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Gesellschaftsrecht: Keine Ausfallhaftung des ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters

1.12.2015 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Sachverhalt: Gesellschafter überträgt seinen Gesellschaftsanteil an einen Mitgesellschafter, der seine Einlage selbst nicht erbracht hat

Der Beklagte hatte zusammen mit einem weiteren Gesellschafter eine GmbH gegründet. An dieser vereinbarten beide Gesellschafter einen Geschäftsanteil von 2.500 € zugunsten des Beklagten und einen Geschäftsanteil von 22.500 € zugunsten des anderen Gesellschafters. Der Beklagte erbrachte seine Einlage dabei vollständig, der andere Gesellschafter indes nur in Höhe von 11.250 €. Im Januar 2009 übertrug der Beklagte seinen Geschäftsanteil für einen Euro auf seinen Mitgesellschafter. Dessen restliche Einlage war bis dahin noch nicht eingefordert worden.

In der Folgezeit wurde im November 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser forderte vom ehemaligen Gesellschafter die ausstehende Einlage in Höhe von 11.250 € zu zahlen. Da dieser jedoch nicht zahlte, wurde sein Geschäftsanteil im Januar 2011 nach § 21 Abs. 2 GmbHG kaduziert.

Unter einer Kaduzierung versteht man den Zwangsausschluss eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, der mit den Zahlungen auf seine Einlage in Verzug ist.

Die daraufhin erfolgte Zwangsvollstreckung wegen der offenen Einlageforderung gegen den ehemaligen Gesellschafter war erfolglos. Der Kläger forderte daher den Beklagten im Juli 2011 zur Leistung der auf den kaduzierten Geschäftsanteil noch ausstehenden Einlage auf.

Das Landgericht Hamburg hat die daraufhin eingelegte Klage auf Zahlung von 11.250 € abgewiesen. Die daraufhin eingelegte Berufung blieb ebenfalls erfolglos. Mit der eingelegten Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidung: Keine Ausfallhaftung für kaduzierten Geschäftsanteil des vor Fälligkeit der Einlage eines Mitgesellschafters ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters

Der BGH hat sich im Wesentlichen dem Revisionsgericht angeschlossen und zunächst ausgeführt, dass eine Haftung des Beklagten als Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters nach § 22 GmbHG nicht in Betracht komme, da er in Bezug auf den nicht voll eingezahlten und später kaduzierten Geschäftsanteil nicht Rechtsvorgänger des säumigen Gesellschafters war. Ein solcher Rechtsvorgänger sei nur derjenige, bei dem diese Voraussetzungen vor der Kaduzierung gemäß § 21 GmbHG in Bezug auf den später kaduzierten Geschäftsanteil gegeben seien. Dies sei beim Beklagten gerade nicht der Fall gewesen.

Eine Haftung des Beklagten ergebe sich auch nicht nach § 24 GmbHG. Dem liegt zugrunde, dass er kein übriger Gesellschafter im Sinne dieser Vorschrift ist.

Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung stellt der BGH zunächst klar, dass die übrigen Gesellschafter nach § 24 GmbHG den jeweiligen Fehlbetrag aufzubringen haben, soweit eine Stammeinlage im Kaduzierungsverfahren weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch den Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann. Übriger Gesellschafter im Sinne des § 24 GmbHG ist mithin derjenige, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Stammeinlagerate noch Gesellschafter ist.

Da in diesem Fall die Satzung der Gesellschaft keine Fälligkeitsregelung beinhaltete, tritt die Fälligkeit der restlichen Einlage erst ein, wenn die Gesellschafter nach § 46 Nr. 2 GmbHG die Einforderung beschließen und der Geschäftsführer den Betrag anschließend einfordert.

Diese Voraussetzungen waren indes nicht erfüllt, da die Einlage erst mit der Einforderung durch den Kläger fällig wurde und zu diesem Zeitpunkt der Beklagte bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden war.

Auch eine Ausfallhaftung aus §§ 22, 24 GmbH kommt nicht in Betracht. Nach § 24 GmbHG hafte ein kaduzierter Gesellschafter, der einen weiteren nicht kaduzierten Geschäftsanteil hat, mit diesem selbst. Der BGH ist jedoch der Ansicht, dass das Aufbringen von Fehlbeträgen nach § 24 GmbHG keine „nicht erfüllten Einlageverpflichtungen“ im Sinne des § 22 Abs. 1 GmbHG darstellt.

Schließlich liege auch keine rechtsmissbräuchliche Übertragung des Geschäftsanteils vor, der eine ausnahmsweise Haftung vor Fälligkeit begründen könnte, da für ein missbräuchliches Verhalten im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestünden.

Fazit: BGH begrenzt Haftung zugunsten ausgeschiedenen Gesellschafters durch Fälligkeitserfordernis des kaduzierten Geschäftsanteils

Der BGH hat in der Konstellation der Haftung im Rahmen der Kaduzierung für mehr Klarheit gesorgt und die Haftung der rechtzeitig ausgeschiedenen Gesellschafter stärker begrenzt. Dies bedeutet indes nicht, dass in Zukunft das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens stärker in den Fokus rücken kann, zumal derjenige, der mit einer Nichterbringung der Einlage eines Mitgesellschafters rechnet, sich seinerseits durch Übertragung seiner Einlage entziehen könnte.


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