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Können Kinder strafrechtlich belangt werden?

28.03.2023 | Strafrecht

In Rheinland-Pfalz wurde ein 12-jähriges Mädchen vermeintlich durch zwei Schulfreundinnen erstochen die selbst erst 12- und 13 Jahre alt gewesen sein sollen. Schnell wurde bekannt, dass eine strafrechtliche Verfolgung der vermeintlichen Täterinnen nicht in Betracht kommt. Warum eigentlich?

Gesetzliche Regelung in Deutschland; früher und heute!

Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind deutlich. Der § 19 des Strafgesetzbuchs (StGB) besagt: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“ Deshalb scheidet die Strafverfolgung bei Menschen, die ihren 14. Geburtstag noch nicht gefeiert haben, von vornherein aus und dass ohne Ausnahme. Sie sind also „strafunmündig“.

Dies war tatsächlich nicht immer so. Die heutige Grenze von 14 Jahren gilt in Deutschland seit 1923. Damals wurden die Grenze mit Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) eingeführt. Davor galt seit 1871 eine Grenze von 12 Jahren.

Mit der Einführung der Strafmündigkeitsgrenze wurden mit dem JGG weitere Altersgrenzen eingeführt, um den strafrechtlichen Umgang mit Jugendlichen und sogenannten „Heranwachsenden“ zu regeln. Nach § 1 Abs. 2 JGG ist Jugendlicher, „wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn“ und Heranwachsender, „wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt“ ist.

Wie ist das in anderen Ländern?

Die Grenze zur Strafmündigkeit ist nicht in allen Ländern der Europäischen Union (EU) gleich. In den meisten Ländern der EU liegt die Grenze bei 14 bzw. 15 Jahren. In Ausnahme hierzu finden sich bei dem europäischen Nachbarn in Großbritannien beispielsweise eine Grenze unterhalb der deutschen Grenze (10 Jahre).  Bei Straftätern die junger sind als 18 Jahre wird zudem trotz Strafmündigkeit in Bezug auf die verhängten Sanktionen in den meisten Ländern aus einem Strafkatalog geschöpft, bei dem der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht.

Warum braucht es eine Altersgrenze für die Strafmündigkeit?

Der Grundgedanke der Strafunmündigkeit von Kindern lässt sich einfach erklären. Die Schuldfähigkeit muss aufgrund des deutschen Rechtssystems im Strafrecht immer vorliegen, auch wenn sie beispielsweise bei erwachsenen Menschen (d.h. Menschen die mindestens 21 Jahre alt sind) in der Regel vermutet wird. Schuldfähig ist, wer in der Lage ist das Unrecht seines Handelns einzusehen und sein Verhalten entsprechend danach zu steuern. Die Schuldfähigkeit des Täters kann aber auch nur eingeschränkt gegeben sein oder sogar im Einzelfall ganz widerlegt werden. Beispiele hierfür finden sich im Bereich des Konsums von Alkohol. Bei stark betrunkenen Menschen geht man in der Regel zumindest von einer verminderten Schuldfähigkeit aus.

Bei Kindern hingegen wird unwiderlegbar vermutet, dass sie aufgrund ihrer mangelnden Reife nicht in der Lage sind, das Unrecht ihres Handelns einzusehen und danach entsprechend zu handeln. Deshalb scheidet eine strafrechtliche Verfolgung von vornherein aus.

Bei Jugendlichen im Alter von 14 bis noch nicht 18 Jahren schreibt das Gesetz vor, dass sie nach § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich sind, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Hierüber entscheidet das zuständige Gericht. Selbst wenn sie als verantwortlich eingestuft werden, kommt jedoch ausnahmslos das Jugendstrafrecht zur Anwendung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch für Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Jugendstrafrecht – was sind die Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht?

Die Unterschiede des Jugendstrafrechts zum Erwachsenenstrafrecht liegen zum einen im Zweck der mit der Anwendung der jeweils geltenden Gesetze verfolgt wird und den damit einhergehenden Strafen, die durch die Gerichte verhängt werden können.

Im Erwachsenenstrafrecht werden durch die Bestrafung mehrere Ziele verfolgt. Das Bundesverfassungsgericht nennt in einer wegweisenden Entscheidung aus dem Jahr 1977 die folgenden Gründe für eine angemessene Strafsanktion: Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht.

Das Jugendstrafrecht verfolgt davon losgelöst gänzlich andere Ziele. Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. „Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten“, heißt es in § 2 Abs. 1 JGG. Damit gilt das Jugendstrafrecht also als Erziehungsstrafrecht. Der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund. Aspekte wie Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht dürfen im Jugendstrafrecht keine Rolle spielen. Dieser Gedanke spiegelt sich in den möglichen Strafen im Jugendstrafrecht wider.

Um dieses Ziel zu erreichen, darf das Gericht auch mal kreativ werden. Es darf Weisungen jeglicher Art erteilen und dem Jugendlichen beispielsweise auferlegen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen oder dem Opfer einen Brief zu schreiben. Zudem stehen dem Gericht Zuchtmittel zur Verfügung. Was Zuchtmittel sind ergibt sich aus § 13 JGG. Sie reichen von einer Verwarnung bis über zur Verhängung eines Jugendarrests.

Als schärfstes Schwert verhängt das Gericht im Ausnahmefall eine Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Da der Jugendliche dadurch für eine erhebliche Zeit aus seinem sozialen Umfeld gerissen wird und im Jugendgefängnis zumal fragwürdige Umstände herrschen, ist die Jugendstrafe mit weitreichenden Konsequenzen für das Leben des jugendlichen Täters verbunden.

Kommen Kinder bei der Begehung von Straftaten also wirklich straffrei davon?

Da eine Bestrafung nach dem Jugend- oder dem Erwachsenenstrafrecht ausscheidet, bleiben Kinder im technischen Sinne straffrei. Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass Straftaten die von Kindern begangen werden folgenlos bleiben. Zuständig sind in solchen Fällen die Jugendämter. Diese haben vielfältige Möglichkeiten und sind in der Pflicht dafür zu sorgen, dass auf das Kind im Sinne des Erziehungsgedankens eingewirkt wird. Hierfür kann das Jugendamt beispielsweise die dauerhafte Unterbringung in ein Erziehungsheim anordnen.

Sie haben als erziehungsberechtigtes Elternteil eine Vorladung von der Polizei bekommen?

Sollten Sie als erziehungsberechtigtes Elternteil eine Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bekommen haben, in welcher Ihr Kind als Beschuldigter geführt wird, sollten Sie vor allem mit Bedacht handeln. Die Folgen einer unbedachten Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden können für Ihr Kind und dessen Verfahren weitreichend und irreparabel sein. Oftmals versuchen die ermittelnden Beamten, durch ein freundschaftliches Miteinander gegenüber den Eltern, die Beschuldigten zu Äußerungen zu bewegen, zu denen sie nach der Strafprozessordnung nicht verpflichtet sind. Umso wichtiger ist es, sich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Jugendstrafrecht zu wenden, der dafür sorgen kann, dass die Rechte Ihres Kindes im Strafverfahren Geltung finden. Bei Erhalt einer Vorladung sollten Sie sich möglichst schnell an einen Anwalt wenden. Der Anwalt für Strafrecht wird Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen und auf dieser Grundlage eine gerade für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.

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