Foto: Phine Photo / Grafikmontage: Dietmar Schmidt

Rechtspodcast zum Thema Recht am eigenen Bild

5.08.2020 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Anwaltssprechstunde – der Rechtspodcast.

Sie sind Unternehmerin oder Unternehmer, Person des öffentlichen Lebens oder haben einfach nur Interesse am Recht? In der Anwaltssprechstunde spricht RA Norman Buse, LL.M., als Gastgeber mit interessanten Leuten und Kollegen*innen über aktuelle Fälle und spannende Rechtsfragen.

Recht am eigenen Bild | Folge 2 mit Rechtsanwalt David Herz

Thema der heutigen Folge ist das Recht am eigenen Bild im Zusammenhang mit den sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook, & Co.!

Immer wieder entstehen neue Social Media Plattformen, in denen Bilder und Videos von Personen verbreitet und geteilt werden. Dabei stellt sich für unsere Mandanten häufig die Frage, was darf man machen und was nicht!? Diese Frage wollen wir in dieser Folge beantworten.

Nachdem wir zunächst über den persönlichen Werdegang meines Kollegen David Herz gesprochen haben, steigen wir in das Thema ein. Dabei unterhalten wir uns zu Beginn über unsere interessantesten Fälle zum Bildnisschutz. Anschließend erläutern wir die allgemeinen Grundsätze, wann es erlaubt ist, Fotos von Personen zu verbreiten und wann nicht.

Diese Grundsätze übertragen wir dann auf die verschiedenen Verbreitungsformen in den sozialen Netzwerken: Was ist, wenn ich eine Story auf Instagram oder Facebook von einer anderen Person teile, darf ich das? Darf ich Fotos z.B. von einer Party in meinem Profil veröffentlichen, auf dem auch andere Leute zu sehen sind? Was gilt allgemein für Fotos, wo Kinder abgebildet sind? Wer muss hier einwilligen?

Abschließend stellen wir dar, was man tun kann, wenn das Recht am eigenen Bild verletzt wurde. In der gesamten Folge gehen wir immer wieder auf aktuelle Fälle aus unserer Beratungspraxis ein.

Hier gehts zur Folge:

 

Neueste Beiträge

Bauantrag bewilligt

Die Mandanten hatten ein nichterschlossenes Grundstück erworben. Es bestand zwischen Gemeinde und Baufirma ein Erschließungsvertrag mit Fertigstellung zum 31.12.2023.

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