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Haftung für externe Links

23.08.2016 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Ein Beitrag zur Frage, wann man für ausgehende Links haftet.

Heutzutage ist das Internet kaum noch aus unserem Alltag wegzudenken. Wir beschäftigten uns wie selbstverständlich damit. Kommunizieren und informieren uns darüber oder nutzen es für unsere spaßige Unterhaltung. Doch so sehr wir uns bereits an das Internet selber gewöhnt haben, desto umstrittener ist die Rechtsprechung noch diesbezüglich. Es kommen immer wieder neue Rechtsproblematiken in diesem Bereich auf und sowohl die deutschen als auch die europäischen Richter müssen sich mit immer neuen Fragen möglicher Haftbarkeiten und Strafbarkeiten befassen.

Problemaufriss: Haftung für ausgehende Verlinkungen

Insbesondere der Bereich von Hyperlinks und dessen unterschiedliche Formen des Anbringens auf der eigenen Website ist ein umstrittenes Thema.

Ein Hyperlink (kurz: Link) ist der Querverweis auf externe Texte, Videos, Bilder oder ganzen Websites. Genutzt werden diese häufig bei der Erstellung von eigenen Internetseiten oder Texten. Man bedient sich also an fremdem (geistigem) Eigentum.

Dabei stellt sich die rechtliche Frage, ob Hyperlinks generell zulässig sind und inwiefern bei Rechtswidrigkeit oder strafbarem Inhalt eine Haftungspflicht entstehen könnte.

Die Beantwortung wird durch eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Formen einer möglichen Verlinkung erleichtert. Es hilft zunächst die grobe Unterteilung von Verweisung und Einbettung vorzunehmen.

Eine Verweisung ist die explizite Nennung der Internetadresse (bspw. „www. … .de“). Der objektive verständige Durchschnittsnutzer erkennt sofort, dass es sich hierbei um eine andere Website handelt, als die auf der er sich gerade befindet. Dabei gibt es die Möglichkeit eines Surface Links, welcher lediglich auf die allgemeine Hauptseite (Homepage) der anderen Website verweist. Der Deep Link hingegen bezieht sich auf eine spezielle Unterseite.

Die andere Form wäre die Einbettung von Hyperlinks. Dabei wird fremder Inhalt in die eigene Website integriert. Und zwar so, dass die externe Herkunft dieser Inhalte für den objektiven verständigen Durchschnittsnutzer in der Regel nicht erkennbar ist. Ein besonders häufiger Spezialfall von solchen Hotlinks ist das Framing. Dabei werden komplette Internetseiten in die eigene Website mit eingebaut.

Rechtsprechung ist sich uneinig

Bei der rechtlichen Beurteilung stellt sich in dieser Thematik immer die Frage, ob und inwieweit der Verlinkende sich den Inhalt der externen Websites zu eigen macht.

Die deutsche Rechtsprechung entschied bislang, dass Surfacelinks zulässig sind, da der Linksetzer erkennbar macht, dass es sich um einen fremden Inhalt handelt. Dies gilt auch in der Regel für Deep Links. Das Vervielfältigungsrecht eines Werkes nach § 16 UrhG wird dabei nicht verletzt.

Auch der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes bestätigte im April dieses Jahres mit seinem Schlussantrag die Verneinung einer Urheberrechtsverletzung. Ein Hyperlink erfülle auch nicht die „Zugänglichmachung“ eines Werkes der Öffentlichkeit nach § 19a UrhG, weil die externe Website mit dem fraglichen Inhalt bereits für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich und ersichtlich ist (EuGH – Az.: C-160/15). Dies sei mit einer Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers gleichzusetzen (Vorabentscheidungsverfahren zum BGH Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 46/12).

Uneinigkeit herrscht hingegen im Bereich des Hotlinkings. Hierbei kann eben nicht darauf abgestellt werden, dass die Fremdheit des Inhalts dem objektiven verständigen Durchschnittsnutzer erkennbar gemacht wird.

Es besteht aber die Möglichkeit auch bei Hotlinks oder Framing durch Quellennachweise oder Fußnoten die Fremdheit des Inhalts kenntlich zu machen. Es ist letzten Endes wichtig, dass der Durchschnittsnutzer nicht den Eindruck vermittelt bekommt, die fremden Inhalte seien vom Betreiber der verlinkenden Website erstellt oder zumindest mit entsprechender Genehmigung verlinkt worden.

Im Ergebnis kommt es daher bei Hotlinks und auch beim Framing auf den Einzelfall an. Es ist zu prüfen, ob der Verlinkende in einer ausreichenden Art und Weise den fremden Inhalt kennzeichnet und nicht versucht, diesen sich geistig zu eigen zu machen.

