jedoch kommen Bearbeitungen immer öfter vor, sodass die Masse an Sped-Up- oder Slowed-Down-Versionen sowie Nightmare- und High-Pitched-Remixes etc. schier endlos scheint. Und vor allem das Originalwerk in den Hintergrund rücken lässt. Dabei werden nicht lediglich kurze Sequenzen übernommen, sondern das Werk in seinem Kern verfremdet. -Allerdings nicht so weit, dass das Original verblasst und nicht mehr zu erkennen wäre. Allerdings liegt das Recht von „Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen des Werkes, insbesondere auch einer Melodie“ gem. § 23 UrhG beim Urheber.

Foto/Collage © D.Schmidt

Wann ist die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik auf Social Media erlaubt?

Unter bestimmten Umständen ist die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf Instagram, TikTok oder YouTube laut UrhG zulässig. Man spricht dann von sog. „Schranken des Urheberrechts“. Diese gelten allerdings ausschließlich für den verwertungsrechtlichen Teil; NICHT für den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Teil. Die Anzahl der Schranken ist beachtlich, aber abschließend. Für den Kontext rund um Musik auf Social Media sind allerdings nur wenige Schranken potenziell relevant:

Das Zitatrecht aus § 51 UrhG berücksichtigt insbesondere die Rolle von Sampling: In Abs. 1 Nr. 3 heißt es: „Zulässig ist dies insbesondere, wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden“. Unter „dies“ ist die „Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats“ gemeint. Entscheidend für die Anwendbarkeit dieser Schranke ist das tatsächliche Vorliegen des Zitatzwecks. Nutzt man das Originalwerk oder Teile daraus allerdings nur zur Ausschmückung des neuen Inhalts, liegt laut BGH (03.04.1968, I ZR 83/66, „Kandinsky“) mangels vorherrschender Belegfunktion kein Zitat vor.  Da es im Rahmen des wie eingangs erwähnten charakteristischem Hangs der Social Media-Welt zur Selbstdarstellung und -vermarktung in den allerseltensten Fällen nicht um die Ausschmückung eigener Inhalte geht, greift die Zitatschranke in der Regel hier nicht.

Gemäß § 53 UrhG, der sog. „Privatkopieschranke“, sind „einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch“ unter weiteren Voraussetzungen zulässig. Entscheidend ist hier der private Gebrauch, sodass im ersten Schritt juristische Personen sich nicht darauf berufen können.

Unternehmens-Accounts können sich schon in diesem Prüfungsschritt nicht mehr auf § 53 UrhG berufen. Content Creator können sich auch nicht darauf berufen, da ihre sämtlichen Aktionen auf Social Media einem übergeordneten kommerziellen bzw. wirtschaftlichen Interesse dienen. Alle anderen Social Media User dürfen sich jetzt allerdings nicht beruhigt zurücklehnen, denn: Die Schranke soll die eigene Nutzung zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse (wie bspw. das Brennen einer bereits käuflich erworbenen CD, um zeitgleich eine in der Musikanlage zuhause und eine im Auto zu haben) ermöglichen. Dazu zählen höchstens einige wenige Kopien für Familienangehörige bzw. durch ein enges Band verbundene Personen. Flüchtige Bekannte oder auch ein erweiterter Freundeskreis zählt nicht mehr dazu. Damit dürfte auch die letzte Gruppe von Social Media Usern von der Anwendung dieser Schranke ausgeschlossen sein. – Ja, selbst dann, wenn der Account auf „privat“ gestellt ist. Auch greift die Schranke nicht, wenn der Inhalt offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Bei Konzertaufnahmen wäre dies bspw. regelmäßig der Fall.

Die im „Metall auf Metall“-Fall zuletzt in den Raum geworfene und bereits erwähnte Pastiche-Schranke aus § 51 a UrhG kann (noch) nicht zuverlässig hinzugezogen werden, da noch einige Begriffsbestimmungen ausstehen und davon die tatbestandliche Anwendbarkeit auf die Nutzung von Musikwerken in verschiedenen Konstellationen abhängt.

Das Schranken-Repertoire des UrhG liefert also kaum bis keinen Spielraum für die Nutzung von geschützten Musikwerken ohne die Einwilligung der Rechteinhaber. Was also tun? Die Musikindustrie könnte nicht so bestehen, wie sie es tut, wenn es da nicht die Möglichkeit der Lizenzierung gäbe.

Lizenzen: Legale Nutzung geschützter Musiktitel

Der Begriff „Lizenz“ wird im Urheberrecht und allgemeinen Sprachgebrauch synonym zu den Nutzungsrechten benutzt. Nutzungsrechte werden vom Urheber Dritten gegenüber eingeräumt, da sie aufgrund der engen Verknüpfung der Verwertungsrechte mit den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen nicht übertragbar sind. Nutzungsrechte können gem. § 31 UrhG in verschiedenen Formen und Tragweiten eingeräumt werden: einfach oder ausschließlich, zeitlich oder räumlich sowie sachlich beschränkt. Werden ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, werden de facto alle Rechte der Verwertung als den Dritten bzw. Lizenzvertragspartner abgetreten. – Nur eben dogmatisch nicht.

