Symbolbild (Foto: ©oneinchpunch – stock.adobe.com)

Spekulation in den Medien über Luke Mockridges Liebesleben war rechtmäßig

15.12.2022 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Spekulation über Luke Mockridges Liebesleben rechtmäßig: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 2. August 2022 entschieden, dass die Spekulationen der Medien über die Liebesbeziehung zwischen Luke Mockridge und Ines Anioli rechtmäßig waren.

Im vorliegenden Fall wurde ein rechtswidriger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Luke Mockridge abgelehnt.

Ausgangslage der Spekulation: Auslöser dieses Rechtsstreits waren ähnliche Urlaubsfotos

Auslöser dieses Rechtsstreits waren Medienspekulationen im Jahre 2018 über die Beziehung von dem Comedian Luke Mockridge und der Comedian und Podcasterin Ines Anioli, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht öffentlich bekanntgegeben war.

Grund für diese Spekulationen waren Urlaubsfotos.

Die beiden waren zur gleichen Zeit im Urlaub und veröffentlichten Urlaubsfotos auf ihren jeweiligen Instagram-Accounts, die Ähnlichkeiten aufwiesen, was zu Spekulationen über einen gemeinsamen Urlaub und eine romantische Beziehung führte.

Allerdingdings waren die beiden auf diesen Bildern nicht zusammen zu sehen.

Luke Mockridge klagte daraufhin auf Unterlassung gegen diese Berichterstattung. Das Landgericht Berlin entschied zunächst zu Gunsten von Mockridge. Das Kammergericht schloss sich dieser Auffassung an und argumentierte, dass die Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht von Lukas Mockridge verletze, weil er sich nicht öffentlich zu der Beziehung geäußert habe.

Gegen diese Entscheidung legte die Gegenseite Revision ein, so dass nun der Bundesgerichtshof mir dieser Sache betraut war (BGH, Urteil vom 2. August 2022, Az. VI ZR 26/21).

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht –
das Rahmenrecht erfordert Abwägung gegen die Meinungs- und Pressefreiheit

Da es sich bei dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein Rahmenrecht handelt, dessen Ausgestaltung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist, muss die Frage, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, im Rahmen einer Interessenabwägung im Einzelfall ermittelt werden.

Ergibt die Abwägung, dass das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, hier Luke Mockridge, die Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten überwiegt und das die Berichterstattung nicht über ein berechtigtes Informationsinteresse für die Öffentlichkeit gerechtfertigt werden könne, ist der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht rechtswidrig und die Beklagte muss es unterlassen, über die damalige Liebesbeziehung zwischen Mockridge und Anioli zu berichten.

Bei der Abwägung ist zu beachten, dass je größer der Wert der Information für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Interesse am Schutz der Person, über die informiert wird, hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten.

Das Kammergericht vertrat die Auffassung, dass die Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht von Mockridge verletze, da er sich zu diesem Zeitpunkt selbst nicht öffentlich über die Beziehung geäußert habe und die Beziehung somit in seiner Privatsphäre liege. Spekulation über Luke Mockridges Liebesleben sind insofern rechtmäßig und Medien dürfen darüber berichten.

Seine Privatsphäre wurde somit durch die Berichterstattung tangiert. Demnach habe er einen Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung, da das Persönlichkeitsrecht das öffentliche Informationsinteresse überwiege.

Entscheidung des BGH: kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht – Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt nicht die Meinungs- und Pressefreiheit

Im vorliegenden Fall war der BGH der Auffassung, dass die Berichterstattung in Form eines YouTube-Videos nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht von Mockridge eingegriffen hatte.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit das Persönlichkeitsrecht von Mockridge überwiegt.

Luke Mockridge ist eine Person des öffentlichen Lebens, hat eine hohe Reichweite in den sozialen Medien sowie im TV und genießt daher einen geringeren Schutz seiner Privatsphäre als jemand, der seine Privatsphäre schützt, indem er in den sozialen Medien nichts über sich preisgibt.

Schließlich muss jeder, der sich in den sozialen Medien öffentlich äußert und darstellt, damit rechnen, dass sein Verhalten besonders genau beobachtet wird.

Er und seine damalige Freundin Anioli posteten die Urlaubsfotos, die die Spekulationen auslösten, jeweils auf ihren eigenen Instagram-Accounts.

 

Mit der Veröffentlichung der Bilder auf dem Instagram-Account von Mockridge und Anioli hätten die beiden mit solchen Spekulationen rechnen müssen.

Nach Ansicht des BGH sei es nämlich nicht abwegig, dass Übereinstimmungen zwischen den auf den Seiten gezeigten Bildern von ihm und Anioli zu erkennen seien und sich deshalb die Frage stellt, ob die beiden zusammen im Urlaub waren und in welchem Verhältnis sie zueinanderstanden.

Gegen eine Abwägung zu Gunsten von Mockridge spricht zudem, dass Mockridge in der Vergangenheit über Beziehungen gesprochen und damit Außenstehenden den Eindruck vermittelt hatte, dass er diesen Teil seines Lebens offensichtlich nicht völlig geheim hielt.

Aufgrund dieser Entscheidung, dass das Schutzinteresse von Mockridge nicht überwiegt, hob der BGH das Berufungsurteil auf und entschied damit in der Sache selbst.

Fazit: Was folgt daraus für prominente Persönlichkeiten?

Personen des öffentlichen Lebens, die sich in der Öffentlichkeit äußern oder präsentieren, indem sie Fotos in sozialen Medien posten, genießen einen geringeren Schutz ihrer Privatsphäre als diejenigen, die sich bewusst aus der Öffentlichkeit zurückziehen.

Darüber hinaus stellte der BGH nochmals fest, dass sich derjenige, der freiwillig Tatsachen öffentlich gemacht hat, später nicht auf seine Privatsphäre berufen kann.

Da es aber oft schwierig ist, zu beurteilen, in welchem Umfang diese Offenlegung tatsächlich stattgefunden hat, ist immer auch der Umfang und die Intensität der Angaben des Betroffenen zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall begründete Mockridge das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer möglichen Liebesbeziehung zu Anioli durch sein eigenes Verhalten, nämlich durch Interviews über seinen Beziehungsstatus und seine Vorstellungen und Wünsche bezüglich einer möglichen Partnerin sowie durch die eingestellten ähnlichen Urlaubsfotos.

Sein Verhalten war daher geeignet, ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an seinem Beziehungsstatus zu wecken.

Daher überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mockridge. Die spekulative Berichterstattung über Mockridges Liebesleben war daher zulässig.

Aus anwaltlicher Beratungspraxis muss Personen des öffentlichen Lebens dringend angeraten werden, ihre Privatsphäre umfassend zu schützen und sich insoweit nicht gegenüber der Öffentlichkeit selbst zu öffnen. Andernfalls muss es in vielen Fällen hingenommen werden, dass die Medien darüber berichten. Dennoch ist das Thema Selbstöffnung immer eine Einzelfallentscheidung, für die viele Umstände von Bedeutung sind.

Rechtsanwalt Norman Buse, LL.M. (IP & Medienrecht), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

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