Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch
in Immunitätsangelegenheiten

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Ein Journalist hat keinen presserechtlichen Anspruch darauf, vom Deutschen Bundestag Auskunft zu Immunitätsangelegenheiten zu erhalten.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018 (Az.: 7 C 6.17), von RA Norman Buse, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Berlin.

Worum ging es bei dem Auskunftsersuchen?

Die Entscheidung betrifft den Fall, in dem ein Redakteur einer Tageszeitung Auskünfte zu Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages in der vergangenen sowie der laufenden Legislaturperiode forderte.

Der Kläger verlangte Auskunft insbesondere darüber, in wie vielen Fällen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages eine Mitteilung über ein Ermittlungsverfahren gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestages gemacht worden ist; in wie vielen Fällen eine solche aus welchen Gründen unterblieben ist; in wie vielen Fällen freiheitsentziehende und/oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Ermittlungsverfahren angeordnet worden sind oder angeordnet werden sollten und um welche Delikte es jeweils ging, insbesondere in wie vielen Fällen es um ein Delikt gemäß § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) ging.

Bereits im März 2014 begehrte der Kläger von der Beklagten die beschriebene Auskunft, woraufhin diese mitteilte, dass in der abgelaufenen 17. Wahlperiode neun Fälle zu verzeichnen wären. Weitere Informationen wurden nicht gegeben und der Kläger wurde an den Vorsitzenden des Ausschusses verwiesen. Dieser entschied dann, dass lediglich die Zahl der Immunitätsfälle zu veröffentlichen ist, in denen der Bundestag einen Beschluss gefasst hat. Einen Anspruch auf die Erteilung darüberhinausgehender Informationen bestünde nicht.

Nachdem sich also der Bundestag weigerte, die verlangten Informationen zu geben, beschloss der Journalist, den gerichtlichen Weg zu beschreiten.

Wie entschied das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz?

Die Entscheidung in der ersten Instanz des Verwaltungsgerichts Berlin (Urt. v. 30. September 2015, Az.: 27 K 110.04) war positiv für den Redakteur. Denn das VG verpflichtete die Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft. Nach der Auffassung des Gerichts ist der Auskunftsanspruch unmittelbar der Verfassung aus Art. 5 I 2 GG zu entnehmen. Er sei nicht auf die Exekutive als auskunftspflichtige Behörde beschränkt, sondern umfasse auch Parlamente und ihre Verwaltungen.

So heißt es in den Entscheidungsgründen: „Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG richtet sich nicht nur gegen die Exekutive, sondern gegen alle Staatsgewalten, also auch gegen die Gesetzgebung und die Rechtsprechung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG. Es besteht entgegen der Ansicht der Beklagten keine Beschränkung des Auskunftsanspruches auf Behörden und verwaltende Tätigkeiten anderer Bundeseinrichtungen und Bundesorgane.“

Einzelangaben zu bestimmten Delikten wie Verbreitung, Erwerb oder Besitz kinderpornographischer Schriften seien nicht dazu geeignet, ein schlechtes Licht speziell auf Abgeordnete des Deutschen Bundestages in ihrer Gesamtheit zu werfen. Auch der einzelne Abgeordnete sei durch die Preisgabe allgemeiner statistischer Daten zu Immunitätsverfahren nicht in seinen schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteressen verletzt. So heißt es, dass sich die Abgeordneten ein gesteigertes Interesse der Presse und der Öffentlichkeit an ihrem Verhalten und ggf. sogar eine öffentliche Abstimmung des Bundestages über die Aufhebung ihrer Immunität gefallen lassen müssen.

Zudem stellt das Gericht fest, dass sich das Vertraulichkeitsinteresse des Bundestages und Auskunftsinteresse der Presse gleichrangig gegenüberstehen. Im Hinblick darauf heißt es in den Entscheidungsgründen: „Das Auskunftsbegehren erfolgt zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass die Presse in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt […]. Die vorliegend begehrten Informationen sind der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt […].“

Das VG ließ die Berufung zu, da die Frage, inwieweit sich der presserechtliche Auskunftsanspruch auf die Tätigkeiten des Deutschen Bundestages erstreckt, die im Zusammenhang mit immunitätsrechtlichen Angelegenheiten stehen, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wie entschied das Oberverwaltungsgericht in der zweiten Instanz?

Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wurde die Entscheidung des VG aufgehoben. So entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 29. November 2016 (Az.: 6 B 84.15), dass Immunitätsangelegenheiten vom presserechtlichen Auskunftsanspruch ausgenommen sind. Es heißt: „Die hier begehrten Auskünfte beziehen sich alle unmittelbar auf Immunitätsangelegenheiten als eigene Angelegenheiten des Parlaments und sind als solche von dem Anwendungsbereich des auf Verwaltungshandeln beschränkten presserechtlichen Auskunftsanspruch ausgenommen.“

Eine bloße Verwaltungstätigkeit des Bundestagspräsidenten wird insofern abgelehnt.

Begründet wird diese Auffassung mit Art. 46 II-IV GG und § 107 GOBT – den zentralen Vorschriften des Immunitätsrechts. So lautet Art. 46 GG:

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

In den Entscheidungsgründen verweist das Gericht zunächst darauf, dass das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, also durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert wird. Insofern besteht die Notwendigkeit, dass jeder einzelne Abgeordnete bei Entscheidungen mitwirkt. Eine Behinderung der parlamentarischen Arbeit eines Abgeordneten also dazu, dass eine Repräsentation des Volkes in dem Sinne unmöglich ist. Eine Behinderung durch Strafverfolgungsmaßnahmen könne also dazu führen, dass die Repräsentation des Volkes nicht gelingt.

Weiterhin wird betont, dass die Genehmigung der Durchführung von Strafverfahren gegen Mitglieder des Parlaments eine eigene Parlamentsangelegenheit darstellt, so dass dieses auch grundsätzlich in eigener Verantwortung entscheidet, ob es eine Genehmigung erteilt oder versagt.

Zudem geht das Gericht auf das Verfahren in Immunitätsangelegenheiten ein, das in § 107 GOBT geregelt ist. Hauptsächlich verweist es darauf, dass nach Nr. 1 des nach § 107 II GOBT gefassten Beschlusses der Bundestag bis zum Ablauf der Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Bundestagsabgeordnete grds. genehmigt.

Die Genehmigung, gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestags ein Ermittlungs- oder Strafverfahren durchzuführen, ist stellt insofern eine Entscheidung dar, die das Parlament eigenverantwortlich trifft. Daraus folgt, dass Immunitätsangelegenheiten parlamentarisch Angelegenheiten sind. Dafür spricht nach der Auffassung des Gerichts auch die Wertung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes, wonach Immunitätsangelegenheiten dem spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zugeordnet werden, der vom Informationszugang ausgenommen bleibt.

Festzuhalten ist also, dass Immunitätsangelegenheiten parlamentarischen Angelegenheiten darstellen, auf die der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gegen Behörden keine Anwendung findet.

Zuletzt geht das Gericht darauf ein, dass die durch den Bundestag in der GOBT aufgestellten Regelungen hinsichtlich der Materie, in welchen Immunitätsfällen und -verfahren ein Beschluss des Plenums erfolgt und damit zugleich festgelegt, in welchem Umfang Informationen über Immunitätsangelegenheiten öffentlich zugänglich gemacht werden, beanstandungsfrei ist. Ebenso ist es zulässig, dass Teilbereiche wie das Ermittlungsverfahren von der Auskunftserteilung ausgenommen hat sind.

Das OVG ließ die Revision zu, da der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wie entschied das Bundesverwaltungsgericht zum presserechtlichen Auskunftsanspruch?

Der Ansicht des OVG schloss sich nun das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2018 (Az.: 7 C 6.17) an.

Der Pressemitteilung Nr. 75/2018 vom 25.10.2018 ist zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Klägers zurückgewiesen hat. Demnach richtet sich der presserechtliche Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden. Das bedeutet, dass parlamentarische Angelegenheiten, insbesondere Immunitätsangelegenheiten, nicht von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch erfasst sind. Der Redakteur hat insofern keinen Anspruch darauf, über Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete sowie die damit einhergehenden Fragen, die oben geschildert wurden, Auskunft zu bekommen.

 

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