  • Einfache Lizenz

Gemäß § 31 Abs. 2 UrhG berechtigen einfache Lizenzen „den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist“. Das heißt, dass mehrere Lizenznehmer für dasselbe Werke existieren und diese dann das Werk auch zeitgleich und auf die gleiche Art und Weise nebeneinander nutzen können. Inhaber einer einfachen Lizenz haben nicht das Recht, ihre eingeräumten Rechte auszuweiten bzw. sie an Dritte weiter zu veräußern.

  • Ausschließliche Lizenz

Das ausschließliche Nutzungsrecht dagegen birgt ein negatives Verbotsrecht in sich, was so viel bedeutet, als dass Dritte von der Nutzung ausgeschlossen werden können. Konkret heißt es in § 31 Abs. 3 UrhG: „(…) berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art nu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen (…)“. Der ausschließliche Lizenznehmer ist also auch passivlegitimiert, wenn es um die Weitervergabe von Unterlizenzen geht, sodass die Lizenzkette nicht zwangsläufig mit ihm endet. Durch die zusätzliche Möglichkeit der zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beschränkung in § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG kann auch eine ausschließliche Lizenz bspw. nur für den Binnenmarkt oder für nur 10 Jahre gelten.

Lizenzen werden entweder direkt beim Urheber erworben, beim Musikverlag oder insbesondere in Bezug auf Musiktitel über Verwertungsgesellschaften, die die urheberrechtlichen Interessen des Urhebers in dessen Auftrag wahren. Sie sind für den deutschen Rechtsraum in § 2 VGG definiert:

„Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen (…)“.

Sie sind also treuhänderisch für die Urheber tätig. In Deutschland ist die größte Verwertungsgesellschaft die GEMA (kurz für: Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Diese spielt insbesondere im Zusammenhang mit dem Zurverfügungstellen von Musiktiteln innerhalb der Social Media Dienstleistungen eine übergeordnete Rolle.

Musikangebot von Instagram macht die Nutzung nicht automatisch legal!

Warum spielt die GEMA so eine große Rolle? Für Dienstleistungen, die zum „Meta-Universum“ gehören, gelten urheberrechtliche Besonderheiten, die kaum einer hinterfragt. Die Rede ist von der Möglichkeit, eigene Inhalte mit Songs aus der innerhalb der App abrufbaren Mediathek zu hinterlegen. Um den Usern dieses Erlebnis bieten zu können, wurde 2018 ein Lizenzdeal zwischen Facebook, Instagram und Messenger (nunmehr allesamt Meta zugehörig) und der ICE geschlossen. ICE, kurz für „International Copyright Enterprise“, ist ein Zusammenschluss aus den drei großen europäischen Musikverwertungsgesellschaften GEMA, PRS for music und STIM.

Für den US-amerikanischen Rechtsraum wurden ähnliche Lizenzdeals zwischen 2017 und 2018 mit den Musikverlagen Sony Music Publishing LLC sowie der Universal Music Group geschlossen. Musikverlage übernehmen die Werbung sowie die Vervielfältigung und Verbreitung der Werke und erhalten im Gegenzug in der Regel das ausschließliche, zeitlich und räumliche unbeschränkte Nutzungsrecht an jenen Werken.

Doch kann man deshalb die Musiktitel bedenkenlos auf Social Media nutzen? Die Realität sieht anders aus als der Lizenzdeal verspricht. Zur Not hilft immer ein Blick in die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Diensteanbieters. In den Musik-Richtlinien von Facebook (welche aufgrund des Zusammenschlusses unter Meta ebenso für Instagram gelten) heißt es:

(…) Du bist für die Inhalte verantwortlich, die du postest. (…) Das gilt auch für jegliche in dem jeweiligen Inhalt präsentierte Musik. Kein Teil in diesen Nutzungsbedingungen stellt irgendeine Genehmigung durch uns hinsichtlich der Nutzung von Musik auf unseren Produkten dar. Insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke ist verboten, es sei denn, du hast entsprechende Lizenzen eingeholt. Du darfst Videos in unseren Produkten nicht nutzen, um ein Musikhörerlebnis zu schaffen. (…)“

Als Konsequenzen werden Sperrungen des konkreten Contents, des gesamten Profils oder von Gruppen genannt. Diese Einschränkungen sind, wie eingangs erwähnt, nicht nur lästig, sondern können auch finanzielle Folgen haben. Die weiteren Richtlinien zur Nutzung von Musik lesen sich recht schwammig und lassen die User mit einem großen Fragezeichen zurück.

Grundsätzlich fallen damit schon einmal sämtliche gewerblichen Nutzer von Instagram und Co. aus der zulässigen Nutzung der Musikbibliothek raus.

