Anwalt für
Telemedienrecht

Unser Anwaltsteam um Norman Buse, LL.M. und David Herz, Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht, widmet sich Ihrem Fall in jedem Verfahrensstadium, unabhängig davon, ob Sie nur eine außergerichtliche Beratung oder auch eine Vertretung vor Gericht wünschen.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick zum Telemedienrecht und unseren anwaltlichen Leistungen auf diesem Gebiet verschaffen.

Womit befasst sich das Telemedienrecht?

Das Telemedienrecht gehört zum großen Bereich des Medienrechts und befasst sich mit allen rechtlichen Fragestellungen, die im Zusammenhang mit Telemedien auftreten können.

Wesentliche Regelungen zum Telemedienrecht finden sich im Telemediengesetz (TMG). Das TMG gehört noch zu den jüngeren Gesetzeswerken, da es erst im Jahr 2007 in Kraft getreten ist. Erste Entwürfe gab es aber schon 2 Jahre vorher. Neben dem TMG beschäftigt sich auch der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) mit den Telemedien, wobei dieser vorrangig die inhaltliche Ausgestaltung der hervorgebrachten Werke durch die Telemedien betrifft.

Die Disziplin als solche kann aber nur schwer isoliert von anderen Teilgebieten des Medienrechts betrachtet werden. Belange des Datenschutzrechts, Persönlichkeitsrechts und Presserechts/Bildschutzes spielen in der Regel ebenso eine Rolle und sind in die Betrachtung mit einzustellen. Aber auch andere große Rechtsgebiete wie das Urheberrecht oder der gewerbliche Rechtsschutz können relevant werden und gehen oft Hand in Hand mit dem Telemedienrecht.

Was sind Telemedien?

Eine Vorstellung davon, was alles unter dem Begriff „Telemedien“ zu verstehen ist, gibt der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 TMG. Danach gehören alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu den Telemedien, sofern sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des RStV sind.

Von zentraler Bedeutung ist dabei die Abgrenzung zum Rundfunk. Rundfunk ist nach Definition im RStV ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; eine die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.

Ein wesentlicher Vorteil der Telemedien gegenüber dem Rundfunk ist, dass sie grundsätzlich zulassungs- und anmeldefrei sind (vgl. § 4 TMG).

Welche Informationspflichten gelten für Diensteanbieter?

Eines der Kernpunkte im TMG sind die Informationspflichten der Diensteanbieter von Telemedien. Grundsätzliches wird zunächst in § 5 TMG geregelt. Danach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Im Nachfolgenden zählt der Gesetzgeber die gewünschten Informationen enumerativ auf. Zu den Angaben zählen beispielsweise: das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen oder die Nennung der Umsatzsteueridentifikationsnummer, falls eine solche vorhanden ist.

§ 6 TMG sieht noch einmal speziellere Informationspflichten für die kommerzielle Kommunikation vor, soweit es sich dabei selbst um ein Telemedium handelt oder sie Bestandteil von Telemedien ist.

Der Datenschutz im TMG

Auch der Datenschutz spielt im Telemedienrecht eine zentrale Rolle. Im TMG selbst finden sich Regelungen im 4. Abschnitt in den §§ 11 – 15 a.

Allgemeine Bestimmungen finden sich zunächst in § 12 TMG. Diese betreffen die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten, wobei beides nur zulässig ist, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, dies erlauben oder der Nutzer eingewilligt hat.

§ 13 TMG konstituiert wiederum eine umfassende Unterrichtungspflicht des Diensteanbieters gegenüber dem Nutzer in Bezug auf die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. Abs. 2 beschreibt dabei, unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung des Nutzers elektronisch erklärt werden kann.

§ 14 und § 15 TMG legen fest, in welchen Fällen personenbezogene Daten erhoben werden dürfen. Dies gilt für die sogenannten Bestandsdaten (§ 14 TMG) und Nutzungsdaten (§ 15 TMG). Vor allem § 14 TMG stößt immer wieder auf heftige Kritik.

Unsere Leistungen auf dem Gebiet des Telemedienrechts

Da die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte sich in ihrer alltäglichen Anwaltstätigkeit schwerpunktmäßig mit medienrechtlichen Fragestellungen beschäftigt, sind wir mit den aktuellen Entwicklungen im Telemedienrecht bestens vertraut und können Sie nicht nur fachkundig beraten, sondern auch durchsetzungsstark vertreten.

Unser Leistungsportfolio beinhaltet beispielsweise:

  • Begutachtung telemedienrechtlicher Anfragen, insbesondere rechtliche Überprüfung und Erstellung von entsprechenden Vertragswerken (AGB auf Websites),
  • Außergerichtliche Abmahnung im Bereich der Providerhaftung (Soziale Netzwerke, Forenbetreiber, Suchmaschinen, Tauschbörsen, Blogging-Sites, W-LAN, Musikplattformen u.a.),
  • Gerichtliche Vertretung im Bereich der Providerhaftung,
  • Betreuung von Opfern/Tätern einer Straftat im Bereich des Telemedienrechts,
  • Vertretung in Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem TMG/BDSG.

Sie benötigen weitere Informationen zu unseren Leistungen im Medienrecht?

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Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin und Hamburg berät Sie in allen rechtlichen Fragen rund um das Telemedienrecht.

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