Erst kürzlich entschied der BGH (Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 46/12) beispielsweise, dass ein Video, welches auf der eigenen Seite bereitgestellt wird, beim Anklicken jedoch über die externe Internetseite Youtube gestreamt wird, keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Auch dann nicht, wenn die Fremdheit für den objektiven verständigen Durchschnittsverbraucher nicht erkennbar gemacht wurde und das Streaming von einer externen Website nicht ersichtlich ist. Als Argument wird auch hier die bereits oben erwähnte vorherige Bereitstellung im Internet durch den Urheberrechtsinhaber aufgeführt. Diese Bereitstellung spräche dafür, dass eine erforderliche Genehmigung für den Hyperlink gegeben war.

Auch im Bereich der Presse- und Meinungsfreiheit ist das Thema der Hyperlinks umstritten. Während ein Landgericht urteilte, ein Hyperlink sei ein zusätzlicher Service und nicht mehr zwangsläufig zum kritischen Bericht zugegehörig und daher nicht mehr von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt, hob der BGH (Urteil vom 14. Oktober 2010, AZ I ZR 191/08) dieses Urteil wieder auf und entschied das Gegenteil. Auch in solch einer Konstellation sei keine Urheberrechtsverletzung gegeben, weil der Hyperlink dem Nachweis der einzelnen Angaben im Bericht diene oder eine zusätzliche Informationsquelle darstelle und somit eben nicht von dem kritischen Bericht getrennt werden dürfe. Die Hyperlinks werden von der Presse- und Meinungsfreiheit mit umfasst.

Zur Haftung: Zu eigen machen ist ein wichtiges Kriterium

Sollte auf der verlinkten Website nun eine Rechtsverletzung (z.B. eines Urheberrechts oder Äußerungsrechts) vorliegen, gilt für die eigene Haftung folgendes:

Maßgeblich ist, ob sich die Inhalte auf der fremden Website „Zu eigen gemacht“ werden. So kann eine Enthaftung bereits bei fehlendem „Zu-eigen-machen“ eintreten. Im Umkehrschluss haftet der Verlinkende jedoch spätestens dann, wenn er Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt der verlinkten Seite erlangt oder vorher schon hatte. Wenn der Inhalt der verlinkten Website hingegen nicht erkennbar rechtswidrig ist, wird man wohl von einer Zulässigkeit der Verlinkung ausgehen können. Darüber hinaus kommt der Verlinkende durch Löschung des Links dann seiner Prüfpflicht ausreichend nach.

Auch besteht die Möglichkeit, dass man für illegale Inhalte der Hyperlinks strafrechtlich belangt wird. Hier ist oftmals die Kenntnis über illegale Inhalte der externen Websites problematisch. Der Link kann weiterhin auf die gewollte Website verweisen, diese kann aber zwischenzeitlich ihren Inhalt geändert haben. Der BGH hat zwar entschieden, dass dem Verlinkenden eine Kontrollpflicht trifft. Doch ist bisweilen offen geblieben welchen Maßstab diese aufweist. Erkennbar ist jedoch, dass als mögliches Maßstabkriterium gerne die Umstände herangezogen werden, inwieweit ersichtlich gemacht wurde, dass es sich um fremden Inhalte handele und somit nicht als eigener gelten solle.

Fazit: Haftung für Links bedarf einer Einzelfallprüfung

Es ist ersichtlich, dass die Frage der Haftung für externe Hyperlinks nicht pauschal und schematisch beantwortet werden kann. Es ist in vieler Hinsicht eine Einzelfallprüfung notwendig.

Aber auch in den Fällen der Surface oder Deep Links bietet es sich an, in regelmäßigen Abständen den Inhalt der externen Websites auf Rechtmäßigkeit zu kontrollieren.

Darüber hinaus wird ein Disclaimer, welcher den Hinweis gibt, dass sich fremde Inhalte nicht zu Eigen gemacht werden und dass eine Distanzierung von gegebenenfalls rechtswidrigen Inhalten erfolgt, nicht schaden. Zwar ist die rechtliche Bedeutung eines solchen Disclaimers umstritten, weil es allgemein nicht möglich ist, sich von gesetzlichen Haftungen einseitig auszuschließen. Allerdings hat der BGH (Urteil vom 30.03.2016 – AZ: I ZR 24/03) entschieden, dass sie dennoch grundsätzlich zu beachten sind, wenn sie gut sichtbar platziert sind und erkennbar ernst gemeint sind.


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