Freispruch: Berufungsverfahren nach Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

11. Oktober 2019

Der junge Mandant wandte sich aufgrund seiner Anklage wegen schweren sexuellen Missbrauchs nach § 176a II Nr. 1 StGB an unsere Kanzlei.

Verurteilung wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauch in erster Instanz

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, das Kind seiner ehemaligen Lebensgefährtin mehrfach missbraucht zu haben. Einziger Zeuge war das Kind selbst, das via Videovernehmung bei Gericht über die Vorfälle berichtete. In erster Instanz folgte daraufhin zunächst die Verurteilung des fälschlicherweise Angeklagten durch das Landgericht Tiergarten zu einer mehrjährigen Haftstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung.

Strafverteidiger beantragt Einholung eines Aussagepsychologischen Gutachten in Berufungsverfahren

Der Fachanwalt für Strafrecht Benjamin Grunst ging daraufhin mit dem Ziel des Freispruchs seines Mandanten in Berufung. Das zu vorige Urteil stütze sich vor allem auf die Befragung des jungen Zeugen. Es stand damit die die Aussage des Kindes gegen die des seine Unschuld bezeugenden Angeklagten. Der Strafverteidiger beantragte daraufhin in zweiter Instanz die Einholung eines Aussagepsychologischen Gutachtens, um die zweifelhafte Glaubwürdigkeit des Kindes zu belegen. Dem kam das Berufungsgericht aufgrund der schlüssigen Darlegung der Erforderlichkeit eines solchen Gutachten durch den verteidigenden Fachanwalt für Strafrecht nach.

Aussagepsychologisches Gutachten belegt fehlende Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen

Das Anfertigen eines aussagepsycholoschen Gutachtens durch eine hierauf spezialisierte psychologische Fachkraft sollte dazu dienen, die Aussagen des sehr jungen Zeugen beurteilten zu können. Besondere Tragweite kam dem aus Sicht des Strafverteidigers zu, da das Kind zum Tatzeitpunkt sowie zum Zeitpunkt seiner Aussage in einem sehr jungen Alter war und ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Zeugenaussage lag. Der Junge soll zum Tatzeitpunkt vier Jahre, zum Zeitpunkt seiner ersten polizeilichen Vernehmung 6 Jahre gewesen sein. Gerade die überaus bildhafte und detailreiche Darstellung des jungen Zeugen war in erster Instanz maßgeblicher Grund für die Verurteilung des Mandanten und führte zu ersten Zweifeln am Wahrheitsbestand der kindlichen Aussage seitens des kundigen Strafrechtlers. Aufgrund seines Antrags wurde die Glaubhaftigkeit des Jungen durch richterlichen Beschluss von einer Dipl. Psychologin demnach wie folgt untersucht.

Ein aussagepsychologisches Gutachten legt neben der Lebenssituation des zu Untersuchenden, Einschätzungen von Personen aus dem unmittelbaren Umfeld und verschiedenen Lebensbereichen z.B. Familie, Schule, Sportverein zugrunde. Weiter folgt die Untersuchung der bisher getätigten Aussagen und natürlich die Arbeit mit dem Zeugen persönlich. Anschließend wird über die Glaubhaftigkeit des Zeugen anhand dieser Kriterien und der daraus resultierenden psychologischen Schlüssen Stellung genommen.

Es erfolgt dabei keine einfache Abgrenzung zwischen Lüge und Wahrheit, vielmehr wird der reale Erlebnishintergrund des Kindes untersucht. Neben einer bewussten Falschaussage und der real erleben Wahrheit gibt es einige Zwischenstadien, die beleuchtet werden müssen. So kann ein Kind tatsächlich Erlebtes aufgrund seiner subjektiven Wahrnehmung verbal ausschmücken. Auch kann es in diesem Fall zu einer unabsichtlichen sogenannten suggestiven Falschaussage kommen. Gerade durch eine Konzeptualisierung der Aussage des jungen Zeugen als Leistung und anschließender „Belohnung“, ist dem besondere Bedeutung beizumessen.

Die Zeugenaussage wird bei solchen vermuteten suggestiven Falschaussagen zunächst auf Merkmale wie beispielsweise Detailtiefe oder Abweichungen in den Äußerungen untersucht. Hierbei wird vor allem die kognitive Leistungsfähigkeit des Zeugen und das Erzählte in Verhältnis gesetzt. Weiter wird das Verhalten in der Aussagesituation und mögliche Motive analysiert.

Eine absichtliche Manipulation oder Instrumentalisierung des Angeklagten zu eigenen Zwecken waren vorliegend alleine schon aufgrund des jungen Alters des Zeugen und mangels manipulativer Tendenzen auszuschließen.

Allerdings wiesen verschiedene Risikofaktoren auf die oben beschriebene suggestive Falschaussage hin, die es aufgrund des dies begründenden Antrags durch den Strafverteidiger zu untersuchen galt. Anzuführen sind hier vor allem die bemerkenswerte Detailtiefe in so jungem Alter bezogen auf eine Tat, die bereits Jahre zurücklag und die sinnhafte und bildliche Wiedergabe des Geschehenen, das nicht dem Alter des Jungen zu entsprechen schien. Das Kind äußerte sich darüber hinaus oft zunächst vage und konnte erst durch mehrfache Rückfragen, die zum Teil konkrete Angaben enthielten, das Geschehen erneut wiedergeben. Weitere Indizien hierfür waren die unsicheren Familienverhältnisse und ein verstärkt wahrnehmbares Bedürfnis nach Aufmerksamkeit.

Freispruch im Berufungsverfahrens am Landgericht

Nach ausführlicher Stellungnahme zum aussagepsychologischen Gutachten durch die zuständige Psychologin, wurde die Glaubwürdigkeit des kindlichen Zeugen nicht bestätigt. Damit bestätigte sich der Verdacht des erfahrenen Strafverteidigers. Die Zeugenaussage des Kindes konnte die fälschliche Verurteilung des Mandanten dadurch nicht mehr begründen. Dies führte der Fachanwalt für Strafrecht und Berufungsführer in seinem überzeugendem Schlussplädoyer noch einmal aus und forderte noch einmal den Freispruch seines Mandanten. Woran sich schließlich auch die Staatsanwaltschaft aufgrund der nun bewiesenermaßen zweifelhaften Beweislage anschloss. Das Gericht zog sich kurz zur Beratung zurück, doch der Fall war entschieden. Es folgte der Freispruch für unseren Mandanten.

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