Das heißt, dass kein unternehmerischer Account und kein auf wirtschaftlichen Interessen beruhendes Profil diesen Musikbutton nutzen dürfte, um Reels und Stories zu erstellen.

Dass dies mit der Realität nicht in Einklang zu bringen ist, merkt jeder verständige Social Media-Nutzer nach wenigen Klicks auf Influencer- bzw. Content Creator-Profilen. Was ist mit den „normalen“ Instagram-Nutzern? In den Nutzungsbedingungen ist nicht nur die Rede von „gewerblichen oder nicht privaten Zwecken“ die Rede, sondern außerdem von einem „Musikhörerlebnis“. Das dürfe man mit dem Rückgriff auf die Musikbibliothek nicht schaffen. Der Begriff wird allerdings leider nicht weiter definiert. Und wie immer, wenn etwas nicht definiert wird, sollte man als Nutzer im Zweifel davon ausgehen, dass der Begriff zumindest weit ausgelegt wird. In der Konsequenz bedeutet dieser der breiten Masse unbekannte Fakt, dass wohl der Großteil der Storys oder Reels nicht mit musikalischer Hinterlegung hochgeladen werden darf. Das Gleiche gilt selbstverständlich für im Profil hochgeladene Beiträge, welche gänzlich ohne Musikbutton oder Einwilligung hochgeladen werden.

CC-Lizenzen als Alternative?

Gibt es eine Lösung für das Instagram-Lizenz-Dilemma? Eine Möglichkeit wäre sicherlich, selbst kreativ zu werden und eigene Musik zu verwenden. Da dies allerdings für die Wenigsten eine Option sein dürfte, lohnt sich der Rückgriff auf Creative Commons Lizenzen (kurz CC-Lizenzen). Die CC ist eine 2001 gegründete non-profit-Organisation, über die Lizenzverträge geschlossen werden können. Das Besondere daran: Es besteht die Möglichkeit, dass Urheber ein Lizenzmodell (Rechtemodul) für ihr Werk einstellen, in welchem für einfache Lizenzen weitestgehend auf Verwertungs-Urheberrechte verzichtet wird. Auf das Recht der Anerkennung der Urheberschaft muss dennoch immer Rücksicht genommen werden. Anlaufstellen sind bspw. Wikimedia Commons, Soundcloud oder Openverse.

Außerdem kann bei der GEMA angefragt werden und entsprechende Lizenzverträge geschlossen werden. Solche Lizenzverträge sind allerdings mit Kosten verbunden, so dass dies nur für professionelle Content Creator/ Influencer in Betracht kommen dürfte.

Auflösung Beispielsfall

Zum Schluss kommt wie angeteasert eine knappe Auflösung zum Beispielsfall. Zur Erinnerung:

Anna besucht ein Konzert der Band „Kraftbier“ und filmt Ausschnitte auf ihrem Handy mit. Ein kurzes Video landet genauso wie ein Selfie mit einem unterlegten Song aus der Instagram-Mediathek sogleich in ihrer Instagram-Story, die sie später in ihren Highlights verewigen wird. Außerdem möchte sie ihr Profil interessanter gestalten und lädt daher einen ganzen Post mit mehreren Mitschnitten hoch. Auf Profil-Markierungen verzichtet sie genauso wie darauf, jemanden um Erlaubnis zu fragen. Schließlich machen das ja alle so.

Sowohl der Story-Post und das Speichern in den Highlights als auch der Profil-Post verstoßen wegen mangelnder Einwilligung der Rechteinhaber bzw. wegen fehlender Lizenzen zum einen gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG und das Recht auf Vervielfältigung aus § 16 UrhG und zum anderen gegen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13 UrhG, da Anna darauf verzichtet hat, den Interpreten zu markieren oder in sonstiger Art kenntlich zu machen.

Fazit

  1. Urheberrecht ist kompliziert: Ein rechtssicheres Auftreten in den sozialen Medien stellt auf vielen Ebenen eine Herausforderung dar, gerade im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Musiktiteln.
  2. Fakt ist, dass kommerzielle bzw. gewerbliche Nutzer wie Unternehmen, Content Creator oder Influencer für ihre Videos, Storys oder Reels die von Instagram und Co. bereitgestellten Songtitel der Musikbibliothek in aller Regel nicht verwenden dürfen!
  3. Auch private Nutzer der sozialen Netzwerke müssen unter Berücksichtigung der Nutzungsbedingungen (Stichwort „Musikhörerlebnis“) vorsichtig sein. Eine Sicherheit, dass man keine Urheberrechtsverletzung begeht, besteht derzeit nicht.
  4. Aus anwaltlicher Sicht ist es daher anzuraten, nur Musik in den sozialen Netzwerken zu verwenden, für die man eine Lizenz erworben hat oder die selbst (urheberrechtskonform) produziert wurde!
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