Die Gesamtstrafenbildung im Strafprozess

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Was ist eine Gesamtstrafe? Wie wird sie gebildet? Kann die Verteidigung auf die Gesamtstrafenhöhe Einfluss nehmen?

Hat ein Täter mehrere Strafen begangen, so besteht gemäß §§ 53, 54 StGB die Möglichkeit aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Voraussetzung ist dabei stets, dass die Straftaten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen und gleichzeitig abgeurteilt werden können. Maßgeblich sind hierfür in erster Linie die Bestimmungen des § 54 StGB.

Im ersten Schritt ist für jede einzelne Tat eine Einzelstrafe festzusetzen.

Aus diesen Strafen ist im zweiten Schritt die schwerste Strafe zu bestimmten. Diese wird als sogenannte Einsatzstrafe zur Bildung der Gesamtstrafe herangezogen und unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung, d.h. unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Taten, maßvoll erhöht. Gemäß § 54 Abs. 2 StGB darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

Die Verhängung einer schwereren Strafe ist nicht möglich, sodass aus einer Vielzahl von Geldstrafen keine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden kann.

Treffen bei der Gesamtstrafenbildung eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe aufeinander, so wird nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt. Gemäß § 43 StGB entspricht dabei ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Freiheitsstrafe.

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung richtet sich nach § 55 StGB.

Die Vorschrift soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass mehrere Taten theoretisch hätten gemeinsam abgeurteilt werden können, dies aber nicht geschehen ist. So soll in diesem Fall der Nachteil des Täters ausgeglichen werden, der durch die beiden Einzelstrafen schlechter gestellt ist, als er es bei einer Gesamtstrafenbildung wäre.

Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung hat drei Voraussetzungen.

Zum einen muss die jetzt abzuurteilende Tat vor der früheren Verurteilung durch ein deutsches Gericht begangen worden sein. Zudem muss die frühere Verurteilung rechtskräftig sein und die frühere Strafe darf sich noch nicht vollständig erledigt haben.

Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung ist im ersten Schritt die Einzelstrafe für jede einzelne Tat aus der früheren Verurteilung zu übernehmen.

Sodann erfolgt auch hier die Gesamtstrafenbildung durch maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe.

Die Nachholung der unterlassenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung

Ergeht ein Urteil, so kommt es vor, dass das Gericht keine Kenntnis von der Existenz einer anderen, bereits rechtskräftigen Verurteilung hatte. In einem solchen Fall unterbleibt auch die Gesamtstrafenbildung im Urteil, obwohl die Voraussetzungen des § 55 StGB vorgelegen hätten.

Gemäß § 460 StPO ist es jedoch möglich, die verhängten Strafen nachträglich auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Für diese Entscheidung ist dann dasjenige Gericht zuständig, welches die höchste Einzelstrafe verhängt hat.

Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass im zweiten Urteil eine Gesamtstrafenbildung wegen fehlender Rechtskraft des Ersturteils nicht möglich war.

Die Entscheidung über die Nachholung der unterlassenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung ergeht durch Beschluss im schriftlichen Verfahren. Gegen diesen ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Als Kanzlei für Strafrecht analysieren wir, ob in Ihrem Fall eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Je eher Sie uns beauftragen, desto besser sind Ihre Chancen in Ihrem Strafverfahren.

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